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Frist zur Strompreiskompensation bekannt gegeben

Einleitung: Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet in diesem Jahr am 30.06.2023.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die Antragsfrist zur Strompreiskompensation für 2023 bekannt gegeben. Die Frist endet am 30. Juni 2023, zur Bekanntgabe der DEHSt gelangen Sie hier. Nachdem im vergangenen Jahr die neue Förderrichtlinie erlassen wurde (RGC berichtete), wurde in dieser keine Frist geregelt, sondern der zuständigen Behörde die Festlegung einer Antragsfrist überlassen.

„Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Homepage bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.“

Warum die Antragsfrist auf den 30. Juni 2023 fallen muss, darf man in Frage stellen, wenn bereits die Besondere Ausgleichsregelung und die BECV-Beihilfe für diesen Tag das Ende der Ausschlussfrist definiert haben. Viele Antragsteller sind aufgrund ihrer WZ-Klasse in allen Verfahren antragsberechtigt. Welchen Zweck es haben soll, die Antragsteller mit drei Ausschlussfristen am selben Tag zu belasten, entzieht sich jedem Verständnis. Nichtsdestotrotz wurde nun die Frist von der DEHSt bekannt gegeben und die Antragsteller haben ihre Ärmel hochzukrempeln, um alle Antragsverfahren bis zum 30. Juni 2023 zu bewältigen.

Wir unterstützen Sie bei dem Antrag und führen für Sie die Antragstellung wie gewohnt zum Pauschalpreis durch. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Frau Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de oder telefonisch 0511/538 999-61.

Autorin: Lena Ziska

Der neue Green Deal Industrieplan der europäischen Kommission ebnet den Weg zu einem klimaneutralen Europa

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Neustart bei der Digitalisierung der Energiewende ¬– der Smart-Meter-Rollout soll schon bald wieder neu in Gang kommen.

Der Gesetzesentwurf zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde vom Bundeskabinett gebilligt. Die Regierung setzt in ihrem Entwurf auf gerechte Kostenverteilung, Entbürokratisierung und vor allem einen schnellstmöglichen Ausbau digitaler Messgeräte.

Das Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt das Prozedere für den künftigen Einbau von intelligenten Messsystemen, sog. Smart-Meter-Rollout. Dieser Rollout war letztes Jahr durch das OVG Münster gestoppt worden, weil die notwendige Freigabe zum Einbau der neuen Messtechnik vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen fehlender Funktionen der geprüften Smart-Meter nicht rechtswirksam war (RGC berichtete).

Mit einem neuen Gesetzesentwurf will die Bundesregierung nun das MsbG umfangreich novellieren, damit Rechtssicherheit schaffen und so Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout auf eine neue Stufe heben. Smart-Meter sollen einen Beitrag leisten im künftigen klimaneutralen Energiesystem mit flukturierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung. Das BMWK soll ermächtigt werden, dem BSI die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung des Projektes vorzugeben.

Der Gesetzesentwurf verankert dafür einen neuen Rollout-Fahrplan, dessen Ziel es ist, bis 2030 die digitale Infrastruktur bereitzustellen. Die bisher geltende Regel, dass für jede Entwicklungsstufe zunächst drei Smart-Meter-Gateways unterschiedlicher Hersteller vom BSI zertifiziert werden müssen, soll entfallen! Die Bundesregierung hält das Marktangebot für Smart-Meter inzwischen für ausreichend und daher die Zertifizierung für entbehrlich. Der innovativste Hersteller soll das Tempo vorgeben.

Geplant ist ein „agiler Rollout“, der sofort startet mit den in 2020 zertifizierten Geräten bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW). Weitere - jetzt noch fehlende - Funktionen der Geräte könnten auch später über Anwendungsupdates bereitgestellt werden. Ab 2025 folgt die nächste Gruppe, Betreiber von Erzeugungsanlagen < 100 kW installierter Leistung. Die meisten Unternehmen sollen erst später in den Rollout-Fahrplan einsteigen, denn bei Verbrauchern mit einem Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh und Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW soll der Rollout erst ab 2025 zulässig und ab 2028 verpflichtend vorgesehen sein.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine stärkere Kostenbeteiligung der Netzbetreiber vor. Dafür sollen die Netzbetreiber erweiterte Datenkommunikationsmöglichkeiten unter Einhaltung verschärfter Datenschutzanforderungen erhalten. Darüber hinaus soll das MsbG detailliert Preisobergrenzen der Messentgelte regeln. Die Messstellenbetreiber könnten künftig von den Letztverbrauchern je nach Jahresstromverbrauch an einem Zählpunkt nur gedeckelte Entgelte für die Ausstattung mit Smart-Meter und für ihre weiteren Dienstleistungen verlangen.

Zudem soll es ab 2025 die Verpflichtung für alle Stromlieferanten geben, ihren Kunden mit intelligentem Messystem einen dynamischen Stromtarif anzubieten. So sollen auch Privathaushalte von tageszeitabhängigen niedrigen und sogar negativen Preisen an den Strombörsen profitieren.

Weiter soll der digitale Netzanschluss gesetzlich geregelt werden; das Smart-Meter-Gateway als Infrastruktur wäre im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Mehrere Verbraucher/Ladeeinrichtungen könnten dann gebündelt und selbständig am Markt teilnehmen.

Zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gelangen Sie hier. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Frühjahr abgeschlossen werden; wir werden dazu weiter berichten.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Aletta Gerst

Gesetzesentwurf zur Beschleunigung für verwaltungsgerichtliche Verfahren über Infrastrukturvorhaben

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen.

Die Ampelregierung hat von Beginn an angekündigt, Großprojekte im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und die Verkehrswende anzutreiben. Insbesondere Windkraft, potente Gas- und Stromnetze sollen schneller geschaffen werden.

Durch den Gesetzesentwurf vom Ende letzten Jahres, den Sie hier finden, soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren für entsprechende Projekte beschleunigt werden. Hierzu sollen Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie an einigen Spezialgesetzen vorgenommen werden. Im Überblick:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert werden, durch das Verfahren für entsprechende Infrastruktur bevorzugt behandelt werden müssen.
  • Zudem soll durch einen frühen Erörterungstermin eine gütliche Beilegung erleichtert werden.
  • Auch sollen in Zukunft klar korrigierbare Mängel an angefochtenen Verwaltungsakten (insb. Verfahrens- und Formmängel) von den Gerichten außer Acht gelassen werden können.
  • Der einstweilige Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung soll zudem derart modifiziert werden, dass eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Infrastrukturprojekte eingeschränkt wird. Damit werden Planungs- und Baustopps während laufenden Verfahren vermieden.
  • Außerdem soll das Bundesverwaltungsgericht in einigen Verfahren die erste und letzte Instanz sein. Der Zug durch die Instanzen, der Jahre dauern kann und sehr kostspielig ist, wird dadurch umgangen.
  • Ergänzend sollen in dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz sowie dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Begründungs-, Beweismittel- und Klageerwiderungsfristen für einige Rechtsmittel auf zehn Wochen verkürzt werden. Hierdurch können Bauvorhaben nach diesem Zeitraum nur noch in wenigen Ausnahmefällen angegriffen werden. Dadurch entsteht eine frühere und erhöhte Rechtssicherheit bzgl. der geplanten Vorhaben.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Annerieke Walter

Kommen jetzt hohe Energieeffizienz-Anforderungen und neue Meldepflichten für Rechenzentren?

Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sieht erstmals spezifische und sehr strenge Anforderungen für die Energieeffizienz sowie neue Melde- und Registrierungspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik vor.

Bislang sind spezifische Anforderungen für die Energieeffizienz im Zusammenhang mit IT bzw. dem Betrieb von Rechenzentren rar gewesen. Allein die allgemeinen Anforderungen konnten im Kontext „Green-IT“ herangezogen werden (vgl. diesen kurzen Überblick hier).

