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BEHG-Ausführungsverordnungen in der Verbändeanhörung

Mit der Berichterstattungsverordnung 2022 und der Brennstoffemissionshandelsverordnung liegen nun die zwei ersten BEHG-Ausführungsverordnungen im Entwurfsstadium vor.

Das Bundesumweltministerium hat am 07.07.2020 zwei Referentenentwürfe zur Durchführung des BEHG auf seiner Internetseite zur Konsultation gestellt. Es handelt sich um die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022).

Die BEHV enthält die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und dem nationalen Emissionshandelsregister. Hierüber werden wir nochmal im Detail gesondert berichten.

Die BEV 2022 legt erstmals genauere Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022 fest. Hierzu die ersten Details:

  • Die Verordnung enthält die Erleichterung, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan einzureichen ist. Stattdessen gibt die BEV 2022 selbst vor, wie die Emissionen zu ermitteln sind. Dies soll ausschließlich über die in der Verordnung festgelegten Standardemissionsfaktoren geschehen. So wird zum Beispiel Erdgas ein Standardemissionsfaktor von 0,056 t CO2 pro Gigajoule zugewiesen.
  • Die Emissionsberichte müssen in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht von einem Auditor verifiziert werden.
  • Für die rechnerische Ermittlung der Brennstoffmengen werden ausschließlich die Energiesteueranmeldungen zugrunde gelegt, um Doppelarbeit zu vermeiden.
  • Für den Bioenergieanteil kann bei Vorliegen entsprechender Nachhaltigkeitsnachweise bis zu einer bestimmten Obergrenze der Emissionsfaktor Null angesetzt werden.
  • Es gibt Regelungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen, die durch das Aufsetzen auf dem Energiesteuerrecht entstehen können, etwa wenn ein in Verkehr gebrachter Brennstoff wieder in das Steuerlager aufgenommen wird.
  • Die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei ETS-Anlagen werden konkretisiert, allerdings unzureichend, da bisher nur Direktlieferungen an ETS Anlagen berücksichtigt werden und auch keine Pflicht des Inverkehrbringers geregelt wird, diese Emissionen von vornherein abzuziehen.

Zu den Entwürfen können noch bis zum bis 11. August 2020, 18:00 Uhr, über die E-Mail-Adresse IKIII2@bmu.bund.de Stellungnahmen abgegeben werden.

Unternehmen in Schwierigkeiten in der Coronakrise

Wann ist eine Inanspruchnahme der aktuellen nationalen Notprogramme, aber auch der „klassischen“ energierechtlichen Entlastungstatbestände ausgeschlossen?

Die EU-Kommission (KOMM) hat am 19. März 2020 einen bis Ende 2020 „Befristeten Beihilferahmen“ verabschiedet, der es den EU-Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, erlaubt, die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen. Erste nationale Notprogramme wurden daraufhin schon genehmigt, auch Teile des deutschen Corona-Beihilfeprogramms (Details finden Sie hier).

Um diese staatlichen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen unter anderem nachweisen, dass es sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, sondern – soweit es sich nun in finanziellen Schwierigkeiten befindet –  diese ein Resultat der COVID-19-Pandemie sind (vgl. S. 5, 7 und 9 des befristeten Beihilferahmens). Wann ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, ist in den europäischen „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ und in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, Art. 2 (18) VO (EU) Nr. 651/2014) festgelegt. Zusammenfassend ist dies anzunehmen, wenn ein Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht aus ökonomischen Gründen so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, sofern der Staat nicht unterstützend eingreift. Falls ein Unternehmen sich nach dieser Definition schon am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand, ist es von den aktuellen Notprogrammen ausgeschlossen; Sofern ein Unternehmen erst aufgrund der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten ist, kann es demgegenüber eine Unterstützung nach dem Befristeten Beihilferahmen beantragen, falls es alle weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt. 

Falls ein Unternehmen als ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen gilt, tut sich unabhängig von dem Vorstehenden aber noch eine ganz andere Schwierigkeit auf. Denn die EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL) verbieten es allgemein, Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren. Hintergrund ist, dass sich grds. alle Unternehmen am Markt behaupten müssen und nicht durch Subventionen am Leben erhalten werden sollen. Damit könnte die Inanspruchnahme energierechtlicher Entlastungstatbestände wie von Steuerentlastungen nach dem Energiesteuer- oder Stromsteuergesetz, Zahlungen zur Strompreiskompensation und möglicherweise eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung und andere Entlastungen auch für solche Unternehmen ausgeschlossen sein, die erst in Folge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten. In der aktuellen Lage hätte die Durchsetzung dieser Grundsätze aber fatale Folgen. Denn die krisenbedingte Abwärtsspirale von energieintensiven Unternehmen würde nochmals deutlich verschärft.

Nach unserer Ansicht müsste auch hier gelten, dass diese Grundsätze nicht angewandt werden dürfen, wenn die Schwierigkeiten aus der COVID-19-Pandemie resultieren. 

Coronakrise – Ihr Hauptzollamt hilft!

Die Hauptzollämter stellen steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen in der Coronakrise zur Verfügung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. März 2020 ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Bei den Steuern, wie z.B. der Energiesteuer, wird die Zollverwaltung angewiesen, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Angesprochen wird beispielsweise die Möglichkeit zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und zum Vollstreckungsaufschub bzw. Verzicht auf Säumniszuschläge. Ziel ist es, bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten zu vermeiden.

Zur Konkretisierung dieser Maßnahmen hat die Zollverwaltung am 18. März 2020 eine Fachmeldung auf zoll.de veröffentlicht. Darin wird insbesondere festgelegt, dass Stundungsanträge für fällige oder fällig werdende Steuern und Anträge auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden können. Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die nachweislich und nicht unerheblich betroffen sind. Sollten aktuell Vollstreckungsmaßnahmen drohen, kann zudem Vollstreckungsaufschub beantragt werden. Bei der Begründung der Anträge sollte die aktuelle Situation und dabei insbesondere der Zusammenhang zur Coronakrise glaubhaft dargelegt werden.

Wenn Ihr Unternehmen also von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen ist, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. 

FG Düsseldorf: Zur Energiesteuerentlastung bei der Herstellung eines Asphaltmischguts

Urteil vom 4. September 2019, Az. 4 K 450/19 VE

In dem vorstehenden finanzgerichtlichen Verfahren eines Unternehmens, das Asphaltmischgut herstellt, hat das FG Düsseldorf entschieden, dass es sich bei einem Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG handeln kann.  

Relevanz: Das Urteil ist für Unternehmen relevant, welche Asphaltmischgut herstellen und eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG bzw. eine andere sich darauf beziehende Energiesteuerbegünstigung in Anspruch nehmen.

Hintergrund: Die Klägerin betreibt ein Asphaltmischwerk (Mineralmischung mit bis zu 30 % Asphaltgranulat) und besaß eine Erlaubnis, Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden. Das beklagte Hauptzollamt widerrief die Erlaubnis mit der Begründung, die Klägerin stelle Asphalt und keine Ware aus Asphalt her, was kein begünstigter Prozess i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG darstelle. Die Klägerin wendete sich im Klageverfahren gegen den Widerruf der Erlaubnis.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG sprächen dafür, dass Asphaltmischgut eine Ware aus Asphalt sein könne. Die in 2018 vorgenommene Gesetzesänderung von „Asphalt“ zu „Waren aus Asphalt“ habe laut der Gesetzesbegründung lediglich klarstellende Wirkung. Auch die NACE Rev. 1.1, welche u.a. bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG heranzuziehen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Herstellung von Asphaltmischgut könne als nach der Gesetzesbegründung begünstigte Herstellung sonstiger Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien i.S.d. NACE-Unterklasse 26.82 angesehen werden.

Gegen das Urteil des FG Düsseldorf wurde Revision eingelegt.

Neues Jahr, neue Formulare

Die Zollverwaltung hat zum Jahreswechsel neue Formulare im Energie- und Stromsteuerbereich zur Verfügung gestellt.

Im Strom- und Energiesteuerrecht müssen bei der Beantragung von Steuerbegünstigungen und Erlaubnissen oder bei der Steueranmeldung i.d.R. amtliche Vordrucke verwendet werden (sog. Formularzwang). Diese Vordrucke werden von der Zollverwaltung auf ihrer Internetseite zoll.de zur Verfügung gestellt.

Schon in der Vergangenheit wurden Vordrucke zum Teil jährlich angepasst. Die Zollverwaltung setzt aktuell ein komplett neues Formularkonzept um. Bereits im letzten Jahr haben Betreiber von Erzeugungsanlagen einen kleinen Vorgeschmack darauf bekommen, als sie sich mit der Beantragung von den durch die „kleine Stromsteuernovelle“ erforderlich gewordenen Erlaubnisse zur Stromsteuerbefreiung konfrontiert sahen (RGC berichtete). Nicht nur die Formularform, sondern auch die Fragestellungen wurden geändert. In ihrer Fachmeldung vom 23. Dezember 2019 erläutert die Zollverwaltung alle Neuerungen im Detail.

Für die Verwendung der neuen Formulare gibt es Übergangsfristen: Für Anträge bei der Entnahme von Strom bzw. der Verwendung von Energieerzeugnissen im Kalenderjahr 2019 können die alten Formulare noch bis zum 30. Juni 2020 verwendet werden. Eine Ausnahme gilt u.a. für das neue Formular 1400 (Stromsteueranmeldung), welches verpflichtend ab dem 1. Januar 2020 genutzt werden muss.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gern auf unseren Workshop „Die (neuen) Formulare der Hauptzollämter – Steuerentlastung für Unternehmen nur mit amtlichem Vordruck“ am 19. Februar 2020 und 5. März 2020 aufmerksam machen, zu dem wir Sie herzlich nach Hannover einladen. Hier geht es zur Anmeldung.

Workshop: Die (neuen) Formulare der Hauptzollämter

Formularwahnsinn…“ dieses Wort fällt aktuell bei nahezu jeder anwaltlichen Beratung, die strom- und energiesteuerliche Themen zum Gegenstand hat.

Auslöser dafür sind die neuen und sehr umfangreichen Formulare im Kontext der jetzt erlaubnispflichtigen steuerfreien Stromeigenerzeugung nach § 9 StromStG und der Inputbesteuerung nach §§ 53, 53a EnergieStG. Die Zollverwaltung hat zudem eine Überarbeitung der Formulare zur Steuerentlastung für UdPG – §§ 9a, 9b, 10 StromStG, §§ 51, 54, 55 EnergieStG – angekündigt; es droht also eine Ausweitung der Frage- und Formularwelle. Eine besondere Komplikation ergibt sich nach § 15 Abs. 8a StromStV schon auf der alten Formularbasis im Bereich der Lohnverarbeitung. 

RGC bietet dazu im Februar und März 2020 einen Workshop an, der zum Ziel hat, Licht in den Formulardschungel zu bringen und Ihnen die tägliche Arbeit mit den amtlichen HZA Vordrucken, die zwingend für die Entlastungsanträge zu verwenden sind (Formularzwang!), zu erleichtern. 

Dazu wird sich das Programm systematisch an den jeweiligen HZA Formularen orientieren. Die umfangreichen Formularfragen werden anhand einer Formularampel daraufhin katalogisiert, ob sie 

  • im engen Kontext der jeweils beantragten Begünstigung stehen = grün,
  • nicht im engen Kontext der jeweils beantragten Begünstigung stehen (z.B. statistische Zwecke) = gelb,
  • die Gefahr einer Steuernachforderung beinhalten oder bußgeld-/strafrechtlich relevant sein können = rot!


Dass einleitend jeweils die rechtlichen Grundlagen der Entlastungstatbestände skizziert werden, versteht sich von selbst. Gleiches gilt für Hinweise auf aktuelle gerichtliche Entscheidungen oder Erlasse der Finanzverwaltung, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind.

BNetzA-Workshop zu Hinweis Messen und Schätzen am 05.12.2019

Eine gelungene Veranstaltung mit diversen Zwischenergebnissen

Die BNetzA hat im Rahmen ihrer Konsultation des Hinweises Messen und Schätzen am 05.12.2019 einen Workshop durchgeführt. Unterstützt wurde die BNetzA durch das BMWi und das BAFA. Teil nahmen rd. 200 Vertreter von zumeist energieintensiven Unternehmen, Netzbetreibern, Verbänden, Energiedienstleistern, Wirtschaftsprüfern und Anwaltskanzleien. Unter den Teilnehmern waren natürlich auch RA Prof. Kai Gent und RAin Annerieke Walter für RGC sowie RAin Eva Schreiner und GF Christian Otto für den VEA.

In dem Workshop präsentierte die BNetzA die Inhalte ihres Hinweises und der eingegangenen Stellungnahmen. Über die Inhalte wurde in offener und konstruktiver Weise diskutiert. Zudem ließ die BNetzA einige Zwischenergebnisse ihrer weiteren Überlegungen zur möglichen Modifikation des Hinweises anklingen. Betont wurde jedoch ausdrücklich, dass es sich um vorläufige und unverbindliche Einschätzungen handelt.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Die Endfassung des Hinweises soll im 1. Quartal 2020 veröffentlicht werden. 
  • Es wird daran gearbeitet, den Hinweis in Abstimmung mit BMWi und BAFA zu finalisieren, um eine einheitliche Auslegungshilfe zu schaffen. 
  • Die BNetzA betonte, dass diejenigen, die sich um eine Drittmengenabgrenzung auf Grundlage des Hinweises bemühen, das sog. Infektionsrisiko regelmäßig nicht fürchten müssen. Als Infektionsrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass auch geringe Fehler bei der Drittmengenabgrenzung EEG-Privilegien für die Gesamtstrommengen eines Unternehmens entfallen lassen können. Die BNetzA stellte aber auch zugleich klar, dass sich jeder EEG-Begünstigte dringend um das Thema kümmern sollte!
  • Besonders plastisch hat die BNetzA auch ihre Überzeugung formuliert, dass die Hinweise dazu dienen, Sinnvolles zu tun, aber „Quatsch zu vermeiden“. Darin kann man sie nur bestärken!
  • Das wichtigste Kernstück des Hinweises sind die Beispielsfälle, bei denen grds. ein geringfügiger Verbrauch, also eine Bagatelle, auch bei der Überschreitung eines Haushaltskundenverbrauchs vorliegen soll. Hierzu stellte die BNetzA in Aussicht, die Fälle weiter zu konkretisieren. Es wird wohl weniger Beispiele für Verbrauchsgeräte, aber mehr Verbrauchskonstellationen geben, in denen eine Bagatelle zu unterstellen ist.
  • Die für andere Bagatellfälle relevante Grenze des Haushaltskundenverbrauchs wird wohl nicht angehoben, sondern bleibt bei maximal 3.500 kWh/Jahr.    
  • Erfreulich und besonders praxistauglich ist die neue Überlegung, in einem Jahr geschätzte Werte – ggf. mit Sicherheitsaufschlägen – ohne weitere Darlegungen für andere Jahre verwenden zu können, sofern die Voraussetzungen der Schätzungen in diesen Jahren vorliegen. Das ist sehr zu begrüßen, da Unternehmen, die eine Schätzung für das vergangene Jahr vorgenommen haben, diese Werte in die Vergangenheit und zumindest bis einschließlich 2020 nutzen können. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass es keine wesentlichen Änderungen gab.  
  • Die BNetzA betonte, dass Schätzungen ab 2021 nur noch in den Ausnahmefällen des § 62b Abs. 2 EEG rechtmäßig sind. Wann jedoch eine Messung unvertretbar und wirtschaftlich unzumutbar ist, konnte sie nicht konkretisieren. Sie ermunterte jedoch dazu, ihr Vorschläge für eine praktikable Berechnungsformel zu präsentieren. Ein Angebot, dass insbesondere die Verbände nutzen sollten, um in diesem wichtigen Punkt mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Für Verwirrung sorgte die Aussage der BNetzA, dass dauerhafte, geeichte Beispielmessungen, die auf eine Vielzahl von gleichartigen Geräten oder Gerätepools übertragen werden, nicht einer geeichten Messung gleichstehen, sondern (ab 2021) nur unter den Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG möglich sind. Das hatten die meisten Teilnehmer, RGC einschließlich, bisher anders im Hinweis verstanden. Rauszuhören war jedoch, dass in diesen Fällen zumindest an die Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden müssen. Dies forderte RGC massiv ein.
  • Besonders intensiv wurde diskutiert, ob und ggf. in welchen Fällen die für die Eigenerzeugung und Eigenversorgung benötigten ¼ h-Werte geschätzt werden sollten. In dem aktuellen Hinweis erwähnt die BNetzA als Schätzungsmethoden ausschließlich SLP´s und die gewillkürte Nachrangregelung. RGC hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass darüber hinaus auch ¼ h-Schätzungen nach denselben Grundsätzen wie bei Schätzungen von Jahresmengen (z.B. für BesAR-Nutzer) ermöglicht werden. Gerade bei der Anerkennung von ¼ h-Schätzungen bis einschließlich 2020 sind wir optimistisch.

Sobald die endgültige Fassung des Hinweises veröffentlicht ist, werden wir Sie selbstverständlich hier wieder informieren und einen Praxisworkshop zur Anwendung der neuen Vorgaben anbieten.

Bundestag hat Klimapaket verabschiedet

Der Bundestag hat das sogenannte Klimapaket beschlossen.

Der Bundestag hat am Freitag, den 15. November 2019, das sogenannte Klimapaket beschlossen. Alle Informationen und Drucksachen finden Sie hier.
Beschlossen wurde zunächst das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Damit müssen ab dem Jahr 2021 Unternehmen, die Diesel, Benzin, Heizöl oder Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, für die Treibhausgase, die daraus entstehen, CO₂ Zertifikate kaufen. RGC berichtete. Enthalten ist eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, um Carbon Leakage zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Außerdem enthalten ist der Grundsatz, dass Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, zu vermeiden sind.
Verabschiedet wurde außerdem das Klimaschutzgesetz. Dort wird für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft festgelegt, wie viel CO₂ jeder Bereich in welchem Jahr ausstoßen darf. Falls ein Bereich die Vorgaben nicht einhält, muss der zuständige Minister ein Sofortprogramm vorlegen, um eine sofortige Nachsteuerung zu gewährleisten.
Zudem wurde die Luftverkehrsteuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten erhöht, die Pendlerpauschale aufgestockt und u. a. die Förderung von Gebäudesanierungen beschlossen. Um die Akzeptanz für Strom aus Windkraft zu verbessern, können Gemeinden zukünftig mehr Grundsteuer verlangen und so stärker von den Windkraftanlagen profitieren.
Die Gesetze wurden zum Teil gegen den starken Widerstand aus der Opposition verabschiedet. Dies betrifft z. B. den Einstiegspreis von 10 Euro pro Tonne CO2, der zum Teil als zu niedrig bewertet wird. Auf starke Kritik ist außerdem gestoßen, dass das System erst mal ohne CO₂-Limit und Marktpreise startet. Nach Ansicht einiger Kritiker sind diese Grundpfeiler verfassungswidrig, was das gesamte System großen rechtlichen Risiken aussetzt.
Der Bundesrat soll noch in 2019 über das Gesetzespaket beraten. Zustimmungspflichtig sind allerdings nur wenige Gesetze.

BFH entscheidet zur Steuerbefreiung des Stromverbrauchs in Transformations- und Umspannanlagen

Verbrauch von Strom in Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist kein steuerbefreiter Strom „zur Stromerzeugung“

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30. April 2019, Az. VII R 10/18, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Steuerbefreiung von einer Photovoltaikanlage nachgelagerten Transformations- und Umspannanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (StromStG) geurteilt. Danach ist solcher Strom nicht zur Stromerzeugung entnommen und damit nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Solarpark der Klägerin war an das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers angeschlossen. Die erzeugte Energie wurde mit einem Mittelspannungs-Trafo am Wechselrichter und in einem Umspannwerk auf die für die Einspeisung erforderliche AV-Spannung (Wechselstrom) von 110 Kilovolt gebracht.

Die Klägerin beantragte u.a. für den hierfür, also in den PV-Anlagen nachgelagerten Transformations- und Umspannanlagen, verbrauchten Strom die Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. 12a StromStV. Das zuständige Hauptzollamt lehnte den Steuerentlastungsantrag ab, wohingegen das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil dem Entlastungsantrag der Klägerin stattgab. Der BFH gab nun letztinstanzlich dem Hauptzollamt Recht. Das Unternehmen habe für den genannten Stromverbrauch keinen Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer. 

Zur Begründung seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass die Veränderung der Spannung in Transformations- und Umspannanlagen lediglich eine Weiterverarbeitung des bereits entstandenen Steuergegenstands Strom darstelle, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen sei. Der Steuergegenstand Strom liege vielmehr spätestens mit der Herstellung des marktfähigen Wechselstroms vor. Aus diesem Grund seien Transformations- und Umspannanlagen auch keine begünstigte Neben- und Hilfseinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an seine bisherige Rechtsprechung zum Thema an und differenziert: In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 (Az. VII R 25/14) hatte er nämlich entschieden, dass Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen darstellten und daher ihr Stromverbrauch steuerbefreit sei. Bei der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bzw. Beantragung einer Steuerentlastung nach § 12a StromStV muss also in Zukunft scharf zwischen dem nicht steuerbegünstigten Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen und dem steuerbegünstigten Stromverbrauch in Wechselrichtern differenziert werden.

Bundes-Klimaschutzgesetz

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.