Beiträge

Aktuelle Entscheidungen zum Tarifsplit in der Grundversorgung: LG Köln erteilt Verbraucherschützern eine Absage, Lichtblick setzt sich in Frankfurt durch

Ob ein sog. Tarifsplit, also unterschiedliche Tarife für Neu- und Bestandskunden in der Grund- und Ersatzversorgung, zulässig ist, darüber wird derzeit viel gestritten. Zwei aktuelle gegensätzliche Entscheidungen fassen wir nachfolgend zusammen. 

Aufgrund der steigenden Großhandelspreise für Strom und Gas haben viele Versorger Haushaltskunden und Unternehmen in den letzten Monaten gekündigt. Diese sind dann in die Ersatzversorgung gefallen, sodass der örtlich zuständige Grundversorger die Versorgung übernehmen musste. Viele Grundversorger haben mit einem derartigen Zuwachs an Grundversorgungskunden nicht gerechnet und ebenfalls nicht ausreichend Energieeinkäufe getätigt bzw. mussten sich zu den aktuellen höheren Preisen eindecken. Einige Grundversorger haben deswegen für neue Kunden in der Grund- bzw. Ersatzversorgung höhere Preise veranschlagt als für Bestandskunden. Ob und inwieweit diese Preise wirtschaftlich und rechtlich gerechtfertigt sind, beherrscht die aktuelle Diskussion. 

Kürzlich sind verschiedene gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema ergangen und in der Presse besprochen worden, die Entscheidungen sowie etwaige Gründe sind jedoch bislang nicht veröffentlicht: 

Die Verbraucherzentrale NRW war mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Kölner Versorger Rheinenergie vorgegangen, ebenso gegen die Stadtwerke Gütersloh und WSW Wasser & Energie aus Wuppertal. Den Antrag gegen Rheinenergie hat das Landgericht Köln jedoch Ende Januar als unbegründet zurückgewiesen. Es ging davon aus, dass die unterschiedlichen Preise für Bestands- und Neukunden nicht zu beanstanden seien. Insbesondere sei der der Grundversorgung zugrundeliegende § 36 EnWG nicht so zu verstehen, dass ein Preissplit nicht zulässig sei, auch das EU-Recht, namentlich Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, der verlange, „dass alle Haushaltskunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben“, stünde nicht entgegen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kündigte daraufhin auf Twitter an, Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln einlegen zu wollen.

Nach mehreren bislang erfolglosen Abmahnversuchen gegenüber Grundversorgern in anderen Regionen war das Ökostromunternehmen Lichtblick vor dem Landgericht Frankfurt nun gegenüber dem Grundversorger Mainova AG erfolgreich. Mit einer einstweiligen Verfügung wurde Mainova untersagt, von Neukunden in der Grundversorgung höhere Preise zu verlangen als von Bestandskunden. 

Damit gehen die Auffassungen der Gerichte zu diesem Thema (noch) deutlich auseinander. Es bleibt abzuwarten, ob eine obergerichtliche Entscheidung hier langfristige Klärung herbeiführen wird. 

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Auch die DEHSt äußert sich zur Einhaltung von Fristen in Zeiten von Corona

Betroffen sind die Fristen zur Übermittlung des Emissionsberichts zum 31.03.2020 und die Abgabe von Emissionsberechtigungen zum 30.04.2020 (EU-ETS).

Im Rahmen des Europäischen Emissionshandels stehen aktuelle Fristen an. Zum einen die Frist zur Übermittlung des Emissionsberichts bis zum 31.03.2020 und die Frist zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bis zum 30.04.2020.

Aufgrund der aktuellen Situation um das Coronavirus haben sich bereits andere Behörden zu einer Einschätzung geäußert, was passiert, wenn Fristen aufgrund des Coronavirus nicht eingehalten werden können (RGC berichtete).

Die DEHSt kommuniziert dazu grundsätzlich Folgendes:

Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgegebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang am 26.03.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, in welcher sie auf die hohe Relevanz der Einhaltung der anstehenden Termine hinweist.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 23.03.2020 in einem Mailing an alle Prüfstellen über Sonderregelungen insbesondere bei im Einzelfall noch ausstehenden Standortbegehungen informiert.

Ihr Unternehmen sollte somit alles an die Einhaltung der anstehenden Fristen setzen. Sollte es Ihrem Unternehmen trotz aller Bemühungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich sein, die anstehenden Fristen einzuhalten, sind diese Gründe für das Fristversäumnis zu dokumentieren und zu begründen. Diese Dokumentation sollte bereits vor Ablauf der Frist der DEHSt unverzüglich per E-Mail emissionshandel@dehst.de mitgeteilt werden.

Zu der Mitteilung der DEHSt gelangen Sie hier.

Zu diesem Thema und der Frage: „Was müssen Unternehmen in der Corona-Krise beim CO2-Handel/ETS beachten?“ führte RGC in #RGCfragtnach bereits ein Interview mit Sebastian Gallehr. Zu dem Interview gelangen Sie hier.

Ad-hoc-Publizitätspflicht für Teilnehmer des Emissionshandels?

Marktmissbrauchsverordnung: Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen im Anwendungsbereich des Emissionshandels

Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit. Um dem entgegenzuwirken, formuliert die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) Verbote sowie Veröffentlichungspflichten, die primär an den Finanzsektor gerichtet sind.

Infolge der Einstufung von Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente, unterfällt auch der Emissionshandel dem Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014.

Die Ad-hoc-Publizitätspflicht der Marktmissbrauchsverordnung wird im Anwendungsbereich des Emissionshandels gemäß Art. 17 Abs. 2 MAR jedoch auf diejenigen Anlagenbetreiber beschränkt, von denen aufgrund ihrer Größe und Tätigkeit zu erwarten ist, dass sie den Preis von Emissionszertifikaten erheblich beeinflussen können.  

Danach gilt die Ad-hoc-Publizitätspflicht nicht für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet. Die entsprechenden Mindestschwellenwerte werden in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt:

  • Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle (6 Mio. Tonnen pro Jahr)
  • Mindestschwelle für die thermische Nennleistung (2.430 MW)

Die Berechnung der Mindestschwellen hat auf Konzernebene zu erfolgen. Die Höhe der Mindestschwellen wurde so festgesetzt, dass diejenigen Unternehmen von den Offenlegungspflichten des Art. 17 Abs. 2 MAR ausgenommen sind, die wahrscheinlich über keine Insiderinformationen verfügen.

Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 1 Million Euro geahndet werden.

Strompreiskompensation: Änderung der Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie des BMWi für die Gewährung von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten wurde geändert.

Die Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) wurde geändert und die Änderungen am 28. August 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen sind vor allem redaktioneller Natur wie etwa die Anpassung an geänderte Bezeichnungen von Bundesministerien. Klargestellt wird unter Ziffer 5.3 auch die verlängerte Frist zur Antragsstellung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres. Dies galt bereits in den Jahren zuvor, war allerdings nur in einem Erlass des BMWi geregelt worden. Eine Lesefassung mit Hervorhebung der Änderungen in blauer Schrift finden Sie auf der Internetseite der DEHSt.

Die Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (sog. Strompreiskompensation) sollen dazu dienen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrieunternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Dadurch sollen Produktionsverlagerungen und somit ein Anstieg der CO2-Emissionen in Ländern außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (sog. Carbon Leakage) aufgrund indirekter CO2-Kosten in der EU verhindert werden.

Polymerisationsanlagen: Überwachungsplan und Antrag auf kostenlose Zuteilung – Frist endet am 01.11.2017

Die Frist zur Übermittlung von Überwachungsplänen und Zuteilungsanträgen an die DEHSt endet am 01.11.2017.

Ab dem Jahr 2018 sind Polymerisationsanlagen in den Europäischen Emissionsscheinhandel einbezogen (RGC berichtete).

Daher ist bereits zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung eines Überwachungsplans zur Genehmigung bis zum 01.11.2017 an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt erforderlich. Die DEHSt stellt dazu auf ihrer Internetseite entsprechende Informationen bereit. Betreiber von Anlagen können zudem bis zum 01.11.2017 die Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten für die Jahre 2018-2020 beantragen.

Um Überwachungspläne, Emissionsberichte, Zuteilungsanträge und sonstige Mitteilungen im Emissionshandel einzureichen, ist die elektronische Übermittlung an die DEHSt über die Virtuelle Poststelle (VPS) vorgeschrieben. Die entsprechenden Formulare werden im Formular-Management-System (FMS) elektronisch bereitgestellt.

Die Pflicht zur Überwachung und Berichterstattung gilt ab dem 01.01.2018.

Wegweisendes Urteil zur Fernwärmeversorgung: Kündigung schlägt auf Dienstbarkeit durch!

Wegweisendes Urteil zur Fernwärmeversorgung: Kündigung schlägt auf Dienstbarkeit durch! Die Kündigung eines Wärmeversorgungsvertrags auf Grundlage des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV führt zu einem Löschungsanspruch im Hinblick auf Dienstbarkeiten, die zur Absicherung einer Wärmebezugsverpflichtung in das Grundbuch eingetragen wurden. Dies hat das Landgericht Gießen am 21. September 2017 unter dem Aktenzeichen 5 O 305/16 entschieden.

Die von RGC vertretene Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, hatte im Jahr 2001 einen Gewerbehof erworben und damit Pflichten der Verkäuferin übernommen, vorhandene und neu zu errichtende Gebäude auf dem Gelände mittels der Fernwärmeversorgungseinrichtungen des Fernwärmeversorgers zu versorgen (Wärmebezugsverpflichtung). Die Klägerin übernahm damit auch eine zulasten des erworbenen Grundstücks bestehende beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die ein Fernwärmeleitungsrecht zugunsten des Versorgers sowie ein Erzeugungs- und Bezugsverbot für die Klägerin beinhaltete.

Die Klägerin schloss im Jahr 2001 und im Jahr 2003 Fernwärmeversorgungsverträge für ihre Einrichtungen mit dem Versorgungsunternehmen ab, die jeweils eine 10jährige Laufzeit vorsahen und eine automatische Vertragsverlängerung um weitere 5 Jahre, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Klägerin kündigte beide Verträge unter Berufung auf häufiger eintretende Störungen der Wärmeversorgung sowie auf unwirksame Laufzeitklauseln in den Verträgen. Darüber hinaus machte sie wegen der Kündigung die Löschung der zu ihren Lasten eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit geltend.

Das Gericht bestätigte zwar nicht die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen der Klägerin, da – auch unter Zugrundelegung der vorgetragenen Mängel – die Vertragsfortsetzung zumutbar sei. Der im Jahr 2003 abgeschlossene Vertrag ende jedoch automatisch im Dezember des Jahres 2017, weil der Vertrag nach der Erstlaufzeit von 10 Jahren nur eine einmalige Verlängerung um 5 Jahre vorsah und demnach regulär zum Dezember 2017 beendet werden könne. Bei dem im Jahr 2001 abgeschlossenen Vertrag stellte das Gericht die Unwirksamkeit der Laufzeitklausel ohne Kündigungsmöglichkeit fest. Die Vereinbarung einer Laufzeit von 10 Jahren, die sich – ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit – um 5 Jahre verlängere, solange nichts abweichendes vereinbart wird, verstoße gegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, da faktisch eine 15jährige Laufzeit vereinbart worden sei. Wegen der Unwirksamkeit der Laufzeitklausel wendet das Gericht die AVBFernwärmeV an, so dass der Vertrag sich nach einer Erstlaufzeit von 10 Jahren automatisch um zweimal 5 Jahre verlängert habe, weil keine Kündigung unter Einhaltung der in der AVBFernwärmeV enthaltenen Kündigungsfrist von 9 Monaten erfolgt sei.

Die Kündigungen der Klägerin beendeten auch die in dem ursprünglichen Kaufvertrag eingegangene Wärmebezugsverpflichtung, da auch diese unter Verstoß gegen die Laufzeitvorgaben der AVB-FernwärmeV unwirksam sei. Die Beendigung der Wärmeversorgungsverträge und der Wärmebezugsverpflichtung hat nach Ansicht des Gerichts auch zur Folge, dass die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Absicherung der Wärmebezugsverpflichtung zu löschen ist.

Die Entscheidung ist wegweisend, weil – nach unserem Kenntnisstand erstmalig – ein Gericht den Löschungsanspruch in Bezug auf die Dienstbarkeit bei ordentlicher Kündigung der Wärmeversorgung bestätigt, die dem Wärmekunden ermöglicht, sich zukünftig frei einen Wärmeanbieter auszuwählen. Zuvor hatte auch das OLG Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss diese Auffassung vertreten, in dem Verfahren war es jedoch nicht zu einem Urteilsspruch gekommen.

Entsprechende Konstellationen, in denen Wärmeversorgungsverhältnisse dinglich über Dienstbarkeiten gesichert sind, finden sich noch häufig in Deutschland und verhindern nicht nur eine freie Anbieterwahl für den Wärmekunden, sondern auch die freie Wahl des Energieträgers, über den die Wärmeversorgung erfolgen soll. Auch Investitionen in moderne und effiziente Versorgungseinrichtungen werden so verhindert. Es ist daher zu begrüßen und höchste Zeit, dass die Gerichte diesen weiteren Schritt tun, um die nicht mehr zeitgemäßen monopolgeprägten Versorgungsstrukturen im Wärmemarkt aufzubrechen.

Da in dem geschilderten Fall Berufung eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht den Fall beurteilen wird.