Dies könnte sich jetzt ändern. Mitte Oktober wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vorgelegt. Der bislang noch nicht veröffentlichte Referentenentwurf vom 18.10.2022 enthält neben den bereits viel diskutierten geplanten Anforderungen bei der Energieauditpflicht erstmals Anforderungen an die Energieeffizienz von Rechenzentren. Und die im 5. Abschnitt geregelten Effizienzvorgaben für Rechenzentren haben es in sich: 

  • Energieeffizienzanforderungen in Form der Einhaltung von PUE-Werten und Abwärmenutzung

Neue Rechenzentren, die ab 2025 den Betrieb aufnehmen, müssen einen PUE-Wert von mindestens 1,3 besitzen, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EnEfG-E. Unter PUE versteht man „Power Usage Effectiveness“, es handelt sich um eine technische Kennzahl zur Darstellung der Energieeffizienz von Rechenzentren. Hierbei kann der Einsatz von Wärmepumpen u.U. unberücksichtigt bleiben.

Diese Rechenzentren müssen außerdem einen Anteil an Abwärmenutzung von mindestens 30 % aufweisen; bei Rechenzentren, die ab 2027 den Betrieb aufnehmen, muss dieser Anteil mindestens 40 % betragen, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EnEfG-E.

  • Effizienzanforderungen an die Luftkühlung

In § 23 Abs. 2 und 3 EnEfG-E werden detaillierte Anforderungen an die minimale Eintrittstemperatur bei Luftkühlungen geregelt, die unmittelbar für neue und schrittweise für bestehende Rechenzentren greift.

Für neue Rechenzentren, die ab 2024 in Betrieb genommen werden, gilt grundsätzlich für die Luftkühlung von Informationstechnik die minimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius; für bestehende Rechenzentren soll zunächst eine minimale Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius gelten, ab dem 1. Januar 2028 dann 27 Grad Celsius.

  • Anforderungen an die Vertragsgestaltung

Der Entwurf sieht in § 23 Abs. 4 vor, dass Betreiber keine Verträge abschließen dürfen, die den beiden o.g. Pflichten widersprechen. Auch die Verlängerung bestehender Verträge, die zu diesem Ergebnis führen würde, ist unzulässig.

  • Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 23 Abs. 5 des Entwurfes sieht umfangreiche Pflichten zur Nutzung von ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien in Rechenzentren vor. So sollen Rechenzentren ab 2024 ihren Energiebedarf zu 50 % aus ‚EE-Strom decken. Ab 2025 soll diese Verpflichtung zu 100 % bestehen.

  • Pflicht zur Nutzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen

Rechenzentrumsbetreiber haben ein Energie- oder Umwelt-Management-System bis Ende 2024 einzuführen. Besitzt das Rechenzentrum eine Nennanschlussleistung ab 1 MW oder steht dieses bei einer Nennanschlussleistung ab 100 kW im Eigentum öffentlicher Träger, muss das EnMS oder UMS ab dem 1. Januar 2025 auch validiert bzw. zertifiziert werden.

Diese Anforderungen sind auch von Betreibern von Informationstechnik zu erfüllen. Ab einer Informationstechnik-Leistung von 500 kW besteht ab 2025 ebenfalls die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des EnMS oder UMS, bei Betrieb im öffentlichen Auftrag ab 100 kW.

  • Umfangreiche Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik

Nach § 25 EnEfG-E soll eine jährliche Informationspflicht jeweils zum 31.3. für Betreiber von Rechenzentren bestehen. Der Inhalt der Informationspflicht ergibt sich aus Anlage 10 EnEfG-E und bezieht sich z.B. auf Standort und Fläche des Rechenzentrums, Gesamtstromverbrauch und Strommix, Angaben zu Abwärme- und Treibhausgasemissionen. Betreiber von Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer Informationstechnik-Leistung ab 50 Kilowatt sind jährlich bis 31.3. verpflichtet, Informationen nach Maßgabe von Anlage 11 EnEfG-E mitzuteilen.

  • Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Darüber hinaus sieht der Entwurf den Aufbau eines Datacenter-Registers vor, in dem die Effizienzkennzahlen öffentlich einsehbar sind, wie dies bereits im Sofortprogramm angekündigt wurde, vgl. § 26 EnEfG-E.

  • Informationen zur Wärmeauskopplung auf eigener Webseite

Nach § 27 EnEfG-E haben Unternehmen auf ihrer eigenen Webseite darüber zu informieren, in welchem Umfang Abwärme anfällt. Zudem müssen sie entsprechende Informationen an potentielle Wärmekunden herausgeben. 

  • Pflichten zur Kundeninformation

Die Betreiber neuer und bestehender Rechenzentren sollen ab dem 1.3.2023 beim Abschluss von Kundenverträgen verpflichtet sein, auszuweisen, welcher Energie-Verbrauchsanteil auf den Kunden entfällt. Eine separate Ausweisung von Energieverbräuchen muss auch beim Angebot einer sog. Co-Location gewährleistet werden.

Die genannten Anforderungen werden von Branchenverbänden als sehr weitreichend angesehen. Die Umsetzbarkeit sei vor allem aufgrund von technischen Hindernissen fraglich, zudem in vielen Fällen unwirtschaftlich. Auch sei die Umsetzungszeit zu knapp: Rechenzentren, die 2024 in Betrieb gehen, sind in der Regel jetzt bereits vollständig geplant und ggf. auch bereits genehmigt. Auch der Eingriff in Kundenverträge sowie die Nutzungspflicht von – in weiterer Zukunft – 100 % erneuerbaren Energie dürfte viele Unternehmen vor Herausforderungen stellen.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Energieeffizienzgesetz: BMWK unterbreitet Vorschlag

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz und zur Änderung des BImSchG und der 9. BImSchV vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele eingeführt werden.

Der Referentenentwurf knüpft an die europäischen und nationalen Klimaziele an (RGC berichtete u.a. hier und hier) und legt zu deren Erfüllung Energieeffizienzziele fest, die sowohl den Primärenergieverbrauch, als auch den Endenergieverbrauch betreffen.

Der Referentenentwurf ist im Wesentlichen in drei Teile aufgeteilt und enthält (i) den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz), (ii) Vorschläge zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und (iii) Vorschläge zur Änderung der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Der Entwurf des EnEfG enthält Energieeffizienzziele jeweils für den Endenergie– und den Primärenergieverbrauch für 2030, 2040 und 2045 und sieht bis zum Jahr 2045 Einsparungen von 45 % (Endenergieverbrauch) bzw. 57 % (Primärenergieverbrauch) gegenüber dem Jahr 2008 vor. Zur Erreichung dieser Einsparziele sollen Bund und Länder Instrumente zur Endenergieeinsparung auf den Weg bringen.

Von besonderer Relevanz für Unternehmen ist der Vorschlag hinsichtlich Energie-/Umweltmanagementsystemen und Energieaudits. Statt – wie bislang in § 8 EDL-G vorgesehen – für eine Pflicht zum Energieaudit an den Status als Nicht-KMU anzuknüpfen, setzt der Entwurf am Energieverbrauch an: Der Referentenentwurf sieht eine Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 10 GWh und eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen mit einem entsprechenden Verbrauch von mehr als 2,5 GWh vor, sofern diese kein EnMS/UMS betreiben.

Des Weiteren sollen Unternehmen zur Umsetzung derjenigen Endenergieeinsparmaßnahmen verpflichtet sein, die im Rahmen des EnMS/UMS oder des Energieaudits als wirtschaftlich durchführbar  identifiziert werden. sein. Zu einer ähnlichen Pflicht wird vermehrt auch im Rahmen anderer Privilegien (z.B. BECV) gegriffen, die die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen fordern. Beachten Sie hierzu unseren Veranstaltungstipp.

Der Referentenentwurf beschäftigt sich zudem mit der Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren und möchte Abwärme in Unternehmen vermeiden, reduzieren und wiederverwendbar machen.

Als für die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem EnEfG zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz sieht der Entwurf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor.


Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die vorgesehene Änderung im BImSchG betrifft insb. Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen. Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Sperrklausel des § 5 Abs. 2 S. 2 BImSchG sollen auch gegenüber Betreibern von EU-ETS-Anlagen Vorgaben über die effiziente Verwendung von Energie ermöglicht werden.


Hinweis

Der hier beschriebene Referentenentwurf und insbesondere der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, das weitreichende Pflichten für die Unternehmen vorsieht und nach der aktuellen Zeitplanung noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden soll, sind Ausdruck für die derzeitige Schnelllebigkeit und Brisanz im Energierecht. Um den Überblick nicht zu verlieren und stets gut informiert zu bleiben, haben wir von RGC unser Compliance Update neu aufgestellt und begleiten Sie entweder in der individuellen Betreuung oder im Gruppentarif bei neuen Entwicklungen und Problemfeldern. Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier – sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Autorin: Sandra Horn

DEHSt veröffentlicht FAQ für die Strompreiskompensation

Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet am 30.09.2022.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen FAQ-Fragenkatalog auf ihrer Website veröffentlicht. Kurz vor dem Ende der Antragsfrist für die Strompreiskompensation am 30.09.2022 kommt dies einerseits wie gerufen – andererseits bleiben die Antworten inhaltlich hinter den Erwartungen zurück.

Die FAQ behandeln u.a. folgende Themen:

  • Inhalt und Form der Verpflichtungserklärung
  • Zeitraum der anzugebenden Beihilfesumme
  • Identifizierung von Maßnahmen aus dem Energie- oder Umweltmanagementsystem 
  • Höhe der zu investierenden Beihilfesumme
  • Zeitpunkt der Maßnahmenumsetzung

Insbesondere die neue Voraussetzung der ökologischen Gegenleistungen treibt die antragstellenden Unternehmen um. Hinsichtlich der drängenden Fragen schweigt sich der aktuelle Leitfaden aus und seitens der DEHSt wird auf eine noch ausstehende Aktualisierung verwiesen.

Wie sind die Maßnahmen zu identifizieren und von welcher Liste aus dem EnMS ist auszugehen? In welchen Fällen ist man von der Umsetzungspflicht befreit? Wie berechnet sich die Amortisationsdauer? Was ist bis wann umzusetzen? Wann ist eine Maßnahme nicht mehr wirtschaftlich? Gibt es Kumulierungsverbote zu anderen Privilegien?

Diesen und weiteren Fragen widmen wir uns in unserer Veranstaltung: „Die Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 in unseren Seminarräumlichkeiten in Hannover und am 9. November 2022 online. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Autorin: Lena Ziska

Repower the EU and disempower Putin – Europas Weg zur Energieunabhängigkeit


Eine Solarpflicht für Gebäudedächer, LNG und Wasserstoff, ein Verbot fossiler Heizungen und nicht zuletzt ein Aufruf an die Bürger zur Energieeinsparung sollen die EU unabhängig von russischen Energieimporten machen. In dieser Woche (18.05.2022) stellte die Europäische Kommission das Maßnahmenpaket „REPower EU“ vor. Mit dem Paket soll die Abhängigkeit der EU von den fossilen russischen Brennstoffen schnellstmöglich beseitigt werden und die Energiewende schneller gelingen.

Bis Ende 2022 soll kein russisches Öl mehr nach Europa fließen. Der Import von russischem Gas soll bis dahin um zwei Drittel reduziert sein. Bis 2030 möchte die EU dann komplett unabhängig von russischer Energie sein.

Um diese Ziele zu erreichen, haben EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und EU-Kommissionsvize Frans Timmermans gestern das Maßnahmenpaket „REPower EU“ vorgelegt – laut Timmermans das zweitgrößte Maßnahmenpaket nach „Fit for 55“ (RGC berichtete).

Wir haben die wichtigsten Maßnahmen des neuen Pakets für Sie zusammengefasst:

Erhöhung des Energie-Einsparziels von neun auf 13 Prozent bis 2030:

Die Energie-Einsparung sei laut EU-Kommission „der schnellste und billigste Weg, die aktuelle Energiekrise zu bewältigen und die Rechnungen zu senken.“

Dabei sieht die Kommission nach der ebenfalls am 18.05.2022 veröffentlichten Mitteilung zur Energieeinsparung das größte Einsparpotenzial bei Heizungen in den Haushalten, bei Dienstleistungen sowie in der Mobilität. Neben der Aufklärung der Bevölkerung über die Relevanz von Energieeinsparungen sollen Verbraucher mithilfe einer Produktdatenbank dabei unterstützt werden, effizientere Produkte auszuwählen. Zudem soll es Anreize, wie etwa Rabatte, auf den Kauf der effizientesten Geräte geben.

Potenzial läge aber auch in den Industriesektoren. Deshalb sollen Anreize für die Durchführung von Energieaudits und deren Umsetzung geschaffen werden. Dadurch sollen insbesondere Wärmeverluste aus Hochtemperaturprozessen erkannt und beseitigt werden. Zudem soll der Umstieg weg von fossilen Energien unterstützt werden. Welche konkreten Maßnahmen wann getroffen werden, ist noch offen.

Mittel- bis langfristig sind auch strukturelle Maßnahmen für mehr Energieeffizienz vorgesehen. So soll etwa eine große Wärmepumpenoffensive gestartet werden. Ziel ist die Schaffung von zehn Millionen Wärmepumpen bis 2027.

Um die Erneuerung von Heiz- und Kühlsystemen im Gebäudesektor anzuregen, sollen neue Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geschaffen werden. Dies soll gemeinsam mit der Verschärfung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Richtlinie) langfristig zum Verkaufsstopp für Gas- und Ölheizungen führen.

Im Verkehrssektor sollen die Einführung von Tempolimits und die Erhöhung des Anteils von emissionsfreien Fahrzeugen in öffentlichen und betrieblichen Fahrzeugflotten z ur Energieeinsparung beitragen. Beispielsweise sollen Anreize für den Kauf emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge geschaffen werden. Darüber hinaus wird die aerodynamische Nachrüstung von Schwerlastfahrzeugen und Anlagen zum Anschluss von Kühlanhängern vorgeschlagen. Um das Energieeinsparpotenzial längerer und schwererer Lkw für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der EU zu steigern, soll die Richtlinie über höchstzulässige Abmessungen und höchstzulässiges Gewicht für Lkw, Omnibusse und Reisebusse im grenzüberschreitenden Verkehr (Richtlinie 96/53/EG) entsprechend überarbeitet werden. Auch die Nutzung des kombinierten Verkehrs, also der Transport von Gütern durch wechselnde Verkehrsträger, soll durch die Überarbeitung der entsprechenden Richtlinie (92/106/EWG) gefördert werden. Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien

Mit dem Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 45 Prozent zu erhöhen, will die EU ihren „Ehrgeiz auf ein neues Level“ bringen, so Von der Leyen. Bisher war ein Anteil von 40 Prozent vorgesehen. Durch die Nachschärfung ließen sich jährlich etwa 20 bcm Gas einsparen. Dies soll insbesondere mithilfe einer europaweiten Solarstrategie und schnelleren Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Projekte gelingen. Bis 2025 sollen 320 Gigawatt Solarstromleistung installiert sein. Das entspricht etwa einer Verdoppelung der bisher installierten Leistung. Bis 2030 ist ein Ausbau auf 600 Gigawatt geplant.

Die EU-Solarstrategie beinhaltet eine Solarpflicht für Gebäudedächer, welche ab 2026 für neue öffentliche und gewerbliche Bauten ab einer bestimmten Größe gelten soll. Ein Jahr später soll dies auch für Bestandsgebäude und ab 2029 für Wohnhäuser gelten.

Um einer erneuten Abhängigkeit von anderen Ländern, in diesem Fall von China, zu entgehen, soll sich Europa künftig selbst und innovativ mit Solartechnik versorgen. Dieses Ziel soll mit einer europäischen Solarindustrie-Allianz erreicht werden.

Daneben sollen die Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Projekte beschleunigt werden. Innerhalb eines Jahres sollen Bebauungspläne für als „Go-to-Gebiete“ ausgewiesene Bereiche in den Mitgliedstaaten erstellt werden. Genehmigungen sollen dort innerhalb eines Jahres erteilt werden, für Anlagen unter 150 Kilowatt Leistung sogar innerhalb von sechs Monaten und für PV-Anlagen in drei Monaten. Dies soll unter anderem dadurch gelingen, dass in den „Go-to-Gebieten“ grundsätzlich nicht für jedes einzelne Projekt Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden müssen. Auch außerhalb der „Go-to-Gebiete“ sollen die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Für größere Anlagen soll eine Frist von grundsätzlich zwei Jahren und für kleinere Anlagen von einem Jahr gelten. Umweltverträglichkeitsprüfungen sollen möglichst gebündelt erfolgen.


Weitere Maßnahmen

Die dargestellten Maßnahmen allein reichen allerdings noch nicht aus, um völlig unabhängig von Importen aus Russland zu werden. Daher sind weitere Investitionen etwa für den Einkauf von Flüssiggas, Pipelinegas und Wasserstoff aus anderen Staaten geplant. Aber auch die inländische Wasserstoff-Produktion soll vorangetrieben werden. Bis 2030 sollen 10 Millionen Tonnen produziert werden. Hierzu würden Mittel in Höhe von 200 Millionen Euro für die Forschung bereitgestellt. Nach dem „Aktionsplan Biomethan“ soll zudem die Produktion von Biomethan erhöht werden.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen müssen nun mit den EU-Ländern und dem Europaparlament verhandelt werden. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Annika Rott

CCfD-Förderprogramm: Interessensbekundungsverfahren gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entwickelt ein Programm zur Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge. Unternehmen der energieintensiven Industrie können im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens bis zum 25. Mai 2022 Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK einen Einblick in die jeweiligen Bedarfe zu geben.

Als Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms soll der Betrieb klimafreundlicher Verfahren in der energieintensiven Industrie, insb. in den Grundstoffindustrien, zeitnah ermöglicht werden. Erreicht werden soll dies u.a. durch das Instrument der Klimaschutzverträge, den sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD).

Klimaschutzverträge dienen dem Zweck, energieintensive Branchen bei der Dekarbonisierung zu unterstützen und Betriebskostendifferenzen zwischen herkömmlichen und klimafreundlichen Verfahren auszugleichen. Dafür schließt der Staat (oder eine staatlich beauftragte Institution) mit den betroffenen Unternehmen Verträge ab, in denen er sich dazu verpflichtet, einen bestimmten CO2-Preis zu garantieren. Auf diese Weise soll das Unternehmensrisiko von Investitionen in treibhausgasarme oder -neutrale Produktionen gemindert werden. Näheres zu Hintergründen und Funktionsweise der Klimaschutzverträge finden Sie hier.

Für die Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge erarbeitet das BMWK derzeit eine Förderrichtlinie, die im Sommer 2022 vorliegen soll und anschließend der Genehmigung der Europäischen Kommission bedarf.

Um die Industrie weiterhin in den Dialog rund um das Instrument der Klimaschutzverträge einzubinden und das Förderprogramm wirkungsvoll auszugestalten, startete das BMWK nunmehr ein Interessensbekundungsverfahren. Dort können betroffene Unternehmen bis zum 25. Mai 2022 freiwillig und unverbindlich ihre Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK Erkenntnisse für die konkrete Ausgestaltung des Förderprogramms zu liefern. Die Teilnahme hieran hat keinen Einfluss auf eine etwaige spätere Teilnahme am Förderprogramm selbst.

Die Projektdarstellung soll ein Projektkonzept beinhalten, das hinsichtlich bestehender Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungslücken fachlich beurteilbar ist. Insbesondere sind Ausführungen zur Technologie, dem Zeitplan, der Vermeidung von THG-Emissionen, zu wesentlichen Bedarfsparametern des Projekts und zum Markt des geförderten Produkts zu machen.

Weitere Informationen zum Interessenbekundungsverfahren und zur Teilnahme daran finden Sie hier.

Autorin: Sandra Horn

BECV: Antragsformulare online

Die DEHSt hat die Formulare zur Beantragung einer Beihilfe im Rahmen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in ihrem Formular Management System (FMS) veröffentlicht.

Zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten können Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach der BECV erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe beantragen. Für das Antragsverfahren veröffentlichte die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen inzwischen aktualisierten Leitfaden und gab im Rahmen einer Veranstaltung erläuternde Hinweise (RGC berichtete hier und hier).

Inzwischen hat die DEHSt zudem die Antragsformulare im FMS veröffentlicht. Um den Antrag zu stellen, müssen Betroffene sich zunächst einen Benutzerzugang einrichten, um im Anschluss die Formulare ausfüllen zu können. Zu den entsprechenden Hinweisen gelangen Sie hier.

In Kürze soll eine weitere Aktualisierung des Leitfadens mit näheren Hinweisen zu den ab dem Abrechnungsjahr 2023 erforderlichen ökologischen Gegenleistungen folgen.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Sandra Horn