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Strom-/GasNEV, Strom-/GasNZV und andere: BMWK plant Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben

Zur Anpassung an die europäische Vorgabe der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde sollen energierechtliche Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt werden. Auch weitere Regelungen sollen novelliert werden.

Die europäischen Richtlinien 2009/72/EG (Elektrizitätsrichtlinie) und 2009/73/EG (Erdgasrichtlinie) sehen vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben unabhängig agieren.

In Deutschland wird jedoch durch die §§ 24 EnWG und 21a EnWG die Bundesregierung ermächtigt, durch den Erlass einer Verordnung die Regulierung des Netzzugangs und die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang näher auszugestalten. Hiervon hat die Bundesregierung u.a. durch Erlass der StromNZV, StromNEV, GasNZV und GasNEV Gebrauch gemacht.

Auf eine Rüge des Generalstaatsanwalts beim EuGH stellte der EuGH mit Urteil vom 2. September 2021 (C-718/18) fest, dass die deutschen Regelungen die europäischen Vorgaben nicht ordnungsgemäß umsetzen und der Bundesnetzagentur (BNetzA) hierdurch die notwendige ausschließliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben fehle.

Um die richtliniengemäße Unabhängigkeit der BNetzA herzustellen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung aufzuheben und durch Festlegungskompetenzen der BNetzA zu ersetzen.

Die BNetzA hat in der Vergangenheit bereits Festlegungen erlassen, welche die oben genannten Verordnungen inhaltlich ergänzt und konkretisiert haben, soweit die Verordnungen keine abschließenden Regelungen enthielten. Da der EuGH lediglich die Unzuständigkeit der Bundesregierung rügte, den Regelungsgehalt der Verordnungen inhaltlich jedoch nicht beanstandete, erscheint es fraglich, ob mit der geplanten Festlegungskompetenz der BNetzA einschneidende inhaltliche Veränderungen einhergehen werden. Der Entwurf sieht insoweit eine Übergangszeit vor, in welcher die Verordnungen weiterhin gelten. Ein Außerkrafttreten ist für die einzelnen Verordnungen für bestimmte Stichtage im Zeitraum 2025-2028 vorgesehen. Dadurch bekommt die BNetzA die notwendige Zeit, die aus ihrer Sicht änderungsbedürftigen Regelungen zu überarbeiten, ohne einen Bruch in dem fast 20 Jahre gewachsenen Regulierungsrecht herbeizuführen.

Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und eine einheitliche, allgemein verbindliche Bestimmung verschiedener Begriffe auch nach Aufhebung der Verordnungen zu gewährleisten, sollen nach dem Entwurf bestimmte Definitionen aus den betroffenen Verordnungen ins EnWG aufgenommen werden. Auch einige weitere wesentliche Regelungen aus diesen Verordnungen sollen direkt ins EnWG aufgenommen werden, um eine Fortgeltung des Rechtsrahmens zu gewährleisten, so zum Beispiel mit Blick auf das Bilanzkreismanagement.

Über die Anpassung an die europäischen Vorgaben hinaus enthält der Entwurf Änderungen des Energiewirtschaftsrechts, die zur Gewährleistung der Stromversorgung und vor dem Hintergrund der Elektromobilität den Netzausbau beschleunigen sollen.

Bei dem besprochenen Dokument handelt es sich derzeit noch um einen Entwurf eines Referentenentwurfs, der innerhalb der Bundesregierung bislang noch nicht abgestimmt ist. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.

Red III: Nach knapp 2 Jahren endlich eine vorläufige Einigung über die Neufassung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie

Der Rat und das europäische Parlament haben am 30. März bekannt gegeben, dass eine vorläufige Einigung über den Inhalt der neuen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie erzielt wurde. 

Im Trilog-Verfahren haben sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Europäische Rat nach fast zwei Jahren intensiver Auseinandersetzung auf eine umfassende Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (sog. RED III) geeinigt. Einige besonders wesentliche Aspekte möchten wir hier für Sie zusammenfassen: 

Der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU soll demnach bis 2030 42,5% ausmachen und durch eine freiwillige indikative Steigerung von 2,5% soll einen Gesamtanteil von 45% erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch erreicht werden. Gegenüber dem bisherigen 20% Ziel von 2020 ist dies in jedem Fall mehr als eine Verdopplung. 

Zudem wurden einige sektorspezifische Ziele in Bereichen beschlossen, in denen die Energiewende bisher nicht Schritt halten konnte. So wurden im Verkehrssektor verbindliche Zielvorgaben zur Senkung der Treibhausgasintensität bzw. des Anteils erneuerbarer Energiequellen aufgestellt. Es soll außerdem bis 2030 42% und bis 2035 60% des von der Industrie verwendeten Wasserstoffs aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger im Gebäudesektor soll bis 2030 mindestens 49% ausmachen. 

Es sind zudem diverse Regelungen vorgesehen, die künftig Beschleunigungen für Genehmigungsverfahren im Bereich der Erneuerbaren Energien vorsehen. Diese verstetigen die Regelungen aus der EU-Notfall-Verordnung und werden voraussichtlich insbesondere Verfahren im Bereich der Windenergie deutliche Vorteile bringen. So sollen bspw. sog. Beschleunigungsgebiete mit verkürzten Genehmigungsfristen von maximal 12 Monaten eingeführt werden. EE- und Netzausbau sollen künftig Belange sein, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Darauf aufbauend soll man künftig in bestimmten Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichten können (d.h. dass bspw. keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene mehr erfolgen muss, sofern eine solche auf der Planungsebene bereits erfolgt ist)

Darüber hinaus wurden strengere Anforderungen für Biomasse/Biogas beschlossen: 

Es sollen bspw. für Holz, welches zwar nach langen Auseinandersetzungen weiterhin als Energieträger den Status der Erneuerbaren Energie gilt, deutliche Verschärfungen greifen, die vor allem langfristig die Verbrennung von Holz in Großkraftwerken vermeiden sollen:  

  • Die Nachhaltigkeitskriterien werden verschärft, und zwar bereits für Anlagen mit einer Feuerungsleistung ab 7,5 MW
  • Förderfähigkeit für Strom aus Holz nicht mehr generell, sondern nur noch in wenigen Fällen
  • Herausnahme von bestimmten Holzkategorien, z.B. Säge-, Furnier-, Industrierestholz 

Darüber hinaus soll für Biogasanlagen > 2 MW, die vor dem 31.12.2020 in Betrieb genommen wurden, gelten, dass diese nach 15 Betriebsjahren, aber frühestens ab dem Jahr 2026 80 % Ihrer Treibhausgasemissionen einsparen müssen. Erneuerbare-Energien Verbände kritisieren an dieser Regelung, dass damit de facto strengere Voraussetzungen für Altanlagen als für Neuanlagen gelten würden. 

Die vorläufige Einigung muss zunächst noch den Vertretern der Mitgliedsstaaten und dem Parlament zur Billigung vorgelegt werden. Dies ist jedoch in der Regel eine reine Formsache. 

Mehr Einzelheiten zu dem Inhalt der Richtlinie finden Sie in der Pressemitteilung des Rates der EU.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Schönlau

Antragstellung für die THG-Quote: Neue FAQ des UBA

Anträge für die Feststellung der Anrechnungsfähigkeit von Fahrzeugen und Ladestrommengen bei der THG-Quote sind beim UBA zu stellen, dieses veröffentlicht nun neue FAQ mit Hinweisen für die Antragstellung.

Unmittelbar verpflichtet im Rahmen der THG-Quote sind lediglich Mineralölunternehmen. Erstmals ab dem Jahr 2022 können jedoch auch die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlichen Ladepunkten nach der 38. BImSchV die von ihnen generierten „positiven“ Quoten an die Verpflichteten verkaufen. Dies funktioniert in der Praxis bislang nur über Dienstleister, die die Quote im Rahmen eines Quotenhandels den Verpflichteten anbieten.

Um ein Fahrzeug oder eine Strommenge für den Handel zu qualifizieren, existiert ein Antragsverfahren beim Umweltbundesamt (UBA). Wird die Quote von einem Dienstleister realisiert, so kümmert sich dieser typischerweise auch direkt um diese Antragstellung.

Mit Stand vom 1.12.22 hat das UBA nunmehr neue „Hinweise für die Einreichung von Anträgen zur THG-Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV an das Umweltbundesamt“ veröffentlicht.

Die acht Punkte, die das UBA für die Antragstellung vorgibt, lauten wie folgt:

  • „Die Übermittlung der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zukünftig ausreichend. Von einer Übersendung der Rückseite ist daher abzusehen.
  • Alle im Rahmen einer Antragstellung an uns übermittelten Zulassungsbescheinigungen Teil I als notwendige Nachweise sollten sich in einem gemeinsamen (komprimierten) Ordner befinden. Das Verwenden von Unterordnern sollte unterlassen werden.
  • Pro Fahrzeug ist jeweils eine separate Datei vorzusehen. Die einzelnen Dateinamen sollten mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) beginnen, können danach aber weitere Zeichen enthalten, um unsererseits eine schnelle und sichere Zuordnung zu ermöglichen.
  • Die einzelnen Dateien der Zulassungsbescheinigungen sollten als PDF mit einer maximalen Speichergröße von 350 KB (Auflösung von 150 DPI empfohlen) eingereicht werden. Es ist durch den Antragsteller darauf zu achten, dass trotz der beschränkten Auflösung die Lesbarkeit der Informationen auf den Zulassungsbescheinigungen gewährleistet sein muss.
  • Wir bitten darum, Anträge maximal in einem monatlichen Turnus einzureichen.
  • Wir bitten darum, die Zulassungsbescheinigungen möglich korrekt ausgerichtet einzureichen (Scan/Kopie nicht auf dem Kopf stehend oder seitlich gedreht).
  • Es ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigungen möglichst ausschließlich auf neutralen Hintergründen (z. B. weiße Oberflächen/Scanner- Hintergrund) eingereicht werden. Farbliche, gemusterte oder Hintergründe mit realen Alltagssituationen sollten demnach entfernt werden. Dazu sollte das eingereichte Bild entsprechend beschnitten werden.
  • In der vom Umweltbundesamt zur Antragstellung bereitgestellten Excel-Vorlage ist in Spalte C das Datum der vorgelegten Zulassung anzugeben (Feld I auf Seite 1 der Zulassungsbescheinigung Teil I). Es ist nicht das Datum der Erstzulassung (Feld B auf Seite 2 der Zulassungsbescheinigung Teil I) anzugeben.“

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Reduzierung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge und Beschränkung der Förderung auf Privatpersonen in 2023

Die Kaufprämie für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Elektroautos wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich reduziert, die Förderung für Plugin Hybride läuft Ende 2022 komplett aus. Zudem sollen ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen für eine Förderung antragsberechtigt sein – das bedeutet das Aus für Unternehmen.

Durch den Umweltbonus, eine Kaufprämie für bestimmte Elektrofahrzeuge, wurde bisher der Erwerb und das Leasing von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos vom Bund mit bis zu 6.000 € und mit dem zusätzlichen sog. Herstelleranteil mit einem zusätzlichen Betrag von bis zu 3.000 € bezuschusst.

Ende November wurde für den Umweltbonus eine neue Förderrichtlinie bekannt gemacht. Die Neuerungen sind gerade für Unternehmen unerfreulich:

  • Zunächst wird der Zuschuss des Bundes ab dem 1. Januar 2023 auf maximal 4.500 € reduziert. Die Hersteller schießen dann nur noch einen Betrag von 2.250 € dazu. Abhängig vom Bruttolistenpreis fallen die Förderbeträge noch einmal deutlich geringer aus.
  • Ab dem 1. Januar 2023 fällt zudem die Förderung bei der Anschaffung von Plugin Hybriden ganz weg.
  • Darüber hinaus wird die Mindesthaltedauer für bezuschusste batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auf 12 Monate erhöht, was insbesondere bei Leasingfahrzeugen zu beachten ist.
  • Die für Unternehmen brisanteste Neuerung: Ab dem 1. September 2023 werden ausschließlich Privatpersonen berechtigt sein, den Umweltbonus zu beantragen.
  • Ab dem 1. Januar 2024 ist eine weitere Reduzierung des Umweltbonus vorgesehen, der dann auch nur noch bei einem Listenpreis von bis zu 45.000 € an Privatpersonen ausgezahlt wird.

Das maßgebliche Datum für die Antragsbewilligung ist das Datum des Förderantrags. Dieser setzt eine Fahrzeugzulassung voraus und ist bei dem BAFA zu stellen. Da die Lieferzeiten für Elektrofahrzeuge oft einige Monate betragen, empfehlen wir bei einer geplanten Anschaffung von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos zu gewerblichen Zwecken, diese in Kürze anzugehen, um die Förderung noch zu erhalten. Das gilt auch, weil die Förderung auf Mittel in Höhe von 2,1 Milliarden aus dem Klima- und Transformationsfond beschränkt sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Sandra Horn

Weniger Digitalisierung bei neuen öffentlich zugänglichen Ladepunkten ab 1.1.23

Die Ladesäulenverordnung verschärft ihre Regelungen zur bargeldlosen Zahlung und setzt auf weniger Digitalisierung: Neue Ladesäulen dürfen ab 1.1.23 nicht mehr ausschließlich webbasierte Zahlungen vorsehen.

Die Ladesäulenverordnung regelt die Anforderungen an sog. öffentlich zugängliche Ladepunkte. Je nach Standort und dessen Beschränkung kann die LSV daher auch auf Ladepunkte auf den Betriebsgeländen von Industrieunternehmen eingreifen.

Die Änderung der LSV durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ war inhaltlich sehr umstritten. Ein Teil der Änderungen tritt zum 1.1.2023 und wird vielfach als Rückschritt im Hinblick auf die Digitalisierung begriffen:

Während bis zum 31.12.2022 unentgeltliche, Bargeld-, Karten- und App-Zahlungen alternativ umgesetzt werden konnten, soll für neue Ladepunkte ab dem 1.1.2023 die Zahlung per App nur noch in Kombination mit der Kartenzahlung möglich sein. Das bedeutet, dass alle Ladepunkte, die noch bis zum 31.12.2022 errichtet wurden, ausschließlich eine App-Variante anbieten dürfen. Ab Errichtungsdatum 1.1.2023 ist die zusätzliche Kartenzahlungsoption wieder Pflicht.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an das kartenbasierte Zahlungssystem zum 1.1.2023 verschärft: Die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 406/21, S. 21 f) verweist für die geforderte „erforderliche Authentifizierung“ auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). So müsse die Zahlmethode den Anforderungen von § 55 ZAG genügen, die der Umsetzung von Art. 97 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ((EU) 2015/2366, „Payment Service Directive II“) dient. Diese Regelungen verpflichten den Zahlungsdienstleister, eine sog. starke Kundenauthentifizierung insb. dann zu verlangen, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Insb. die Systeme von VISA und Mastercard sollen diesen Anforderungen genügen.

Des Weiteren muss die Zahlung nach der Änderung registrierungsfrei und kontaktlos erfolgen, was durch Karten gewährleistet wird, die die sog. NFC-(Near-Field-Communication) unterstützen.

Der Verordnungsgeber betont im Rahmen der Änderung außerdem, dass die Vorgaben § 270a BGB unberührt lassen: Es gilt also auch bei Bezahlvorgängen an der Ladesäule das sog. Surcharging-Verbot, also das Verbot, Entgelt für die Nutzung von bargeldlosen Zahlungsmitteln zu verlangen. Sofern es sich um Verbraucherverträge handele, müssten zudem die Anforderungen des § 312a Abs. 4 BGB eingehalten werden. Dieser sieht vor, dass eine Irreführung von Verbrauchern, insb. auch in Bezug auf zusätzliche Entgelte, verboten ist. Sollten zusätzliche Entgelte veranschlagt werden, so seien diese in jedem Fall auf die Kosten zu beschränken, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen.

Für Unternehmen, die aktuell öffentlich zugängliche Ladesäulen bzw. -punkte installieren wollen, haben diese Änderungen insoweit Bedeutung, als sicherzustellen ist, dass bei einer Installation ab dem 1.1.2023 die neuen Anforderungen gelten. Dies gewinnt u.a. dann Bedeutung, wenn sich eine Bestellung verzögert hat, bei der eine frühere Installation geplant war.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Ladesäulen von Privatpersonen i.d.R. nicht öffentlich zugänglich: BNetzA veröffentlicht Klarstellung

Bei jedem E-Mobility-Vorhaben stellt sich die Frage, ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist und in der Folge die Pflichten der LSV zu erfüllen sind. Gleichzeitig kann dann auch die THG-Quotenregelung interessant sein. Bei den typischen Ladesäulen von Privatpersonen ist die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel laut Klarstellung der BNetzA und des Umweltbundesamtes nicht gegeben.

Die BNetzA hat sich zu dieser Fragestellung am 19. August hier geäußert. In Übereinstimmung mit dem Umweltbundesamt erklärt sie dabei, dass Ladepunkte von Privatpersonen in Carports, Garagen, Garageneinfahrten und ähnlichen Parkflächen grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte seien. Mit dieser Klarstellung bestätigt die BNetzA die ursprüngliche Einschätzung des Verordnungsgebers in der BR-Drs. 507/15.

Was für Folgen hat die Klarstellung von BNetzA und Umweltbundesamt?

Zunächst gelten für entsprechende Ladesäulen i.d.R. nicht die Vorgaben der LSV (dies betrifft bestimmte technische Standards, Anzeigepflichten und die Vorgabe zum sog. „punktuellen Aufladen“).

Darüber hinaus wirkt sich die Klarstellung auch auf das Thema THG-Quote aus der 38. BImSchV aus, das insbesondere auch für öffentlich zugängliche Ladepunkte finanzielle Anreize bietet.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn das Deklarieren privater Wallboxes als öffentliche Ladepunkte führt laut Umweltbundesamt zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote. Denn dann würden Mengen, die bereits pauschal geschätzt werden dürfen, letztlich noch einmal als Lademenge öffentlicher Ladepunkte angegeben.

Autorin: Annerieke Walter

Veranstaltungstipp RGC Fokus: Praxiswissen für industrielle E-Mobility-Projekte in 1,5 Stunden

Ihr Unternehmen plant Ladesäulen und Sie fragen sich, was das energierechtlich bedeutet? Diese Frage beantworten wir Ihnen bei unserem RGC-Fokus am nächsten Mittwoch.

Sei es zur Verbesserung der CO2-Bilanz, zur Senkung von Fuhrparkkosten mit dem Umweltbonus und KfZ-Steuerbefreiungen oder zur Mitarbeiterbindung (Stichwort: vergünstigte Dienstwagenbesteuerung) – es gibt gute Gründe für Ihr E-Mobility-Projekt. Gleichzeitig sind einige Fallstricke zu vermeiden. Wir klären mit einer Vielzahl von Praxisfällen auf,

  • wann Ladestrom abzugrenzen ist, um Ihre Privilegien zu schützen,
  • wie es mit den Meldepflichten in dem Kontext aussieht,
  • für wen die Vorgaben der Ladesäulenverordnung gelten und was danach überhaupt zu tun ist,
  • wie Sie Ladestrom bepreisen dürfen und
  • warum ab 2025 ohnehin kaum ein Industrieunternehmen um E-Mobility herumkommen wird.

Programm und Anmeldung finden Sie hier.

Autorin: Annerieke Walter

AG Wiesbaden: WEG sperrt Elektroautos aus der Tiefgarage aus

Urteil vom 04.02.2022, Az.: 92 C 2541/21

Mit Urteil vom 4. Februar 2022 hat das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 92 C 2541/21) entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos nicht generell untersagen darf. Dies stehe den Zielen der WEG-Reform entgegen. Denn: Elektromobilität soll gefördert werden.

Relevanz: Das Amtsgericht befasst sich in seinem Urteil mit der Frage, ob eine WEG die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos generell untersagen darf.


Hintergrund:

Im konkreten Fall beabsichtigte die Mieterin eines Stellplatzes, ihr Plugin-Hybrid-Fahrzeug in der Tiefgarage abzustellen. Mehrheitlich fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, dass das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft begründete dies damit, dass von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe und Brände dieser Fahrzeuge wesentlich aufwändiger zu löschen seien, als die eines benzinbetriebenen Autos. Dieser Beschluss wird von der klagenden Eigentümerin mit der vorliegenden Klage angefochten. Nach Ansicht der Klägerin fehle es bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss unzulässigerweise in ihr Sondernutzungsrecht ein und verstoße gegen das gesetzgeberische Ziel der Förderung der Elektromobilität. Das Amtsgericht Wiesbaden hat der Klage stattgegeben.

Laut dem Amtsgericht sei der Beschluss allerdings nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig, da der vorliegende Beschluss von der Befugnis zur Regelung von Gemeinschafts- und Sondereigentumsbelangen umfasst sei. Vorliegend werde das Sondernutzungsrecht des Eigentümers nicht ausgehöhlt, da nur das Abstellen bestimmter Fahrzeuge und nicht die Nutzung an sich untersagt werde.
Die Untersagung begründet nach Auffassung des Gerichts jedoch einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Durch die WEG-Reform habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer einen unabdingbaren Anspruch auf die Gestattung von Baumaßnahmen verschafft, die das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge ermöglichen und gewährleisten soll. Dieser Anspruch folgt aus § 20 Absatz 2 Nr. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dieser individuelle Anspruch würde durch den angegriffenen Beschluss ins Leere laufen. Der einzelne Wohnungseigentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, diese jedoch anschließend nicht nutzen. Selbst wenn man einer besonderen Brandgefahr durch die Batterie elektrischer Fahrzeuge zustimme, würde der individuelle Anspruch ausgehöhlt werden, was den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspräche.

Autoren: Joel Pingel
                 Pia Weber

Repower the EU and disempower Putin – Europas Weg zur Energieunabhängigkeit


Eine Solarpflicht für Gebäudedächer, LNG und Wasserstoff, ein Verbot fossiler Heizungen und nicht zuletzt ein Aufruf an die Bürger zur Energieeinsparung sollen die EU unabhängig von russischen Energieimporten machen. In dieser Woche (18.05.2022) stellte die Europäische Kommission das Maßnahmenpaket „REPower EU“ vor. Mit dem Paket soll die Abhängigkeit der EU von den fossilen russischen Brennstoffen schnellstmöglich beseitigt werden und die Energiewende schneller gelingen.

Bis Ende 2022 soll kein russisches Öl mehr nach Europa fließen. Der Import von russischem Gas soll bis dahin um zwei Drittel reduziert sein. Bis 2030 möchte die EU dann komplett unabhängig von russischer Energie sein.

Um diese Ziele zu erreichen, haben EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und EU-Kommissionsvize Frans Timmermans gestern das Maßnahmenpaket „REPower EU“ vorgelegt – laut Timmermans das zweitgrößte Maßnahmenpaket nach „Fit for 55“ (RGC berichtete).

Wir haben die wichtigsten Maßnahmen des neuen Pakets für Sie zusammengefasst:

Erhöhung des Energie-Einsparziels von neun auf 13 Prozent bis 2030:

Die Energie-Einsparung sei laut EU-Kommission „der schnellste und billigste Weg, die aktuelle Energiekrise zu bewältigen und die Rechnungen zu senken.“

Dabei sieht die Kommission nach der ebenfalls am 18.05.2022 veröffentlichten Mitteilung zur Energieeinsparung das größte Einsparpotenzial bei Heizungen in den Haushalten, bei Dienstleistungen sowie in der Mobilität. Neben der Aufklärung der Bevölkerung über die Relevanz von Energieeinsparungen sollen Verbraucher mithilfe einer Produktdatenbank dabei unterstützt werden, effizientere Produkte auszuwählen. Zudem soll es Anreize, wie etwa Rabatte, auf den Kauf der effizientesten Geräte geben.

Potenzial läge aber auch in den Industriesektoren. Deshalb sollen Anreize für die Durchführung von Energieaudits und deren Umsetzung geschaffen werden. Dadurch sollen insbesondere Wärmeverluste aus Hochtemperaturprozessen erkannt und beseitigt werden. Zudem soll der Umstieg weg von fossilen Energien unterstützt werden. Welche konkreten Maßnahmen wann getroffen werden, ist noch offen.

Mittel- bis langfristig sind auch strukturelle Maßnahmen für mehr Energieeffizienz vorgesehen. So soll etwa eine große Wärmepumpenoffensive gestartet werden. Ziel ist die Schaffung von zehn Millionen Wärmepumpen bis 2027.

Um die Erneuerung von Heiz- und Kühlsystemen im Gebäudesektor anzuregen, sollen neue Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geschaffen werden. Dies soll gemeinsam mit der Verschärfung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Richtlinie) langfristig zum Verkaufsstopp für Gas- und Ölheizungen führen.

Im Verkehrssektor sollen die Einführung von Tempolimits und die Erhöhung des Anteils von emissionsfreien Fahrzeugen in öffentlichen und betrieblichen Fahrzeugflotten z ur Energieeinsparung beitragen. Beispielsweise sollen Anreize für den Kauf emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge geschaffen werden. Darüber hinaus wird die aerodynamische Nachrüstung von Schwerlastfahrzeugen und Anlagen zum Anschluss von Kühlanhängern vorgeschlagen. Um das Energieeinsparpotenzial längerer und schwererer Lkw für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der EU zu steigern, soll die Richtlinie über höchstzulässige Abmessungen und höchstzulässiges Gewicht für Lkw, Omnibusse und Reisebusse im grenzüberschreitenden Verkehr (Richtlinie 96/53/EG) entsprechend überarbeitet werden. Auch die Nutzung des kombinierten Verkehrs, also der Transport von Gütern durch wechselnde Verkehrsträger, soll durch die Überarbeitung der entsprechenden Richtlinie (92/106/EWG) gefördert werden. Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien

Mit dem Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 45 Prozent zu erhöhen, will die EU ihren „Ehrgeiz auf ein neues Level“ bringen, so Von der Leyen. Bisher war ein Anteil von 40 Prozent vorgesehen. Durch die Nachschärfung ließen sich jährlich etwa 20 bcm Gas einsparen. Dies soll insbesondere mithilfe einer europaweiten Solarstrategie und schnelleren Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Projekte gelingen. Bis 2025 sollen 320 Gigawatt Solarstromleistung installiert sein. Das entspricht etwa einer Verdoppelung der bisher installierten Leistung. Bis 2030 ist ein Ausbau auf 600 Gigawatt geplant.

Die EU-Solarstrategie beinhaltet eine Solarpflicht für Gebäudedächer, welche ab 2026 für neue öffentliche und gewerbliche Bauten ab einer bestimmten Größe gelten soll. Ein Jahr später soll dies auch für Bestandsgebäude und ab 2029 für Wohnhäuser gelten.

Um einer erneuten Abhängigkeit von anderen Ländern, in diesem Fall von China, zu entgehen, soll sich Europa künftig selbst und innovativ mit Solartechnik versorgen. Dieses Ziel soll mit einer europäischen Solarindustrie-Allianz erreicht werden.

Daneben sollen die Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Projekte beschleunigt werden. Innerhalb eines Jahres sollen Bebauungspläne für als „Go-to-Gebiete“ ausgewiesene Bereiche in den Mitgliedstaaten erstellt werden. Genehmigungen sollen dort innerhalb eines Jahres erteilt werden, für Anlagen unter 150 Kilowatt Leistung sogar innerhalb von sechs Monaten und für PV-Anlagen in drei Monaten. Dies soll unter anderem dadurch gelingen, dass in den „Go-to-Gebieten“ grundsätzlich nicht für jedes einzelne Projekt Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden müssen. Auch außerhalb der „Go-to-Gebiete“ sollen die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Für größere Anlagen soll eine Frist von grundsätzlich zwei Jahren und für kleinere Anlagen von einem Jahr gelten. Umweltverträglichkeitsprüfungen sollen möglichst gebündelt erfolgen.


Weitere Maßnahmen

Die dargestellten Maßnahmen allein reichen allerdings noch nicht aus, um völlig unabhängig von Importen aus Russland zu werden. Daher sind weitere Investitionen etwa für den Einkauf von Flüssiggas, Pipelinegas und Wasserstoff aus anderen Staaten geplant. Aber auch die inländische Wasserstoff-Produktion soll vorangetrieben werden. Bis 2030 sollen 10 Millionen Tonnen produziert werden. Hierzu würden Mittel in Höhe von 200 Millionen Euro für die Forschung bereitgestellt. Nach dem „Aktionsplan Biomethan“ soll zudem die Produktion von Biomethan erhöht werden.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen müssen nun mit den EU-Ländern und dem Europaparlament verhandelt werden. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Annika Rott

RGC-Netzwerk-Mitglieder sind top informiert!

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska