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Kommen jetzt hohe Energieeffizienz-Anforderungen und neue Meldepflichten für Rechenzentren?

Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sieht erstmals spezifische und sehr strenge Anforderungen für die Energieeffizienz sowie neue Melde- und Registrierungspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik vor.

Bislang sind spezifische Anforderungen für die Energieeffizienz im Zusammenhang mit IT bzw. dem Betrieb von Rechenzentren rar gewesen. Allein die allgemeinen Anforderungen konnten im Kontext „Green-IT“ herangezogen werden (vgl. diesen kurzen Überblick hier).

Dies könnte sich jetzt ändern. Mitte Oktober wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vorgelegt. Der bislang noch nicht veröffentlichte Referentenentwurf vom 18.10.2022 enthält neben den bereits viel diskutierten geplanten Anforderungen bei der Energieauditpflicht erstmals Anforderungen an die Energieeffizienz von Rechenzentren. Und die im 5. Abschnitt geregelten Effizienzvorgaben für Rechenzentren haben es in sich: 

  • Energieeffizienzanforderungen in Form der Einhaltung von PUE-Werten und Abwärmenutzung

Neue Rechenzentren, die ab 2025 den Betrieb aufnehmen, müssen einen PUE-Wert von mindestens 1,3 besitzen, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EnEfG-E. Unter PUE versteht man „Power Usage Effectiveness“, es handelt sich um eine technische Kennzahl zur Darstellung der Energieeffizienz von Rechenzentren. Hierbei kann der Einsatz von Wärmepumpen u.U. unberücksichtigt bleiben.

Diese Rechenzentren müssen außerdem einen Anteil an Abwärmenutzung von mindestens 30 % aufweisen; bei Rechenzentren, die ab 2027 den Betrieb aufnehmen, muss dieser Anteil mindestens 40 % betragen, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EnEfG-E.

  • Effizienzanforderungen an die Luftkühlung

In § 23 Abs. 2 und 3 EnEfG-E werden detaillierte Anforderungen an die minimale Eintrittstemperatur bei Luftkühlungen geregelt, die unmittelbar für neue und schrittweise für bestehende Rechenzentren greift.

Für neue Rechenzentren, die ab 2024 in Betrieb genommen werden, gilt grundsätzlich für die Luftkühlung von Informationstechnik die minimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius; für bestehende Rechenzentren soll zunächst eine minimale Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius gelten, ab dem 1. Januar 2028 dann 27 Grad Celsius.

  • Anforderungen an die Vertragsgestaltung

Der Entwurf sieht in § 23 Abs. 4 vor, dass Betreiber keine Verträge abschließen dürfen, die den beiden o.g. Pflichten widersprechen. Auch die Verlängerung bestehender Verträge, die zu diesem Ergebnis führen würde, ist unzulässig.

  • Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 23 Abs. 5 des Entwurfes sieht umfangreiche Pflichten zur Nutzung von ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien in Rechenzentren vor. So sollen Rechenzentren ab 2024 ihren Energiebedarf zu 50 % aus ‚EE-Strom decken. Ab 2025 soll diese Verpflichtung zu 100 % bestehen.

  • Pflicht zur Nutzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen

Rechenzentrumsbetreiber haben ein Energie- oder Umwelt-Management-System bis Ende 2024 einzuführen. Besitzt das Rechenzentrum eine Nennanschlussleistung ab 1 MW oder steht dieses bei einer Nennanschlussleistung ab 100 kW im Eigentum öffentlicher Träger, muss das EnMS oder UMS ab dem 1. Januar 2025 auch validiert bzw. zertifiziert werden.

Diese Anforderungen sind auch von Betreibern von Informationstechnik zu erfüllen. Ab einer Informationstechnik-Leistung von 500 kW besteht ab 2025 ebenfalls die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des EnMS oder UMS, bei Betrieb im öffentlichen Auftrag ab 100 kW.

  • Umfangreiche Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik

Nach § 25 EnEfG-E soll eine jährliche Informationspflicht jeweils zum 31.3. für Betreiber von Rechenzentren bestehen. Der Inhalt der Informationspflicht ergibt sich aus Anlage 10 EnEfG-E und bezieht sich z.B. auf Standort und Fläche des Rechenzentrums, Gesamtstromverbrauch und Strommix, Angaben zu Abwärme- und Treibhausgasemissionen. Betreiber von Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer Informationstechnik-Leistung ab 50 Kilowatt sind jährlich bis 31.3. verpflichtet, Informationen nach Maßgabe von Anlage 11 EnEfG-E mitzuteilen.

  • Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Darüber hinaus sieht der Entwurf den Aufbau eines Datacenter-Registers vor, in dem die Effizienzkennzahlen öffentlich einsehbar sind, wie dies bereits im Sofortprogramm angekündigt wurde, vgl. § 26 EnEfG-E.

  • Informationen zur Wärmeauskopplung auf eigener Webseite

Nach § 27 EnEfG-E haben Unternehmen auf ihrer eigenen Webseite darüber zu informieren, in welchem Umfang Abwärme anfällt. Zudem müssen sie entsprechende Informationen an potentielle Wärmekunden herausgeben. 

  • Pflichten zur Kundeninformation

Die Betreiber neuer und bestehender Rechenzentren sollen ab dem 1.3.2023 beim Abschluss von Kundenverträgen verpflichtet sein, auszuweisen, welcher Energie-Verbrauchsanteil auf den Kunden entfällt. Eine separate Ausweisung von Energieverbräuchen muss auch beim Angebot einer sog. Co-Location gewährleistet werden.

Die genannten Anforderungen werden von Branchenverbänden als sehr weitreichend angesehen. Die Umsetzbarkeit sei vor allem aufgrund von technischen Hindernissen fraglich, zudem in vielen Fällen unwirtschaftlich. Auch sei die Umsetzungszeit zu knapp: Rechenzentren, die 2024 in Betrieb gehen, sind in der Regel jetzt bereits vollständig geplant und ggf. auch bereits genehmigt. Auch der Eingriff in Kundenverträge sowie die Nutzungspflicht von – in weiterer Zukunft – 100 % erneuerbaren Energie dürfte viele Unternehmen vor Herausforderungen stellen.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

In letzter Sekunde: Gesetzesänderung ermöglicht „Notversorgung“ in Mittelspannung/-druck

Unternehmen, die zum 1.1.2023 keinen neuen Versorger gefunden haben, können (vorerst) aufatmen: Eine neue Regelung ermöglicht die Anschlussversorgung durch den früheren Versorger bis zum 28.2.2023!

Etliche Industrieunternehmen stehen vor der Herausforderung, dass ihr Energieliefervertrag zum Jahresende ausläuft und noch kein neuer Versorger gefunden wurde. Die sog. Ersatzversorgung, also die automatische Weiterversorgung durch den sog. Grundversorger, war bislang den Ebenen Niederspannung und Niederdruck vorbehalten. Wer also bspw. in Mittelspannung angeschlossen war und keinen Versorger vorweisen konnte, der durfte keinen Strom aus dem Netz beziehen, wie auch der BGH kürzlich bestätigte (BGH v. 10.5.2022, EnZR 54/21).

Der Politik war dieses Problem schon länger bekannt, jetzt wurde in letzter Sekunde eine Lösung geschaffen: In einem neuen § 118c EnWG finden sich künftig Regeln für die Anschlussversorgung „versorgerloser“ Kunden in Mittelspannung und Mitteldruck. In höheren Spannungs- bzw. Druckstufen gilt die Regelung allerdings nicht.

Die Regelung „Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023“ findet sich in dem „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ (S. 57) in der am 16.12.22 vom Bundesrat verabschiedeten Fassung.

Abs. 1 der Vorschrift berechtigt die jeweiligen Verteilnetzbetreiber im Zeitraum vom 1.1.2023 bis 28.02.2023, Kunden, deren Verbräuche ansonsten keinem Bilanzkreis zugeordnet wären, dem Bilanzkreis des bisherigen Versorgers zuzuordnen.

Abs. 2 normiert die korrespondierende Pflicht des Lieferanten, den Kunden entsprechend weiter zu beliefern. Hierbei gelten die zum Ende der vertraglichen Belieferung greifenden Vertragsbedingungen fort. Schließt der Kunde im Laufe des Notversorgungszeitraumes einen neuen Liefervertrag ab, endet die Notversorgung automatisch.

Abs. 3 regelt, in welchem Umfang der Notversorger ein „angemessenes Entgelt“ nehmen darf. Dieses ist in der Höhe begrenzt und darf „nicht höher sein als die Summe

  1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Notversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
  2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie 
  3. sonstiger, in dem bisherigen Liefervertrag vereinbarten Preis- und Kostenbestandteile“.

Abs. 4 bis 6 regeln weitere Einzelheiten, unter anderem eine Mitteilungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Lieferanten sowie eine Ausnahme von der Verpflichtung in Bezug auf Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit als Energielieferant endgültig aufgeben oder für die die Belieferung unzumutbar ist.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Entwürfe für Strom-, Erdgas-, Wärmepreisbremsen und Abschöpfung von Überschusserlösen liegen vor – größte Relevanz für jedes Unternehmen!

Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent

Achtung: Industrieunternehmen können kurzfristig zu erfüllende Pflichten im Zusammenhang mit dem Soforthilfegesetz Wärme/Gas treffen!

Das ESWG trat am 19.11.2022 in Kraft und bringt Entlastungen für SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a…aber es bringt auch neue Pflichten.

Für die Überbrückung der Zeit bis zur Gaspreisbremse kommt für Haushalts/SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a die sog. Soforthilfe (RGC berichtete) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Diese gilt für Gas und Fernwärme: Gegenstand des Gesetzentwurfes ist – verkürzt gesagt – die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (RGC berichtete zu den Entlastungen).

Mit der Auszahlung der Soforthilfe gehen allerdings nicht nur Vorteile einher.

Erdgaslieferanten (folgende Ziff. 1.), Wärmeversorgungsunternehmen (folgende Ziff. 2), Vermieter (gewerblich und Wohnraum), Verpächter, WEG (folgende Ziff. 3) und RLM-Kunden mit Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. GWh (folgende Ziff. 4) müssen kurzfristig umfangreiche Pflichten erfüllen. Im Folgenden geben wir hierzu einen ersten Überblick.

Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich beim EWSG-Soforthilfegesetz um einen gesetzgeberischen „Schnellschuss“ handelt und unser Überblick daher nur unser unverbindliches Erstverständnis wiedergeben kann.

1. Verpflichtungen von Erdgaslieferanten:

Erdgaslieferanten sind nach § 2 des Gesetzes

„verpflichtet, den [berechtigten] Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. …“


Wer ist Erdgaslieferant?

Das EWSG selbst enthält keine Definition des Erdgaslieferanten. Wir gehen davon aus, dass die Definition aus § 3 Nr. 19a EnWG maßgeblich ist. Danach ist Gaslieferant jede „natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist“. Hierunter dürften nur „klassische“ Gasversorgungsunternehmen fallen, da nur deren Geschäftstätigkeit auf Gaslieferungen ausgerichtet ist. Mangels Klarstellung im Gesetz oder der Begründung können wir jedoch nicht ausschließen, dass die Regelung auch an Industrieunternehmen adressiert sind, sofern sie gewerblich leitungsgebundenes Erdgas an Letztverbraucher liefern. Gewerblich wäre in diesem Kontext dann zumindest jede entgeltliche Belieferung.

Den Begriff der „Entnahmestelle“ verstehen wir weit als „Verbrauchsstelle“, womit jede gewerbliche Weiterleitung erfasst wäre. Es gibt aber auch andere Stimmen, die den technischen Entnahmestellenbegriff, also den Netzverknüpfungspunkt, zu Grunde legen.

Wir gehen davon aus, dass sich die Mengen-Angabe von 1,5 GWh/a auf jeweils die einzelne Entnahme- bzw. Verbrauchsstelle bezieht und nicht auf den Jahresverbrauch des Letztverbrauchers / Unternehmens.

Unerheblich ist, ob es sich bei dem Letztverbraucher um einen Gewerbekunden oder Private handelt.

Vorsorglich sollten daher auch Industrieunternehmen, die Erdgas gewerblich weiterleiten, die folgenden Pflichten prüfen:


Was muss der Erdgaslieferant tun?

  • Bis 21. November 2022 auf Internetseite über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 2 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und gutschreiben (§ 2 Abs. 1 EWSG), ggü. SLP-Kunden ggf. Verpflichtung zur vorläufigen Entlastung (§ 3 EWSG) 
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 2 Abs. 3 S. 2 EWSG i.V.m. § 40 EnWG)
  • Bis 31. Mai 2024 Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ist ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

2. Verpflichtungen von Wärmeversorgungsunternehmen:

„Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten.“

Wer ist Wärmeversorgungsunternehmen?

In § 1 Abs. 3 EWSG heißt es:


„Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages.“

Wir gehen davon aus, dass die Begrifflichkeiten weit zu verstehen sind (siehe oben) und eine gewerbliche Lieferung auch bei einer entgeltlichen Weitergabe im industriellen Bereich gegeben sein kann. Insbesondere ist hier nicht die Lieferung über ein (zentrales Fernwärme-)Netz Voraussetzung. Damit sind auch Nahwärmenetze und kleine Kontraktoren erfasst.


Was muss das Wärmeversorgungsunternehmen tun?

  • Bis 2. Dezember 2022 auf Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 4 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und
  • Bis 31. Dezember 2022 finanzielle Kompensation leisten (§ 4 Abs. 1 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten] 
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 4 Abs. 2 EWSG)
  • Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

3. Pflichten von Vermietern, Verpächter und Wohnungseigentümergemeinschaften

Wer ist verpflichtet?

Verpflichtet sind Vermieter von Wohn- als auch Nicht-Wohngebäude, soweit sie von der Soforthilfe profitieren. Das ist bei Vermietern, welche Erdgas oder Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. des WEG beziehen, auch unabhängig von der im Übrigen geltenden Schwelle eines Jahresverbrauchs bis 1,5 GWh/a je Entnahmestelle der Fall (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EWSG).

Entsprechende Regelungen gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), § 5 Abs. 3 EWSG, und Verpächter, § 5 Abs. 5 EWSG.


Was muss der Vermieter tun?

– Informationspflicht gegenüber Mietern in Textform (u.a. Hinweis auf Entlastung, Gewährung aus Bundesmitteln und Information über Wie der Weitergabe, im Zweifel unverzüglich in Abhängigkeit von Erhalt / Veröffentlichung entsprechender Information durch den Versorger/Lieferanten, § 5 Abs. 2 EWSG)
– Pflicht zur Weitergabe und gesonderten Ausweisung der Entlastung, die sie erhalten haben oder hätten erlangen können, über Heizkostenabrechnung (§ 5 Abs. 1 EWSG)
– Mieter können teilweise von der Pflicht der Vorauszahlung für Monat Dezember befreit sein (§ 5 Abs. 4 EWSG).


4. RLM-Kunden

§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG:


„Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.“


Wer ist verpflichtet?

Betroffen sind alle anspruchsberechtigten RLM-Erdgaskunden, welche nach § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigt sind (im Detail vgl. hier). Aus Klarstellungsgründen empfehlen wir anspruchsberechtigte RLM-Wärmekunden, ebenso zu verfahren.


Was ist zu tun?

  • Bis 31. Dezember 2022 Mitteilung in Textform an den Erdgaslieferanten, dass Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Soforthilfe vorliegen (§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG).

SLP-Kunden müssen kein Antrags- oder Anzeigeverfahren durchlaufen. Die Entlastung greift dort ohne weiteres Zutun des Kunden.

Soweit unsere erste Einschätzung. Aussagekräftiger und detailreicher werden wir in unserem RGC-Fokus am 1. Dezember 2022. Dann sollen auch die Kabinettsbeschlüsse zur Strom- und Gaspreisbremse vorliegen. Zur Agenda und Anmeldung geht es hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Veranstaltungstipp: Online-Workshop zur Energiekrise und daraus folgenden Problematiken in der industriellen Lieferkette

Am 25.11.2022 ist Dr. Franziska Lietz zu Gast beim Reuschlaw zum Thema „Energiekrise und energiebedingte Lieferkettenproblematik.

Nicht zuletzt aufgrund der Ukraine-Krise sind in Deutschland und Europa die Gas- und Strompreise deutlich gestiegen. Zudem zeichnet sich für beide Energieträger eine drohende Mangellage ab, die die Unternehmen durch die gesamten Lieferketten hindurch bereits heute belastet. Da Gas wie auch Strom für produzierende Unternehmen unerlässlich sind, stellen sich viele praktische und rechtliche Fragen.

In Bezug auf die energierechtlichen Fragestellungen einer Gas- und Strom-Mangellage wird Dr. Franziska Lietz von RITTER GENT COLLEGEN einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen mit Einfluss auf die nachfolgenden Lieferketten und die Preisbildung geben. Teilnehmer erhalten einen Überblick über die aktuell wichtigsten gesetzlichen Mechanismen, wie den Rechtsrahmen für Reduzierungsverfügungen der Lastverteiler. Zuletzt sollen in Form einer Checkliste Handlungsempfehlungen gegeben werden, was Unternehmen mit Blick auf die Energiekrise derzeit unternehmen sollten.

Auch für die Geschäftsbeziehung zwischen den Akteuren der Lieferketten untereinander stellt sich eine Vielzahl von Fragen, so beispielsweise, ob und unter welchen Voraussetzungen Verträge angepasst werden können und Lieferanten sich von ihren Lieferpflichten den Kunden gegenüber befreien können. Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Ausgangssituation empfehlen sich Schutzvorkehrungen, die insbesondere in einem guten und effektiven Vertragsmanagement liegen können. Zu diesen Themen wird Sie Thorsten Deeg von Reuschlaw informieren und Ihnen einen Überblick über Chancen und Risiken der Vertragsgestaltung in der Lieferkette geben.

Die Veranstaltung ist für Industriemandanten kostenfrei. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung erhalten Sie unter diesem Link.

Wir freuen uns auf Sie!

Ihr RGC-Team

RGC erwirkt einstweilige Verfügungen gegen Energielieferanten und stellt dadurch Weiterversorgung der Mandanten sicher

Um die Versorgungseinstellung einiger energieintensiver Mandanten zu verhindern, ist RGC erfolgreich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Energielieferanten vorgegangen.

Einige unserer Mandanten hatten Anfang September überraschend außerordentliche Kündigungen ihres Energieversorgers erhalten. Darin hieß es, die Versorgung von Strom und/oder Gas werde zum 01. Oktober eingestellt. Als Begründung berief sich der Versorger auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.

Aufgrund der hohen Energiepreise – hervorgerufen durch den Ukrainekrieg – meinte der Versorger, ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 313 BGB ableiten zu können, und versuchte, sich so von den für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertragsverhältnissen zu lösen.

Zu Unrecht – wie das LG Offenburg mit Beschluss vom 26. September 2022 entschied: Denn eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund könne nicht auf Umstände gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen. Gerade bei der Belieferung mit elektrischer Energie oder Gas sei darauf abzustellen, dass das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko beim Verkäufer verbleibt, soweit zwischen den Parteien eines Vertrages keine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart worden sei. Zwar habe auch die Antragsgegnerin (der Energielieferant) die gestiegenen Energiekosten nicht zu vertreten, dennoch müsse sie als wirtschaftliches Unternehmen immer mit einer – gegebenenfalls auch erheblichen – Veränderung der Marktkonditionen im Rahmen ihrer Preisbildung rechnen.

Im Ergebnis wurde dem Energielieferanten daher im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Versorgung einzustellen und aufgegeben, sollte die Lieferung bereits eingestellt worden sein, unverzüglich die Versorgung wieder aufzunehmen.

Falls auch bei Ihnen außerordentliche Kündigungen Ihrer Energielieferanten eingehen sollten, beraten wir Sie gern!

Autoren: Michelle Hoyer, LL.M.
                 Dieter Maring

BNetzA beanstandet Preiserhöhungen bestimmter Energielieferanten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat klargestellt, dass Preiserhöhungen durch den Lieferanten anzukündigen sind, und einige Lieferanten verpflichtet, insoweit rechtswidrige Preiserhöhungen zurückzunehmen.

Die BNetzA prüft fortlaufend, ob Lieferanten ihren energierechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Dabei hat sie die Möglichkeit, aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Verdacht besteht, es könnte gegen das EnWG verstoßen worden sein. Bei Feststellung eines tatsächlichen Verstoßes kann die BNetzA derartiges rechtswidriges Verhalten dann untersagen.

So auch hier:

Die BNetzA hatte im Mai dieses Jahres Aufsichtsverfahren gegen einige Energielieferanten eingeleitet, nachdem sie feststellte, dass gegenüber Haushaltskunden Preisänderungen vorgenommen wurden, ohne die gesetzlich vorgesehene Ankündigungsfrist von einem Monat (§ 41 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 EnWG) zu beachten.

Im Ergebnis wurden die entsprechenden Lieferanten verpflichtet, die rechtswidrigen Preiserhöhungen zurückzunehmen. Sollten die Lieferanten dies missachten, droht ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro. Die BNetzA betonte, Preiserhöhungen ohne Wahrung der Ankündigungsfristen seien nicht gerechtfertigt. Lieferanten müssten Preiserhöhungen rechtzeitig ankündigen, damit sich Energieverbraucher darauf einstellen könnten. Nur so könnten die Kunden informierte Entscheidungen treffen. Dies gelte auch in der aktuell angespannten Marktsituation.

Zur Pressemitteilung der BNetzA geht es hier.

Die konkrete Entscheidung der BNetzA betraf ausschließlich Lieferverträge mit Haushaltskunden, dürfte aber auf Unternehmensverträge übertragbar sein:

Dort ist allerdings die zu beachtende Frist kürzer: Preisänderungen müssen anders als bei Haushaltskunden (siehe oben) spätestens zwei Wochen vor Eintritt der Änderung mitgeteilt werden (vgl. § 41 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 EnWG). Erhöht Ihr Versorger also ohne entsprechende Ankündigung die Preise, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Das gilt allerdings auch bei fristgerecht angekündigten Preisänderungen. Denn auch diese können unwirksam sein (beispielsweise weil eine hierzu berechtigende Klausel im Vertrag fehlt oder deren Bedingungen nicht erfüllt sind. Wir unterstützen Sie gern.

Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
                       Yvonne Hanke

Ergebnisse des Stresstests Strom liegen vor: Szenarien geprüft, Risiken ermittelt, Reserven vorgehalten

Robert Habeck hat gestern (Montag) die Ergebnisse des Stresstests für das Stromnetz vorgestellt. Unter anderem sollen die beiden AKWs Isar 2 und Neckarwestheim noch für einige Monate als Reserve am Netz bleiben.

Nachdem bereits ein erster Stresstest für das Stromnetz von März bis Mai mit positivem Ergebnis durchgeführt worden war, wurde nunmehr ein zweiter Stresstest unter verschärften Bedingungen mit Blick auf den kommenden Winter abgeschlossen. Den Stresstest haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW im Auftrag des BMWK durchgeführt.

Die Verschärfung gegenüber dem ersten Stresstest bestand insbesondere darin, dass eine extremere Strompreisentwicklung, ein Ausfall von Gaslieferungen in höherem Umfang, Dürre, Niedrigwasser in den Flüssen, ein größerer Ausfall der Atomstromerzeugung in Frankreich sowie geringe Windkraftausbeute in Bayern angenommen wurden. Der zweite Stresstest nimmt zudem in besonderem Maße das Zusammenspiel mit den elf europäischen Nachbarländern Deutschlands in den Blick.

Gestern Abend stellte Robert Habeck die Ergebnisse in einer Pressekonferenz vor. Ergebnis des zweiten Stresstests sei es, dass stundenweise krisenhafte Situationen im Stromsystem im Winter 22/23 zwar sehr unwahrscheinlich seien, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten. Robert Habeck betonte, dass eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren bestünden, die sich mit der Trockenheit dieses Sommers noch einmal deutlich verschärft hätten. Unter bestimmten Umständen und in ganz bestimmten Situationen könnten sich diese Risiken bündeln.

Gegen eine nicht gänzlich auszuschließende kurzzeitige Lastunterdeckung oder Stromausfälle seien daher zusätzliche Maßnahmen zu empfehlen, von denen einige neu und einige bereits umgesetzt oder geplant sind. Dies betrifft bspw. die Bildung von Reserven und die Reaktivierung stillgelegter Kohlekraftwerke. Weitere Maßnahmen – wie der Ausbau der Stromproduktion in Biogasanlagen sowie eine höhere Auslastung der Stromnetze sowie Verbesserung der Transportkapazitäten – sind in der unmittelbaren Vorbereitung und mit einer dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) geplant.

Darüber hinaus kündigte Robert Habeck auch eine neue, zeitlich sowie inhaltlich begrenzte AKW-Einsatzreserve an: Die beiden Atomkraftwerke Isar 2 und Neckarwestheim sollen danach noch bis Mitte April 2023 als Reserve für den Süden der Bundesrepublik zur Verfügung stehen. Allerdings werde am Atomausstieg wie geplant festgehalten: Grundsätzlich sollen die drei derzeit noch am Netz befindlichen Atomkraftwerke planmäßig Ende 2022 regulär vom Netz gehen.

Weitere Details zu den im Stresstest geprüften Szenarien und der geplanten Kraftwerksreserve finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen zur Gasmangellage werden Gegenstand unseres 17. Kanzleiforums sein, zu Informationen und Anmeldung gelangen Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Aktuelles Urteil des OLG Nürnberg zu Compliance-Verstößen

Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung einen strengen Maßstab bei der anzuwendenden Sorgfalt sowie der wirksamen Delegation bei Compliance-Sachverhalten angelegt.

Ein Urteil aus dem Frühjahr diesen Jahres befasst sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße eines Mitarbeiters. Zwar ging es hier konkret um einen Fall von untreuem Verhalten. Dennoch lassen sich die wesentlichen Gedanken auch auf Compliance-Verstöße im Bereich des Energie-, Umwelt- Klima- oder Arbeitsschutzrechtes übertragen. Dies könnte z.B. unzureichende oder falsche Meldungen im Hinblick auf Förderungen oder Privilegien betreffen.

In § 43 Abs. 1 GmbHG ist geregelt, dass der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer nicht jede einzelne anfallende Pflicht selbst erledigen bzw. die Erledigung überwachen. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich die Möglichkeit zur Delegation von Pflichten. Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19) machte in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass an eine wirksame Delegation hohe Anforderungen bestehen.

Das OLG stellte diesbezüglich fest, dass Organisationspflichten und somit auch die Pflichten zur Einführung und Umsetzung von Compliance-Maßnahmen bzw. eines Compliance Management Systems direkt aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers folgen.

Zu den von einem Geschäftsführer geforderten „geeigneten organisatorischen Vorkehrungen“ zur Verhinderung von Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter gehörten auch Kontrollmaßnahmen. Der Geschäftsführer müsse „sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen“.

Der Geschäftsführer könnte zwar auch diese Überwachungspflicht auf ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren. Dann müsse er aber deren Aufgabenerfüllung beaufsichtigen und überwachen. Folglich bleibe der Geschäftsführer – auch bei mehrstufiger Delegation – quasi als Oberaufsicht verantwortlich.

Unterlässt der Geschäftsführer die Schaffung einer Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert und eine angemessene Überwachung, kann dies dazu führen, dass er seine Pflichten nicht wirksam delegiert hat und er persönlich für hierdurch entstehende Schäden haftet.

Im Ergebnis kann man die vom OLG aufgezeigten Risiken nur mit einer durchdachten und sorgfältig aufgebauten Compliance-Organisation reduzieren. Insbesondere ein geeignetes IT-System zum Compliance-Management ist hierzu geeignet.

Für das Energie-, Umwelt- und Klimarecht bieten wir mit unserer RGC-Manager Websoftware eine praxisgerechte Lösung. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite www.rgc-manager.de. Sofern Sie an einer unverbindlichen und kostenfreien Demo unserer Software interessiert sind, wenden Sie sich an Herrn Füglein fueglein@ritter-gent.de.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Höhe der Gasumlage wurde bekanntgegeben

Seit heute, 15.8.22, kennen wir die Höhe der sog. Gasumlage.

Die sog. Gasumlage, die die Mehrkosten der Gasimporteure auf die Gasletztverbraucher verteilen soll (RGC berichtete), wird 2,419 ct pro Kilowattstunde betragen.

Noch nicht abgeschlossen ist allerdings die Diskussion darüber, ob künftig auf die Gasumlage auch die Umsatzsteuer anfallen wird.

Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn