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Marktstammdatenregister online

Das Marktstammdatenregister der BNetzA ist seit gestern online.

Nach vielen Verzögerungen (RGC berichtete) ist gestern das Marktstammdatenregister der BNetzA online gegangen. Es ist damit seit dem 31. Januar 2019 für alle Marktakteure und Betreiber von Einheiten geöffnet und verpflichtend zu nutzen, wenn Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bestehen. 

Zum Web-portal der BNetzA gelangen Sie hier. Weitere Informationen der BNetzA zur Registrierung finden Sie hier.

EU beschließt Abschaffung der Doppelbelastung für Stromspeicher

Durch eine neue EU-Regelung könnten Speichermöglichkeiten wirtschaftlicher und somit attraktiver werden.

Vertreter der EU Kommission, des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments haben sich am 19. Dezember 2018 im sogenannten Trilog auf neue Regeln einer geänderten Strommarktrichtlinie geeinigt. Die Änderungen sind Teil des umfangreichen EU-Energiereformpaketes, über das seit zwei Jahren auf europäischer Ebene verhandelt wird und deren erster Teil (sog. Winterpaket) am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten ist.

Die neue Strommarktrichtlinie könnte Erleichterungen für Stromspeicher bringen. Speicher, die Netzdienstleistungen wie Regelenergie erbringen, sollen hiernach künftig mit anderen Kraftwerkstechnologien gleichgestellt werden. Insbesondere die Doppelbelastung mit Abgaben und Umlagen beim Ein- und Ausspeichern soll bei netzdienlichem Einsatz entfallen.

Zum Hintergrund:

Derzeit fallen auch in Deutschland Umlagen und Abgaben sowohl bei der Einspeicherung von Strom als auch erneut bei dessen Ausspeisung zum erneuten Verbrauch an und dies auch, wenn die Speicher dem Netzbetreiber Flexibilitäten zur Verfügung stellen.

Die Verhandlungsergebnisse müssen in den kommenden Monaten noch formell durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat bestätigt werden. Ist die Richtlinie in Kraft, hat Deutschland grundsätzlich 18 Monate Zeit, ihre Regelungen in deutsches Recht umzusetzen.

Hinweis zur Einordnung und messtechnischen Abgrenzung von sog. Allgemeinstromverbräuchen im Rahmen der Eigenversorgung

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat im Dezember 2018 einen Hinweis zur Einordnung von sogenannte Allgemeinstromverbräuche (insbesondere solche zur Beheizung bzw. Kühlung von Gebäuden sowie Gemeinschaftsflächenbeleuchtungen) im Rahmen einer Eigenversorgung aus EEG-Anlagen veröffentlicht.

In dem Hinweis geht
die Clearingstelle EEG/KWKG davon aus, dass unter weiteren
Voraussetzungen auch Allgemeinstromverbräuche als
(„personenidentischer“) Eigenverbrauch i.S.d. EEG angesehen werden
können.
Unter Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen versteht sie dabei insbesondere solche,

  • in denen Strom zur Beheizung oder Kühlung von – nicht ausschließlich
    durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage genutzten –
    Gebäude(-teilen), z. B. für Wärmepumpen, Heizpatronen, Klimaanlagen oder
  • zur Gemeinschaftsflächenbeleuchtung oder zum Betrieb von Fahrstühlen genutzt wird.

Am
Ende des Hinweises sind Messaufbauten dargestellt, die eine
messtechnisch richtige Erfassung abbilden sollen. Dabei geht die
Clearingstelle auch schon auf die Neuregelung zur Drittmengenabgrenzung
und die ausnahmsweisen Schätzmöglichkeiten nach dem Ende letzten Jahres
in Kraft getretenen Energiesammelgesetz ein (RGC berichtete).

Letztlich
entscheiden die Gerichte über die Auslegung von Gesetzen. Hinweise der
Clearingstelle EEG / KWKG sind rechtlich nicht verbindlich.

Konsultationsverfahren zur Anwendung des MsbG auf Zahlungsansprüche nach dem EEG und KWKG

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat im Dezember 2018 ein Empfehlungsverfahren eröffnet, bei dem es um die Frage geht, ob und wie sich Verstöße gegen den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb auf Zahlungsansprüche nach dem EEG und dem KWKG auswirken.

Bereits in der Vergangenheit hatte die Clearingstelle zwei Veröffentlichungen zu Anwendungsfragen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) veröffentlicht. In der ersten Empfehlung vom 9. Mai 2017 ging es um die Frage, wer nach Inkrafttreten des MsbG für die Durchführung der Messung bei EEG-/KWK-Anlagen zuständig ist (RGC berichtete). Die zweite Empfehlung vom 14. Juni 2017 betraf den Einbau von intelligenten Messsystemen.

Mit dem nun eröffneten Verfahren (2018/33) will die Clearingstelle eine Empfehlung aussprechen, welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die Anforderungen an die ordnungsgemäße Messung nach EEG, KWKG und MsbG haben. Dies betrifft vor allem auch die Frage, wie sich Verstöße auf die Zahlungsansprüche und das Recht auf (vorrangigen) Netzanschluss für Betreiber von EEG/KWK-Anlagen auswirken. Insbesondere die Fälle, dass gar keine (erforderliche) Messeinrichtung vorgehalten wird oder die vorhandene Messeinrichtung nicht geeicht ist, werden Gegenstand der Empfehlung sein.

Registrierte öffentliche Stellen und akkreditierte Interessengruppen können bis zum 11. März 2019 Stellung zu den aufgeworfenen Fragen nehmen.

Neues Jahr, neue Vorschriften: Download der aktuellen Gesetzesfassung des EnSaG

Seit 01.01.2019 ist das Energiesammelgesetz in Kraft, hier können Sie es downloaden.

Ende 2018 hat die Verabschiedung des Energiesammelgesetzes für Aufruhr gesorgt. Seit 1.1.2019 sind die neuen Regelungen in Kraft. Unter diesem Link können Sie die finale Fassung des Energiesammelgesetzes downloaden.

Beitragsserie zum Energiesammelgesetz (Teil 5): Kürzungen der PV- und Mieterstromförderung ab Februar 2019

Das Energiesammelgesetz sieht Absenkungen bei der Förderung der PV-Einspeisung und bei der Mieterstromförderung vor. Mit dem Referentenentwurf für das Energiesammelgesetz kam Ende Oktober zunächst eine unangenehme Überraschung für PV-Einspeiser und Mieterstromanbieter: Der Entwurf sah teilweise drastische Einschnitte bei der Förderung der Einspeisung aus PV-Anlagen vor, die schon ab dem 1. Januar 2019 greifen sollten. Unter anderem sollten Solaranlagen mit einer Größe von 40 bis 750 Kilowatt Peak lediglich noch 8,33 ct pro Kilowattstunde erhalten. Begründet wurde dies mit einer drohenden Überförderung aufgrund sinkender Modulpreise.

Auch bei der erst im Juni 2017 eingeführten, an der PV-Förderung orientierten, Mieterstromförderung sollte es erhebliche Kürzungen geben: Die Höhe des Mieterstromzuschlags ergibt sich aus dem anzulegenden Wert bei der PV-Förderung abzüglich eines pauschalen Betrages von 8,5 ct pro Kilowattstunde. Bei einer entsprechenden Kürzung der PV-Einspeisevergütung hätte sich bei entsprechenden Anlagen damit auch der Mieterstromzuschlag um ca. 60 % auf unter 1 ct pro Kilowattstunde reduziert. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf die noch im März diesen Jahres im Koalitionsvertrag angekündigte Stärkung der Mieterstromförderung kritisiert.

In der letzten Fassung des Energiesammelgesetzes ist man nun bei diesen heftig diskutierten Kritikpunkten einen Schritt zurückgerudert:

Die PV-Förderung für Anlagen mit einer Größe von 40 bis 750 Kilowatt Peak soll erst ab dem 1. Februar 2018 abgesenkt werden. Dann soll sie zunächst noch 9,87 ct pro Kilowattstunde, ab dem 1. März 9,39 ct pro Kilowattstunde und ab dem 1. April 8,90 ct pro Kilowattstunde betragen.

Diese etwas mildere und zeitlich nach hinten verschobene Kürzung der PV-Förderung entlastet auch die Mieterstromförderung leicht. Um die Einschnitte bei der Mieterstromförderung zusätzlich abzumildern, beträgt der Abschlag bei PV-Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt nicht mehr 8,5 ct, sondern nur noch 8,0 ct pro Kilowattstunde; bei kleineren Anlagen bleibt es bei einem Abzug von 8,5 ct.

Neues zum Formaldehydbonus für Biogasanlagen: Wer darf ihn behalten?

Die für die Inanspruchnahme des sog. Formaldehydbonus nach dem EEG maßgeblichen Grenzwerte ändern sich zum 01.07.2018. Außerdem sieht neues Urteil des OLG Stuttgart strengere Anforderungen für die Inanspruchnahme auch für frühere Zeiträume vor.

Der mit dem EEG 2009 eingeführte Formaldehydbonus (auch als sog. Luftreinhaltebonus bezeichnet)  konnte bislang von vielen Biogasanlagenbetreibern in Anspruch genommen werden, wenn die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurde und die Grenzwerte für Formaldehyd nach der TA Luft eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anlage entweder nach dem Bundeimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig oder vor dem 01.01.2019 in Betrieb gegangen sein.

Änderung der Formaldehyd-Grenzwerte zum 01.07.2018

Bisher war der durch eine jährliche Messung nachzuweisende maßgebliche Grenzwert für Formaldehyd 40 mg pro Kubikmeter. Mit Wirkung zum 01.07.2018 wurden diese Anforderungen für Biogasanlagenbetreiber verschärft: Der Grenzwert beträgt nunmehr nur noch 20 mg pro Kubikmeter. Erforderlich ist zudem auch die Einhaltung unter Berücksichtigung jeglicher Messungenauigkeiten. Gleichzeitig müssen auch die Grenzwerte für die NOx-Werte eingehalten werden.

Sind mehrere BHKWs vorhanden, müssen diese Grenzwerte von allen BHKW, die im Dauerbetrieb miteinander laufen, eingehalten werden. Wenn von mehreren BHKW eines die Grenzwerte überschreitet, entfällt der Bonus in der Regel für alle Anlagen. Von der Nachweispflicht können im Einzelfall aber sog. Redundanz-BHKWs befreit sein. Dies sind Anlagen, die nur laufen, wenn die im Dauerbetrieb eingesetzten BHKWs ausfallen.

Urteil des OLG Stuttgart zu nachträglich genehmigungsbedürftig gewordenen Anlagen

Im Urteil des OLG Stuttgart vom 17.05.2018, Az. 2 U 129/17 war der Betreiber der Biogasanlage erst nach dem Austausch eines Motors zeitlich nach der erstmaligen Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig geworden. Nach Auffassung des OLG Stuttgart bestand damit kein Anspruch des Anlagenbetreibers auf den Formaldehydbonus.

Aus dieser Entscheidung könnten sich für viele Biogasanlagenbetreiber weitreichende Folgen ergeben: Es liegt nahe, dass alle Biogasanlagen, die erst nach ihrer ersten Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig geworden sind, z.B. durch Anlagenerweiterung, keinen Anspruch auf den Formaldehydbonus haben. Darüber hinaus steht nicht nur die Inanspruchnahme des Formaldehydbonus für die Zukunft in Rede, auch für die Vergangenheit könnten Netzbetreiber noch nicht verjährte Zahlungen zurückfordern. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, Förderungen zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen für deren Ausschüttung nicht vorlagen. Es wurde bereits berichtet, dass erste Netzbetreiber von betroffenen Anlagenbetreibern den Formaldehydbonus zurückfordern.

Nicht hiervon betroffen sind aber jedenfalls Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor 2009 in Betrieb genommen wurden, weil bei diesen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Anspruchsvoraussetzung für den Formaldehydbonus darstellt. Ebenso nicht betroffen sind ab 2009 in Betrieb genommene Anlagen, die von Beginn an genehmigungspflichtig waren. Unklar dürfte aber bspw. derzeit sein, wie mit Anlagen umzugehen ist, die zwar von Anfang an nach dem BImSchG hätten genehmigt werden müssen, dies aber irrtümlich erst später geschehen ist (Typischer Fall: 3-Tonnen-Gaslager).

Das Urteil des OLG Stuttgart wird bereits vielfach kritisiert, sodass abzuwarten ist, ob andere Gerichte seiner Auffassung folgen werden.