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Energiepreisbremsen in Kraft getreten – mit welchen Änderungen?

Am 24. Dezember 2022 sind nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten.

Gegenüber den Ausgangsentwürfen, zu denen wir hier berichteten, gab es in beiden Gesetzen einige Änderungen (zu den Beschlussfassungen gelangen Sie hier und hier). Auf einige wesentliche Änderungen gehen wir im Folgenden ein.

Begriffsbestimmungen, § 2 EWPBG / § 2 StromPBG

In beiden Gesetzen wurden diverse Begriffsbestimmungen präzisiert. So wurde bspw. im EWPBG hinsichtlich der „krisenbedingten Energiemehrkosten“, die für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlich sind, klargestellt, dass mit dem Förderzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 gemeint ist.


Ausschluss von der Entlastung, § 3 Abs. 5 EWPBG / § 4 Abs. 5 StromPBG

Die Entwurfsfassung schloss Entnahmestellen von Unternehmen von der Entlastung aus, „sofern“ diese der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen und das Unternehmen eine Entlastungssumme von 2 Millionen Euro übersteigt. In der Beschlussfassung wird durch Abänderung des Wortes „sofern“ in „soweit“ klargestellt, dass der Ausschluss erst ab dem Moment greifen soll, in dem die Entlastungssumme des Unternehmens eine Höhe von 2 Millionen Euro übersteigt. Dies ist vor allem relevant für Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder betreiben lassen.


Entlastungsbetrag für Wärme, § 15 EWPBG

Eine Entlastung von Wärmekunden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro soll nur dann erfolgen, wenn die verbrauchte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt wurde. Diese Neuregelung dient der Umsetzung des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission (TCF).


Höchstgrenzen, § 18 EWPBG / § 9 StromPBG

Hinsichtlich der sog. relativen Höchstgrenzen wird näher bestimmt, dass für das relevante EBITDA nicht per se auf das „Kalenderjahr“ als solches, sondern auf den „Entlastungszeitraum“ abgestellt wird (jeweils Absatz 2). Wird die Entlastung nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen, so wird auch nur dieser Zeitraum beim Vergleich mit dem EBITDA aus den entsprechenden Monaten aus dem Kalenderjahr 2021 verglichen.

Im EWPBG neu eingeführt wurde in § 18 Abs. 7 eine Definition des EBITDA – diese war im StromPBG bereits enthalten. § 18 Abs. 8 EWPBG und § 9 Abs. 8 StromPBG enthalten weitere Vorgaben zu auf Basis anderer Regelungen gewährten Entlastungen. Hier wird klargestellt, dass auch bei Inanspruchnahme von Beihilfen, die nicht unmittelbar die gestiegenen Energiekosten betreffen, das beihilferechtliche Kumulierungsverbot greifen kann. So sind beispielsweise die unter dem Befristeten COVID-19-Rahmen geltenden Kumulierungsvorschriften einzuhalten, wenn hiernach ebenfalls eine Entlastung erfolgt ist.


Weitergabe der Entlastung in Miet- und Pachtverhältnissen bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, § 12a StromPBG

Für Vermietungs-, Verpachtungs- und WEG-Konstellationen enthält das StromPBG nun einen neuen Paragrafen. Dieser regelt beispielsweise, dass der Vermieter/Verpächter die erlangte Entlastung an seinen Mieter/Pächter im Rahmen der Abrechnung weitergeben muss.

Selbsterklärung bzgl. Höchstgrenzen, § 22 Abs. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 StromPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Unternehmens 150.000 Euro, so ist bis zum 31. März 2023 seitens des Unternehmens eine Mitteilung gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich der voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen abzugeben. Als Frist zur Mitteilung der tatsächlich einschlägigen Höchstgrenzen wurde im ursprünglichen Entwurf der 31. Dezember 2024 genannt. Diese Frist wurde nunmehr vorverlegt auf den 31. Mai 2024.


Hinweis:
Die tatsächlich anwendbaren Höchstgrenzen werden aller Voraussicht nach mittels eines Antragsverfahrens festgestellt. Die Einzelheiten zu diesem Antragsverfahren sind einer Verordnung vorbehalten, die derzeit noch nicht vorliegt. Sie sollten sich dennoch zeitnah mit den Höchstgrenzen vertraut machen, da diese erheblichen Einfluss auf den Ihrem Unternehmen zustehenden Entlastungsbetrag haben können. Zudem sind hiermit teilweise kurzfristig bzw. unverzüglich zu erfüllende Meldepflichten verbunden, die auch die Mitteilung der einschlägigen Höchstgrenze zum Gegenstand haben kann.


Boni- und Dividendenverbot, § 29a EWPBG / § 37a StromPBG

Nach längerer Diskussion und aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferahmens (TCF) unausweichlich wurde ein Boni- und Dividendenverbot eingeführt.

Danach dürfen Unternehmen, welche insgesamt eine Entlastungssumme (Achtung: abweichende Definition!) über 25 Millionen Euro beziehen, den Mitgliedern ihrer Geschäftsführung und Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren, soweit diese nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Eingeschlossen sind etwaige Konzernbezüge oder über ein Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Eine Erhöhung solcher bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen ist ebenso ausgeschlossen wie freiwillige Vergütungen oder Abfindungen, welche rechtlich nicht geboten sind.

Bei EBITDA-abhängigen variablen Vergütungen ist die gewährte Entlastungssumme dort nicht zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Vergütung erhalten darf, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht (Inflationsausgleich ist zulässig).

Bei einer Entlastungssumme über 50 Millionen Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, variablen oder vergleichbaren Vergütungszahlungen gewährt und zusätzlich im Jahr 2023 keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Ein Opt-Out ist möglich: Über eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde kann bis zum 31. März 2023 erklärt werden, dass eine Förderung nach dem StromPBG und EWPBG nicht über eine Entlastungssumme von 25. Mio. € hinaus in Anspruch genommen werden wird.


Bußgeldvorschriften, § 38 EWPBG / § 43 StromPBG

Der Verstoß gegen bestimmte Regelungen (bspw. Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden in der Beschlussfassung näher erläutert und teilweise abgeändert. Je nach Verstoß droht nun eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro oder von bis zu 8 Prozent des Gesamtumsatzes. Auch für den Fall der Rechtsnachfolge werden Regelungen getroffen.


Sonstiges

Daneben wurden im Vergleich zu der ursprünglichen Entwurfsfassung u.a. die Vorgaben zur Gestaltung von Erdgas- bzw. Wärmelieferverträgen (§§ 4, 12 EWPBG) und Stromlieferverträgen (§ 12 StromPBG) konkretisiert, Aufgaben der Prüfbehörde hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung (§ 25 EWPBG) benannt, der Vorauszahlungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (§ 22a StromPBG) geregelt und die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (Anlage 1 zum EWPBG / zum StromPBG) überarbeitet.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Am 13. und 15. Februar 2023 werden wir, begleitet durch einen Wirtschaftsprüfer, in zwei Anwenderworkshops Praxishinweise zum Umgang mit den Energiepreisbremsen geben. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze. Daneben bieten wir individuelle Workshops für Ihr Unternehmen an – melden Sie sich bei Interesse gern bei Frau Noack (noack@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Kommen jetzt hohe Energieeffizienz-Anforderungen und neue Meldepflichten für Rechenzentren?

Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sieht erstmals spezifische und sehr strenge Anforderungen für die Energieeffizienz sowie neue Melde- und Registrierungspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik vor.

Bislang sind spezifische Anforderungen für die Energieeffizienz im Zusammenhang mit IT bzw. dem Betrieb von Rechenzentren rar gewesen. Allein die allgemeinen Anforderungen konnten im Kontext „Green-IT“ herangezogen werden (vgl. diesen kurzen Überblick hier).

Dies könnte sich jetzt ändern. Mitte Oktober wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vorgelegt. Der bislang noch nicht veröffentlichte Referentenentwurf vom 18.10.2022 enthält neben den bereits viel diskutierten geplanten Anforderungen bei der Energieauditpflicht erstmals Anforderungen an die Energieeffizienz von Rechenzentren. Und die im 5. Abschnitt geregelten Effizienzvorgaben für Rechenzentren haben es in sich: 

  • Energieeffizienzanforderungen in Form der Einhaltung von PUE-Werten und Abwärmenutzung

Neue Rechenzentren, die ab 2025 den Betrieb aufnehmen, müssen einen PUE-Wert von mindestens 1,3 besitzen, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EnEfG-E. Unter PUE versteht man „Power Usage Effectiveness“, es handelt sich um eine technische Kennzahl zur Darstellung der Energieeffizienz von Rechenzentren. Hierbei kann der Einsatz von Wärmepumpen u.U. unberücksichtigt bleiben.

Diese Rechenzentren müssen außerdem einen Anteil an Abwärmenutzung von mindestens 30 % aufweisen; bei Rechenzentren, die ab 2027 den Betrieb aufnehmen, muss dieser Anteil mindestens 40 % betragen, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EnEfG-E.

  • Effizienzanforderungen an die Luftkühlung

In § 23 Abs. 2 und 3 EnEfG-E werden detaillierte Anforderungen an die minimale Eintrittstemperatur bei Luftkühlungen geregelt, die unmittelbar für neue und schrittweise für bestehende Rechenzentren greift.

Für neue Rechenzentren, die ab 2024 in Betrieb genommen werden, gilt grundsätzlich für die Luftkühlung von Informationstechnik die minimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius; für bestehende Rechenzentren soll zunächst eine minimale Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius gelten, ab dem 1. Januar 2028 dann 27 Grad Celsius.

  • Anforderungen an die Vertragsgestaltung

Der Entwurf sieht in § 23 Abs. 4 vor, dass Betreiber keine Verträge abschließen dürfen, die den beiden o.g. Pflichten widersprechen. Auch die Verlängerung bestehender Verträge, die zu diesem Ergebnis führen würde, ist unzulässig.

  • Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 23 Abs. 5 des Entwurfes sieht umfangreiche Pflichten zur Nutzung von ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien in Rechenzentren vor. So sollen Rechenzentren ab 2024 ihren Energiebedarf zu 50 % aus ‚EE-Strom decken. Ab 2025 soll diese Verpflichtung zu 100 % bestehen.

  • Pflicht zur Nutzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen

Rechenzentrumsbetreiber haben ein Energie- oder Umwelt-Management-System bis Ende 2024 einzuführen. Besitzt das Rechenzentrum eine Nennanschlussleistung ab 1 MW oder steht dieses bei einer Nennanschlussleistung ab 100 kW im Eigentum öffentlicher Träger, muss das EnMS oder UMS ab dem 1. Januar 2025 auch validiert bzw. zertifiziert werden.

Diese Anforderungen sind auch von Betreibern von Informationstechnik zu erfüllen. Ab einer Informationstechnik-Leistung von 500 kW besteht ab 2025 ebenfalls die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des EnMS oder UMS, bei Betrieb im öffentlichen Auftrag ab 100 kW.

  • Umfangreiche Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik

Nach § 25 EnEfG-E soll eine jährliche Informationspflicht jeweils zum 31.3. für Betreiber von Rechenzentren bestehen. Der Inhalt der Informationspflicht ergibt sich aus Anlage 10 EnEfG-E und bezieht sich z.B. auf Standort und Fläche des Rechenzentrums, Gesamtstromverbrauch und Strommix, Angaben zu Abwärme- und Treibhausgasemissionen. Betreiber von Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer Informationstechnik-Leistung ab 50 Kilowatt sind jährlich bis 31.3. verpflichtet, Informationen nach Maßgabe von Anlage 11 EnEfG-E mitzuteilen.

  • Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Darüber hinaus sieht der Entwurf den Aufbau eines Datacenter-Registers vor, in dem die Effizienzkennzahlen öffentlich einsehbar sind, wie dies bereits im Sofortprogramm angekündigt wurde, vgl. § 26 EnEfG-E.

  • Informationen zur Wärmeauskopplung auf eigener Webseite

Nach § 27 EnEfG-E haben Unternehmen auf ihrer eigenen Webseite darüber zu informieren, in welchem Umfang Abwärme anfällt. Zudem müssen sie entsprechende Informationen an potentielle Wärmekunden herausgeben. 

  • Pflichten zur Kundeninformation

Die Betreiber neuer und bestehender Rechenzentren sollen ab dem 1.3.2023 beim Abschluss von Kundenverträgen verpflichtet sein, auszuweisen, welcher Energie-Verbrauchsanteil auf den Kunden entfällt. Eine separate Ausweisung von Energieverbräuchen muss auch beim Angebot einer sog. Co-Location gewährleistet werden.

Die genannten Anforderungen werden von Branchenverbänden als sehr weitreichend angesehen. Die Umsetzbarkeit sei vor allem aufgrund von technischen Hindernissen fraglich, zudem in vielen Fällen unwirtschaftlich. Auch sei die Umsetzungszeit zu knapp: Rechenzentren, die 2024 in Betrieb gehen, sind in der Regel jetzt bereits vollständig geplant und ggf. auch bereits genehmigt. Auch der Eingriff in Kundenverträge sowie die Nutzungspflicht von – in weiterer Zukunft – 100 % erneuerbaren Energie dürfte viele Unternehmen vor Herausforderungen stellen.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Neues zum EU-ETS: Wesentliche Einigungen erzielt (EU ETS 2, CBAM etc.)

Der zum Jahr 2005 eingeführte europäische Emissionshandel (EU ETS) diente bereits in den vergangenen Jahren der Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen durch deren Bepreisung. Nun einigten sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU in ihren Trilog-Verhandlungen auf eine Reform des EU ETS, mit welcher künftig rund 75 Prozent aller Emissionen innerhalb der EU bepreist werden sollen.

Folgende wesentliche Einigungen wurden im Trilog erzielt, wie aus einer Pressemitteilung des EU-Parlaments hervorgeht:

  • Nachdem in der Vergangenheit bereits viel darüber diskutiert wurde, wird ab 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Verkehr eingeführt. Diese Sektoren sind in Deutschland derzeit bereits vom nationalen Emissionshandel nach dem BEHG erfasst. Im Rahmen des EU ETS 2 wird ein Marktmechanismus eingeführt, der eingreift, wenn der Zertifikatspreis 45 EUR pro Tonne CO2 übersteigt. In diesem Fall werden bis zum Absinken des Preises zusätzliche Zertifikate ausgegeben.
  • Ein Jahr vor Einführung des EU ETS 2, also im Jahr 2026, soll ein neuer Klimasozialfonds auf den Weg gebracht werden. Dieser dient dem Zweck, besonders betroffene Verbraucher zu unterstützen. Finanziert werden soll er u.a. durch die Einnahmen aus dem EU ETS 2.
  • Hinsichtlich der Frage, wann die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie auslaufen soll, einigten sich die Verhandelnden auf das Jahr 2034. Dies betrifft insb. diejenigen Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ unterfallen.

    Zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) selbst hatte sich das Europäische Parlament bereits in einer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022 zu einer vorläufigen Einigung geäußert.

    Wer in die EU importiert, muss dann CBAM-Zertifikate kaufen. Damit wird der im außereuropäischen Produktionsland gezahlte CO2-Preis an einen im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) geltenden höheren CO2-Preis angepasst. Wer aus einem Land importiert, in welchem der CO2-Preis dem europäischen CO2-Preis entspricht, braucht somit kein ausgleichendes CBAM-Zertifikat zu erwerben. Durch diesen Mechanismus soll eine Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland verhindert und Anreize für eine globale Anhebung der Klimaambitionen geschaffen werden.

    Die neuen Regeln sollen ab dem 01. Oktober 2023 gelten. Bis im EU-ETS keine kostenlosen Zertifikate mehr vergeben werden, soll es übergangsweise eine Berichterstattungspflicht geben.

    Der Anwendungsbereich des CBAM beschränkt sich zunächst auf den Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. In besonderen Konstellationen sollen auch indirekte Emissionen sowie vor- und nachgelagerte Produkte – wie bspw. Schrauben – einbezogen werden. Der Mechanismus soll nach und nach ausgedehnt werden, bis er im Jahr 2023 vollständig implementiert ist und alle Güter erfasst sind, die unter den EU-ETS fallen.

  • Die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten soll an die Effizienz der emissionshandelspflichtigen Anlagen geknüpft werden. Ineffizienten Anlagen droht ein Verlust von bis zu 20 Prozent der kostenfrei zugeteilten Zertifikate.
  • Ab 2028 (oder nach Wahl der Mitgliedstaaten ab 2031) soll die Abfallverbrennung in den EU ETS einbezogen werden. In Deutschland unterliegt diese bereits ab dem Jahr 2024 dem nationalen Emissionshandel.
  • Bereits in den vergangenen Wochen hatte man sich dazu entschlossen, den Schiffsverkehr dem EU ETS zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass ab 2024 alle kommerziellen Schiffe ab einer Größe von 5000 Bruttoregistertonnen emissionshandelspflichtig werden. Auch hier ist geplant, neben CO2 weitere Treibhausgasemission wie Lachgas und Methan einzubeziehen. Ein Großteil der maritimen ETS-Einnahmen soll den Wandel zu einem energieeffizienteren und klimaresilienteren Schifffahrtssektor ebnen.

    Zudem einigten die Verhandelnden sich im Bereich des Luftverkehrs auf eine Erweiterung der Emissionshandelspflicht und eine sukzessive Einstellung der Verteilung kostenloser Zertifikate bis zum Jahr 2026. Darüber hinaus sollen Fluggesellschaften Berichte über andere Emissionen als CO2 vorlegen, um zukünftig auch diese in den EU-ETS einbeziehen zu können.

    Autorinnen:  Sandra Horn
                            Milena Heine

Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen

Nachdem die Gesetze zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen von den hohen Energiekosten gestern mit ihrer Billigung durch den Bundestag die erste Hürde genommen haben, folgte heute die Zustimmung des Bundesrats.

Die Gesetzesentwürfe zur Einführung von Preisbremsen für Strom sowie für Erdgas und Wärme wurden am 15.12.2022 mit den Stimmen der Ampel-Koalition vom Bundestag angenommen. RGC berichtete bereits zu der Entwurfsfassung vom 22.11.2022. Die beschlossenen Fassungen beinhalten im Vergleich zu den Ausgangsentwürfen sowohl Abweichungen beim Strom als auch Abweichungen bei Gas und Wärme.

Nun gab am 16.12.2022 auch der Bundesrat grünes Licht (BR-Drs. 663/22, BR-Drs. 662/22).

Zu den Details der nun beschlossenen Gesetze werden wir gesondert berichten.

Mit Blick auf die Zukunft bleibt abzuwarten, an welchen Stellen der Gesetzgeber gegebenenfalls noch nachjustieren wird. Hierzu führte Matthias Miersch (stellv. Fraktionsvorsitzender SPD) in seiner Rede im Bundestag vom 15.12.2022 bereits aus, dass es sich insoweit um „ein lernendes Verfahren“ handele und die Koalition bereit sei nachzusteuern.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Michael Karim Füglein

Erneuter Aufruf zum Energiesparen

Der Präsident der Bundesnetzagentur fordert mehr Zurückhaltung beim Heizen.

Wie u.a. in einem Artikel der Tagesschau berichtet wird, bittet Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, trotz der sinkenden Temperaturen achtsam mit dem Gasverbrauch umzugehen. Der Dezember könnte zwar einer der kältesten der letzten zehn Jahre werden, dennoch muss das Ziel von minus 20 Prozent an Einsparungen im Auge behalten werden.

Der Füllstand der Speicher hat am Montag einen ganzen Prozentpunkt verloren (zur Übersicht der täglichen Veränderung der Gasspeicherfüllstände in Prozentpunkten gelangen Sie hier). Dies dürfe nur ein Ausreißer bleiben. Sowohl in der Wirtschaft, als auch in den Privathaushalten würden die Einsparziele nicht erreicht.

Wir seien zwar von einer Mangellage weit entfernt, betont Müller, die Speicher seien noch über 92 Prozent gefüllt, der derzeit hohe Verbrauch dürfe sich jedoch im Januar und Februar nicht fortsetzen.

Als Empfehlung spricht Klaus Müller daher aus, nicht jeden Raum zu heizen.

Daneben haben auch wir ein paar Gasspar-Ideen für Sie zusammengestellt:

  • halten Sie die Zimmertüren zu den einzelnen Büros stets geschlossen
  • entlüften Sie die Heizkörper
  • prüfen Sie, ob Fenster und Türen dicht genug sind (falls nicht hilft bspw. Dichtungsband)
  • nicht unnötig warmes Wasser laufen lassen (im Büro daher die Hände mit kaltem Wasser waschen)
  • nicht unnötig Strom verbrauchen, denn das spart auch Gas (daher: Stromfresser nach dem Feierabend und insbesondere über die Weihnachtsfeiertage abschalten und nicht nur im Standby-Modus lassen)

Wenn wir alle an einem Strang ziehen, kommen wir gemeinsam gut durch den Winter!

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Michelle Hoyer

Energiepreisbremsen – Für Unternehmen nur bei Verzicht auf Boni/Dividenden?

Laut Presseberichten hat die Koalition eine Einigung dazu erzielt, ob Unternehmen, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren, auf die Auszahlung von Boni und Dividenden verzichten müssen.

Wie u.a. in einem Artikel der Tagesschau berichtet wird, sieht die erzielte Einigung vor, dass Unternehmen ihre Bonuszahlungen an Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte (Geschäftsleitung) nicht erhöhen dürften, wenn die erzielten Entlastungen zwischen 25 und 50 Mio. € liegen. Die Ausschüttung von Dividenden bliebe dann unberührt.

Sollte die Subventionshöhe mehr als 50 Mio. € betragen, dürften weder Boni noch Dividenden ausgezahlt werden.

Diese Grenzen können für Unternehmen jedenfalls im Unternehmensverbund schnell überschritten sein. Denn die maßgeblichen Höchstgrenzen gelten (nach den bisher veröffentlichten Entwürfen vom 29.11.2022, RGC berichtete) energieträger- und konzernübergreifend. Zudem sind sämtliche in diesem Zusammenhang vor 2024 gewährte Beihilfen zu kumulieren, also beispielsweise die gewährten Entlastungen aus Strompreisbremse, Gaspreisbremse, Wärmepreisbremse, Energiekostendämpfungsprogramm, EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, RGC berichtete) und ggf. weiteren Beihilfen im Zusammenhang mit der Ukrainekrise (vgl. § 3 Nr. 5 EWPBG-E).

Weitere Details sind abzuwarten. Der finale Gesetzesentwurf, über den am 15.12.2022 im Bundestag und am 16.12.2022 im Bundesrat abschließend beraten werden soll, ist noch nicht veröffentlicht. Sollten sich die Presseberichte bewahrheiten, ist mit der angekündigten Einigung zu den Boni- und Dividendenzahlungen jedoch eine weitere erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme der Preisdeckel hinzugekommen.

Wir halten Sie hier informiert.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Michelle Hoyer

Klimaschutzverträge / CCfD: Entwurf einer Förderrichtlinie veröffentlicht

Der lang erwartete Entwurf einer „Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) liegt vor. Damit kommt Bewegung in das Förderinstrument, das dem Ansatz der sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD) folgt.

Mithilfe der Klimaschutzverträge sollen energieintensive Branchen – insb. die Grundstoffindustrien – bei der Dekarbonisierung unterstützt werden. Nachdem im Mai 2022 Betroffene aufgefordert wurden, an einem Interessensbekundungsverfahren teilzunehmen (RGC berichtete hier), wurde mit dem Entwurf der Förderrichtlinie nunmehr der Grundstein für einen zeitnahen Beginn der Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge gelegt.

Wir werten den Entwurf derzeit aus und berichten in Kürze ausführlicher zu den einzelnen Inhalten.

Autorin: Sandra Horn

CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern werden neu verteilt

Vermieter sollen ab 2023 an den CO2-Kosten ihrer Gebäude beteiligt werden.

Vermieter von Gebäuden können bislang die Kosten für CO2, die durch BEHG und ETS für die Beheizung und die Warmwasserversorgung entstehen, vollständig auf ihre Mieter umlegen, wenn die Umlage von Heizkosten vertraglich vereinbart ist. Der Mieter kann zur Einsparung dieser Kosten zwar seinen Verbrauch reduzieren, aber er hat keinen Einfluss auf die energetische Qualität des Gebäudes. Ihn trifft bisher eine Kostenlast, deren Minderung nicht allein in seiner Verantwortung und seinem Einflussbereich liegt. Mit dem neuen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG ändert sich dies zum 1. Januar 2023 für alle Abrechnungsperioden, die dann beginnen.

Ist Ihr Unternehmen Mieter oder Vermieter von Nichtwohngebäuden, so gilt zunächst eine Pauschalregelung: Mieter und Vermieter tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Es kann aber vertraglich auch eine andere Aufteilung vereinbart werden. Die Informationen zur Berechnung der CO2-Kosten müssen Brennstofflieferanten auf ihren Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder Wärme ausweisen. In 2025 soll für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell angewendet werden.

Ein Stufenmodell zur prozentualen Kostenbeteiligung des Vermieters gilt ab 2023 bereits für Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung. In 10 Stufen wird der jeweilige Anteil berechnet: Je schlechter der energetische Zustand des vermieteten Wohngebäudes und damit je höher die CO2-Emissionen des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz muss der Vermieter 95 Prozent und der Mieter fünf Prozent der CO2-Kosten tragen. Erreicht das Gebäude dagegen den Standard EH55, trägt der Mieter die CO2-Kosten weiter allein. Eine Übersicht zu den Stufen ist hier abrufbar.

Mit den neuen Regelungen sollen die Gebäudenutzer zu energieeffizientem Verhalten angeregt werden und die Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizsysteme und energetischen Sanierungen.

Autorin: Aletta Gerst

Bleiben Sie am Ball mit unseren Compliance Updates!

Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Bundesnetzagentur veröffentlicht Indikatoren zur Gasversorgung

Ab sofort werde die Bundesnetzagentur ein Monitoring durchführen und anhand von Indikatoren bewerten, ob eine Gasmangellage akut droht.

Die Bundesnetzagentur gab am 25.11.2022 bekannt, anhand welcher fünf Indikatoren sie ab sofort im Rahmen des Notfallplans Gas die Lage der Gasversorgung in Deutschland bewerten werde, um Anhaltspunkte für das Drohen einer Gasmangellage und die Ausrufung einer Notfallstufe zu haben.

Diese Indikatoren umfassen eine Temperaturprognose, den temperaturbereinigten Gasverbrauch, die Speicherfüllstände, die Situation in den Nachbarländern und die Beschaffung der Regelenergie.

Die Bewertung erfolge in den drei Stufen: stabil, angespannt und kritisch. Jedoch ergebe sich aus den Indikatoren nicht unmittelbar das Ausrufen der Notfallstufe. Auch seien sie nicht geeignet, um eine lokale Gasmangellage zu identifizieren.

Mit aktuellem Stand seien alle Indikatoren – bis auf die Prognose der sinkenden Temperaturen im Winter – stabil. Alle Details inklusive interaktive Grafiken sind im Lagebericht zur Gasversorgung zu finden, welcher montags bis freitags täglich aktualisiert werde.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn