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Verbot von Wind im Wald ist verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21

Hintergrund: § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) verbietet ohne Einschränkungen die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten, die bei einer Errichtung von Windenergieanlagen erforderlich wird. Damit schließt die Vorschrift jegliche Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten Thüringens aus.

Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Vorschrift unvereinbar mit dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Grundgesetz und daher verfassungswidrig sei.

Der Freistaat Thüringen besitze für diesen Eingriff keine Gesetzgebungszuständigkeit, sodass der Eingriff bereits formell verfassungswidrig sei. Weil das in der Vorschrift geregelte Verbot die Nutzung von Waldflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausnahmslos ausschließe, liege ein Fall der sog. konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit in Bezug auf das Bodenrecht nach. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG vor. Zwar könne der Landesgesetzgeber Waldgebiete unter Schutz stellen, jedoch nur, wenn diese bspw. auf Grund ihrer ökologischen Funktion oder ihrer Lage schutzwürdig und -bedürftig seien.

Dies ließe aber kein generelles Verbot von Windkraft in Waldgebieten zu. Die bodenrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen habe der Bund nämlich bereits abschließend im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. In § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist geregelt, dass Windkraftanlagen im sog. Unbeplanten Außenbereich, also Flächen, für die kein Bebauungsplan besteht, privilegiert sind. § 249 Abs. 3 S. 1 BauGB sieht vor, dass die Länder in diesem Zusammenhang lediglich das Recht haben, gewisse Mindestabstände vorzusehen.

Das Bundesverfassungsgericht betont abschließend, dass Art. 20a Grundgesetz sowie weitere grundrechtliche Schutzpflichten im Rahmen der Begrenzung des Klimawandels den Ausbau der Windkraft verlangten.


Bewertung:
Die Entscheidung zeigt, dass auch das Bundesverfassungsgericht den Ausbau erneuerbarer Energie als wichtigen Belang, der andere Belange verstärkt zurücktreten lässt, erkennt. Dieser Gedanke kommt auch in dem neuen, zum 1.1.2023 wirksam werdenden § 2 EEG 2023, der künftig ebenfalls die Stärkung dieses Belanges in der planungsrechtlichen Abwägung vorsieht, sowie in den zahlreichen, in diesem Jahr in Kraft getretenen Regelungen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, zum Ausdruck. Es ist zu hoffen, dass dies dazu führt, dass die Genehmigung von EE-Projekte damit in der nahen Zukunft vereinfacht und beschleunigt werden kann.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Das kleine 1 x 1 für PPA´s in der Industrie

Gastbeitrag von Andreas Gelfort (E-Bridge Consulting)

I. Was ist ein PPA?

 „PPA bedeutet Power Purchase Agreement und beschreibt eine direkte bilaterale oder multilaterale Abnahmevereinbarung für eine bestimmte Strommenge zu einem festgesetzten Preis über eine bestimmte Zeit in den meisten Fällen bezogen auf den gesamten elektrischen Output einer konkreten erneuerbaren Erzeugungsanlage (z.B. Wind- oder Solarpark).“

Mit („grünen“) PPAs lassen sich für (Industrie-) Unternehmen grundsätzlich zwei zentrale Ziele erreichen:

1. PPA leisten einen Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Nachhaltigkeitsziele und Implementierung von Dekarbonisierungsstrategien.

2. PPA bieten die Möglichkeit, sich gegen steigende Strom- und CO2 Preise abzusichern.

II. Welche Arten von PPA gibt es?

Grundsätzlich werden zwei Arten von PPAs unterschieden: physische und finanzielle PPA.

1. Physische PPA

Direkte physische Stromlieferung mit Bilanzkreisabwicklung zwischen erneuerbarer Erzeugungsanlage und Stromabnehmer (Offtaker) inklusive der Lieferung von Herkunftsnachweisen. Physische PPA beinhalten das Managen des Profilausgleichs und der benötigten Ausgleichsenergie zwischen Erzeugung und Verbrauch.

2. Finanzielle PPA (auch als “virtuelle PPA” bezeichnet)

Bei der finanziellen PPA besteht keine physische Liefervereinbarung. Es kommt lediglich zu finanziellen Ausgleichszahlungen zwischen Produzent und Abnehmer. Dabei wird ein fester Preis für eine virtuelle Lieferung abgesprochen (evtl. mit festem Volumen), der gegen den jeweiligen vereinbarten physischen Spotpreisindex abgerechnet wird. Es erfolgt aber eine Lieferung der Herkunftsnachweise seitens des Erzeugers an den Lieferanten.

III. Was sind die wichtigsten Punkte, die ein Industriekunde zu beachten hat?

Grundsätzlich bilden (grüne) PPA eine neue Form der Strombeschaffung ab, insbesondere was die Vertragslaufzeit und Preisbindung anbelangt, aber auch was die Besonderheiten und Risiken erneuerbarer Erzeugung angeht.

Für Industriekunden sind deshalb eine Reihe von wichtigen Faktoren beim Abschluss einer PPA zu berücksichtigen: Laufzeit, Preisstruktur, Profilausgleich, Ausgleichsenergiekosten.

1. Vertragslaufzeit:
PPAs erfordern zum Zweck der Finanzierbarkeit der erneuerbaren Anlage längere Vertragslaufzeiten (> 5 Jahre), als Unternehmen bei der Planung ihrer Geschäftszyklen allgemein gewöhnt sind. Dies bringt höhere Risiken, insbesondere bezüglich Marktpreisentwicklung und Abnahmeverpflichtung mit sich, die vor Abschluss bewertet werden sollten.

2. Preisstruktur:
Anlagenentwickler bevorzugen zur besseren Finanzierbarkeit Festpreisvereinbarungen, was entsprechende Risiken bei langer Laufzeit mit sich bringt. Möglich sind auch variable Preisvereinbarungen, bei denen ein Teil der Lieferung an den Marktpreis gekoppelt ist. Weiterhin können auch variable Preisstrukturen interessant sein, bei denen eine Preisobergrenze und Preisuntergrenze vereinbart werden.

3. Abnahmemenge:
Wichtig für Abnehmer ist auch, das im Rahmen der PPA auftretende Erzeugungsmengenrisiko zu vereinbaren. Feste Liefervolumenabsprachen sind als Abnehmer zu bevorzugen, da hier der Erzeuger evtl. fehlende Erzeugungsmengen am Markt beschaffen muss und damit das Marktpreisrisiko für diese Mengen trägt. Stromlieferanten und Direktvermarkter bieten sich ebenfalls zur Übernahme des Volumenrisikos an.

4. Abnahmeprofile:
Das Erzeugungsprofil einer erneuerbaren Anlage weicht in der Regel deutlich vom Abnahmeprofil der Industriekunden ab. Auch hier bieten sich Stromlieferanten, Direktvermarkter und Händler an, um dieses Risiko zu übernehmen (Bild). Mit dem Abschluss von mehreren PPA, insbesondere mit unterschiedlicher Erzeugungstechnologie (z.B. Wind und Solar) lässt sich das Profilrisiko verringern.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Abschluss einer („grünen“) PPA mit einem nicht unerheblichen Aufwand bei der Vertragsstrukturierung und Risikobewertung einhergeht. Es bietet sich deshalb hier an, erfahrene und spezialisierte Beratungsunternehmen (E-Bridge) bzw. Anwaltskanzleien (RITTER GENT COLLEGEN) mit einzubeziehen.

IV. Kurzvorstellung

E-Bridge und Beratungsangebot
E-Bridge ist ein auf die Energiewirtschaft und Energiemärkte spezialisiertes Beratungsunternehmen. Dabei verfügt E-Bridge über tiefgreifende Expertise und Kompetenz bei der Entwicklung und Implementierung von Beschaffungsstrategien inklusive der Modellierung von Strommärkten und Erstellung von Preisprognosen. Den Verfasser dieses Gastbeitrages erreichen Sie hier: agelfort@e-bridge.com.

Neben der spezifischen Anforderungsanalyse bei der Strombeschaffung bietet E-Bridge für Industrieunternehmen eine umfassende Unterstützung bei der Bewertung, Strukturierung und Auswahl von PPAs. Dies beinhaltet auch die Ableitung und Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen sowie die Konzeptionierung von Ausschreibungen und die professionelle Begleitung des Vertragsabschlusses.

„Diesen Gastbeitrag hat die E-Bridge Consulting GmbH verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Andreas Gelfort