Bereits am 05.04.2022 veröffentlichte die EU-Kommission einen ersten Vorschlag zur Novellierung der F-Gase-Verordnung (EU VO 517/2014 und RL 2019/1937), um Kältemittelmengen zu reduzieren und dem Ziel der europäischen Treibhausgasneutralität näher zu kommen. F-Gase – die unter anderem in Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden – sind mehrere hundert Mal schädlicher für das Klima als eine äquivalente Menge CO2. Am 07.03.2023 veröffentlichte der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments dann einen Änderungsvorschlag, der den bisherigen Vorschlag noch einmal deutlich verschärfte. Diesen neuen Vorschlag finden Sie
hier.
Konkret sieht der Vorschlag folgenden Zeitplan zur schrittweisen Beschränkung der Mengen verwendeter F-Gase vor:
1. Ab 2024:
- Verbot der Wartung oder Instandhaltung von stationären Klimaanlagen (ausgenommen Kühler) mittels F-Gasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von >150
- Verbot der Wartung oder Instandhaltung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Kühlern mittels F-Gasen mit einem GWP von >2500
2. Ab 2025: Verbot von neuen stationären Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln
3. Ab 2026: Verbot von steckfertigen Raumklimageräten, Monoblock- und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen und Wärmepumpengeräten mit F-Gasen
4. Ab 2027: Verbot von stationären Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit einer Füllmenge von <3kg F-Gase
5. Ab 2028:
- Verbot von Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit F-Gasen bei einer Nennleistung von <12 kW
- Verbot von F-Gasen in Split-Anlagen mit einer Nennleistung von >200 kW
- Beschränkung von Split-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 12-200 kW auf Kältemittel mit einem GWP <750
6. Bis Ende 2029: Möglichkeit der Verwendung von aufbereiteten oder recycelten F-Gasen mit einem GWP <2500 für Wartungszwecke
Gegen die Novellierung gab es – vor allem von Kälte- und Klimaverbänden – erhebliche Kritik. Diese bemängelten vor allem:
1. Die Lebensdauer der Anlagen bleibe unberücksichtigt. Bei einer 2023 allen Anforderungen entsprechend errichteten Anlage könne es bereits ab 2024 zu Wartungsproblemen und -staus kommen.
2. Ausnahmen seien zu eng begrenzt und teilweise schwammig formuliert. In der Regel gelten Ausnahmen nur bei technischer Alternativlosigkeit des Einsatzes von F-Gasen. Die Wirtschaftlichkeit werde vollständig außer Acht gelassen. Auch sei unklar, was genau „technisch alternativlos“ bedeute und ob eine Verschlechterung der Anlage hingenommen werden müsse. In vielen Anlagen könnten alternative Kältemittel zwar verwendet werden, würden aber beispielsweise den Anwendungsbereich der Anlage verkleinern, da alternative Mittel weniger hitze- oder kältebeständig wären.
3. Die Kälte- und Klimaanlagenbranche werde durch starre Fristen unnötig unter Druck gesetzt. Liefer-, Montage- und Kapazitätsprobleme, die auftreten können, wenn alle Industrien gleichzeitig F-Gase reduzieren müssen, blieben unberücksichtigt.
Trotzdem stimmte das EU-Parlament dem Vorschlag in einer Sitzung am 30.03.2023 zu. Stimmt jetzt auch noch der EU-Rat zu, dann kann die neue F-Gase-Verordnung bereits im 3. Quartal 2023 in Kraft treten.
Außerdem ist am 22.03.2023 die öffentliche Anhörung zu einer geplanten EU-weiten Beschränkung von PFAS (per- und polyfluorierte Chemikalien) gestartet. PFAS – zu denen viele der meistverwendeten F-Gase gehören – werden auch als „ewige Chemikalien“ bezeichnet, da sie sich faktisch gar nicht abbauen und sich deshalb nach und nach überall auf der Welt ablagern. PFAS wurden am Südpol bereits genauso nachgewiesen, wie im Blut von Neugeborenen. Zur Beschränkung dieser gesamten Gruppe von Chemikalien bedarf es einer Novellierung der EU-Chemikalienverordnung (REACH). Hierzu veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) am 07.02.2023 einen entsprechenden Vorschlag, den Sie
hier finden können.
Vorgeschlagen wird das vollständige Verbot von PFAS (und damit auch der gängigsten F-Gase) in Neuanlagen mit 18-monatiger Übergangszeit nach Inkrafttreten der Verordnung, sodass hiermit ab Mitte/Ende 2027 gerechnet werden könnte. Für einige Anlagen, u.a. Autoklimaanlagen, soll eine 5-jährige Übergangsfrist gelten. Die Wartung und der Service von Bestandsanlagen mittels PFAS soll noch weitere zwölf Jahre erlaubt sein.