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Energiesicherungsgesetz 3.0 und weitere Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Gasmangel in Planung


Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen.

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauches in den Winterzeiträumen der nächsten Jahre beizutragen sowie die LNG-Einspeisung abzusichern. Zudem werden Optionen zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher erweitert.

Das Gros der Regelungen folgt damit unmittelbar aus den Ergebnissen des sog. zweiten Netzstresstests (RGC berichtete).

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die relevantesten Regelungen für Industrieunternehmen:

Geplante Änderungen des EnSiG:
Die erst vor kurzem eingeführten §§ 27 und 28 EnSiG, die die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten der Gasversorger gegenüber ihren Kunden und den Ausgleich von daraus folgenden Vermögensnachteilen regeln, entfallen wieder. Zudem wird in einem neuen § 30a EnSiG die Erlaubnis zum nicht genehmigten Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Geplante Änderungen des BImSchG:
In den neuen § 16 Abs. 7 und 8 BImSchG sind Erleichterungen bei Genehmigung bzw. Änderung von Windenergieanlagen sowie nach § 31k BImSchG Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen möglich. Darüber hinaus werden die Übergangsregelungen für die neuen Vorschriften aktualisiert.

Geplante Änderungen des EnWG:
§118 Abs. 46a EnWG regelt neue Festlegungskompetenzen für die Flexibilisierung der Last industrieller Großverbraucher. Dies soll insbesondere die Flexibilisierung der Regelungen zu den individuellen Netzentgelten betreffen, z.B. damit es Industrieunternehmen erleichtert wird, Regelenergie anzubieten.

Nach § 50b EnWG gelten die Vorgaben zur Brennstoffbevorratung der Ersatzreserve ausschließlich während der Vorhaltung in der Netzreserve, nicht während der Teilnahme am Strommarkt.

§ 49b EnWG regelt (wie sich insbesondere beim Stresstest als sinnvoll gezeigt hat) Maßnahmen zur vorübergehenden Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes u.a. durch Einsatz der Reservekraftwerke.

In § 35h EnWG soll eine Entschädigungsregelung bei Genehmigungsversagung einer Gasspeicherstillegung sowie eine Antragspflicht bei Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas geregelt werden.


Geplante Änderungen des EEG:

Neu kommen soll einmalig zum 15. Januar 2023 eine „Krisensonderausschreibung für Solaranlagen“ (Freiflächen) mit einem Volumen von 1500MW. Diese Regelung steht allerdings noch unter Beihilfevorbehalt.

Die bereits für den 1. Januar 2023 beschlossene Abschaffung der 70-Prozent-Regel für PV-Neuanlagen bis 25kW wird vorgezogen. Sie soll zudem auch ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben werden.

Mit der Ergänzung von § 100 Abs. 16 EEG wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Zudem wird eine befristete Flexibilisierung des Güllebonus eingeführt, vgl. § 100 Abs. 17 EEG. Die Regelung steht ebenfalls unter Beihilfevorbehalt.

Geplante Änderungen des KWKG:
Eine Änderung betrifft zudem das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. die Änderung des entsprechenden Änderungsgesetzes diesen Sommers. Hier werden Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten rückwirkend zum 1. Dezember 2021 und nicht wie geplant zum 1. Januar 2023 geregelt.

Geplante Änderungen des NABEG und des Bundesbedarfsplangesetzes:
Die geplanten Regelungen enthalten zusätzliche Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes im Sinne der sich aus dem Stresstest ergebenden Potentiale zur Höherauslastung.

Geplante Änderungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes:
Das noch junge LNG-Beschleunigungsgesetz erhält Verfahrenserleichterungen zur Absicherung einer möglichst großen LNG-Einspeisung an den Standorten Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Lubmin.

In der Formulierungshilfe sind im Übrigen weder Regelungen im Hinblick auf die geplante Atomkraft-Reserve noch Anpassungen der Gasumlage, die sich in den letzten Wochen starker Kritik ausgesetzt sah, enthalten, obwohl deren Umsetzung auch über das EnSiG erfolgen soll.

Weitere Information finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Bundeskartellamt lässt Zusammenarbeit von Unternehmen aus der Zuckerbranche wegen Gasmangel zu

Zusammenarbeit und Absprachen zwischen Unternehmen – vor allem solchen aus der gleichen Branche – können gegen das Kartellrecht verstoßen. Mit Blick auf den Gasmangel zeigt sich das Bundeskartellamt (BKartA) aktuell weniger streng.

