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RGC Klimarecht Podcast, Folge #13: Thermofenster zu – es zieht: Der Dieselskandal gestern, heute und morgen, Interview mit Julian Senders


In Folge 13 unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Julian Senders über die Historie des Dieselskandals, seine zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Seiten und was wir nach der Thermofenster-Rechtsprechung jetzt noch zu erwarten haben.

Thermofenster, Legal Tech und E189 – viele ganz unterschiedliche Stichworte führen zum Thema Dieselskandal. In Folge 13 des RGC Klimarecht Podcast tauchen wir in die Historie dieses (mehr umwelt- als klimarechtlichen) Dramas in vielen Akten ein – von seinen Anfängen im Jahr 2015 bis zu den aktuellen Entwicklungen um die sog. Thermofenster-Rechtsprechung des EuGH.

Mit Julian Senders, der zum Thema aus öffentlich-rechtlicher Perspektive eine Doktorarbeit verfasst hat, erkunden wir, wie sich der Dieselskandal durch verschiedene Rechtsgebiete und verschiedene Kontinente schlängelt und überall seine Spuren hinterlässt. Zuletzt stellen wir Überlegungen an, wie der BGH das Thema weiterführen könnte und ob sich jetzt ein Ende oder eine weitere Runde im Dieselkarussell abzeichnet.

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VEA-Preisindex vom 30.05.2023

Energiepreise unbeeindruckt vom Atomausstieg

Der Trend beim Strompreis tendiert laut MBI weiter nach unten. Obwohl bis Mitte Juni Meteorologen nur ein sehr geringes Windaufkommen erwarten, sinken die Preise am Markt weiter. Gründe sieht der Markt für den Hochlauf beim Solarausbau. Seit Jahresbeginn kamen in Deutschland rund vier Gigawatt Strom hinzu.

Die Nachfrage nach LNG aus Asien zieht weiterhin nicht an, Meteorologen erwarten eine anhaltende Schönwetterperiode und die weltweiten Konjunkturaussichten sind getrübt – exakt diese Faktoren lassen die Gaspreise an den Börsen weiter purzeln. 

Strompreisentwicklung

Aktuell wird das Baseprodukt 2024 bei 137,800 €/MWh und das Peakprodukt 2024 bei 165,250 €/MWh gehandelt. Dies bedeutet ein Absinken beim Base um 7,770 €/MWh und beim Peak ein Absinken von 7,280 €/MWh in den letzten zwei Wochen. Base 2025 kostet derzeit 113,500 €/MWh und Base 2026 liegt bei 98,630 €/MWh. Damit sind in den vergangenen zwei Wochen das Base 2025 um 12,380 €/MWh gesunken und das Base 2026 um 10,120 €/MWh heruntergegangen.   

Gaspreisentwicklung

Der Gaspreis 2024 liegt im Großhandel aktuell bei 51,925 €/MWh. Damit ist der Gaspreis gegenüber dem Stand von vor zwei Wochen um 3,890 €/MWh gesunken. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres wurde das Base 2024 bei rund 69,100 €/MWh gehandelt, also 17,875 €/MWh teurer als heute. Derzeit kostet Gas für die Belieferung in 2025 rund 43,007 €/MWh – der Preis ist in den letzten zwei Wochen um 6,642 €/MWh gesunken – und in 2026 35,444 €/MWh – um 4,066 €/MWh günstiger geworden. 

Die Preisentwicklung für Öl, Kohle und CO2-Zertifikate finden Sie mit weiteren Informationen des VEA aus der Energiewelt im aktuellen VEA-Newsletter, der hier zum Download bereitsteht.

Kontakt und Inhaltliche Verantwortung

Fragen zum VEA-Preisindex beantwortet Ihnen gern Herr GF Christian Otto (E-Mail: cotto@vea.de). Für die Inhalte des vorstehenden VEA-Preisindex ist ausschließlich der VEA verantwortlich.

DEHSt erweitert den Leitfaden zur Strompreiskompensation um Kapitel zu ökologischen Gegenleistungen

Ziffer 4 der SPK-Förderrichtlinie verpflichtet Antragsteller zum Klimaschutz.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK) ist als erste Regelung mit ökologischen Gegenleistungen an den Start gegangen und verlangt von Antragstellern seit dem Abrechnungsjahr 2021, zumindest die Verpflichtungserklärung zukünftig in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren oder Grünstrom zu beziehen.

Die DEHSt hat nun ihren Leitfaden zur SPK aktualisiert und erläutert in Kapitel 3.2 ab Seite 26 detailliert die unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten. Den SPK-Leitfaden können Sie hier abrufen.

Interessant sind u.a. die Beispiele für Planungskosten, die Unternehmen bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen können. Nach Auffassung der DEHST können Planungsleistungen angerechnet werden, „wenn sich die Kosten für Planungsleistungen unmittelbar auf die Realisierung einer Klimaschutzmaßnahme beziehen.“ Die DEHSt nennt im SPK-Leitfaden beispielhaft folgende Investitionen:

  • Förderfähig sind daher beispielsweise die Kosten für Fachplanung, Ausführungsplanungen und Baubegleitung.
  • Nicht förderfähig sind hingegen die Kosten von vorbereitenden Maßnahmen im Vorfeld der Entscheidung für eine konkrete Maßnahme wie beispielsweise Kosten für Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen.

Dabei ist die Wirtschaftlichkeit in jedem energierechtlichen Privileg anders definiert. Denn die Strompreiskompensation ist nicht die einzige Beihilfe, die ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch andere energierechtliche Privilegien verlangen die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de

Neues BesAR-Merkblatt zur „grünen Konditionalität“

BAFA veröffentlicht weiteres Merkblatt für den BesAR-Antrag 2023.

Auch die Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage verlangt die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen, d.h. die beantragte Beihilfe ist anteilig in wirtschaftliche Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Alternativ kann Grünstrombezug die Anforderungen an die sog. grüne Konditionalität erfüllen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun ein weiteres Merkblatt zur Antragstellung 2023 veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die ökologischen Gegenleistungen erläutert werden, nachdem sich das alljährliche Merkblatt des BAFA auf eine Wiederholung des Wortlauts des Gesetzestextes beschränkt hatte.

Das „Merkblatt Grüne Konditionalität 2023“ kann hier auf der Website des BAFA abgerufen werden. Wir werten das Merkblatt für Sie aus und werden Sie an dieser Stelle zu Details informiert halten!

Strompreiskompensation: Verpflichtungserklärung + Zeitplan

Ab 2023 ist zusätzlich zur Verpflichtungserklärung ein Zeitplan den Antragsunterlagen beizufügen.

Antragstellende Unternehmen hatten im Rahmen der Strompreiskompensation bereits im letzten Jahr eine Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung verspricht der Antragsteller, die beantragte Beihilfesumme in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren – vorbehaltlich deren Wirtschaftlichkeit. In diesem Antragsjahr wird zusätzlich zu dieser Verpflichtungserklärung ein Zeitplan erforderlich, in dem das Unternehmen darlegt, wann es plant, welche wirtschaftlichen Maßnahmen in welchem Zeitraum umzusetzen. Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet am 30. Juni 2023.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation verlangt einen Zeitplan zu bereits abgeschlossenen oder vorgesehenen Maßnahmen, „aus dem sich die vollständige Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Umsetzungszeitraums ergibt.“

Die Strompreiskompensation ist nicht das einzige energierechtliche Privileg, das ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch die Besondere Ausgleichsregelung, die BECV-Beihilfe und in Teilen auch der Spitzenausgleich verlangen die Reinvestition der Beihilfe in Klimaschutzmaßnahmen. Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen äußerst unterschiedlich. U.a. variiert die Wirtschaftlichkeitsdefinition, sodass eine Maßnahme nach der einen Regelung unwirtschaftlich und nach der anderen wirtschaftlich sein kann. Auch die Nachweiszeiträume, die zur Verfügung stehenden Alternativen und Nachweisformen sind nicht einheitlich.

Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de

Strom-/GasNEV, Strom-/GasNZV und andere: BMWK plant Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben

Zur Anpassung an die europäische Vorgabe der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde sollen energierechtliche Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt werden. Auch weitere Regelungen sollen novelliert werden.

Die europäischen Richtlinien 2009/72/EG (Elektrizitätsrichtlinie) und 2009/73/EG (Erdgasrichtlinie) sehen vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben unabhängig agieren.

In Deutschland wird jedoch durch die §§ 24 EnWG und 21a EnWG die Bundesregierung ermächtigt, durch den Erlass einer Verordnung die Regulierung des Netzzugangs und die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang näher auszugestalten. Hiervon hat die Bundesregierung u.a. durch Erlass der StromNZV, StromNEV, GasNZV und GasNEV Gebrauch gemacht.

Auf eine Rüge des Generalstaatsanwalts beim EuGH stellte der EuGH mit Urteil vom 2. September 2021 (C-718/18) fest, dass die deutschen Regelungen die europäischen Vorgaben nicht ordnungsgemäß umsetzen und der Bundesnetzagentur (BNetzA) hierdurch die notwendige ausschließliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben fehle.

Um die richtliniengemäße Unabhängigkeit der BNetzA herzustellen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung aufzuheben und durch Festlegungskompetenzen der BNetzA zu ersetzen.

Die BNetzA hat in der Vergangenheit bereits Festlegungen erlassen, welche die oben genannten Verordnungen inhaltlich ergänzt und konkretisiert haben, soweit die Verordnungen keine abschließenden Regelungen enthielten. Da der EuGH lediglich die Unzuständigkeit der Bundesregierung rügte, den Regelungsgehalt der Verordnungen inhaltlich jedoch nicht beanstandete, erscheint es fraglich, ob mit der geplanten Festlegungskompetenz der BNetzA einschneidende inhaltliche Veränderungen einhergehen werden. Der Entwurf sieht insoweit eine Übergangszeit vor, in welcher die Verordnungen weiterhin gelten. Ein Außerkrafttreten ist für die einzelnen Verordnungen für bestimmte Stichtage im Zeitraum 2025-2028 vorgesehen. Dadurch bekommt die BNetzA die notwendige Zeit, die aus ihrer Sicht änderungsbedürftigen Regelungen zu überarbeiten, ohne einen Bruch in dem fast 20 Jahre gewachsenen Regulierungsrecht herbeizuführen.

Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und eine einheitliche, allgemein verbindliche Bestimmung verschiedener Begriffe auch nach Aufhebung der Verordnungen zu gewährleisten, sollen nach dem Entwurf bestimmte Definitionen aus den betroffenen Verordnungen ins EnWG aufgenommen werden. Auch einige weitere wesentliche Regelungen aus diesen Verordnungen sollen direkt ins EnWG aufgenommen werden, um eine Fortgeltung des Rechtsrahmens zu gewährleisten, so zum Beispiel mit Blick auf das Bilanzkreismanagement.

Über die Anpassung an die europäischen Vorgaben hinaus enthält der Entwurf Änderungen des Energiewirtschaftsrechts, die zur Gewährleistung der Stromversorgung und vor dem Hintergrund der Elektromobilität den Netzausbau beschleunigen sollen.

Bei dem besprochenen Dokument handelt es sich derzeit noch um einen Entwurf eines Referentenentwurfs, der innerhalb der Bundesregierung bislang noch nicht abgestimmt ist. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.

VEA-Preisindex vom 15.05.2023

Energiepreise unbeeindruckt vom Atomausstieg

Gaskunden müssen sich voraussichtlich auf größere Bewegungen einzelner Kostenbestandteile ihrer Netzentgelte einstellen. Dies wurde auf einer Informationsveranstaltung des Gasmarktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) für die Bilanzkreisverantwortlichen deutlich. Die Gasspeicherumlage von aktuell 0,59 Euro/MWh kann zum 1. Juli 2023 das nächste Mal angepasst werden. Das Umlagekonto weist zum Ende April ein Minus von knapp 8,7 Mrd. Euro auf. Angesichts der aktuellen niedrigen Gasmarktpreise kann der Gasmarktgebietsverantwortliche, der im Vorjahr zur Speicherbefüllung teuer einkaufen musste, dieses Defizit durch den Verkauf der Mengen nicht annähernd ausgleichen. Dies hat der energate messenger+ jetzt gemeldet.

Strompreisentwicklung

Aktuell wird das Baseprodukt 2024 bei 145,570 €/MWh und das Peakprodukt 2024 bei 172,580 €/MWh gehandelt. Dies bedeutet ein Absinken beim Base um 1,730 €/MWh und beim Peak ein Absinken von 5,760 €/MWh in den letzten zwei Wochen. Base 2025 kostet derzeit 125,880 €/MWh und Base 2026 liegt bei 108,75 €/MWh. Damit sind in den vergangenen zwei Wochen das Base 2025 um 0,010 €/MWh gestiegen und das Base 2026 um 2,340 €/MWh heruntergegangen.

Gaspreisentwicklung

Der Gaspreis 2024 liegt im Großhandel aktuell bei 55,815 €/MWh. Damit ist der Gaspreis gegenüber dem Stand von vor zwei Wochen um 3,315 €/MWh gesunken. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres wurde das Base 2024 bei rund 72,717 €/MWh gehandelt, also 16,098 €/MWh teurer als heute. Derzeit kostet Gas für die Belieferung in 2025 rund 49,649 €/MWh – der Preis ist in den letzten zwei Wochen um 1,466 €/MWh gesunken – und in 2026 39,500 €/MWh – um 0,970 €/MWh günstiger geworden.

Die Preisentwicklung für Öl, Kohle und CO2-Zertifikate finden Sie mit weiteren Informationen des VEA aus der Energiewelt im aktuellen VEA-Newsletter, der hier zum Download bereitsteht.

Kontakt und Inhaltliche Verantwortung

Fragen zum VEA-Preisindex beantwortet Ihnen gern Herr GF Christian Otto (E-Mail: cotto@vea.de). Für die Inhalte des vorstehenden VEA-Preisindex ist ausschließlich der VEA verantwortlich.

Autor: Christian Otto (VEA)

Prozesswärme aus erneuerbaren Energien – Aktualisierung der Richtlinie für die Bundesförderung Energie und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Ihr Unternehmen möchte sich umwelt- und klimafreundlicher aufstellen und plant Prozesswärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen? Prüfen Sie, ob eine Förderung für die Beschaffung und Errichtung von Wärmeerzeugern zur Prozesswärmebereitstellung möglich ist!

Mit der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (EEW) fördert der Bund die Energiewende in Unternehmen. Ziel ist es, den Energie- sowie Ressourcenbedarf und die resultierenden CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die Richtlinie soll Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau anstoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigen. Förderfähig sind unterschiedliche Vorhaben, sogenannte Module, von denen die Richtlinie insgesamt 6 vorsieht.

Durch die Änderung der Förderrichtlinie mit Wirkung zum 1. Mai 2023 wird das Modul 2 „Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ noch interessanter, da die förderfähigen Wärmeerzeuger erweitert worden sind. Gefördert werden nunmehr:

  • Solarkollektoranlagen
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wenn die Energie, die in Wärme oder elektrische Energie umgewandelt wird, ausschließlich direkt aus Sonneneinstrahlung, Geothermie oder Biomasse stammt.

Antragsberechtigt sind u. a. private Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Tilgungszuschusses für Kredite, die die KfW refinanziert. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Unternehmensgröße und der gewählten Art der Förderung. Im Modul 2 können 45 % (große Unternehmen) oder bis zu 65 % (kleine Unternehmen) der beihilfefähigen Kosten gefördert werden. Der maximale Förderzuschuss pro Vorhaben beträgt 15 Millionen Euro. Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWK. Zur aktuellen Förderrichtlinie gelangen Sie hier.

Sie haben Fragen zum Thema Energiewende und möglicher Förderungen? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an hanke@ritter-gent.de oder weber@ritter-gent.de. Wir unterstützen Sie gern! 

Autoren: Pia Weber
                Yvonne Hanke

BesAR: BAFA veröffentlicht Merkblatt für Antragstellung 2023

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) für das Jahr 2023 veröffentlicht.

Das „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2023“ setzt sich mit den Antragserfordernissen für die Begrenzung der KWK- und Offshore-Netzumlage auseinander. Das zum 01. Januar 2023 in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sieht umfassende Neuerungen vor, wie z.B. die Abschaffung der Stromkostenintensität oder die neuen ökologischen Gegenleistungen (RGC berichtete).

In dem Merkblatt des BAFA werden die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für stromkostenintensive Unternehmen erläutert. Diese bleiben trotz der Abschaffung der EEG-Umlage mit Blick auf die weiterhin anfallende KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage relevant. Da im Hinblick auf die verbleibenden Entlastungstatbestände eine deutlich geringere Entlastungswirkung besteht, wurde das Antragsverfahren modifiziert.

Wir werten die inhaltlichen Details des Merkblatts für Sie aus und informieren Sie in den folgenden Tagen an dieser Stelle.

In einem RGC-Fokus haben wir bereits in kompakten 1,5 Stunden über die Neuerungen im Antragsverfahren und bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EnFG informiert. Die Aufzeichnung ist hier buchbar.

Autoren: Lena Ziska
                 Michael Karim Füglein

Energiepreisbremsen – Änderungen treten in Kraft

Die Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten.

Die Ende März im Bundestag beschlossenen Änderungen der Preisbremsengesetze betreffend die Übertragung der Aufgaben der Prüfbehörden und die Anpassung etwaiger Fristen (RGC berichtete) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten. Im Wesentlichen:

  • Aufgaben der Prüfbehörde können ab sofort im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts übertragen werden.
  • Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert (betrifft Unternehmen, die aus den Preisbremen eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten).

    Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert – diese Frist für ein gesetzliches Opt-Out ist relevant für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf