Brandenburgisches OLG: Zum Ersatz entgangener Einspeisevergütung bei Netzausbaumaßnahmen
Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 6 U 27/18
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen der Betreiberin einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) und einem Netzbetreiber hat das Brandenburgische OLG entschieden, dass Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien keine Entschädigungsansprüche im Falle der Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus zustehen.
Relevanz: Das Urteil ist relevant für Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und diesen gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen.
Hintergrund: Die Klägerin erhält für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom eine Vergütung nach EEG 2009 (Direktvermarktung). Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sie von der Beklagten den Ersatz von Einspeisevergütungen gefordert, die ihr aufgrund von Abschaltungen ihrer Anlage wegen Umbauarbeiten an dem von der Beklagten betriebenen Netz entgangen war. Im Zuge der Umbauarbeiten mussten die PV-Anlagen innerhalb von 2 Jahren 116 Mal abgeschaltet werden. Dies hatte zur Folge, dass während einer Gesamtdauer von ca. 1.000 Stunden kein Strom in das Netz der Beklagten eingespeist wurde. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin Ersatz der entgangenen Vergütung in Höhe von rund 2 Mio. €.
Hierzu hat sich die Klägerin u.a. auf die Regelungen über den Ausgleich von Härtefällen bei Einspeisemanagementmaßnahmen (§§ 11, 12 EEG 2012) berufen. So vertrat sie die Ansicht, die PV-Anlagen seien im Zusammenhang mit Einspeisemanagement-Maßnahmen im Sinne des § 11 EEG 2012 abgeregelt worden. Ein Netzengpass – wie ihn der § 11 fordert – sei auch bei einer netzausbaubedingten Unmöglichkeit der Einspeisung anzunehmen.
Das OLG hat die Klage abgewiesen und klargestellt, dass ein zur Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass nur dann vorliegt, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist. Maßgeblich ist dabei, dass die Drosselung im Wege des Einspeisemanagements gerade zum Zweck der Überbrückung einer zeitweilig hohen Einspeisung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus stellt eine solche Maßnahme des Einspeisemanagements nicht dar.