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Warten auf …. die Emissionshandelsverordnung 2030

Vor allem Unternehmen, die gerade mit der Stellung ihrer Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen beschäftigt sind, warten gespannt auf die Emissionshandelsverordnung 2030.

Am 14. Januar 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit der Beteiligung der Länder und Verbände zum Referentenentwurf der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) begonnen. Elf Stellungnahmen sind beim BMU innerhalb der Abgabefrist bis zum 28. Januar 2019 eingegangen. Gestern, den 17. April 2019, hat das Bundeskabinett in seiner 49. Sitzung die EHV 2030 beschlossen. Jetzt ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Verordnung ausgefertigt und verkündet wird.

Die EHV 2030 dient vor allem der Konkretisierung verschiedener Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Im Rahmen der aktuellen Antragsphase auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen ist insbesondere der neunte Abschnitt der Verordnung über die Befreiung von Kleinanlagen relevant.

In § 27 TEHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln. Nach § 16 des Referentenentwurfes der EHV 2030 sollen bestimmte Kleinemittenten unter gewissen Voraussetzungen für die jeweilige Zuteilungsperiode von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit werden. Im Gegensatz zu der dritten Handelsperiode ist für die Befreiung nun eine vom Zuteilungsverfahren getrennte Antragsstellung vorgesehen. Damit könnte grundsätzlich auch ein Antrag auf kostenlose Zuteilung obsolet sein.

In unserem geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover setzen wir uns auch näher mit den rechtlichen Vorgaben und Problemkreisen rund um den Befreiungsantrag für Kleinemittenten auseinander (hier geht es zur Anmeldung).

Keine Senkung der Stromsteuer in Sicht und Stromsteuernovelle

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages lehnte in seiner Sitzung am gestrigen Mittwoch, den 10. April 2019, einen entsprechenden Antrag der FDP-Bundestagsfraktion auf Senkung der Stromsteuer ab. Beschlossen wurde hingegen der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Stromsteuerbefreiungen.

Keine Senkung der Stromsteuer
Die FDP-Bundestagsfraktion forderte in ihrem Antrag vom 12. März 2019 (hier) zunächst eine Absenkung der deutschen Stromsteuer (derzeit 20,50 EUR/MWh) auf das europäische Mindestmaß ab 2021. Der europäische Mindeststeuerbetrag für elektrischen Strom, der betrieblich verwendet wird, liegt derzeit bei 0,5 EUR/MWh (vgl. Anhang I der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG). Finanziert werden sollte diese Absenkung nach Vorstellungen der FDP-Bundestagsfraktion durch steigende Einnahmen aus dem Emissionshandel, insbesondere aufgrund einer Ausweitung des Handels auf die Sektoren Verkehr und Wärme. Weiterhin forderte der Antrag, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen sollte, dass die Stromsteuer zeitnah gänzlich abgeschafft werden könne.
Der Finanzausschuss lehnte den Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktion CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ab.
Gesetzesänderung der Stromsteuerbefreiungen nach § 9 StromStG beschlossen
Beschlossen wurden durch den Finanzausschuss hingegen mit kleinen Änderungen (insb. Aktualisierung des Verweises der § 10 StromStG und § 55 EnergieStG auf die aktuell geltende Fassung der DIN EN ISO 50001 mit Stand Dezember 2018) der „Gesetzentwurf zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drs. 19/9297). Dieser sieht insbesondere Änderungen bei den Befreiungstatbeständen des § 9 StromStG für Stromerzeugungsanlagen vor (RGC berichtete).

Emissionshandel – EuGH-Urteil zur Ausschlussfrist bei der Antragstellung auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

Das EuGH-Urteil zur Ausschlussfrist im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) gewinnt vor dem Hintergrund der neuen Antragsphase auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten wieder an Bedeutung.

Die Antragsphase für das Zuteilungsverfahren im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 läuft an: Nicht nur das  Ende der Antragsfrist ist gerade im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf Samstag, den 29. Juni 2019, festgesetzt worden. Auch steht seit letztem Freitag auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die aktuelle Erfassungssoftware FMS zur Verfügung, über welche die Antragstellung erfolgen muss.

In diesem Zusammenhang gewinnt wieder das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Februar 2018 (Rs. C-572/16) an Bedeutung. Dieser hat im Wege einer Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der in § 9 Abs. 2 Satz 4 TEHG a.F. festgelegten Ausschlussfrist mit dem Unionsrecht entschieden. Danach ist diese Antragsfrist, nach deren Ablauf der Antragsteller keine Möglichkeit mehr hat, seinen Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen, mit Art. 10a der Richtlinie 2003/87 und dem Beschluss 2011/278 vereinbar, sofern sie nicht geeignet ist, die Stellung eines solchen Antrags praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Diese Entscheidung dürfte auch Relevanz für die aktuelle Antragsphase haben, da die genannte Ausschlussfrist im neuen TEHG unverändert in § 9 Abs. 2 Satz 5 TEHG übernommen worden ist.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass Anlagenbetreiber, die ihre Anträge auf kostenlose Zuteilung gerade vorbereiten, alle erforderlichen Daten richtig und vollständig erheben und im Rahmen des Antragsverfahrens rechtzeitig an die DEHSt übermitteln.

Um die Erstellung von Zuteilungsanträgen und ihre Fallstricke geht es auch in unserem in Zusammenarbeit mit Experten aus dem Bereich der Energiewirtschaft geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover (hier geht es zur Anmeldung).

EuGH: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.

2. Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung

Vertreter des BAFA und des BMWi referieren zum EnSaG und zu klassischen Fragen der Antragsstellung

Am gestrigen Tage hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum zweiten Mal den (nunmehr) jährlich stattfindenden Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) veranstaltet. Mit von der Partie waren neben rund 500 interessierter Vertreter stromkostenintensiver Unternehmen, Verbände, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltsgesellschaften u.a. Herr Stefan Krakowka (BAFA, Unterabteilungsleiter Besondere Ausgleichsregelung) und Frau Hanna Schuhmacher, die das Referat der Erneuerbaren Energien des BMWi leitet.

Der erste Teil der Veranstaltung widmete sich den Neuerungen des Energiesammelgesetzes (EnSaG) und dessen Auswirkungen auf die Abgrenzung von Drittstrommengen. Der zweite Teil des Informationstages behandelte klassische Fragstellungen im Bereich der BesAR-Antragstellung. Hier spielte u.a. der Umgang mit und die Bedeutung von Umstrukturierungen, die (besondere) Antragstellung nach § 64 Abs. 5a EEG sowie die Behandlung von Unternehmen in Schwierigkeiten eine Rolle. Zum Ausklang der Veranstaltung erhielten die Teilnehmer praktische Anwendungshilfen bei der Antragstellung im elektronischen Antragsverfahren mit dem Online-Portal ELAN-K2.

Von größtem Interesse dürften vor dem Hintergrund, dass die Begrenzungsbescheide in diesem Jahr an einen Großteil der antragstellenden Unternehmen unter Korrekturvorbehalt versandt wurden, die Vorträge zum EnSaG und damit die Ausführungen von BAFA und BMWi zum Umgang mit der Abgrenzung von Drittstrommengen gewesen sein.

Hintergrund: Innerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung ist nur der Selbstverbrauch des antragstellenden Unternehmens stromkostenrelevant und begrenzungsberechtigt. Um diesen Selbstverbrauch zu bestimmen, wird die Abgrenzung von weitergeleiteten Strommengen an Dritte erforderlich.

Hierzu führte das BMWi nunmehr aus, dass man es vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen bereits in der Vergangenheit die Abgrenzung von Drittstromverbräuchen durch Schätzungen vorgenommen haben, da ihnen keine geeichten Messungen zur Verfügung standen, für erforderlich erachtet habe, für Schätzmöglichkeiten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Für die Abgrenzung des Drittstroms sieht das EEG nunmehr insbes. in den §§ 62a und b EEG Regelungen vor, die neben der künftigen Anwendung auch eine Überprüfung und in fast allen Fällen eine Korrektur der für das Kalenderjahr 2017 im 2018er Antrag getätigten Angaben zu weitergeleiteten Strommengen erforderlich macht. Zwar ist die Verpflichtung zur Abgrenzung von Drittstrom keine Neue; mangels klarer Grenzen stehen gleichwohl rund 2.200 Unternehmen, die die BesAR in Anspruch nehmen, vor denselben Problemen im Rahmen der Abgrenzung. Was bedeutet geringfügig i.S.d. § 62a EEG? Wann ist eine Abgrenzung technisch unmöglich i.S.d. § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG?

Die Verwendung dieser sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, wie sie sich in den Neuregelungen des EEG zu Hauf finden lassen, soll den antragstellenden Unternehmen laut BMWi eine möglichst hohe Flexibilität zur Behandlung und Lösung von Einzelfallproblematiken ermöglichen. Problematisch hierbei ist, dass neben der hohen Flexibilität das ebenso hohe Risiko der Folgen einer fehlerhaften Abgrenzung von Drittmengen steht (Rücknahme von Bescheiden und Rückzahlung der EEG-Umlage – auch für die Vergangenheit). Die vom BMWi erhoffte flexible Handhabung dürfte ihre Grenze daher in dem Bestreben der antragstellenden Unternehmen nach Rechtssicherheit finden.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe wurden im Rahmen des Informationstages nur sehr bedingt weiter konkretisiert. So hieß es bspw. zum Begriff der Geringfügigkeit im Sinne des § 62a EEG seitens des BMWi, ein Haushaltskunde habe einen durchschnittlichen Verbrauch von 2.000-3.000 kWh. Zur Annahme einer Geringfügigkeit, müsse ein Bagatellverbrauch deutlich unterhalb dieser Schwelle liegen. Das BAFA konkretisierte diesen Wert noch in dem es 1.700 kWh als Grenze für Geringfügigkeit festlegte. Es dürfe hier aber nicht die zeitliche Komponente außer Betracht gelassen werden. Diese wiederum wurde aber nicht genauer konkretisiert. Jedenfalls bei regelmäßigen Verbrächen sei aber kein Fall des § 62a EEG mehr anzunehmen. Dieser sei vielmehr nur für jene Fälle geschaffen worden, in denen der Grundsatz, dass Drittstrom abzugrenzen ist, zu einer nicht gewollten Fehlentwicklung führen würde. Auch für die Bewertung der technischen Unmöglichkeit wird den Unternehmen kein weiteres Beurteilungskriterium an die Hand gegeben. Vielmehr müsse hier aus Sicht eines „gewöhnlich“ denkenden Menschen geprüft werden.

Weiterer Aufschluss könnte die angekündigte Kommentierung der neuen Regelungen im neuen Hinweisblatt Stromzähler mit sich bringen. Es wurde im Übrigen auch eine Neuauflage des BAFA-Merkblattes für Stromkostenintensive Unternehmen angekündigt. Hierin sollen die Neuregelungen des EnSaG aber nicht aufgegriffen werden. Über weitere Informationen hält RGC Sie hier informiert.

Plastikvermeidung durch 5-Punkte-Plan der Bundesumweltministerin

5-Punkte-Plan zur Plastikvermeidung sieht unter Anderem Maßnahmen zur Reduzierung von Plastik im Einzelhandel, in der Landwirtschaft sowie zum Schutz der Meere vor Plastikabfällen vor.

Am Montag, den 26. November hat Bundesumweltministerin Schultze einen 5-Punkte-Plan zur Plastikvermeidung und Förderung des Recyclings vorgestellt. Die enthaltenen Maßnahmen sollen gesetzliche und freiwillige Maßnahmen kombinieren.

Der Plan sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Vermeidung von überflüssigem Plastik und Verpackungen: Unter anderem durch Umsetzung der auf EU-Ebene anvisierten Maßnahmen zum Verbot bestimmter Plastikprodukte (z.B. Einweggeschirr, Trinkhalme); durch Heranziehen von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen zur Reinigung entsprechend der auf EU-Ebene geplanten Maßnahmen; durch freiwillige Vereinbarungen mit der Wirtschaft, die eine Reduzierung von Plastik vorsehen, insb. bei der Verpackung von losen Waren im Einzelhandel; durch die Verbannung von sämtlichem Mikroplastik aus Kosmetikprodukten bis 2020; und durch die Förderung des Leitungswassertrinkens.
  • Umweltfreundliche Gestaltung von Verpackungen und Produkten: Unter anderem durch die im VerpackG vorgesehene Pflicht, die Lizenzentgelte der Systeme an die umweltgerechte Verpackungsgestaltung anzupassen; und durch Einführung von mehr Kontrolle der Hersteller durch das Online-Verpackungsregister.
  • Stärkung des Recyclings: Unter anderem durch die bereits im Verpackungsgesetz enthaltenen strengeren Recyclingquoten; durch einen Dialog mit Handel und Industrie, der die Akzeptanz von Recyclingprodukten fördern soll; und durch freiwillige Vereinbarungen mit der Wirtschaft zur Reduzierung des Folieneinsatzes in der Landwirtschaft.
  • Reduzierung des Eintrags von Plastik in Bioabfällen: Unter Anderem durch Aufklärungsmaßnahmen und geplante strengere Anforderungen an die Kompostqualität.
  • Vermeidung von Meeresmüll: Unter aAnderem durch Bereitstellung von Fördergeldern in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro für den Export von Technologien gegen die Vermüllung der Meere; und ein Anstreben einer EU-weiten Umgestaltung der Gebühren für Schiffsabfälle, die es weniger attraktiv machen, diese über Bord zu werfen.

Vorschlag der EU-KOMM zur Einführung einer europäisch geregelten Verbandsklage

Die Europäische Kommission (EU-KOMM) hat am 11. April 2018 im Rahmen ihres Vorschlages zur Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher die Einführung einer europäisch geregelten Verbandsklage vorgeschlagen. Durch die sog. Richtlinie „über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ sollen qualifizierte Einrichtungen, etwa Verbraucherorganisationen, künftig über einen Rechtsbehelf verfügen, mit welchem sie Verbandsklagen im Namen von Verbrauchern erheben können. Zwar konnten Verbraucher in einigen EU-Mitgliedsstaaten auch zuvor schon Verbandsklagen vor Gericht erheben; die vorgeschlagene Richtlinie soll diesen Rechtsbehelf nun aber für sämtliche Mitgliedsstaaten harmonisieren.

Die Richtlinie betrifft u.a. die Bereiche Energie, Umwelt und Datenschutz und zielt darauf ab, mehr Möglichkeiten zur Unterbindung illegaler Praktiken zu schaffen und den Rechtsschutz des Verbrauchers zu stärken. Hierzu soll sie für grenzüberschreitende sowie innerstaatliche Verstöße von Unternehmen anwendbar sein. Zu den adressierten Unternehmen zählen dabei nicht nur solche privater Natur, sondern auch öffentlich-rechtlich organisierte (kommunale) Unternehmen. Verbandsklagen sollen nur von Verbraucherorganisationen angestrengt werden können, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Nach Aussage des Ersten Kommissionsvizepräsidenten Frans Timmermanns handelt es sich bei dem Vorschlag der Kommission um die Reaktion auf aktuelle Fälle, in denen Verbrauchergruppen Schaden aufgrund illegaler Geschäftspraktiken erlitten haben. Zentrale Auslöser dürften dabei wohl Massenschadensereignisse wie etwa der Abgasskandal sein. Dieser und andere jüngste EU-weite Verstöße haben gezeigt, dass in Sachen Verbraucherschutz noch weiterer Bedarf nach besseren Schutzmechanismen und mehr Fairness zugunsten der Verbraucher besteht. Für derartige Fälle soll es zukünftig ein „europäisches Recht auf kollektiven Rechtsschutz“ geben, so Timmermanns. Die Pressemitteilung der EU-KOMM finden Sie hier.

Der Vorschlag der EU-KOMM wird nun in einem nächsten Schritt vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat erörtert. Über weitere Einzelheiten informiert RGC hier.

EU-Kommission entscheidet: Stromnetzentgeltbefreiung aus 2012 und 2013 rechtswidrig

Deutschland muss Netzentgelte bei großen Stromverbrauchern nachfordern. Die Europäische Kommission hat am Montag bekannt gegeben, dass die in den Jahren 2012 und 2013 geltende Befreiung von Stromnetzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. 

Nun muss Deutschland die illegalen Beihilfen rückabwickeln, in dem die begünstigten Unternehmen Netzentgelte nachentrichten müssen.

Hintergrund ist ein europäisches Beihilfeprüfverfahren, welches im März 2013 gegen Deutschland eingeleitet worden war. Es richtete sich gegen die im Jahr 2011 geschaffene Möglichkeit, vollständig von den Stromnetzentgelten befreit zu werden, wenn der Jahresverbrauch 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden überstieg (RGC berichtete).

Nun hat die EU-Kommission die Untersuchungen abgeschlossen und folgendes festgestellt:

  • Einkünfte aus der § 19-Umlage sind staatliche Mittel, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet seien, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübe.
  • Die Netzentgeltbefreiung der Jahre 2012 und 2013 stelle daher eine staatliche Beihilfe dar, da diese durch die § 19-Umlage finanziert werde.
  • Die Begünstigung im Jahr 2011 sei hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten damals noch nicht über eine Umlage verteilt, sondern ausschließlich von den Netzbetreibern selbst getragen wurden.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte, dass alle Stromverbraucher die Netzbetreiber für die Dienste, die sie nutzen, bezahlen müssten. Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit würden, stelle dies eine unfaire Bevorteilung dar. Zudem werde die Last für die übrigen Verbraucher erhöht.

Nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gibt es – selbst bei konstantem Stromverbrauch – keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung von Netzentgelten. Alle Verbraucher sollen für die Kosten aufkommen, die sie dem Netz verursachen. Aus Sicht der EU-Vorschriften würden auch große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme Netzdienstleistungen nutzen und Netzkosten verursachen.

Deutschland habe zwar nachgewiesen, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertige angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen jedoch nur eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.

Die EU-Kommission berechnete, dass die begünstigten Unternehmen im Jahr 2012 ca. 300 Mio. Euro an Netzentgelten gespart hätten. Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln und dann die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern. Da der Beschluss noch nicht veröffentlicht wurde, lässt sich die Gesamthöhe der Rückforderungen noch nicht beziffern. Der Anteil an den Netzentgelten, die jeder Netznutzer auf jeden Fall zahlen müsse, liegt laut der Kommission aber bei mindestens 20 Prozent.

Mit Wirkung für das Jahr 2014 schaffte Deutschland die Befreiung von den Stromnetzentgelten ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der Kommission, genügt aber nach unserer Auffassung den Vorgaben aus der jetzt vorliegenden Entscheidung der Kommission.

Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung der EU-Kommission vor. Der ausführliche Beschluss wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.34045 zugänglich gemacht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind.

EU-Kommission genehmigt EEG-Umlageprivilegierungen des EEG 2017

Damit ist nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums insbesondere gesichert, dass eigenerzeugter und -verbrauchter Strom aus sog. Bestandsanlagen auch ab dem 1. Januar 2018 vollständig von der EEG-Umlage entlastet wird.

Zum Jahresende noch einmal erfreuliche Neuigkeiten!

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Dienstag, den 19. Dezember 2017 mitteilte, hat die EU-Kommission diverse EEG-Umlageprivilegierungen des EEG 2017 für Eigenstrom beihilferechtlich genehmigt.

Genehmigt wurde insbesondere die vollständige Entlastung von der EEG-Umlage für den selbst erzeugten Eigenstrom aus Bestandsanlagen. Dies dürfte maßgeblich die Regelungen der §§ 61c und 61d EEG 2017 betreffen. Diese gelten für Stromerzeugungsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 bzw. vor dem 1. September 2011 zur Eigenversorgung betrieben wurden. Der in solchen Bestandsanlagen selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom ist von der EEG-Umlage vollständig entlastet. Die Genehmigung der bisherigen Regelungen des § 61 Abs. 3, Abs. 4 EEG 2014 läuft zum Ende des Jahres aus, so dass ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Von der Genehmigung der EU-Kommission sind nach Auskunft des BMWi auch die EEG-Umlageprivilegierungen des § 61e (Modernisierung von Bestandsanlagen ab dem 1. Januar 2018), § 61f (Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen), § 61b Nr. 1 (Neue EE-Anlagen) und § 104 Abs. 4 EEG 2017 (sog. „Amnestieregelung“ für Scheibenpacht-Modelle) umfasst.

Zur Pressemitteilung des BMWi gelangen Sie hier.

Achtung: Von dieser beihilferechtlichen Genehmigung nicht umfasst, ist die EEG-Umlageprivilegierung auf 40% für neue, hocheffiziente KWK-Anlagen in § 61b Nr. 2 EEG 2017. Bereits Anfang Dezember 2017 war bekannt geworden, dass die EU-Kommission diese Regelung derzeit nicht für genehmigungsfähig hält (RGC berrichtete). Konsequenz ist, dass bis zum Vorliegen einer (beihilferechtlich genehmigten) Neuregelung ab dem 1. Januar 2018 für in solchen Anlagen eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen die volle EEG-Umlage gezahlt werden muss.