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Klimaökonom Edenhofer empfiehlt: Wärmewende durch CO2-Handel

Direktor des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) spricht sich gegen die Mechanismen aus der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus!

Der Klimaökonom Ottmar Edenhofer positioniert sich in einem Interview gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung klar gegen die Pläne der Bundesregierung zur Wärmewende. Er schlägt vor, im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Obergrenze für
Emissionen festzulegen, die das Heizen mit Gas schrittweise, aber
deutlich verteuere. 

Dazu führt er aus: „Den nationalen Emissionshandel mit Emissionsobergrenzen sofort arbeiten zu lassen, ist klüger als die Verbots- und Gebotspolitik. … Die Regierung hat mit dem BEHG wirklich alle rechtlichen Möglichkeiten
schon in der Hand.“ 
Dann würden die Menschen von sich aus auf weniger
CO₂-intensive Heizungen umstellen.

Aus unserer Sicht wäre die Bundesregierung gut beraten, sich mit dieser Empfehlung ernsthaft zu beschäftigen. Anreize über den CO₂-Preis mit einem vorhandenen und erprobten gesetzlichen Mechanismus zu erzeugen, ist der Schaffung neuer gesetzlicher Regulierungsvorschriften mit der dazu notwendigen unüberschaubaren Anzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen deutlich zu bevorzugen. Technologieoffenheit mit Preisanreizen werden Forschung und Entwicklung bei der Wärmewende vorantreiben und sowohl dem Klimaschutz als auch dem Wirtschaftsstandort Deutschland helfen. Bitte mehr Vertrauen in den Wettbewerb und die Innovationsfähigkeit unseres Landes!

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen – Erweiterung der Bundesförderung Energie und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Auch für Kleinst- und Kleine Unternehmen wird es immer wichtiger, sich umwelt- und klimafreundlich aufzustellen. Durch staatliche Förderungen werden Investitionen noch interessanter!

Durch die Änderung der Förderrichtlinie ist bereits das Modul 2 „Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ durch eine Erweiterung der förderfähigen Wärmeerzeuger, mit Wirkung zum 1. Mai 2023, noch interessanter geworden, RGC berichtete.  Neben dieser Änderung ist das Förderprogramm EEW insgesamt um das Modul 6 „Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen“ erweitert worden. Durch dieses neue Modul werden investive Maßnahmen zur Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen gefördert:

  • Der Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen oder
  • Die Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Antragsberechtigt sind u.a. private Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung, entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Tilgungszuschusses für Kredite. Die Förderhöhe richtet sich nach der gewählten Art der Förderung und beträgt 20 % bis 33 %. 

Voraussetzung für die Förderung sind insbesondere

  • ein Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, von mindestens 2.000 Euro und
  • die geförderten Anlagen werden mindestens drei Jahre zweckentsprechend betrieben. 

Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWK. Zur aktuellen Förderrichtlinie gelangen Sie hier.

Bei Fragen rund um das Thema Energiewende und staatlicher Förderungen sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie! 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Pia Weber 

Prozesswärme aus erneuerbaren Energien – Aktualisierung der Richtlinie für die Bundesförderung Energie und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Ihr Unternehmen möchte sich umwelt- und klimafreundlicher aufstellen und plant Prozesswärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen? Prüfen Sie, ob eine Förderung für die Beschaffung und Errichtung von Wärmeerzeugern zur Prozesswärmebereitstellung möglich ist!

Mit der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (EEW) fördert der Bund die Energiewende in Unternehmen. Ziel ist es, den Energie- sowie Ressourcenbedarf und die resultierenden CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die Richtlinie soll Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau anstoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigen. Förderfähig sind unterschiedliche Vorhaben, sogenannte Module, von denen die Richtlinie insgesamt 6 vorsieht.

Durch die Änderung der Förderrichtlinie mit Wirkung zum 1. Mai 2023 wird das Modul 2 „Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ noch interessanter, da die förderfähigen Wärmeerzeuger erweitert worden sind. Gefördert werden nunmehr:

  • Solarkollektoranlagen
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wenn die Energie, die in Wärme oder elektrische Energie umgewandelt wird, ausschließlich direkt aus Sonneneinstrahlung, Geothermie oder Biomasse stammt.

Antragsberechtigt sind u. a. private Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Tilgungszuschusses für Kredite, die die KfW refinanziert. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Unternehmensgröße und der gewählten Art der Förderung. Im Modul 2 können 45 % (große Unternehmen) oder bis zu 65 % (kleine Unternehmen) der beihilfefähigen Kosten gefördert werden. Der maximale Förderzuschuss pro Vorhaben beträgt 15 Millionen Euro. Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWK. Zur aktuellen Förderrichtlinie gelangen Sie hier.

Sie haben Fragen zum Thema Energiewende und möglicher Förderungen? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an hanke@ritter-gent.de oder weber@ritter-gent.de. Wir unterstützen Sie gern! 

Autoren: Pia Weber
                Yvonne Hanke

Neues vom Energieeffizienzgesetz: Entwurf mit abgeschwächten Pflichten für Unternehmen veröffentlicht

Die Bundesregierung hat am Montag einen neuen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorgelegt – mit verschärften Energieeffizienzzielen und abgeschwächten Pflichten für Unternehmen. 

Mitte Oktober wurde erstmals ein Referentenentwurf für das neue EnEfG veröffentlicht, der an die europäischen und nationalen Klimaziele anknüpft (RGC berichtete). Anschließend wurde es still um das geplante EnEfG, bis gestern ein neuer Referentenentwurf veröffentlich wurde. Die Kabinettbefassung soll noch im April erfolgen.

Während die vorherige Fassung des EnEfG für 2030 gegenüber dem Jahr 2008 eine Einsparung von mindestens 24 % beim Endenergieverbrauch und mindestens 37 % beim Primärenergieverbrauch vorsah, soll der Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % sinken. Die Energieeffizienzziele für die Jahre 2040 und 2045 sind zahlenmäßig unverändert, sollen nach dem Wortlaut des Entwurfs aber nur „angestrebt“ werden. 

Die für Unternehmen bedeutendste Änderung sieht der Entwurf hinsichtlich der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor: Der vorherige Entwurf sah für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh eine Pflicht zur Umsetzung der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor. Die Umsetzungspflicht gilt aktuell nicht mehr. Mit dem neuen Entwurf besteht lediglich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne. Als wirtschaftlich soll dabei gelten, wenn bei sich einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, wobei die Nutzungsdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt ist und sich die Maßnahme somit innerhalb von 7,5 Jahre lohnen muss. 

Von weiterer Relevanz für Unternehmen sind die abgeschwächten Vorgaben hinsichtlich Energie- und Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS): Bei der Pflicht zur Einrichtung eines EnMS/UMS soll weiterhin an den jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch angeknüpft werden. Unternehmen sollen ab einem Verbrauch von 15 GWh statt wie geplant 10 GWh zur Einrichtung eines EnMS/UMS verpflichtet sein. Das EDL-G, in welcher die Energieaudit-Pflicht für Nicht-KMUS geregelt ist, soll nach aktuellem Entwurf nicht aufgehoben werden. 

Auch für Rechenzentren sollen doch weniger strenge Vorgaben gelten, als zuvor (RGC berichtete): Rechenzentren, die ab 2026 den Betrieb aufnehmen, sollen mindestens 10 % bis schrittweise zu 20 % der Abwärme nutzen – vorher sollte die Abwärmenutzung für neue Rechenzentren ab 2025 noch 30 % und für solche ab 2027 sogar 40 % betragen. 

Es bleibt abzuwarten, mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird. Wir werden Sie an dieser Stelle gerne auf dem Laufenden halten. 

Veranstaltungstipp:  Die Energieeffizienz in Unternehmen spielt nicht nur im Hinblick auf das geplante EnEfG eine große Rolle. Welche Pflichten und Privilegien es bereits jetzt im Bereich der Energieaudits und der EnMS/UMS gibt und was letztere mit den neuen ökologischen Gegenleistungen zu tun haben, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Jacqueline Rothkopf in ihrem Fokus zur „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen durch das neue Energieeffizienzgesetz“ am 31. Mai 2023 (online).

Red III: Nach knapp 2 Jahren endlich eine vorläufige Einigung über die Neufassung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie

Der Rat und das europäische Parlament haben am 30. März bekannt gegeben, dass eine vorläufige Einigung über den Inhalt der neuen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie erzielt wurde. 

Im Trilog-Verfahren haben sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Europäische Rat nach fast zwei Jahren intensiver Auseinandersetzung auf eine umfassende Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (sog. RED III) geeinigt. Einige besonders wesentliche Aspekte möchten wir hier für Sie zusammenfassen: 

Der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU soll demnach bis 2030 42,5% ausmachen und durch eine freiwillige indikative Steigerung von 2,5% soll einen Gesamtanteil von 45% erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch erreicht werden. Gegenüber dem bisherigen 20% Ziel von 2020 ist dies in jedem Fall mehr als eine Verdopplung. 

Zudem wurden einige sektorspezifische Ziele in Bereichen beschlossen, in denen die Energiewende bisher nicht Schritt halten konnte. So wurden im Verkehrssektor verbindliche Zielvorgaben zur Senkung der Treibhausgasintensität bzw. des Anteils erneuerbarer Energiequellen aufgestellt. Es soll außerdem bis 2030 42% und bis 2035 60% des von der Industrie verwendeten Wasserstoffs aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger im Gebäudesektor soll bis 2030 mindestens 49% ausmachen. 

Es sind zudem diverse Regelungen vorgesehen, die künftig Beschleunigungen für Genehmigungsverfahren im Bereich der Erneuerbaren Energien vorsehen. Diese verstetigen die Regelungen aus der EU-Notfall-Verordnung und werden voraussichtlich insbesondere Verfahren im Bereich der Windenergie deutliche Vorteile bringen. So sollen bspw. sog. Beschleunigungsgebiete mit verkürzten Genehmigungsfristen von maximal 12 Monaten eingeführt werden. EE- und Netzausbau sollen künftig Belange sein, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Darauf aufbauend soll man künftig in bestimmten Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichten können (d.h. dass bspw. keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene mehr erfolgen muss, sofern eine solche auf der Planungsebene bereits erfolgt ist)

Darüber hinaus wurden strengere Anforderungen für Biomasse/Biogas beschlossen: 

Es sollen bspw. für Holz, welches zwar nach langen Auseinandersetzungen weiterhin als Energieträger den Status der Erneuerbaren Energie gilt, deutliche Verschärfungen greifen, die vor allem langfristig die Verbrennung von Holz in Großkraftwerken vermeiden sollen:  

  • Die Nachhaltigkeitskriterien werden verschärft, und zwar bereits für Anlagen mit einer Feuerungsleistung ab 7,5 MW
  • Förderfähigkeit für Strom aus Holz nicht mehr generell, sondern nur noch in wenigen Fällen
  • Herausnahme von bestimmten Holzkategorien, z.B. Säge-, Furnier-, Industrierestholz 

Darüber hinaus soll für Biogasanlagen > 2 MW, die vor dem 31.12.2020 in Betrieb genommen wurden, gelten, dass diese nach 15 Betriebsjahren, aber frühestens ab dem Jahr 2026 80 % Ihrer Treibhausgasemissionen einsparen müssen. Erneuerbare-Energien Verbände kritisieren an dieser Regelung, dass damit de facto strengere Voraussetzungen für Altanlagen als für Neuanlagen gelten würden. 

Die vorläufige Einigung muss zunächst noch den Vertretern der Mitgliedsstaaten und dem Parlament zur Billigung vorgelegt werden. Dies ist jedoch in der Regel eine reine Formsache. 

Mehr Einzelheiten zu dem Inhalt der Richtlinie finden Sie in der Pressemitteilung des Rates der EU.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Schönlau

BECV – Leitfaden und FMS aktualisiert

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

CBAM – Überblick und aktueller Stand

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (EU Carbon Border Adjustment Mechanism) steht in den Startlöchern. Ein kurzer Überblick zu Zielsetzung, Funktionsweise und aktuellem Stand.

Mit dem CBAM werden Unternehmen, die bestimmte Waren aus dem EU-Ausland in die EU importieren, verpflichtet, sog. CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben (RGC berichtete). Welche Grundstoffe/Grunderzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Treibhausgase CBAM-pflichtig sein sollen, ergibt sich aus Anhang I zur CBAM-Verordnung, die noch im Jahr 2023 in Kraft treten soll. Betroffen sind insbesondere Waren wie Zement, Elektrizität, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff, bei deren Produktion klimaschädliche Treibhausgase emittiert werden.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die diese Waren innerhalb der EU produzieren, unterfallen mit ihren Produktionsanlagen in vielen Fällen dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) und sind in diesem Kontext verpflichtet, EU-ETS-Zertifikate zu erwerben, was die Produktionskosten erhöht. Solange diese Waren zu einem günstigeren Preis aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden können, besteht aufgrund des EU-ETS für EU-Produzenten ein finanzieller Nachteil. Um zu vermeiden, dass die Produktion und damit die Emissionen ins weniger stark regulierte Nicht-EU-Ausland verlagert werden (sog. „Carbon Leakage“), wird der CBAM eingeführt.

Im Mittelpunkt des CBAM wird das CBAM-Register stehen, das alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem CBAM abbildet. In diesem Kontext müssen diejenigen, die CBAM-pflichtige Waren in die EU einführen möchten, eine Zulassung beantragen.

Für den Import CBAM-pflichtiger Waren muss der Importeur jährlich CBAM-Zertifikate abgeben – parallel zum EU-ETS spiegelt ein Zertifikat eine Tonne THG-Emission wider, die im Produktionsprozess des importierten Produkts freigesetzt wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den Preis der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein.

Nach dem aktuellen Zeitplan ist die Einführung des CBAM ab Oktober 2023 vorgesehen. In einer bis Ende 2025 andauernden Übergangsphase werden Importeure von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten getroffen. Erst ab 2026 tritt dann die Pflicht zum Erwerb bzw. zur Abgabe der CBAM-Zertifikate hinzu. Die Einführung des CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten für die dem CBAM unterliegenden Waren erfolgen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Energiepreisbremsen – Frist für Erstattungsanträge der Versorger bis Ende März verlängert!

Gaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ihre Erstattungsanträge auf Vorauszahlungen der Gas- und Wärmepreisbremse für das erste Quartal verlängert bis zum 31. März 2023 stellen. Dies betrifft auch Industrieunternehmen, soweit sie entweder andere als Lieferant / Versorgungsunternehmen i.S.d. EWPBG mit Wärme oder Gas beliefern oder sich Erdgas „selbst beschaffen“ (§ 7 EWPBG).

Versorger erhalten für die gewährten Entlastungen eine Erstattung vom Bund und können die Anträge dafür seit dem 9. Januar 2023 stellen (RGC berichtete). Frist für die Antragstellung war bisher der 28. Februar 2023. Das BMWK verlängert die Frist für das erste Quartal in Abstimmung mit PwC nun einmalig bis zum 31. März 2023.

Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert (jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals).

Näheres zur Antragsverlängerung können Sie in der Pressemitteilung des BMWK nachlesen.

Die Antragstellung ist weiterhin ausschließlich online über diesen Link möglich. FAQ und weitergehende Informationen zur Antragstellung hat das BMWK auf seiner Internetseite bereitgestellt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Jacqueline Rothkopf

Energiepreisbremsen: Musterschreiben für Versorger und Vermietende zur Erfüllung der Informationspflicht

Das BMWK stellt verschiedene Musterschreiben für die Erfüllung der Informationspflicht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Verfügung.

Die neuen Gesetze zu den Energiepreisbremsen bringen einige Pflichten mit sich, die in kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Unter anderem besteht die Pflicht, Verbraucher über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen zu informieren.

Diese Pflicht ist insbesondere für Unternehmen relevant, wenn sie als Vermietende auf dem Markt agieren. Inhaltlich muss über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung und ggfs. über den neuen Vorauszahlungsbetrag informiert werden.
Für Vermietende ergibt sich die Informationspflicht über die Weitergabe der Entlastung aus § 26 Abs. 3 EWPBG und aus § 12a Abs. 3 StromPBG. Daneben gilt die Pflicht auch für Energie- und Wärmeversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG und § 12 Abs. 4 EWPBG. Versorger müssen das individuelle Schreiben bis zum 15. Februar 2023, jedenfalls vor dem 1. März 2023 mitteilen, wobei Wärmeversorger die Mitteilung auch über ihre Internetseite veröffentlichen können. Vermietende trifft die Informationspflicht sodann unverzüglich nach Zugang der Informationen des Versorgers.

Zur Umsetzung dieser Pflicht können Vermietende auf die 5 ausführlichen Musterschreiben des BMWK zurückgreifen. Die Musterschreiben für die Kundeninformationen differenzieren danach, ob Sie Versorger oder Vermietender sind und können hier heruntergeladen und um die jeweiligen Werte ergänzt werden.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen und den Pflichten sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

Neustart bei der Digitalisierung der Energiewende ¬– der Smart-Meter-Rollout soll schon bald wieder neu in Gang kommen.

Der Gesetzesentwurf zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde vom Bundeskabinett gebilligt. Die Regierung setzt in ihrem Entwurf auf gerechte Kostenverteilung, Entbürokratisierung und vor allem einen schnellstmöglichen Ausbau digitaler Messgeräte.

Das Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt das Prozedere für den künftigen Einbau von intelligenten Messsystemen, sog. Smart-Meter-Rollout. Dieser Rollout war letztes Jahr durch das OVG Münster gestoppt worden, weil die notwendige Freigabe zum Einbau der neuen Messtechnik vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen fehlender Funktionen der geprüften Smart-Meter nicht rechtswirksam war (RGC berichtete).

Mit einem neuen Gesetzesentwurf will die Bundesregierung nun das MsbG umfangreich novellieren, damit Rechtssicherheit schaffen und so Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout auf eine neue Stufe heben. Smart-Meter sollen einen Beitrag leisten im künftigen klimaneutralen Energiesystem mit flukturierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung. Das BMWK soll ermächtigt werden, dem BSI die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung des Projektes vorzugeben.

Der Gesetzesentwurf verankert dafür einen neuen Rollout-Fahrplan, dessen Ziel es ist, bis 2030 die digitale Infrastruktur bereitzustellen. Die bisher geltende Regel, dass für jede Entwicklungsstufe zunächst drei Smart-Meter-Gateways unterschiedlicher Hersteller vom BSI zertifiziert werden müssen, soll entfallen! Die Bundesregierung hält das Marktangebot für Smart-Meter inzwischen für ausreichend und daher die Zertifizierung für entbehrlich. Der innovativste Hersteller soll das Tempo vorgeben.

Geplant ist ein „agiler Rollout“, der sofort startet mit den in 2020 zertifizierten Geräten bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW). Weitere - jetzt noch fehlende - Funktionen der Geräte könnten auch später über Anwendungsupdates bereitgestellt werden. Ab 2025 folgt die nächste Gruppe, Betreiber von Erzeugungsanlagen < 100 kW installierter Leistung. Die meisten Unternehmen sollen erst später in den Rollout-Fahrplan einsteigen, denn bei Verbrauchern mit einem Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh und Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW soll der Rollout erst ab 2025 zulässig und ab 2028 verpflichtend vorgesehen sein.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine stärkere Kostenbeteiligung der Netzbetreiber vor. Dafür sollen die Netzbetreiber erweiterte Datenkommunikationsmöglichkeiten unter Einhaltung verschärfter Datenschutzanforderungen erhalten. Darüber hinaus soll das MsbG detailliert Preisobergrenzen der Messentgelte regeln. Die Messstellenbetreiber könnten künftig von den Letztverbrauchern je nach Jahresstromverbrauch an einem Zählpunkt nur gedeckelte Entgelte für die Ausstattung mit Smart-Meter und für ihre weiteren Dienstleistungen verlangen.

Zudem soll es ab 2025 die Verpflichtung für alle Stromlieferanten geben, ihren Kunden mit intelligentem Messystem einen dynamischen Stromtarif anzubieten. So sollen auch Privathaushalte von tageszeitabhängigen niedrigen und sogar negativen Preisen an den Strombörsen profitieren.

Weiter soll der digitale Netzanschluss gesetzlich geregelt werden; das Smart-Meter-Gateway als Infrastruktur wäre im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Mehrere Verbraucher/Ladeeinrichtungen könnten dann gebündelt und selbständig am Markt teilnehmen.

Zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gelangen Sie hier. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Frühjahr abgeschlossen werden; wir werden dazu weiter berichten.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Aletta Gerst