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Clearingstelle EEG/KWKG zur kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Die Clearingstelle äußert sich zum Anspruch auf Zuschlagszahlungen für KWK-Strom, der nur kaufmännisch-bilanziell in ein Netz eingespeist wird.

In der Empfehlung vom 25.01.2021 werden die Fragen geklärt, ob

  • eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus KWK-Anlagen in ein Energieversorgungsnetz im KWKG generell zulässig ist,
  • dies insbesondere auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW zulässig ist und
  • ob dann der KWK-Strom aus diesen KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, also förderfähig ist.

Dabei hat die Clearingstelle das KWKG bis zur Fassung vom 14.08.2020 berücksichtigt.

Nach Auffassung der Clearingstelle bestehe generell für alle KWK-Anlagen gemäß KWKG 2012 und KWKG 2016 das Recht zur kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe von in der KWK-Anlage erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung – insbesondere auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 kW bis zu 1 MW und von mehr als 50 MW, die unter die Direktvermarktungspflicht fallen. Dieses Recht wird auch bejaht für innovative KWK-Systeme (§ 8b KWKG) und für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung, sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 2012 in elektrische Anlagen einspeisen.

Weiterhin bestehe nach Ansicht der Clearingstelle ein Zuschlagsanspruch für mittelbar eingespeisten KWK-Strom (gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016, 8a Abs. 2 KWKG 2016). Damit wird eine rein physikalische Betrachtung für die Förderfähigkeit von KWK-Strom abgelehnt. Der KWK-Zuschlag könne aber maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung bestehen. Kraftwerkseigenverbrauch sei nicht förderfähig. Zudem wird in der Empfehlung klargestellt, dass die Anlagenbetreiber mit ihrem Netzbetreiber einig sein müssen, wie die zuschlagsfähigen Strommengen bei einer kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ermittelt werden. Tatsächliche und rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste seien im Einzelfall zu betrachten und – wie diese einzuordnen sind – mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Anwendung der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe setze voraus, dass der KWK-Zuschlag auf der Grundlage von Messungen ermittelt wird. Wie dies messtechnisch korrekt erfolgen kann, dafür gibt die Clearingstelle in ihrer Empfehlung Beispiele für verschiedene typische Konstellationen und Konzepte.

Diese für die KWK-Anlagenbetreiber positive Empfehlung der Clearingstelle hat hohe Aussagekraft für die KWK-Förderung. Leider fehlt es aber bislang an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung im KWKG. Es ist zu hoffen, dass diese mit der nächsten Novelle des KWKG eingefügt wird und so die Rechtsansicht der Clearingstelle auch im Gesetz fest verankert wird.

EEG 2021 (Teil 4): Neue Ausschreibungsregelungen für Solaranlagen

Die geplante Ausschreibungspflicht für PV-Dachanlagen ab 500 kWp wurde nicht in das EEG aufgenommen – es bleibt bei der Grenze von 750 kWp.

Das EEG 2021 hält dafür aber einige andere Änderungen für PV-Anlagen bereit:

Das Ausbauziel für die Photovoltaik wird bis 2030 auf 100 Gigawatt gesteckt. Die im neuen § 4 und § 4 a EEG 2021 verankerten Ausbau- und Strommengenpfade können aber von der Bundesregierung – ohne Parlamentsbeteiligung – angepasst werden. Dafür gibt es eine neue Verordnungsermächtigung.

Die künftigen Ausschreibungen für Solaranlagen sind in zwei Ausschreibungssegmente aufgeteilt. Im ersten Ausschreibungssegment dürfen nur Freiflächenanlagen und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen mit Geboten teilnehmen (§§ 37 ff EEG). Dafür gibt es drei Ausschreibungstermine am 1. März, 1. Juni und 1. November. Im zweiten Ausschreibungssegment können Betreiber von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand für eine Marktprämie bieten (§§ 38c ff EEG). Freiflächenanlagen und PV-Dachanlagen konkurrieren damit nicht mehr in den Ausschreibungen. 2021 wird für das zweite Segment ein Volumen von 300 Megawatt ausgeschrieben, verteilt auf zwei Gebotstermine am 1. Juni und 1. Dezember.

