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Schlagabtausch zwischen BGH und AG Ratzeburg – BGH hält an Rechtsprechung zur Sanktionierung von EEG-Meldepflichtverletzungen fest

BGH bestätigt seine bisherige Auffassung zur Sanktionierung von EEG-Meldepflichtverstößen

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 20. März 2018 (VIII ZR 71/17) trotz der Übergangsregelungen des EEG 2017 an der scharfen Sanktionierung bei der Verletzung von EEG-Melde- und Registrierungspflichten von PV-Anlagenbetreibern festgehalten.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein PV-Anlagenbetreiber seine PV-Anlage im März 2012 in Betrieb genommen und diese erst im März 2015 bei der BNetzA registriert. Daraufhin haben sich der PV-Anlagenbetreiber und sein zuständiger Netzbetreiber über den Anspruch auf EEG-Vergütung zwischen der Inbetriebnahme und der nachgeholten Registrierung gestritten.

Der BGH sieht diesen Anspruch nach wie vor für den Zeitraum, der dem EEG 2012 unterfällt, nur in Höhe des jeweiligen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts für gegeben an. Für den Zeitraum, der dem EEG 2014 unterfällt, reduziere sich der Anspruch auf null.

Damit bestätigt er seine Rechtsprechung vom letzten Jahr (Az.: VIII ZR 147/16) zur Sanktionierung von Meldepflichten nach dem EEG (RGC berichtete) und stellt sich der Auffassung des Amtsgericht Ratzeburg vom Dezember letzten Jahres (Az.: 17 C 733/15) entgegen (RGC berichtete). Dieses hatte in einem vergleichbaren Fall einen Vergütungsanspruch des PV-Anlagenbetreibers für den dem EEG 2014 unterfallenden Zeitraum dem Grunde nach angenommen und sah lediglich den anzulegenden Wert um 20 % reduziert an.

„100-Tage-Gesetz“ kommt voraussichtlich erst im Herbst 2018

Anpassung u.a. des EEG 2017 verschoben. Das geplante „100-Tage-Gesetz“ wird nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause kommen. Dies teilte der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Herr Altmaier, vergangene Woche mit. 

Mit dem „100-Tage-Gesetz“ sollen insbesondere die Neuregelungen hinsichtlich der EEG-Umlageprivilegierung für hocheffiziente KWK-Anlagen umgesetzt werden, die seit dem 1. August 2014 (erstmals) zur Eigenversorgung eingesetzt werden. Der in diesen Anlagen erzeugte Eigenstrom wird seit dem 1. Januar diesen Jahres mit 100% EEG-Umlage belastet, da die EU-Kommission die deutsche Privilegierungsregelung des § 61b Nr. 2 EEG 2017 Ende vergangenen Jahres nicht genehmigt hatte (RGC berichtete).

Anfang Mai hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits erste mit der EU-Kommission abgestimmte Eckpunkte veröffentlicht, wie eine solche Neuregelung für KWK-Anlagen aussehen könnte (RGC berichtete). Weiterhin gab es Überlegungen, in dem „100-Tage-Gesetz“ unter anderem bestehende Regelungen des EEG 2017 zur Abgrenzung von Drittstrommengen zu überarbeiten. Im Rahmen des EEG 2017 ist dies z.B. für Eigenstromversorger oder stromkostenintensive Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung der §§ 63 ff. EEG 2017 in Anspruch nehmen ein brisantes Thema.

Betroffene Unternehmen werden sich somit noch einige Monate gedulden müssen, bis entsprechende neue gesetzliche Regelungen in Kraft treten werden.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Frist für Transparenzmeldung der EEG-Vergütung läuft ab

EEG-Transparenzmeldung ist bis zum 15. Juni 2018 erforderlich

Die Bundesnetzagentur fragt derzeit die Angaben für EEG-Zahlungen nach den Transparenzvorgaben gemäß § 85 EEG 2017 ab. Die Frist für die Meldung von Zahlungen nach dem EEG für das Jahr 2016 endet diesen Freitag, am 15. Juni 2018.