Vier deutsche Zuckerhersteller (Nordzucker, Südzucker, Pfeifer & Langen und Cosun Beet) haben sich mit dem Bundeskartellamt hinsichtlich einer Kooperation für den Fall des Gasmangels abgestimmt.

Gegenstand der Kooperation zwischen den Unternehmen ist es laut BKartA, dass sich die Unternehmen im Falle einer Gasreduzierung durch hoheitliche Maßnahmen und einem daraus folgenden Produktionsstillstand in den betroffenen Fabriken gegenseitig Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen. Voraussetzung der vom BKartA zugelassenen Kooperation ist es, dass die Unternehmen zuvor konzernintern alle freien Produktionskapazitäten in Deutschland und Europa nutzen und vorrangig versuchen, die Zuckerrüben an einem nicht mit Erdgas betriebenen Fabrikstandort des Unternehmens zu verarbeiten, sofern das wirtschaftlich aufgrund der Transportkosten möglich ist.

Die umfassende Pressemitteilung des BKartA finden Sie hier.

Hierbei handelt es sich um einen interessanten Ansatz, der auch in anderen Branchen geprüft werden sollte. Offen ist aus unserer Sicht aber, ob entsprechende „Tauschgeschäfte“ zwar vom BKartA freigegeben werden, aber im Einzelfall mit den Einzelfallanordnungen der BNetzA in Konflikt stehen können.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Informationsschreiben der BNetzA zu „lebenswichtigen Bedarfen“ an Gas und „geschützten Kunden“ veröffentlicht

Nach dem Energiesicherungsgesetz und der Gassicherungsverordnung ist die BNetzA verpflichtet, den „lebenswichtigen Bedarf“ an Gas sicherzustellen. In einem Informationsschreiben erläutert die BNetzA, dass sowohl bei „geschützten“ als auch bei „nicht geschützten Kunden“ ein solch lebenswichtiger Bedarf bestehen kann. Was genau zu den lebenswichtigen Bedarfen gehöre, werde derzeit noch ermittelt.

Die Bundesnetzagentur hat gestern (05.09.2022) ein Schreiben veröffentlicht, indem sie auf den lebenswichtigen Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage eingeht. Der Begriff des „lebenswichtigen Bedarfs“ spielt im Falle der Ausrufung der Notfallstufe des Notfallplans Gas eine entscheidende Rolle. Denn mit Ausrufung der Notfallstufe kann die BNetzA Entscheidungen über hoheitliche Maßnahmen treffen, welche insbesondere die Deckung dieses Bedarfs sicherstellen sollen.

Eine der möglichen Maßnahmen ist die Anweisung zur Reduzierung des Gasverbrauchs bei bestimmten Letztverbrauchern. Eine solche Anweisung könne grundsätzlich sowohl gegenüber nicht geschützten, als auch gegenüber geschützten Kunden ergehen. Auch der „European Gas Demand Reduction Plan“ sehe den Gasbezug bei geschützten Kunden als teilweise nicht lebenswichtig an. Nicht geschützte Kunden werden allerdings regelmäßig in größerem Umfang von einer Reduktionsanordnung betroffen sein, da bei ihnen der Anteil am „lebenswichtigen Bedarf an Gas“ geringer ausfällt, als bei den geschützten Kunden.

Nach den Ausführungen der BNetzA gelten entsprechend der Regelung im EnWG (§ 53a) nur folgende Gaskunden als „geschützt“:

  1. Haushaltskunden;
  2. Kunden mit einer Ausspeiseleistung von max. 500 kWh pro Stunde und einer jährlichen Gasentnahme von maximal 1.500 MWh, also insbesondere kleine und mittlere Unternehmen;
  3. Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern;
  4. Fernwärmeanlagen, die keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, soweit sie Haushaltskunden, Kunden nach Nr. 2 (s.o.) und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, beliefern;
  5. Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, insb. Dienste in den Bereichen der Gesundheitsversorgung, essenziellen sozialen Versorgung, Notfallversorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentlichen Verwaltung.

Beispielhaft nennt die BNetzA unter anderem Krankenhäuser, Strom- und Wasserversorger, Abwasserbeseitiger und Abfallentsorger.

Alle Kunden, die nicht zu den oben aufgezählten gehören, gelten dementsprechend als „nicht geschützt“. Bei diesen Kunden sei regelmäßig eine umfangreichere Reduktionsanweisung möglich, als bei geschützten Kunden.

Auch bei nicht geschützten Kunden wird allerdings der „lebenswichtige Bedarf“ berücksichtigt. Hierzu gehöre beispielsweise die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können. Eine weitergehende Erläuterung des lebenswichtigen Bedarfes enthält das Schreiben der BNetzA nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass derzeit ermittelt werde, welche weiteren schutzwürdigen Bedarfe es gebe.

Kriterien für die Priorisierung im Rahmen der Gaseinsparung bei nicht geschützten Kunden sieht unter anderem der “European Gas Demand Reduction Plan“ vor. Danach sind in abgestufter Reihenfolge soziale Kriterien (insb. Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Lebensmittel etc.), grenzübergreifende Lieferketten, Substitutions- und Reduktionsmöglichkeiten, Schäden und zuletzt wirtschaftliche Erwägungen heranzuziehen.

Die Bedeutung der Wertschöpfungsketten will die BNetzA insbesondere auf der Grundlage der in Auftrag gegebenen Vulnerabilitätsstudie vergleichbar machen (RGC berichtete). Das finale Ergebnis der Vulnerabilitätsstudie mit einem Bericht und Datensätzen zu den Wertschöpfungsketten soll bis zum 28. Oktober vorliegen. Zwei weitere Zwischenberichte sind für den 30. September und den 14. Oktober vorgesehen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott

Gasbeschaffungsumlage: Änderungen sollen noch im September beschlossen werden

Das Kabinett soll sich bereits am 14. September mit Änderungen der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) befassen.

Der politische Druck hatte den Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits veranlasst, eine Überarbeitung der Gasbeschaffungsumlage anzukündigen (RGC berichtete). Die Änderungen werden derzeit durch das BMWK entworfen. Die Umlage selbst soll aber zunächst erhalten bleiben.

Den aktuellen Stand finden Sie hier. Über die Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (in ihr ist die Gasbeschaffungsumlage geregelt) soll hiernach voraussichtlich am 14. September im Kabinett beschlossen werden.

Auch vor diesem Hintergrund gilt: Zahlungen auf die neue Umlage sollten lediglich unter Vorbehalt erfolgen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei Fragen hierzu unterstützen können.

Ergänzender Hinweis: Bei der Gasbeschaffungsumlage handelt es sich um die sog. „saldierte Preisanpassung“ nach § 26 EnSiG i.V.m. der GasPrAnpV, nicht um die individuelle Preisanpassung über die Lieferkette nach § 24 EnSiG. Der Gesetzgeber hat den Weg einer (der EEG-Umlage vergleichbaren) Umlage auf den Gasverbrauch gewählt. Daneben ist § 24 EnSiG nicht anwendbar.

Und selbstverständlich gehört auch der Umgang mit den neuen Umlagen und gestiegenen Energiepreisen zu den Themen, die wir mit Ihnen auf unserem 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Ein ereignisreiches Wochenende – Teil 3: EU plant Notfallpaket sowie Überarbeitung des Strommarktdesigns

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir über den Stand der Überlegungen auf EU-Ebene.


EU kündigt Sofort-Maßnahmen und Überarbeitung Strommarktdesign an.

Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen kündigte in der letzten Woche ein Notfallpaket und eine Strukturreform des Strommarktes auf europäischer Ebene an. Die EU-Kommission hat hierfür erste Maßnahmenvorschläge in einem informellen Non-paper formuliert:

Einführung Preiskappungssystem: Im Fokus steht die europaweite Ermöglichung einer Preisgrenze für Stromverkäufe am Day-ahead-Markt (nicht langfristig eingekaufte Energiemengen) für alle Energien, die günstigere Grenzpreise als Gaskraftwerke haben. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

Hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft) sollen „abgeschöpft“ werden und dann den Verbrauchern zufließen. Auf welchem Weg dieser Rückfluss erfolgen soll (es werden verschiedene Ansätze diskutiert), ist noch genauso offen, wie die Frage, inwieweit hier eine europaweite Lösung erreichbar ist. Deutschland hat bereits angekündigt, diesen Weg anderenfalls auch allein zu beschreiten (RGC berichtete).

Eher zurückhaltend wird aktuell die von einigen Mitgliedstaaten vorgeschlagene Senkung der Strompreise durch Entkopplung von den Gaspreisen über eine Abschaffung des Merit-Order-Prinzips von der Kommission bewertet. Das gleiche gilt für eine (Quer-)Subventionierung der Energieproduzenten, weil beides den Wettbewerb zu nachhaltig beeinträchtige.

Dringend abgeraten wird seitens der Kommission von einer Aussetzung der Stromgroßhandelsmärkte, einer Übernahme der Märkte durch den Staat oder einer generellen Kappung der Strompreise im Großhandel. Dies berge eigene große Risiken für die Versorgungssicherheit, schade dem Elektrizitätsbinnenmarkt und den Dekarbonisierungs-Bemühungen.

Erste Hinweise zu weiteren Schritten der EU werden am 14. September 2022 in der Rede von Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union erwartet. Das Non-paper dürfte aber bereits am kommenden Freitag auf dem kurzfristig anberaumten Sondertreffen zu steigenden Energiepreisen am 9. September 2022 direkt unter den EU-Energieministern diskutiert werden.

Dass der Termin auf den Tag gelegt wurde, an dem auch unser 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) stattfindet, ist Zufall. Es zeigt aber die Aktualität der Themen, die wir mit Ihnen diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Ein ereignisreiches Wochenende – Teil 2: Koalition beschließt 3. Entlastungspaket

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir zunächst über das von Deutschland geplante Maßnahmenpaket.

Koalition beschließt 3. Entlastungspaket

Am Wochenende (03.09.2022) hat der Koalitionsausschuss getagt und ein 65 Mrd.-schweres Entlastungspaket beschlossen, um die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ abzufedern. Die angekündigten Maßnahmen sind vielfältig. Für energieintensive Unternehmen dürften insbesondere folgende von Relevanz sein:

  • Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ / Reduzierung des Kostenanstieges bei den Netzentgelten / Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Energieunternehmen / Überarbeitung Strommarktdesign:

    Unter den vorstehenden Stichworten werden verschiedene Maßnahmen diskutiert. Geplant ist eine Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ und eine Reduzierung (des erwarteten Anstiegs) der Netzentgelte. Finanziert werden soll das über eine Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Energieunternehmen. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

    Die Koalition strebt nun an, hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ bzw. „Übergewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft), „abzuschöpfen“. Hierfür sollen Höchstwerte für Erlöse aus dem Verkauf von nicht aus Gas produzierten Strommengen am Spotmarkt festgelegt werden. Die Differenz zwischen Großhandelspreis und Erlösobergrenze soll nach den aktuellen Überlegungen über eine „umgekehrte EEG-Umlage“ unter Beteiligung der Netzbetreiber vereinnahmt und an die Endverbraucher verteilt werden. Wenn kurzfristig eine europäische Einigung nicht erzielt werden kann, soll auch eine rein deutsche Umsetzung erwogen werden.

    Aber Achtung:
    Zum einen ist aus Unternehmenssicht noch unklar, wer überhaupt von den geplanten Entlastungen (Strompreisbremse „für Basisbedarf“ und Dämpfung des Anstiegs bei den Netzentgelten) profitieren kann. Angekündigt ist dies neben den Haushaltskunden lediglich für kleine und mittelständische Unternehmen „mit Versorgertarif“.

    Zum anderen müssen sich auch energieintensive Unternehmen, die PV- oder Windenergieanlagen betreiben / planen und den (Überschuss-)Strom verkaufen (wollen), auf (erneute) Änderungen der Rahmenbedingungen einrichten. Denn eine „Erlösobergrenze für Anlagen der Stromerzeugung mit geringer Kostenbasis“ soll nach den aktuellen Plänen auch für Energieerzeuger außerhalb des Strommarktes entwickelt werden.

  • Entlastungen beim CO2-Preis: Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel soll um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben werden. Entsprechend sollen sich die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 um ein Jahr verschieben.
  • Wärmemarkt: Mit Hilfe einer Expertenkommission sollen preisdämpfende Modelle (EU / Deutschland) untersucht werden. 
  • Unternehmenshilfen: Die bereits bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen sollen bis zum 31.Dezember 2022 verlängert werden. Das entspricht der momentanen Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission (kurz: TCF). Dazu gehört insbesondere das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen, kurz EKDP (RGC berichtete hier und hier). Darüber hinaus soll das Programm für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, geöffnet werden. Sobald diese feststehen, lohnt es sich also nochmals zu prüfen, ob man den nicht rückzahlbaren Zuschuss in Anspruch nehmen kann. Hierbei unterstützen wir Sie. Sprechen Sie uns gern an.

    Auch eine Ausweitung des KfW-Programms soll geprüft werden, mit dem Ziel zukunftsfähige Unternehmen zu stabilisieren, die aufgrund von Gasmangellage bzw. nicht tragfähiger Energiepreise sonst temporär ihre Produktion einstellen müssen.

    Darüber hinaus soll ein (noch nicht näher konkretisiertes) Programm für energieintensive Unternehmen, welche die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, neu aufgelegt werden.

    Zudem soll der Förderrahmen für Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erweitert werden (ebenfalls noch nicht näher konkretisiert).

  • Spitzenausgleich energieintensive Unternehmen: Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, wird der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert. Auch hier hält das Gegenleistungsprinzip Einzug: Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.
  • (Dauerhafte) Abschaffung EEG-Umlage: Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage (RGC berichtete) soll ab 1. Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden.
  • Zudem sind Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht geplant.
  • Zur Finanzierung der Mehrausgaben soll die globale Mindeststeuer vorzeitig eingeführt werden. Wie hoch diese ist und wer sie zahlen muss, erklärt das BMF hier.

Die (offiziellen) Ergebnisse des Stresstests für den Strommarkt, anhand derer die deutsche Regierung entscheiden will, ob bzw. inwieweit ein Weiterbetrieb der drei noch laufenden Atomkraftwerke angestrebt wird, liegen laut Auskunft des BMWK demgegenüber noch nicht vor.

Was für Ihr Unternehmen jetzt zu tun ist, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Ein ereignisreiches Wochenende – Teil 1: Kein Gas über Nord Stream 1

Am Wochenende wird bekannt, dass zunächst kein Gas über Nord Stream 1 nach Deutschland fließen wird.

Nach der neuerlichen, ursprünglich nur für 3 Tage anberaumten Wartung der Gas-Pipeline Nord Stream 1 hat Russland am Samstag (03.09.2022) angekündigt, den Gashahn zunächst nicht wieder aufzudrehen. Inwieweit die Mengen durch andere Fernleitungen ausgeglichen werden, bleibt offen.

Die BNetzA hob in ihrer letzten Szenarienberechnung hervor, dass nach ihrer Einschätzung – auch wenn diese 20 % kontinuierlich fließen – weitere Einsparungen in Höhe von mindestens 20 % (Haushalte und Industrie) deutschland- und europaweit erforderlich wären, um (teilweise) über diesen (!) Winter 22/23 zu kommen. Diese 20 % fehlen nun erstmal.

Das BMWK meldet derweil, dass bereits große Erfolge zur Unabhängigkeit von russischem Gas und zur Sicherstellung der Gasversorgung Deutschlands erreicht seien (z.B. in Sachen Gas-Speicherstände, LNG-Beschaffung und Flüssiggasterminals, u.a.; zum Überblick). Auch die BNetzA hält die Versorgungslage derzeit noch für stabil. Sie schließt eine kurzfristige Verschlechterung jedoch nicht aus und warnt vor weiter steigenden Energiepreisen.

Was Sie nun erwarten müssen und wie Sie Ihr Unternehmen hierauf bestmöglich vorbereiten, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Einigung der EU-Staaten auf Reduzierung des Gasverbrauchs um 15 %

Am Dienstag haben sich die EU-Minister auf einen Gas-Notfallplan geeinigt. Die entsprechende Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage wurde heute veröffentlicht. Ziel des Gas-Notfallplans ist es, den Gasverbrauch in Europa um 15 Prozent zu reduzieren (RGC berichtete). Die nun beschlossene überarbeitete Version sieht Ausnahmen für einzelne Länder vor und nimmt Deutschland stärker in die Pflicht.

Letzte Woche (20.07.2022) stellte die EU-Kommission ihren Gas-Notfallplan zur Vorbereitung auf potenzielle Lieferstopps russischen Erdgases vor (RGC berichtete). Dass eine entsprechende Vorbereitung dringend notwendig ist, zeigte zuletzt die erneute Reduktion der Gasmenge durch Gazprom auf nunmehr 20 Prozent der maximalen Kapazität der Pipeline Nord Stream 1.

Vor diesem Hintergrund kam es am Dienstag zu einer Einigung zwischen den EU-Energieministern. Der beschlossene Gas-Notfallplan sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 mit Maßnahmen ihrer Wahl um 15 % gegenüber ihrem Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre senken. Vorgeschlagen werden Maßnahmen, wie die Verringerung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen, gezielte Verpflichtungen zur Verringerung der Wärme- und Kälteerzeugung und marktbasierte Maßnahmen, wie Versteigerungen zwischen Unternehmen. Ein Großteil der vorgeschlagenen Maßnahmen findet sich bereits im Notfallplan Gas von Deutschland.

Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Nachfragereduzierung sollen die Mitgliedstaaten insbesondere auch die Auswirkungen einer Unterbrechung auf Lieferketten, die für die Gesellschaft kritisch sind, berücksichtigen. Nicht näher erläutert wird, was unter „kritisch“ zu verstehen ist.

Die entsprechende Ratsverordnung zur Senkung der Gasnachfrage sieht die Möglichkeit einer „Unionswarnung“ zur Versorgungssicherheit vor, nach deren Auslösung die Reduzierung der Gasnachfrage für die Mitgliedstaaten verpflichtend wird. Der Unionsalarm soll durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission aktiviert werden können. Voraussetzung für den Vorschlag der Kommission ist ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Gasknappheit oder einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage oder das Ersuchen von mindestens fünf Mitgliedstaaten, die bereits auf nationaler Ebene eine Warnmeldung abgegeben haben.

In Abweichung zu der vorherigen Version vom 20.07.2022 sieht der nun beschlossene Notfallplan einige Befreiungen und Möglichkeiten vor, eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen:

Mitgliedstaaten, die nicht an die Gasnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen sind, wurden von den verpflichtenden Gasreduzierungen ausgenommen, da sie ohnehin nicht in der Lage wären, anderen Mitgliedstaaten signifikante Mengen an Pipelinegas bereitzustellen. Ebenfalls ausgenommen sind Mitgliedstaaten, deren Stromnetze nicht mit dem europäischen Elektrizitätssystem synchronisiert sind und die für die Stromerzeugung in hohem Maße auf Gas angewiesen sind. Andernfalls drohe eine Stromversorgungskrise.

Die Möglichkeit eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen, steht solchen Mitgliedstaaten zu, 

  • die nur über begrenzte Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten verfügen und nachweisen können, dass ihre Exportkapazitäten auf den Verbindungsleitungen bzw. der inländischen LNG-Infrastruktur ausgeschöpft werden, um Gas in die Partnerländer zu leiten;
  • die ihre Zielvorgaben für die Befüllung von Gasspeichern überschritten haben, wenn ihre kritischen Infrastrukturen in hohem Maße von Gas als Rohstoff abhängig sind oder ihr Gasverbrauch im vergangenen Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre um mindestens 8 Prozent gestiegen ist.

Aufgrund der dargestellten Ausnahmen und dem Umstand, dass Deutschland viel energieintensive Industrie hat, muss Deutschland deutlich mehr Gas einsparen, als andere Länder, um Energiemangel-Probleme von der Industrie abzuwenden. Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur, fordert eine Einsparung von etwa 20 Prozent. Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sank der Gasverbrauch in Deutschland in den ersten fünf Monaten des Jahres bereits um über 14 Prozent.

Die Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage soll vorerst ein Jahr gelten. Bis Mai 2023 wird die Kommission die Möglichkeit einer Verlängerung unter Berücksichtigung der Lage der Erdgasversorgung in der EU prüfen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn
                       Annika Rott

Fit for 55: EU ETS, EU ETS II, CBAM – Neues aus Europa

Sowohl das EU-Parlament, als auch der Rat der Umweltminister*innen haben weitere Vorschläge zum europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf den Weg gebracht.

Nachdem es in der Sitzung des EU-Parlaments vom 8. Juni 2022 keine Einigung für die Reform des europäischen Emissionshandelssystems gab (RGC berichtete hier), kam in den letzten Juni-Wochen wieder Bewegung in die Diskussion. Zunächst einigten sich die EU-Parlamentarier auf eine Position zur Revision der EU-ETS-Richtlinie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (Carbon Border Adjustment Mechanism). Anschließend beriet zudem der Rat der EU-Umweltminister*innen zu der Thematik.

Im Wesentlichen stehen nun folgende Änderungen am Vorschlag der EU-Kommission zur Einigung aus:

Die EU-ETS-Richtlinie soll überarbeitet werden. Dabei soll nach dem Dafürhalten des EU-Parlaments bis 2030 das Treibhausgasminderungsziel für den EU-ETS von 61 auf 63 Prozent gegenüber 2005 angehoben werden (EU-Umweltrat: 61 %). Die Obergrenze der Gesamtemissionen („Cap“) soll insgesamt stärker gekürzt werden und zusätzlich eine einmalige Kürzung in zwei Schritten um insgesamt knapp 120 Mio. Zertifikate erfahren.

Besonders effiziente EU-ETS-Anlagen sollen von zusätzlichen kostenfrei zugeteilten Zertifikaten profitieren, während die Anzahl der Zertifikate für weniger effiziente Anlagen bei mangelnder Umsetzung der Maßnahmen aus dem Energieaudit o.ä. gekürzt wird. Für Sektoren, die unter den CBAM fallen (s. unten), soll die kostenfreie Zuteilung schrittweise abgesenkt werden, bis schließlich im Jahr 2032 keine kostenfreien Zertifikate mehr zugeteilt werden.

Für die Sektoren „Straßenverkehr und Gebäude“ soll ein separates Emissionshandelssystem, der EU-ETS II, im Jahr 2024 eingeführt werden, für den es eine Preisobergrenze von 50 Euro pro t CO2e gibt. Zudem sollen Prozessemissionen kleiner Industrieanlagen in diesen EU-ETS II einbezogen werden.

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM soll zum 1. Januar 2023 mit einer bis Ende 2026 andauernden Übergangsphase starten. Der Anwendungsbereich soll gegenüber dem bisherigen Vorschlag (RGC berichtete hier) erweitert werden und neben weiteren Produkten wie organischen Chemikalien auch indirekte Emissionen erfassen.

Im nächsten Schritt sollen Verhandlungen des Umweltrates mit dem EU-Parlament mit dem Ziel der Einigung über einen endgültigen Rechtstext stattfinden.

Autorin: Sandra Horn

Die EU-Parlamentarier stimmen Erweiterung der EU-Taxonomie zu: Gas- und Atomenergie sollen als nachhaltig und klimafreundlich gelten

Die Mehrheit der Parlamentarier hat heute für den Vorschlag der EU-Kommission votiert, Erdgas und Kernenergie künftig als ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivität einzustufen.

Noch Ende Juni hatten es die Ausschüsse des EU-Parlamentes abgelehnt, die EU-Taxonomie-Verordnung zu erweitern und künftig unter bestimmten Voraussetzungen Kern- und Gasenergieaktivitäten in die Liste ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten aufzunehmen (RGC berichtete).

Heute dagegen gelang es nicht, den Rechtsakt zu stoppen: Es votierte die Mehrheit der Abgeordneten für den Vorschlag der EU-Kommission. So könnten künftig Gaskraft- und Atomkraftwerke bei Investitionsentscheidungen als klimafreundlich gelten und damit Neubauten wieder angereizt werden.

Die Umsetzung der neue EU-Taxonomie-Verordnung zu verhindern, könnte nun noch eine qualifizierte Mehrheit des EU-Rates. Es müssten sich dazu bis zum 11. Juli 2022 mindestens 20 Mitgliedstaaten zusammenschließen, die mindestens 65 Prozent der Gesamtbevölkerung der EU vertreten. Es gilt als unwahrscheinlich, dass so eine Mehrheit zustande kommt, denn viele EU-Staaten haben ein Interesse an der Nutzung von Kernkraft als CO2-freie-Technologie. Auch in Deutschland hat eine Debatte begonnen, ob es eine Rückkehr zur Kernkraft geben sollte.

Autorin: Aletta Gerst