Das Ausschreibungssegment „Gemeinsame Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen“ wird aufgehoben. Die Ausschreibungsmengen werden in die Innovationsausschreibungen aufgenommen (§ 28 c EEG 2021). Neu erprobt wird ab 2022 die Innovationsausschreibung für Floating-PV, Agri-PV-Projekte und PV-Anlagen auf Parkplätzen. Die genauen Begrifflichkeiten der drei Typen sind dabei noch von der BNetzA festzulegen.

Betreiber von neuen PV-Dachanlagen zwischen 300 kWp und 750 kWp können sich im EEG 2021 entscheiden, ob sie wie bisher in der Vergütung mit gesetzlich festgelegter Marktprämie bleiben oder in einer Ausschreibung bieten. Bei der Entscheidung ist die künftige Nutzung der Solaranlage wichtig. Bei Dachanlagenbetreibern, die keinen Eigenverbrauch planen, kann die Ausschreibung zu den besseren Ergebnissen führen, denn bei erfolgreicher Gebotsabgabe wird sämtlich erzeugter Strom gefördert. Eigenverbrauch bleibt aber in der Förderung nach Ausschreibung weiter ausgeschlossen. Dachanlagenbetreiber, die planen den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, können weiter die Festvergütung beanspruchen, diese wird aber halbiert: künftig wird die Marktprämie nur noch für 50% der erzeugten Strommenge bei Netzeinspeisung vergütet (§ 48 Abs. 5 EEG 2021), die übrige Strommenge muss der Betreiber selbst verbrauchen oder ungefördert direkt vermarkten. Es muss also bei der Planung eine Solaranlage in diesem Leistungssegment berücksichtigt werden, ob kontinuierlich eine hohe Eigenverbrauchsquote erreicht wird. 

Clearingstelle EEG/KWKG: Ein Satelliten-BHKW bleibt vergütungsrechtlich eine eigenständige EEG-Anlage, auch wenn es künftig gemeinsam mit einer Biogasanlage in ein Nahwärmenetz einspeist

Schiedsspruch vom 9. Oktober 2020, Az.: 2020/24-IV

In dem vorstehenden schiedsrichterlichen Verfahren zwischen dem Betreiber eines Satelliten-BHKW sowie einer Hofbiogasanlage und dem Netzbetreiber hat die Clearingstelle geklärt, dass ein Blockheizkraftwerk (Satelliten-BHKW) seinen vergütungsrechtlich eigenständigen Status als Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 nicht verliert, wenn das mit Wärme aus  der Biogasanlage versorgte Nahwärmenetz mit einem weiteren, bisher aus dem Satelliten-BHKW versorgten Nahwärmenetz verbunden wird.

Relevanz:
Mit dem Schiedsspruch stellt die Clearingstelle klar: Eine Verklammerung von mehreren räumlich weit entfernten Wärmeerzeugungsanlagen aufgrund eines gemeinsam versorgten Wärmenetzes zu einer (EEG-)Anlage stets vorzunehmen, ist nicht sachgerecht. Außerdem sind die Kriterien der räumlichen und betriebstechnischen Selbstständigkeit zur Einordnung einer EEG-Anlage als vergütungsrechtlich eigenständige Anlage uneingeschränkt gleichwertig. Eine schwächere Ausprägung des einen Merkmals kann durch eine stärkere Ausprägung des anderen ausgeglichen werden.

Hintergrund:
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Schiedskläger betreibt seit 2007 auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb eine stromgeführte „Hofbiogasanlage“ bestehend aus einer Biogasanlage und zwei BHKW bei nahezu unveränderter Nennleistung. Zudem betreibt er seit 2011 ein weiteres, flexibel bei variierender Leistung gefahrenes BHKW in der Nahwärmezentrale. Dieses BHKW bezieht das eingesetzte Biogas aus der Hofbiogasanlage. Beide Anlagen sind räumlich ca. 800 – 1.000 m voneinander entfernt. Das Interesse an einer Nahwärmeversorgung hat stetig zugenommen, sodass ein zusätzliches Nahwärmenetz an die Hofbiogasanlage angeschlossen wurde. Bisher sind die beiden Nahwärmenetze physisch vollständig getrennt. Der Schiedskläger plant eine Verbindung beider Netze, u. a. um die Effizient zu steigern und die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Im Sommer soll nur das Satelliten-BHKW alle Verbraucher des Wärmenetzes versorgen und im Winter beide Anlagen gemeinsam.  Der Schiedsbeklagte ist der Auffassung, dass das Satelliten-BHKW dadurch seine Eigenständigkeit verliert.

Nach Auffassung der Clearingstelle behält das Satelliten-BHKW aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung trotz Verbindung beider Netze seinen vergütungsrechtlich eigenständigen Status als Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bzw. § 3 Nr.1 Satz 1 EEG 2017, solange im Sommer eine Warmwasserversorgung beider Nahwärmenetze nur aus dem Satelliten-BHKW erfolgt und im Winter sowohl das Satelliten-BHKW als auch die Hofbiogasanlage die Nahwärmenetze versorgen. Dies begründet sie mit der ausgeprägten räumlichen Entfernung sowie einer in der beschriebenen Konstellation zumindest schwachen betriebstechnischen Selbstständigkeit des Satelliten-BHKW.

Im Einzelnen ist für die Clearingstelle entscheidend:

Trotz der Verbindung beider EEG-Anlagen über das Wärmenetz liegt eine räumliche Abgrenzung zwischen den Anlagen, durch die eigenständigen Betriebsstandorte mit jeweils unterschiedlichen Anschriften und einer Entfernung von etwa 800 bis 1.000 m Luftlinie, in der sich u. a. mehrere Straßen und Siedlungskomplexe befinden.

Ausschlaggebend für die betriebstechnische Selbstständigkeit ist für die Clearingstelle die Tatsache, dass basierend auf der unterschiedlichen Fahrweise und der historischen Entwicklung der Wärmeversorgung, das Betriebs- und Versorgungskonzept beider Anlagen nicht alternativ durch ein „großes“ BHKW ersetzt werden kann. Es kommt bei der Bewertung hauptsächlich auf das technische Betriebskonzept des gegenständlichen BHKW an. Dabei sind die konkret historisch gewachsenen Umstände entscheidend, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorlagen. Zudem stellt ein Wärmenetz als solches nur ein Transportmittel dar und nicht zwangsläufig ein „Gesamtnutzungskonzept“, das einem übergeordneten gemeinsamen Ziel gegenübersteht. Ansonsten würden jegliche Anlagen, die Wärme in ein gemeinsames Nah- oder Fernwärmenetz einspeisen, eine einzige Anlage darstellen.
Weiter wird in dem Schiedsspruch ausgeführt, dass eine betriebstechnische Unabhängigkeit auch dadurch gestützt wird, dass zwei getrennte Heizzentralen an verschiedenen Standorten existieren. Selbst  „aufeinander abgestimmte“ Fahrweisen der BHKW beider Standorte führen nicht zur Verklammerung.
Darüber hinaus sei es mit den Zielen des EEG nicht vereinbar, wenn dem Anlagenbetreiber im Falle einer Optimierung des Wärmeversorgungs- und Betriebskonzepts eine Schlechterstellung hinsichtlich der EEG-Vergütung und der Gesamtwirtschaftlichkeit droht und in der Konsequenz ein Anreiz zur Erhaltung energetisch weniger sinnvoller Konzepte gesetzt wird.

Nächste EEG-Novelle ist angelaufen (Teil 1: neue Förderungen)

Mit einem Referentenentwurf zum „EEG 2021“ will das Bundeswirtschaftsministerium die Klimaschutzziele der Bundesregierung weiter umsetzen.

Die Änderungen im EEG verfolgen die Ziele einer stärkeren finanziellen Beteiligung der Kommunen und Bürger, den regional gesteuerten Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen zur Vermeidung von Netzengpässen und es soll der Netzausbau nach dem Bundesbedarfsplangesetz künftig mit dem Ausbau der erneuerbaren-Energien synchronisiert werden. Das geltende EEG 2017 möchte das Bundeswirtschaftsministerium durch ein grundlegend novelliertes EEG 2021 ersetzen.

Mit dieser ersten News wollen wir Sie über die vom Bundeswirtschaftsministerium geplanten Neuerungen in der EEG-Förderung informieren:

  • Die Ausbaupfade sollen erheblich wachsen mit einer Steigerung der installierten Leistung für Solarenergie auf 100.000 MW, für Windenergie an Land auf 71.000 MW und bei der Biomasse auf 8.400 MW bis zum Jahr 2030.
  • Neu kommen sollen „Südquoten“ in den Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zur Förderung einer flexiblen Stromerzeugung in Süddeutschland und der Vermeidung von Netzengpässen in der Mitte Deutschlands.
  • Neu geplant sind auch Ausschreibungen für PV-Dachanlagen. Gestartet werden soll schon im kommenden Jahr mit einem Volumen von 200 MW.
  • Hoch flexible Biomethananlagen im Süden Deutschlands sollen neu in die Ausschreibungen geführt werden.
  • Die Vergütung von EE-Anlagen bei negativen Börsenpreisen soll für Neuanlagen abgeschafft werden.
  • Geplant ist die Ausweitung der Anforderungen an die Steuerbarkeit von EE-Anlagen.
  • Es kommt ein Einstieg in die „Post-Förderungs-Ära“ mit einer Alternative zur Direktvermarktung für Betreiber kleiner ausgeförderter Anlagen in Form einer zeitlich begrenzten Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber.

Noch befindet sich der Entwurf für die Novelle des EEG in der Ressortabstimmung, aber die Bundesregierung möchte die neuen gesetzlichen Regelungen möglichst in Kürze beschließen, damit die Änderungen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und in weiteren News zu den geplanten Neuerungen bei der BesAR und den Meldepflichten informieren.

52-GW-Ausbaudeckel für Solaranlagen gestrichen

Bundestag und Bundesrat haben in der letzten Woche die Aufhebung des Ausbaustopps für neue Solar-Anlagen (sog. PV-Deckel) im EEG beschlossen.

Der PV-Deckel wird nun also doch endgültig entfallen. … und damit gerade noch rechtzeitig vor Erreichen der 52-GW-Ausbaugrenze in diesem oder kommenden Monat, nach dem neu in Betrieb genommene Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW keine finanzielle Förderung nach dem EEG mehr erhalten hätten (RGC berichtete u. a. hier).

Zudem wurden einige Folgeänderungen in der Marktstammdatenregisterverordnung beschlossen, die Erleichterungen für Betreiber neuer Solaranlagen bringen. So müssen Anlagenbetreiber ab Inkrafttreten des Gesetzes bei der Registrierung ihrer neuen PV-Anlagen im Marktstammdatenregister nicht mehr angeben, ob eine EEG-Förderung in Anspruch genommen werden soll. An diese Angabe geknüpfte Sanktionen entfallen dann ebenfalls (u. a. Fälligkeitshindernis).

Die hierfür erforderlichen Änderungen im EEG und in der MaStrV sind mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 19/20148) noch kurz vor der BT-Debatte in das Gesetzgebungsverfahren zum sog. Gebäudeenergiegesetz (RGC berichtete) aufgenommen worden. Dieses wurde am 18. Juni 2020 in 2. und 3. Lesung durch den Bundestag verabschiedet (BR-Drs. 343/20) und kann damit nach seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten.

Clearingstelle EEG/KWKG zum Ersetzen und anschließenden Versetzen von Solaranlagen

Die Clearingstelle hat ein Votumsverfahren veröffentlicht zum vergütungserhaltenden Ersetzen und Versetzen von Solaranlagen und den Standortbegriff ausgelegt In dem Votumsverfahren 2018/25 hat die Clearingstelle EEG/KWKG geklärt, dass ein Anlagenbetreiber für den Strom aus Solaranlagen die bisherige Einspeisevergütung behält, wenn die Solaranlagen auf demselben Flurstück ersetzt werden. Für die ersetzten Solaranlagen gelten bei daran anschließender Versetzung keine Sonderreglungen.

Konkret ging es um Solaranlagen auf dem Dach eines Gebäudes, die durch einen Brand zerstört wurden. Der Anlagenbetreiber errichtete neue Solaranlagen mit genau derselben Leistung wie die abgebrannten Solaranlagen auf einer benachbart stehenden Scheune. Die neuen Solaranlagen wollte der Anlagenbetreiber nun auf ein anderes Gebäude versetzen. Der Anlagenbetreiber war der Ansicht, dass die neuen Anlagen den alten Vergütungssatz für die Einspeisungen des erzeugten Stroms weiter haben.  Bei der Neuerrichtung der Solaranlagen greife die Vorschrift zum sog. vergütungserhaltenden Ersetzen (§ 38 b Abs. 2 EEG), weil das abgebrannte Haus mit den ersten Solaranlagen und die Scheune mit den neuen Solaranlagen auf demselben Flurstück und damit „am selben Standort“ seien. Deshalb sei nun auch ein weiteres Versetzen der Anlagen unter Mitnahme der alten Einspeisevergütung der abgebrannten Solaranlagen möglich. Der Netzbetreiber dagegen vertrat die Auffassung, Standort bei der Ersetzungsregelung könne nur dasselbe Grundstück sein, das gleiche Flurstück reiche nicht. Die neuen Anlagen müssten auf demselben Grundstück wie die abgebrannten Anlagen errichtet werden, damit die bisherige Einspeisevergütung gezahlt werden muss.

Die Clearingstelle gab dem Anlagenbetreiber Recht. Die neuen Solaranlagen haben die alten abgebrannten Solaranlagen an ihrem Standort ersetzt, denn die installierte Leistung sei identisch zu den alten Anlagen und dasselbe Flurstück sei dasselbe Grundstück. Deshalb könnten die neuen Solaranlagen nun auch vergütungserhaltend versetzt werden und zwar ohne Standortbindung. Nach der Ersetzung könne eine Solaranlage – wie jede andere Anlage auch – ihr Inbetriebnahmedatum mitnehmen. Sonderregelungen gebe es bei Solaranlagen nur zu den Rechtsfolgen bei einer Ersetzung, eine darüberhinausgehende Einschränkung in der Verwendung sei im Erneuerbaren-Energien-Gesetz für ersetzende Anlagen nicht gewollt.

Das Votumsverfahren können Sie hier herunterladen.

Netzbetreiber prüfen Rückforderung von KWK-Zuschlägen

Grundlage dieser Überlegungen ist ein BGH-Urteil zu nicht stufenweise regelbaren EEG-Anlagen. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 14.01.2020 zwar nur mit der Rückforderung von PV-Förderung nach dem EEG 2012 befasst. Die Entscheidung könnte sich jedoch auch auf andere EE- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 auswirken.

Am 14.01.2020 hat der BGH ein Urteil gefällt (RGC berichtete), nach dem die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, dann die Fördervoraussetzungen nicht erfüllten, wenn die Anlagen vom Netzbetreiber zwar an- und abgeschaltet werden können, aber nicht stufenweise (d.h. z.B. auf 0, 30, 60 und 100 %) regelbar waren bzw. sind. In Folge dessen hat der BGH der Forderung des Netzbetreibers auf Rückzahlung der gewährten EEG-Förderung stattgegeben.

Die Regelung im EEG, auf die der BGH seine Entscheidung stützt, gilt seit 2012 ebenfalls für KWK-Anlagen ab 100 kW el.  Damit ist es denkbar, dass Netzbetreiber von Betreibern nicht stufenweise regelbarer EE- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 die Einspeisevergütung, Marktprämie bzw. den KWK-Zuschlag zurückfordern sowie künftig die Förder- bzw. Zuschlagszahlung sowie den vorrangigen Netzzugang verweigern.

Unternehmen, die EE- oder KWK-Anlagen betreiben, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden und eine Förderung nach EEG- und KWKG erhalten (haben), sollten daher prüfen, ob diese Anlagen stufenweise regelbar sind. Ist dies nicht der Fall, sollte in der Regel (eine Ausnahme kann z.B. für Solaranlagen bis 30 kW bestehen) die Nachrüstung der Anlage angestrebt werden.

Ob mögliche Rückforderungsverlangen von Netzbetreibern für die Vergangenheit berechtigt sind, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls. Oft dürften solche Ansprüche bereits verjährt sein. Hat der Netzbetreiber bspw. den Einbau einer bestimmten Fernsteuerungseinrichtung, die den Anforderungen nach der neuen Auffassung des BGH nicht entspricht, veranlasst oder diese selbst vorgenommen, kann u.a. auch dies einer Rückforderung entgegenstehen. Anlagenbetreiber sollten einer Forderung des Netzbetreibers auf Rückgewährung von EE- oder KWK-Förderung mit Verweis auf das vorstehende Urteil daher stets auf Ihre Berechtigung prüfen lassen.

BGH: Zu den Anforderungen an eine technische Einrichtung zur Fernsteuerung der Einspeiseleistung einer PV-Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012

Urteil vom 14. Januar 2020, Az.: XIII ZR 5/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) hat der BGH entschieden, dass eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, nicht den technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 genügt.

Relevanz: Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen der PV-Förderung nach dem EEG 2012 ist für all jene Unternehmen von Interesse, die PV-Anlagen betreiben, die während der Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden und nach den Förderregelungen des EEG 2012 gefördert werden. Die Anlage muss danach mindestens stufenweise regelbar gewesen sein. 

Hintergrund: Die Parteien stritten um die Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem EEG. Die zentrale Frage des Rechtsstreites war, ob die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 vorgesehene Möglichkeit des „Reduzierens“ der Einspeiseleistung einer Anlage durch den Netzbetreiber bereits dann erfüllt ist, wenn die Anlage ferngesteuert an- und abgeschaltet werden kann. Im Ergebnis soll dies nach Auffassung des BGH nicht genügen. Vielmehr muss die Fernsteuerungseinrichtung einer Photovoltaik-Anlage auch eine stufenweise Abregelung ermöglichen, um den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 zu genügen, denn dies sei auch in den Gesetzesmaterialien zum EEG 2012 vorgesehen. Er begründet seine Entscheidung zudem mit dem Erfordernis der Netzsicherheit und dem damit einhergehenden Bedürfnis des Netzbetreibers, flexibel agieren zu können.

Clearingstelle EEG/KWKG: Rechtsfolgen ungeeichter bzw. fehlender Messungen für Vergütungsansprüche nach KWKG und/oder EEG

Die Clearingstelle EEG/KWKG äußert sich in ihrer Empfehlung zu „Anwendungsfragen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) – Teil 3“ vom 26. September 2019 (Az.: 2018/33) zu den Rechtsfolgen ungeeichter und/ oder fehlender Messungen.

Die Clearingstelle geht in ihrer Empfehlung davon aus, dass es für den Betreiber einer EEG- bzw. KWK-Anlage folgende Rechtsfolgen hat, wenn nachweislich die Anforderungen an einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach Maßgabe des MsbG nicht eingehalten werden:

EEG und KWKG 

Ein Verstoß gegen das Mess- und Eichrecht führe grundsätzlich nicht dazu, dass Zahlungsansprüche aus dem EEG oder KWKG für hiernach geförderte Anlagen entfallen.

Verstöße können sich aber auf die Fälligkeit der Zahlungsansprüche und deren Höhe auswirken. Denn wenn der Nachweis der förderfähigen Strommenge nicht über mess- und eichrechtskonforme Werte gelinge, müsse dieser über andere Plausibilisierungsverfahren (z.B. plausible Ersatzwertbildung) geführt werden. Die Clearingstelle beschreibt in ihrer Empfehlung mehrere Verfahren, die diese Kriterien erfüllen sollen – und die der Netzbetreiber als Nachweismethode nicht grundlos zurückweisen dürfe. Aber: eine solche Plausibilisierung macht ggf. die Berücksichtigung von etwaigen Sicherheitsabschlägen zu Ungunsten des Anlagenbetreibers erforderlich. Entstehen dem Netzbetreiber Schäden, dürfte hierfür ebenfalls der Anlagenbetreiber haften. Und: Auch die Clearingstelle will solche Verfahren nur übergangsweise bis zur (kurzfristigen) Umstellung auf eichrechtskonforme Messungen und nicht als Dauerlösung zulassen. 

Darüber hinaus habe der Netzbetreiber ohne weiteres grundsätzlich kein Recht, den Netzanschluss oder Netzzugang zu verweigern oder zu kündigen, sprich die Anlage vom Netz zu trennen. Anderes gelte nur, wenn im Einzelfall Auswirkungen auf die Systemsicherheit zu befürchten seien.