Aufgrund der Transparenzvorgaben sind Betreiber von EEG-Anlagen verpflichtet, die im Jahr 2016 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen für bestimmte Anlagen zu melden. Voraussetzung ist, dass die EEG-Anlage, für die die EEG-Zahlungen geleistet wurden, nach dem 31.12.2011 in Betrieb gegangen ist und die EEG-Zahlungen für die jeweilige Anlage im Kalenderjahr mindestens 500.000 Euro netto betragen haben. Die BNetzA weist darauf hin, dass der Begriff „EEG-Zahlungen“ alle Zahlungen umfasst, die vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet wurden (also Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.). Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen und Erlöse aus der Direktvermarktung seien hingegen nicht zu berücksichtigen.

Der entsprechende Fragebogen muss elektronisch und postalisch eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der BNetzA.

BMWi erzielt Einigung mit Kommission über rückwirkende Erhaltung der EEG-Umlageprivilegien für KWK-Anlagen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am letzten Montag mit der EU-Wettbewerbskommissarin eine Grundsatzeinigung über das Schicksal der 40%-Regelung für selbst verbrauchten KWK-Strom (§ 61b Nr. 2 EEG 2017) erzielt. 

Bereits Ende letzten Jahres hatte die EU-Kommission mitgeteilt, die beihilfenrechtliche Genehmigung für die EEG-Umlagereduzierung auf 40 % für den Eigenverbrauch von in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugtem Strom nicht über den 31.12.2017 hinaus verlängern zu wollen (RGC berichtete). Begründet wurde dies mit der Gefahr der Überförderung bestimmter Anlagenkonzepte. Für die Vielzahl der BHKWs betreibenden Unternehmen, die von der Regelung betroffen sind, bestand daher bis zuletzt Unsicherheit, in welchem Umfang für die ab 1.1.2018 selbst verbrauchten Strommengen EEG-Umlage an den Netzbetreiber abzuführen ist.

Die zwischen BMWi und EU-Kommission getroffene Einigung sieht nach Angaben des BMWi nunmehr eine nach Anlagengrößen und Benutzungsstundenzahl differenzierte Reduzierung der EEG-Umlage vor:

  • KWK-Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 1. August 2014) mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig nur 40 % der EEG-Umlage für selbst verbrauchte Strommengen.
  • Auch alle KWK-Neuanlagen, die von Unternehmen der stromkostenintensiven Industrie betrieben werden, zahlen 40 % der EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom.
  • Für alle übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es ebenfalls bei einer auf 40 % reduzierten EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr eingesetzt werden. Für Anlagen mit einer höheren Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an, sodass bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 % EEG-Umlage zu zahlen seien.

Diese Regelungen sollen zudem nach Angaben des BMWi rückwirkend ab 1.1.2018 eingreifen.  

Außerdem soll für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, eine abgestufte Übergangsregelung geschaffen werden, nach der die o.g. Umlagepflichten in vollem Umfang erst ab 2019 bzw. 2020 zu erfüllen sein sollen.

Diese Eckpunkte der getroffenen Einigung dürften für viele Eigenversorger einen Lichtblick darstellen. Nunmehr bleibt aber noch die konkrete Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber abzuwarten. 

Kleine Lichtblicke für die Reduzierung der EEG-Umlage bei (neuen) KWK-Eigenversorgungsanlagen

Wir haben berichtet, dass die EU-KOM die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 % für KWK-Neuanlagen (Inbetriebnahme seit 1. August 2014) nach § 61b Nr. 2 EEG 2017 nicht genehmigt hat. 

