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Brandenburgisches OLG: Zum Ersatz entgangener Einspeisevergütung bei Netzausbaumaßnahmen

Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 6 U 27/18

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen der Betreiberin einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) und einem Netzbetreiber hat das Brandenburgische OLG entschieden, dass Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien keine Entschädigungsansprüche im Falle der Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus zustehen.

Relevanz: Das Urteil ist relevant für Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und diesen gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen.

Hintergrund: Die Klägerin erhält für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom eine Vergütung nach EEG 2009 (Direktvermarktung). Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sie von der Beklagten den Ersatz von Einspeisevergütungen gefordert, die ihr aufgrund von Abschaltungen ihrer Anlage wegen Umbauarbeiten an dem von der Beklagten betriebenen Netz entgangen war. Im Zuge der Umbauarbeiten mussten die PV-Anlagen innerhalb von 2 Jahren 116 Mal abgeschaltet werden. Dies hatte zur Folge, dass während einer Gesamtdauer von ca. 1.000 Stunden kein Strom in das Netz der Beklagten eingespeist wurde. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin Ersatz der entgangenen Vergütung in Höhe von rund 2 Mio. €.

Hierzu hat sich die Klägerin u.a. auf die Regelungen über den Ausgleich von Härtefällen bei Einspeisemanagementmaßnahmen (§§ 11, 12 EEG 2012) berufen. So vertrat sie die Ansicht, die PV-Anlagen seien im Zusammenhang mit Einspeisemanagement-Maßnahmen im Sinne des § 11 EEG 2012 abgeregelt worden. Ein Netzengpass – wie ihn der § 11 fordert – sei auch bei einer netzausbaubedingten Unmöglichkeit der Einspeisung anzunehmen.

Das OLG hat die Klage abgewiesen und klargestellt, dass ein zur Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass nur dann vorliegt, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist. Maßgeblich ist dabei, dass die Drosselung im Wege des Einspeisemanagements gerade zum Zweck der Überbrückung einer zeitweilig hohen Einspeisung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus stellt eine solche Maßnahme des Einspeisemanagements nicht dar.

OLG Celle: Einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers einer EEG-Anlage auf Stromabnahme

Beschluss vom 4. Juli 2019, Az.: 13 U 4/19

In dem vorstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen einem Erzeugungsanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber hat das OLG Celle u.a. entschieden, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs.1 EEG auch dann erfasst, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.

Relevanz: Das Urteil ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas im Rahmen der Netzanschluss-, Netzoptimierungs-, Netzverstärkungs-, Netzausbau- Stromabnahmepflicht des vorgelagerten Netzbetreibers relevant. Das OLG Celle stellt hier klar, dass diese Regelung nicht nur dann gilt, wenn Ansprüche im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage geltend gemacht werden, sondern sie erfasst auch Sachverhalte, bei denen es – wie hier – nach der Netztrennung einer EEG-Anlage um den Wiederanschluss und die Stromabnahme geht. 

Hintergrund: Die Antragstellerin hatte den Netzbetreiber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichten wollen, ihre EEG-Anlage an das Netz anzuschließen und den Strom abzunehmen. Das Verfahren scheiterte im Ergebnis daran, dass die Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht darlegen konnte. Denn laut dem OLG Celle setzt auch § 83 Abs. 2 EEG voraus, dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Es besteht insoweit aber eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d.h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit. Der Antragsgegner musste diese Vermutung widerlegen können, was ihm gelungen ist.

BNetzA-Workshop zu Hinweis Messen und Schätzen am 05.12.2019

Eine gelungene Veranstaltung mit diversen Zwischenergebnissen

Die BNetzA hat im Rahmen ihrer Konsultation des Hinweises Messen und Schätzen am 05.12.2019 einen Workshop durchgeführt. Unterstützt wurde die BNetzA durch das BMWi und das BAFA. Teil nahmen rd. 200 Vertreter von zumeist energieintensiven Unternehmen, Netzbetreibern, Verbänden, Energiedienstleistern, Wirtschaftsprüfern und Anwaltskanzleien. Unter den Teilnehmern waren natürlich auch RA Prof. Kai Gent und RAin Annerieke Walter für RGC sowie RAin Eva Schreiner und GF Christian Otto für den VEA.

In dem Workshop präsentierte die BNetzA die Inhalte ihres Hinweises und der eingegangenen Stellungnahmen. Über die Inhalte wurde in offener und konstruktiver Weise diskutiert. Zudem ließ die BNetzA einige Zwischenergebnisse ihrer weiteren Überlegungen zur möglichen Modifikation des Hinweises anklingen. Betont wurde jedoch ausdrücklich, dass es sich um vorläufige und unverbindliche Einschätzungen handelt.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Die Endfassung des Hinweises soll im 1. Quartal 2020 veröffentlicht werden. 
  • Es wird daran gearbeitet, den Hinweis in Abstimmung mit BMWi und BAFA zu finalisieren, um eine einheitliche Auslegungshilfe zu schaffen. 
  • Die BNetzA betonte, dass diejenigen, die sich um eine Drittmengenabgrenzung auf Grundlage des Hinweises bemühen, das sog. Infektionsrisiko regelmäßig nicht fürchten müssen. Als Infektionsrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass auch geringe Fehler bei der Drittmengenabgrenzung EEG-Privilegien für die Gesamtstrommengen eines Unternehmens entfallen lassen können. Die BNetzA stellte aber auch zugleich klar, dass sich jeder EEG-Begünstigte dringend um das Thema kümmern sollte!
  • Besonders plastisch hat die BNetzA auch ihre Überzeugung formuliert, dass die Hinweise dazu dienen, Sinnvolles zu tun, aber „Quatsch zu vermeiden“. Darin kann man sie nur bestärken!
  • Das wichtigste Kernstück des Hinweises sind die Beispielsfälle, bei denen grds. ein geringfügiger Verbrauch, also eine Bagatelle, auch bei der Überschreitung eines Haushaltskundenverbrauchs vorliegen soll. Hierzu stellte die BNetzA in Aussicht, die Fälle weiter zu konkretisieren. Es wird wohl weniger Beispiele für Verbrauchsgeräte, aber mehr Verbrauchskonstellationen geben, in denen eine Bagatelle zu unterstellen ist.
  • Die für andere Bagatellfälle relevante Grenze des Haushaltskundenverbrauchs wird wohl nicht angehoben, sondern bleibt bei maximal 3.500 kWh/Jahr.    
  • Erfreulich und besonders praxistauglich ist die neue Überlegung, in einem Jahr geschätzte Werte – ggf. mit Sicherheitsaufschlägen – ohne weitere Darlegungen für andere Jahre verwenden zu können, sofern die Voraussetzungen der Schätzungen in diesen Jahren vorliegen. Das ist sehr zu begrüßen, da Unternehmen, die eine Schätzung für das vergangene Jahr vorgenommen haben, diese Werte in die Vergangenheit und zumindest bis einschließlich 2020 nutzen können. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass es keine wesentlichen Änderungen gab.  
  • Die BNetzA betonte, dass Schätzungen ab 2021 nur noch in den Ausnahmefällen des § 62b Abs. 2 EEG rechtmäßig sind. Wann jedoch eine Messung unvertretbar und wirtschaftlich unzumutbar ist, konnte sie nicht konkretisieren. Sie ermunterte jedoch dazu, ihr Vorschläge für eine praktikable Berechnungsformel zu präsentieren. Ein Angebot, dass insbesondere die Verbände nutzen sollten, um in diesem wichtigen Punkt mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Für Verwirrung sorgte die Aussage der BNetzA, dass dauerhafte, geeichte Beispielmessungen, die auf eine Vielzahl von gleichartigen Geräten oder Gerätepools übertragen werden, nicht einer geeichten Messung gleichstehen, sondern (ab 2021) nur unter den Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG möglich sind. Das hatten die meisten Teilnehmer, RGC einschließlich, bisher anders im Hinweis verstanden. Rauszuhören war jedoch, dass in diesen Fällen zumindest an die Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden müssen. Dies forderte RGC massiv ein.
  • Besonders intensiv wurde diskutiert, ob und ggf. in welchen Fällen die für die Eigenerzeugung und Eigenversorgung benötigten ¼ h-Werte geschätzt werden sollten. In dem aktuellen Hinweis erwähnt die BNetzA als Schätzungsmethoden ausschließlich SLP´s und die gewillkürte Nachrangregelung. RGC hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass darüber hinaus auch ¼ h-Schätzungen nach denselben Grundsätzen wie bei Schätzungen von Jahresmengen (z.B. für BesAR-Nutzer) ermöglicht werden. Gerade bei der Anerkennung von ¼ h-Schätzungen bis einschließlich 2020 sind wir optimistisch.

Sobald die endgültige Fassung des Hinweises veröffentlicht ist, werden wir Sie selbstverständlich hier wieder informieren und einen Praxisworkshop zur Anwendung der neuen Vorgaben anbieten.

Aktuelles zum Ausbaudeckel für Solaranlagen

Erneuter und angekündigter Gesetzesentwurf zur Streichung des PV-Deckels

Nach der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (RGC berichtete) hat nun auch der Bundesrat den  „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (BT-Drs. 19/15275) vorgelegt, mit dem der Deckel für die Förderung von Solaranlagen gestrichen werden soll.

Die Bundesregierung erklärt in einer Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf, sie unterstütze das Anliegen der Länder. Die Streichung des Deckels solle – allerdings in einem eigenen Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung – noch in diesem Jahr in den Bundestag eingebracht werden.

Zum Hintergrund:

Der sog. PV-Deckel ist im EEG geregelt. Er sieht vor, ab dem Erreichen einer installierten Kapazität von 52 Gigawatt Solarstrom bundesweit keine (neuen) PV-Anlagen mehr über die Einspeisevergütung zu fördern. Diese Schwelle wird voraussichtlich im Lauf des Jahres 2020 erreicht (RGC berichtete).

Meldepflichten ernst nehmen

Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen im Energierecht?

Die Verletzung von energierechtlichen Meldepflichten nach EEG, Marktstammdatenregisterverordnung und Co. kann erhebliche, manchmal sogar existenzbedrohende, wirtschaftliche Folgen für energieintensive Unternehmen haben (RGC berichtete u.a. hier, hier und hier). Die Falschmeldung von Strommengen kann aber auch strafbar sein. Insbesondere bei fehlerhaften Meldungen kann schnell ein versuchter Betrug vorliegen. Denn der zuständige Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber legt die Meldungen seiner Abrechnung der EEG-Umlage zu Grunde. Werden zu geringe EEG-belastete Mengen gemeldet, rechnet der zuständige Netzbetreiber im Zweifel zu wenig ab. Bereits das kann genügen. Handelt es sich um hohe Summen (50.000 € oder mehr) kann die Staatsanwaltschaft sogar prüfen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Damit von vornherein keine Fehler bei der Meldung und Drittmengenabgrenzung passieren, geben wir Ihnen in unserem Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001“ am 28.11.2019 in Hannover eine Anleitung, wie Sie diese Melde- und Messpflichten korrekt erfüllen. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Neuregelungen des EnSaG als auch die neuen Hinweise der BNetzA zum Messen und Schätzen. Zur Anmeldung geht es hier.

Neues zum Ausbaudeckel für Solaranlagen

Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Deckelung der Solar-Förderung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG 2017“ (BT-Drs. 19/13517) vorgelegt, mit dem die Deckelung der Solar-Förderung abgeschafft werden soll. Damit greift sie den Beschlüssen des Klimakabinetts vor. Auch dieses hat sich gerade im Rahmen des Klimapakets dafür ausgesprochen, dass der Ausbaudeckel für Solarstrom fällt (RGC berichtete).

Die bisherige Regelung sieht vor, ab dem Erreichen einer installierten Kapazität von 52.000 Megawatt Solarstrom bundesweit keine (neuen) PV-Anlagen mehr über die Einspeisevergütung zu fördern. Dieser sog. Deckel der Solarförderung wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2020 erreicht (RGC berichtete).

Bundes-Klimaschutzgesetz

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

BGH: Förderanspruch nach EEG entfällt bei nicht rechtzeitiger Registrierung im Marktstammdatenregister

Einhaltung von Registrierungs- und Meldepflichten z.T. konstitutiv für Erhalt von Förderungen

Der BGH hat in den letzten Jahren mehrere z.T. Aufsehen erregende Entscheidungen zur Eigenverantwortung des Betreibers von EEG- oder KWKG-Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach EEG oder KWKG getroffen (RGC berichtete). So hat er bereits 2017 entschieden, dass der Anspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf EEG-Förderung unter Umständen vollständig entfallen kann, wenn der Anlagenbetreiber seine Meldepflichten nicht erfüllt (RGC berichtete).

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt er, dass dies auch für die Registrierung zum Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gelten kann und geht noch darüber hinaus:

Lege das Gesetz einen Stichtag fest, bis zu dem die Registrierungspflicht zu erfüllen ist, habe diese Stichtagsregelung materiell-rechtliche Ausschlusswirkung (Urt. v. 26.02.2019, Az. EnVR 24/18). D.h. auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet bei Versäumen der gesetzlichen Frist aus, und zwar auch dann, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, diese einzuhalten.

Insgesamt bleibt der BGH damit seiner bisherigen Linie treu: Derjenige, der eine Förderung in Anspruch nimmt, ist verantwortlich dafür, dass deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Mit besonderer Sorgfalt ist dabei auf die Einhaltung bestehender und ggf. auch neu eingeführter Melde- und Registrierungspflichten zu achten. 

Praxistipp: Die BNetzA hat als diejenige Behörde, die das Marktstammdatenregister führt und u.a. die EEG-Meldungen überwacht – begonnen, Abweichungen aus der Netzbetreiberprüfung (z.B. bei der Angabe des Anlagenbetreibers) zu ermitteln und diese z.B. über Nachfragen an die Anlagenbetreiber aufzuklären. Unternehmen sollten daher bei der Meldung im Marktstammdatenregister unbedingt auf Konsistenz mit anderen Meldungen, z.B. nach EEG, achten.

Förderstopp für (neue) Photovoltaik-Anlagen

Der Ausbaudeckel für Solaranlagen wird voraussichtlich noch vor 2021 erreicht.

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) ist bereits seit Jahren ein Förderstopp für Solaranlagen verankert (sog. PV-Ausbaudeckel). Dieser greift bei einer deutschlandweit installierten Gesamt-PV-Leistung von 52 GW.
Ende Juni lag die Gesamtleistung der in Deutschland installierten Photovoltaik-Anlagen nach Angaben der Bundesnetzagentur bei knapp 48 GW. Bei einem jährlichen Zubau in Höhe des gesetzlichen Zielwerts von 2,5 GW wird der Deckel spätestens 2021, voraussichtlich aber früher erreicht.
Was bedeutet das?
Schafft der Gesetzgeber keine Nachfolgeregelung, erhalten neue (nach Erreichen des Ausbaudeckels in Betrieb genommene) Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW keine Förderung nach dem EEG 2017 (Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterstromzuschlag) mehr.
Größere Freiflächenanlagen könnten immerhin noch an den EEG-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Für alle anderen Solaranlagen (Freiflächen- und Gebäudeanlagen bis einschließlich 750 kW) käme eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung über Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterzuschlag nicht mehr in Betracht. Ob solche Projekte dann noch wirtschaftlich sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die neuen Solaranlagen sinnvoll in Eigenversorgungskonzepte z.B. unter Inanspruchnahme der Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 %, eingebunden werden können. Daneben bleibt auch die (ungeförderte) vorrangige Einspeisung von Solarstrom ins Netz zulässig. Der Betreiber der PV-Anlage hätte aber keinen (gesetzlichen) Anspruch auf eine bestimmte Vergütung und würde das volle Preis- bzw. Marktrisiko tragen.
Nicht von dem Förderstopp betroffen sind im Übrigen bestehende oder vor Erreichen des Ausbaudeckels in Betrieb genommene PV-Anlagen. Diese werden für die gesetzlich garantierte Laufzeit von 20 Jahren (üblicherweise gerechnet ab Inbetriebnahme) wie gewohnt nach EEG 2017 gefördert.
Mögliche Nachfolgeregelung in Sicht?
Bereits bei Verabschiedung des Ausbaudeckels im Jahr 2012 hatte der Gesetzgeber die jeweilige Bundesregierung verpflichtet, rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neuregelung vorzulegen und dies seither mehrfach bekräftigt. Die aktuelle Bundesregierung verweist in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen darauf, dass dieses Thema derzeit in einer Arbeitsgruppe zur Erhöhung der Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien gemeinsam mit weiteren Klimaschutz-Maßnahmen beraten werde. Soweit ersichtlich sind die Beratungen bislang ohne Ergebnis geblieben. Es bleibt daher abzuwarten, ob es eine Nachfolgeregelung geben wird und wie diese aussehen könnte. Bis dahin sollten Unternehmen, die erwägen, neue Solaranlagen zu installieren und den erzeugten Strom nach EEG 2017 über Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterstromzuschlag fördern zu lassen, die Rentabilität des Projektes prüfen und hierfür die aktuelle Gesetzgebung zum EEG verfolgen.