MsbG

Das MsBG sehe derzeit keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen seine Vorgaben vor. Der Netzbetreiber könne den Abschluss eines Messstellenrahmenvertrages (vgl. hier zu den zwingend zu beachtenden Festlegungen der BNetzA) jedoch verweigern oder einen bereits abgeschlossenen Messstellenrahmenvertrag kündigen, wenn der Messstellenbetreiber berechtigte Zweifel an dem ordnungsgemäßen Betrieb der Messstellen nicht ausräumen kann.

MessEG

Die Verwendung von nicht (mehr) geeichten Messeinrichtungen bzw. von Messwerten aus nicht (mehr) geeichten Messeinrichtungen verstößt gegen §§ 31, 33 i.V. m. 37 MessEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 Abs. 1 MessEG dar und kann gemäß § 60 Abs. 2 MessEG mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die jeweiligen Landeseichämter zuständig. 

Sonstiges

Nicht behandelt werden in der Empfehlung die Rechtsfolgen für Vergütungsansprüche bzw. für Netzanschlussfragen, wenn dem Netzbetreiber nicht alle Erzeugungsanlagen bekannt sind (sogenannte wilde Einspeisungen) oder Anlagenbetreiberinnen und -betreiber auf ihre Vergütungsansprüche nach EEG bzw. KWKG verzichten wollen.

Ebenfalls kein Gegenstand der Empfehlungen sind die Rechtsfolgen einer nicht eichrechtskonformen Messung für die Begrenzung der EEG-Umlage in Eigenversorgungskonstellationen. Hier ordnet das Gesetz allerdings – anders als für die geförderte Stromerzeugung nach EEG und KWKG (siehe oben) – ausdrücklich negative Folgen für die Inanspruchnahme der EEG-Umlagereduzierung bzw. -befreiung an (RGC berichtete).

Empfehlungen der Clearingstelle EEG/KWKG sind rechtlich nicht verbindlich.

Streichung des „Solardeckels“ für die Einspeisevergütung von PV-Anlagen bleibt weiter ungeklärt

Es gibt weiterhin keinen Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Sicherung der Einspeisevergütung von neuen Solarstromanlagen bis 750 kW

Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) hat der Gesetzgeber eine Fördergrenze für Solarenergieanlagen festgelegt. Diese Grenze sieht vor, dass bei erstmaliger Überschreitung des  deutschlandweiten Gesamtausbauzieles von 52 Gigawatt installierter Leistung (sog. „Solardeckel“), alle  im Kalendermonat nach der Überschreitung neu in Betrieb genommenen Anlagen überhaupt keine finanzielle Förderung mehr erhalten (§ 49 Absatz 5 EEG 2017). 

Ende Januar 2020 betrug die bundesweit insgesamt installierte Leistung 49,6 Gigawatt. Bei einer Neuinstallation von durchschnittlich 500 Megawatt pro Monat könnte der Deckel für die Förderung im Juni 2020 erreicht sein. Damit würde ab dem 01. August 2020 die Zahlung der Einspeisevergütung enden.  Betroffen von dem Förderstopp würden dann alle neuen Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kW sein. Dies wäre der gesamte Wohngebäudesektor (inklusive Mieterstrom) sowie Anlagen auf Gewerbedächern und kleinere Freiflächenanlagen. 

Der Gesetzgeber hatte den Gesamtdeckel als eine Art „Notbremse“ installiert und vorgeschrieben, dass rechtzeitig vor Erreichen der Grenze das EEG novelliert werden und eine neue Regelung gestaltet werden muss. Nun ist die Aufhebung des 52-Gigawatt-Deckels zwar im Klimaschutzprogramm der Bundesregierung vorgesehen, es fehlt aber immer noch an einem konkreten Gesetzesentwurf. 

In einem offenen Brief hat sich ein Bündnis von Energieversorgern, Energiedienstleistern und Verbänden wie BDEW und BNE sowie die Gewerkschaft ver.di an verschiedene Bundesministerien und die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD gewandt und fordert die umgehende Aufhebung des Solardeckels. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag hatte, um Druck in der Diskussion zu machen, einen eigenen Gesetzesentwurf zur Änderung des EEG vorgelegt. Doch der Wirtschaftsausschuss hat den Antrag der Grünen zur ersatzlosen Streichung des Solardeckels abgelehnt. 

Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung noch rechtzeitig handelt.