Für die Betroffenen gibt es kleine Lichtblicke:

Die Bundesregierung bemüht sich um eine Neuregelung. Dies bestätigte die Bundesregierung bereits in einer Presseerklärung vom 19. Dezember 2017. Außerdem sind Fälle denkbar, in denen die Begrenzung der EEG-Umlage für KWK-Neuanlagen aufgrund anderer (genehmigter) Ausnahmeregelungen begründet ist oder sich hierfür die Voraussetzungen schaffen lassen. Dies sollte im Einzelfall überprüft und bei den bevorstehenden Meldungen, z.B. gemäß § 74a Abs. 1 EEG, berücksichtigt werden.

EU-Kommission genehmigt EEG-Umlageprivilegierungen des EEG 2017

Damit ist nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums insbesondere gesichert, dass eigenerzeugter und -verbrauchter Strom aus sog. Bestandsanlagen auch ab dem 1. Januar 2018 vollständig von der EEG-Umlage entlastet wird.

Zum Jahresende noch einmal erfreuliche Neuigkeiten!

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Dienstag, den 19. Dezember 2017 mitteilte, hat die EU-Kommission diverse EEG-Umlageprivilegierungen des EEG 2017 für Eigenstrom beihilferechtlich genehmigt.

Genehmigt wurde insbesondere die vollständige Entlastung von der EEG-Umlage für den selbst erzeugten Eigenstrom aus Bestandsanlagen. Dies dürfte maßgeblich die Regelungen der §§ 61c und 61d EEG 2017 betreffen. Diese gelten für Stromerzeugungsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 bzw. vor dem 1. September 2011 zur Eigenversorgung betrieben wurden. Der in solchen Bestandsanlagen selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom ist von der EEG-Umlage vollständig entlastet. Die Genehmigung der bisherigen Regelungen des § 61 Abs. 3, Abs. 4 EEG 2014 läuft zum Ende des Jahres aus, so dass ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Von der Genehmigung der EU-Kommission sind nach Auskunft des BMWi auch die EEG-Umlageprivilegierungen des § 61e (Modernisierung von Bestandsanlagen ab dem 1. Januar 2018), § 61f (Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen), § 61b Nr. 1 (Neue EE-Anlagen) und § 104 Abs. 4 EEG 2017 (sog. „Amnestieregelung“ für Scheibenpacht-Modelle) umfasst.

Zur Pressemitteilung des BMWi gelangen Sie hier.

Achtung: Von dieser beihilferechtlichen Genehmigung nicht umfasst, ist die EEG-Umlageprivilegierung auf 40% für neue, hocheffiziente KWK-Anlagen in § 61b Nr. 2 EEG 2017. Bereits Anfang Dezember 2017 war bekannt geworden, dass die EU-Kommission diese Regelung derzeit nicht für genehmigungsfähig hält (RGC berrichtete). Konsequenz ist, dass bis zum Vorliegen einer (beihilferechtlich genehmigten) Neuregelung ab dem 1. Januar 2018 für in solchen Anlagen eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen die volle EEG-Umlage gezahlt werden muss.

EEG-Umlage für 2018 veröffentlicht

Die EEG-Umlage wird im Jahr 2018 leicht sinken.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben am Montag, den 16. Oktober 2017 die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2018 bekannt gegeben. Diese beträgt für nicht privilegierte Letztverbraucher 6,792 ct/kWh.

Damit sinkt die EEG-Umlage im Vergleich zum Jahr 2017. 2017 hat die EEG-Umlage für nicht privilegierte Letztverbraucher 6,88 ct/kWh betragen. Das Absinken der EEG-Umlage hatte der Think-Tank Agora Energiewende prognostiziert (RGC berichtete).

Die (gesetzliche) Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage trifft insbesondere Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vgl. § 60 EEG 2017), Eigenversorger und sonst. Letztverbraucher (vgl. § 61 EEG 2017) sowie stromkostenintensive Unternehmen i.S.d. §§ 63 ff. EEG 2017 (vgl. § 60a EEG 2017).

Zur Mitteilung der Übertragungsnetzbetreiber gelangen Sie hier.