Clearingstelle EEG/KWKG zum Einsatz von Mess- und Regelungssystemen für den Nachweis förderfähiger Einspeisemengen nach EEG, KWKG und MsbG

Clearingstelle EEG/KWKG veröffentlicht Votum zum Nachweis von Einspeisemengen und Nulleinspeisungen

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle EEG / KWKG zu klären, welche Mess- und Regelungstechnik der Betreiber von mehreren Stromerzeugungsanlagen (im Beispielsfall einer KWK-Anlage und einer Solaranlage) mit gemeinsamer Einspeisung ins öffentliche Netz vorhalten muss, um nachweisen zu können, welche Strommenge nach EEG und/oder KWKG förderfähig ist.

Für Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen, die unter unterschiedliche Förderregime fallen (z.B. KWKG und EEG) können insbesondere folgende Aussagen der Clearingstelle EEG / KWKG relevant sein:

Die Erfassung der Gesamteinspeisemengen mittels eines Einspeisezählers am Netzverknüpfungspunkt entspricht nach Auffassung der Clearingstelle beim Einsatz von (mehreren) Erzeugungsanlagen nur dann den Anforderungen des EEG, KWKG und MsbG, wenn mittels eines Mess- und Regelungssystems plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen werden kann, welche Strommenge aus welcher Anlage (EEG-Anlage oder KWK-Anlage) förderfähig in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.

Ein solcher Nachweis sei gegeben, wenn die Darlegung für den jeweiligen Einzelfall Folgendes enthält:

  • Herstellerunterlagen des Mess- und Regelungssystems einschließlich Angaben zur Messunsicherheit und zu den zeitlichen Intervallen, in denen Messwerte abgerufen, miteinander verrechnet und an das Steuersystem weitergegeben werden,
  • eine nachvollziehbare Beschreibung der Verschaltung sowie der zur Steuerung zugrundegelegten Rechenvorschriften sowie
  • eine Bescheinigung des Installateurs des Mess- und Regelungssystems, aus der hervorgeht
  • dass das System installiert und verschaltet wurde wie beschrieben,
  • dass die Steuerung mit den beschriebenen Rechenvorschriften im System hinterlegt wurde,
  • dass Veränderungen im System nur durch hinreichend geschützten Zugang möglich sind und
  • dass bei Inbetriebsetzung des Mess- und Regelungssystems ein erfolgreicher Funktionstest durchgeführt wurde.

Solange dieser Nachweis nicht gelinge, werde ein Förderanspruch jedenfalls nach dem KWKG nicht fällig. Eine Ersatzwertbildung sei aber – bei worst-case-Betrachtung – zulässig.

Für Nicht-Verfahrensparteien ist das Votum der Clearingstelle EEG / KWKG unverbindlich. Es hat gleichwohl Aussagekraft.