Beiträge

Förderung von Energieeffizienz

Förderung von Optimierungsmaßnahmen durch das BMWi

Ab dem 1. Januar 2019 können Unternehmen, die mehrere Optimierungsmaßnahmen zugleich durchführen wollen, die Förderung durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gesammelt beantragen. Das Programm heißt „Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“. Nach Angaben des BMWi muss nur ein Konzept, das alle Vorhaben umfasst, erstellt werden, womit sich der Aufwand, einen Förderantrag zu stellen, reduzieren soll. Unternehmen haben die Wahl, ob sie die Förderung als direkten Zuschuss oder als Tilgungszuschuss erhalten wollen. Weitere Informationen einschließlich weiterführender Links zu dem Programm finden Sie hier.

Außerdem bietet das BMWi ein Beratungsprogramm für Unternehmen, Kommunen und gemeinnützige Organisationen, welches ab diesem Jahr unter dem Namen „Contracting Check“ mitgefördert wird. Hier wird im Rahmen einer Energieberatung geprüft, ob die Planung und Realisierung von Effizienzsteigerungen durch einen spezialisierten Dienstleister (sog. „Contractor“) eine Option darstellt. Weitere Informationen einschließlich weiterführender Links zu dem Programm finden Sie hier.

Effizienz gewinnt: Erfolg beim Dena-Wettbewerb RE:Frame Energieeffizienz

Dr. Franziska Lietz gewinnt gemeinsam mit Ramona Klatt Dena-Wettbewerb RE:Frame Energieeffizienz.

Die Dena schreibt aus, RGC gewinnt: Wir gratulieren Frau Dr. Franziska Lietz zum Gewinn des Dena-Wettbewerbs RE:Frame Energieeffizienz für Ihr gemeinsam mit Dipl. Wirtschaftsinformatikerin und Architekturstudentin Ramona Klatt eingereichtes Konzept „Die Energiewender – Unsere Kommune für unser Klima“.

Als preiswürdig erachtete die hochkarätig besetzte Jury die Idee, einen Energieeffizienzwettbewerb unter Kommunen zu starten, bei dem sowohl Bürger, Unternehmen als auch die Kommune selbst beteiligt sind. Durch das Zusammenwirken aller Beteiligten werde gezielt der Gemeinsinn aller Beteiligten adressiert. Energieeffizienz werde so zum kollektiven Erlebnis, zu dem alle eingeladen seien und das positiv motiviere.

Der Preis wurde am Montag, dem 14.1.2019 im Rahmen der Eröffnung der Messe BAU in München von Staatssekretär im Bundesbauministerium Gunther Adler und dem Dena-Vorsitzendem Andreas Kuhlmann verliehen.

Hier geht’s zur Pressemitteilung der Dena.

(Foto: Dena)

Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Nordrhein-Westfalen erlässt Kriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Gebäudebestand

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) auseinandergesetzt und in einem Erlass vorläufige Maßstäbe bekanntgegeben, die die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen aufgrund der EnEV ermöglichen bzw. vereinfachen sollen.

Zielsetzung der EnEV ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Hierzu normiert die Verordnung Anforderungen und Pflichten, die Energieeinsparungen zur Folge haben sollen. Von diesen Maßnahmen kann nur bei Vorliegen einer Ausnahme (§ 24 EnEV) abgewichen werden oder soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen (§ 25 EnEV).

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV liegt unbillige Härte insbesondere dann vor, „wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“ Nicht näher beschrieben wird der Begriff des unangemessenen Aufwandes. Zwar wird deutlich, dass es hierbei um die Frage der Wirtschaftlichkeit gehen muss. Wann jedoch beispielsweise Modernisierungen gemäß der ENEV wirtschaftlich vertretbar oder eben nicht (mehr) vertretbar sind, blieb bislang ungewiss.

Hiermit hat sich das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass aus Dezember 2018 auseinandergesetzt und bestimmt, dass eine Maßnahme immer dann wirtschaftlich sei, wenn die dadurch erzielte Einsparung höher als die dafür erforderliche Aufwendung ist. So müssten sich die Investitionen grundsätzlich innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der zu sanierenden Bauteile „rechnen“. Im konkreten Einzelfall ist daher dann ein unangemessener Aufwand anzunehmen, wenn sich die aufgrund energieeinsparrechtlicher Anforderungen erforderlichen Aufwendungen nicht durch eintretende Einsparungen erwirtschaften lassen, also die Mehraufwendungen für energiesparende Maßnahmen innerhalb eines Betrachtungszeitraums höher sind als die damit zu erzielenden Energiekosteneinsparungen.

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt in seinem Erlass jedoch klar, dass es dem Betroffenen durch diesen Beurteilungsmaßstab kein Werkzeug an die Hand geben wolle, mit welchem er die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen generell widerlegen kann. Vielmehr sei es Ziel des Erlasses, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herbeizuführen. Unterschiede im Vollzug des EnEV sollten hierdurch künftig vermieden werden. Im Übrigen sei laut Erlass im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Anforderungen der EnEV in der weit überwiegenden Zahl der typischen Anwendungsfälle wirtschaftlich vertretbar sind.

Den vollständigen Erlass nebst Erläuterungen finden Sie hier.

Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) in den Startlöchern

BMWi und BMI legen neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor

Das Energieeinsparrecht für Gebäude soll strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht werden. Hierzu ist ein neues Gesetz, das Gebäudeenergiegesetz (GEG), geplant. In § 1 des GEG ist als Zweck der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb festgelegt. Anlass dieser Neuregelung ist die von der EU-Richtlinie 2018/844 (zur Änderung der EU-Richtlinie 2010/31) geforderte Festlegung des energetischen Standards eines sog. „Niedrigstenergiegebäudes“ für Neubauten.

Ein „Niedrigstenergiegebäude“ im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der EU-Richtlinie 2010/31 ist ein Gebäude, das eine sehr hohe, genauer zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz (vgl. Anhang 1 der Richtlinie) aufweist. Der fast bei „Null“ liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden. Die vorgelegte Neuregelung soll nun gleich mehrere Gesetze ablösen und deren bisherigen Regelungsgehalt in einem Gesetz zusammenführen und fortschreiben. Zweck dieser Zusammenführung ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung der geltenden Regelungen zur Wärmeenergie im Gebäudesektor. Es soll folglich ein einheitliches Anforderungssystem geschaffen werden.

Für die energetischen Anforderungen an Gebäude sind bisher zwei Regelwerke maßgeblich: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält bau- und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestimmt, dass bei neuen Gebäuden und bei Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind.

Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat in der Praxis immer wieder zu Problemen bei Anwendung und Vollzug geführt. Ursache für die Probleme war, dass beide Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren.

Der erste Entwurf für ein GEG wurde bereits im Januar 2017 von den beteiligten Ministerien vorgelegt; konnte jedoch insbesondere wegen starker Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Standards für Niedrigstenergiegebäude nicht umgesetzt werden. Nun liegt ein neuer Entwurf der beiden federführenden Bundesministerien (BMWi und BMI) für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ mit Stand 1.11.2018 vor. Es wird erwartet, dass das Gesetz Mitte 2019 in Kraft tritt.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie sowohl zum 1. Januar 2019 für neue öffentliche Nichtwohngebäude als auch zum 1. Januar 2021 für alle neuen Gebäude in einem Schritt umgesetzt und die erforderliche Regelung des Niedrigstenergiegebäudes getroffen. Die aktuellen energetischen Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude gelten aber unverändert fort.

Erster „BAFA Energietag“ in Frankfurt/ Main

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt am 15.
Oktober 2018 in Frankfurt/ Main erstmals den „BAFA Energietag“ durch.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt am 15. Oktober 2018 in Frankfurt/ Main erstmals den „BAFA Energietag“ durch.

Im Rahmen dieses „BAFA Energietag“ sollen insbesondere aktuelle Informationen zu den verschiedenen BAFA-Förderprogrammen (z. B. Förderung von Querschnittstechnologien oder der Mini-KWK)  präsentiert und die Herausforderungen bei der Umsetzung der Energiewende diskutiert werden. Weiterhin sollen am Vor- und Nachmittag in verschiedenen Foren zahlreiche Praxisbeispiele zeigen, wie sich Effizienzmaßnahmen in Gebäuden, Quartieren und der Industrie erfolgreich umsetzen lassen.

Die Veranstaltung richtet sich vor allem an Fachplaner, Auditoren, Unternehmen, Kommunen und Energieberater.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Neue EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie durch EU-Ministerrat, das Gremium der EU-Regierungen, abschließend angenommen

Die Richtlinie ist Teil des sogenannten Winterpakets der EU und soll ab 2020 gelten. Die Richtlinie enthält neben Vorgaben, die die Energieeffizienz von Gebäuden fördern sollen, auch Regelungen zur Ladeinfrastruktur.

Für neue Gebäude hat die Richtlinie das Ziel, die energetische Effizienz erhöhen. Für Bestandsgebäude soll die Zahl energetischer Sanierungen deutlich steigen. Zudem sollen künftige Gebäude mit mehr Automationstechnik ausgestattet sein.

Inhalt der Richtlinie ist außerdem die Förderung der Elektromobilität. In Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen und die mehr als zehn Parkplätzen haben und außerdem neu gebaut oder umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, muss bis 2030 mindestens eine Ladestation gebaut und für jeden fünften Parkplatz ein Kabelrohr für die spätere Installation einer Ladestation verlegt sein. Für Wohngebäude gelten diese Vorgaben nicht.

Die Richtlinie soll dazu beitragen, dass die EU ihr Energie-Einsparziel bis zum Jahr 2030 erreicht. Hintergrund ist, dass 40 Prozent des gesamten Energieverbrauchs in der EU auf Gebäude entfallen.

Die neue EU-Gebäudeeffizienz-Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Danach muss Deutschland die Regelungen innerhalb von 20 Monaten in nationales Recht umsetzen.

Höhere Sorgfaltspflichten beim Energieausweis geplant

Im Rahmen einer in der laufenden Legislaturperiode geplanten Novellierung des Energieeinsparrechts will die Bundesregierung strengere Sorgfaltspflichten für die Aussteller von Energieausweisen festlegen. Dies geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervor. 

Die Energieeinsparverordnung sieht in § 16 bzw. § 16a vor, dass bei der Errichtung, dem Verkauf oder der Vermietung eines Gebäudes ein Energieausweis vorzulegen ist, aus dem u.a. der Primärenergieverbrauch hervor gehen muss. Angaben aus dem Energieausweis müssen z.B. auch in Immobilienanzeigen gemacht werden und in Gebäuden mit hohem Publikumsverkehr kann sogar eine Aushangpflicht des Energieausweises bestehen.

Für die Überwachung der Pflichten rund um den Energieausweis sind die Bundesländer zuständig. Diese müssen die Einhaltung der Pflichten in Stichprobenkontrollen überprüfen und bei Bedarf ein Bußgeldverfahren einleiten. Über ihre Erfahrungen aus den Kontrollen haben die Bundesländer zum 1. März 2017 einen Erfahrungsbericht vorgelegt. Diese Berichte wurden von der Bundesregierung ausgewertet und führen nun dazu, dass strengere Vorgaben geplant sind. Eine Veröffentlichung der Berichte plant die Bundesregierung aber nicht. Dies sei – so die Antwort auf die entsprechende Frage – Sache der jeweiligen Bundesländer.

Einigung bei Neufassung der europäischen Gebäude-Richtlinie

Neue europäische Gebäude-Richtlinie: Weitere Reduzierung der CO2-Emissionen im Gebäudebestand

Am 25. Januar 2018 konnten sich der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die EU-Kommission auf einen Kompromiss-Text zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM (2016) 765 final) einigen.

Einigkeit gibt es nunmehr über

  • Inhalt, Entwicklung und Umsetzung der langfristigen Sanierungsstrategie: Dabei sollen die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Gebäudebestands in Niedrigstenergiegebäude bis 2050 entwickeln;
  • Elektromobilität: In neuen bzw. umfangreich zu renovierenden Wohngebäuden sind bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Vorverkabelungen für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge vorzusehen;
  • die Ermächtigung der Kommission den sogenannten „Intelligenzindikator“ näher zu konkretisieren. Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden;
  • den Inhalt und Umfang der Datenbank zur Registrierung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz;
  • die regelmäßigen Inspektionen und ihre Alternativen zur Sicherstellung des zulässigen Primärenergieverbrauchs.

Nunmehr soll der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten dem finalen Kompromiss-Text zustimmen.

Der Kompromiss-Text ist in der englischen Fassung hier einsehbar.