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Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen

Nachdem die Gesetze zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen von den hohen Energiekosten gestern mit ihrer Billigung durch den Bundestag die erste Hürde genommen haben, folgte heute die Zustimmung des Bundesrats.

Die Gesetzesentwürfe zur Einführung von Preisbremsen für Strom sowie für Erdgas und Wärme wurden am 15.12.2022 mit den Stimmen der Ampel-Koalition vom Bundestag angenommen. RGC berichtete bereits zu der Entwurfsfassung vom 22.11.2022. Die beschlossenen Fassungen beinhalten im Vergleich zu den Ausgangsentwürfen sowohl Abweichungen beim Strom als auch Abweichungen bei Gas und Wärme.

Nun gab am 16.12.2022 auch der Bundesrat grünes Licht (BR-Drs. 663/22, BR-Drs. 662/22).

Zu den Details der nun beschlossenen Gesetze werden wir gesondert berichten.

Mit Blick auf die Zukunft bleibt abzuwarten, an welchen Stellen der Gesetzgeber gegebenenfalls noch nachjustieren wird. Hierzu führte Matthias Miersch (stellv. Fraktionsvorsitzender SPD) in seiner Rede im Bundestag vom 15.12.2022 bereits aus, dass es sich insoweit um „ein lernendes Verfahren“ handele und die Koalition bereit sei nachzusteuern.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Michael Karim Füglein

Entwürfe für Strom-, Erdgas-, Wärmepreisbremsen und Abschöpfung von Überschusserlösen liegen vor – größte Relevanz für jedes Unternehmen!

Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent

Soforthilfe für Gas und Wärme verabschiedet

Nachdem das Kabinett am 2.11.2022 ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen hat (RGC berichtete), passierte dieses nun auch den Bundestag und den Bundesrat und wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.

Das Gesetz regelt die einmalige Übernahme der Abschlagszahlungen für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten zugunsten bestimmter Letztverbraucher.

Profitieren sollen von der Entlastung Haushalts- und Gewerbekunden mit Standard-Lastprofil sowie Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh. Welche Pflichten sich aus dem Gesetz für Industrieunternehmen und andere Akteure ergeben können, werden wir in Kürze in einem gesonderten Beitrag beschreiben.

Zur Presseerklärung der Bundesregierung gelangen Sie hier. Zudem hat das BMWK eine FAQ-Liste veröffentlicht.

Die Einmalzahlung basiert auf einem Vorschlag der ExpertInnenkommission Gas zur Einführung einer Gaspreisbremse (RGC berichtete) und stellt die erste von zwei Stufen dar. Über die Gaspreisbremse selbst möchte das Kabinett – wie auch über eine Strompreisbremse – in der KW 47 beraten.


Veranstaltungshinweis:
Im Rahmen der Energiepreiskrise greift der Gesetzgeber massiv in den Energiehandel ein. Um Sie über Rechte, Pflichten und Möglichkeiten auf dem Laufenden zu halten, veranstalten wir am 1. Dezember 2022 einen Online-Workshop u.a. zu den Themen Strom- und Gaspreisbremse, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz. Dabei beleuchten wir auch die Auswirkungen auf PPAs oder die industrielle Stromerzeugung. Zur Anmeldung für unseren Workshop gelangen Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf für Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien veröffentlicht, zu dem am 9. November 2022 eine Anhörung stattfindet.

Mitte Oktober hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem ein Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) und für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden sollen. Zum Gesetzesentwurf geht es hier.

Geplant ist, dass voraussichtlich bis zum 1. Januar 2024 ein weiteres Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) sowie ein neues Herkunftsnachweisregister für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen wird. Mit dem Gesetz sollen unionsrechtliche Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt werden.

Bisher gibt es beim Umweltbundesamt ein Herkunftsnachweisregister für EE-Strom, das gerade im Zusammenhang mit PPA-Verträgen (weitere Info´s gibt es hier) und dem neuen Gegenleistungsprinzip (weitere Infos gibt es hier) für viele Unternehmen von außerordentlicher Brisanz ist.

Autorin: Annerieke Walter

BAFA Energietag 2022

Am 11. Oktober hat das BAFA im Rahmen der jährlichen Info-Veranstaltung über aktuelle Themen wie Förderprogramme des BAFA und über Entwicklungen sowie Herausforderungen der Energiewende informiert.

Der diesjährige BAFA Energietag 2022 stand im Zeichen der neuesten Entwicklungen und Herausforderungen der Energiewende in den Bereichen Wärme, Industrie, Fachkräfte und Gebäude.

Zum Auftakt der Veranstaltung war neben Dr. Patrick Graichen (Staatssekretär im BMWK) auch Prof. Dr. Veronika Grimm zu Gast, die als Vorsitzende der Gaspreiskommission über die „Energiepolitik in Deutschland und Europa unter neuen Vorzeichen“ referierte und dabei weitere spannende Einblicke in die kürzlich vorgestellten Pläne zur Gaspreisbremse gab.

Es folgten Referenten des BAFA, BMWK und Vertretern der Industrie, die neben Berichten zu Förderprogrammen für die Industrie, deren Praxis und aktuelle Entwicklungen auch zu den Themen Wärme- und Verkehrswende sowie Gebäuden informierten.

Autorinnen: Pia Weber
                       Lena Ziska
                       Sandra Horn
                  

Gaspreisbremse: Gaskommission legt Vorschlag vor

Nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage hat die Bundesregierung eine Expertenkommission damit beauftragt, ein Modell für eine Gaspreisbremse vorzuschlagen (RGC berichtete hier). Dieser Vorschlag wurde nunmehr in einem Zwischenbericht vorgestellt.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zweistufiges Entlastungsmodell eingeführt werden:

In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 für Haushalts- und SLP-Kunden vollständig übernehmen. Industrielle Kunden und Kraftwerke sind von dieser ersten Stufe nicht betroffen.

Auf der zweiten Stufe soll ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt werden. Für Industriekunden soll diese bereits ab Januar 2023 gelten.

Für Haushalts- und SLP-Kunden gilt: Der Staat soll für eine bestimmte Grundmenge einen Brutto-Preis von 12 ct/kWh Gas garantieren – inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile. Das Grundkontingent beträgt nach dem Vorschlag 80% des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde lag. Für Gasverbräuche oberhalb dieses Grundkontingents gilt weiterhin der Arbeitspreis, der vertraglich vereinbart ist.

Für Industriekunden, für die der Start der Gaspreisbremse bereits für Januar 2023 vorgesehen ist, soll das Grundkontingent 70% des Vorjahresverbrauchs betragen. Für dieses Grundkontingent wird ein garantierter Beschaffungspreis (ohne weitere Preisbestandteile wie Abgaben oder Umlagen) von 7 ct/kWh vorgeschlagen. Durch die Beschränkung des Grundkontingents auf 70% des Vorjahresverbrauchs sollen Anreize zur weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs geschaffen werden.

Parallel hierzu soll für Fernwärmekunden die Wärmepreisbremse gelten, bei der ein Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh Fernwärme für ein Grundkontingent (wie beim Gas 80%) garantiert wird.

Ein Ende der Gas- und Wärmepreisbremse ist von der Expertenkommission frühestens zum 30. April 2024 vorgesehen.

Eine weitere Sitzung der Expertenkommission ist für den 17. Oktober angesetzt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

BNetzA äußert sich zur Sicherheitsplattform Gas und möglichen Anordnungen als Bundeslastverteiler

Die BNetzA hat diese Woche (14.09.22) eine online-Veranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas abgehalten.

Das Video können Sie hier herunterladen:

Bundesnetzagentur – Infoveranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas

Dort stellt die BNetzA im Detail den aktuellen Stand der Sicherheitsplattform Gas dar. Sie äußert sich aber auch erstmals konkret zu möglichen Anordnungen von Gasverbrauchsreduktionen als Bundeslastverteiler – u.a. auch zum möglichen Referenzwert einer solchen Anordnung.

Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Gasbeschaffungsumlage: Änderungen sollen noch im September beschlossen werden

Das Kabinett soll sich bereits am 14. September mit Änderungen der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) befassen.

Der politische Druck hatte den Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits veranlasst, eine Überarbeitung der Gasbeschaffungsumlage anzukündigen (RGC berichtete). Die Änderungen werden derzeit durch das BMWK entworfen. Die Umlage selbst soll aber zunächst erhalten bleiben.

Den aktuellen Stand finden Sie hier. Über die Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (in ihr ist die Gasbeschaffungsumlage geregelt) soll hiernach voraussichtlich am 14. September im Kabinett beschlossen werden.

Auch vor diesem Hintergrund gilt: Zahlungen auf die neue Umlage sollten lediglich unter Vorbehalt erfolgen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei Fragen hierzu unterstützen können.

Ergänzender Hinweis: Bei der Gasbeschaffungsumlage handelt es sich um die sog. „saldierte Preisanpassung“ nach § 26 EnSiG i.V.m. der GasPrAnpV, nicht um die individuelle Preisanpassung über die Lieferkette nach § 24 EnSiG. Der Gesetzgeber hat den Weg einer (der EEG-Umlage vergleichbaren) Umlage auf den Gasverbrauch gewählt. Daneben ist § 24 EnSiG nicht anwendbar.

Und selbstverständlich gehört auch der Umgang mit den neuen Umlagen und gestiegenen Energiepreisen zu den Themen, die wir mit Ihnen auf unserem 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Ein ereignisreiches Wochenende – Teil 3: EU plant Notfallpaket sowie Überarbeitung des Strommarktdesigns

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir über den Stand der Überlegungen auf EU-Ebene.


EU kündigt Sofort-Maßnahmen und Überarbeitung Strommarktdesign an.

Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen kündigte in der letzten Woche ein Notfallpaket und eine Strukturreform des Strommarktes auf europäischer Ebene an. Die EU-Kommission hat hierfür erste Maßnahmenvorschläge in einem informellen Non-paper formuliert:

Einführung Preiskappungssystem: Im Fokus steht die europaweite Ermöglichung einer Preisgrenze für Stromverkäufe am Day-ahead-Markt (nicht langfristig eingekaufte Energiemengen) für alle Energien, die günstigere Grenzpreise als Gaskraftwerke haben. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

Hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft) sollen „abgeschöpft“ werden und dann den Verbrauchern zufließen. Auf welchem Weg dieser Rückfluss erfolgen soll (es werden verschiedene Ansätze diskutiert), ist noch genauso offen, wie die Frage, inwieweit hier eine europaweite Lösung erreichbar ist. Deutschland hat bereits angekündigt, diesen Weg anderenfalls auch allein zu beschreiten (RGC berichtete).

Eher zurückhaltend wird aktuell die von einigen Mitgliedstaaten vorgeschlagene Senkung der Strompreise durch Entkopplung von den Gaspreisen über eine Abschaffung des Merit-Order-Prinzips von der Kommission bewertet. Das gleiche gilt für eine (Quer-)Subventionierung der Energieproduzenten, weil beides den Wettbewerb zu nachhaltig beeinträchtige.

Dringend abgeraten wird seitens der Kommission von einer Aussetzung der Stromgroßhandelsmärkte, einer Übernahme der Märkte durch den Staat oder einer generellen Kappung der Strompreise im Großhandel. Dies berge eigene große Risiken für die Versorgungssicherheit, schade dem Elektrizitätsbinnenmarkt und den Dekarbonisierungs-Bemühungen.

Erste Hinweise zu weiteren Schritten der EU werden am 14. September 2022 in der Rede von Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union erwartet. Das Non-paper dürfte aber bereits am kommenden Freitag auf dem kurzfristig anberaumten Sondertreffen zu steigenden Energiepreisen am 9. September 2022 direkt unter den EU-Energieministern diskutiert werden.

Dass der Termin auf den Tag gelegt wurde, an dem auch unser 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) stattfindet, ist Zufall. Es zeigt aber die Aktualität der Themen, die wir mit Ihnen diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Ein ereignisreiches Wochenende – Teil 2: Koalition beschließt 3. Entlastungspaket

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir zunächst über das von Deutschland geplante Maßnahmenpaket.

Koalition beschließt 3. Entlastungspaket

Am Wochenende (03.09.2022) hat der Koalitionsausschuss getagt und ein 65 Mrd.-schweres Entlastungspaket beschlossen, um die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ abzufedern. Die angekündigten Maßnahmen sind vielfältig. Für energieintensive Unternehmen dürften insbesondere folgende von Relevanz sein:

  • Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ / Reduzierung des Kostenanstieges bei den Netzentgelten / Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Energieunternehmen / Überarbeitung Strommarktdesign:

    Unter den vorstehenden Stichworten werden verschiedene Maßnahmen diskutiert. Geplant ist eine Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ und eine Reduzierung (des erwarteten Anstiegs) der Netzentgelte. Finanziert werden soll das über eine Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Energieunternehmen. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

    Die Koalition strebt nun an, hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ bzw. „Übergewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft), „abzuschöpfen“. Hierfür sollen Höchstwerte für Erlöse aus dem Verkauf von nicht aus Gas produzierten Strommengen am Spotmarkt festgelegt werden. Die Differenz zwischen Großhandelspreis und Erlösobergrenze soll nach den aktuellen Überlegungen über eine „umgekehrte EEG-Umlage“ unter Beteiligung der Netzbetreiber vereinnahmt und an die Endverbraucher verteilt werden. Wenn kurzfristig eine europäische Einigung nicht erzielt werden kann, soll auch eine rein deutsche Umsetzung erwogen werden.

    Aber Achtung:
    Zum einen ist aus Unternehmenssicht noch unklar, wer überhaupt von den geplanten Entlastungen (Strompreisbremse „für Basisbedarf“ und Dämpfung des Anstiegs bei den Netzentgelten) profitieren kann. Angekündigt ist dies neben den Haushaltskunden lediglich für kleine und mittelständische Unternehmen „mit Versorgertarif“.

    Zum anderen müssen sich auch energieintensive Unternehmen, die PV- oder Windenergieanlagen betreiben / planen und den (Überschuss-)Strom verkaufen (wollen), auf (erneute) Änderungen der Rahmenbedingungen einrichten. Denn eine „Erlösobergrenze für Anlagen der Stromerzeugung mit geringer Kostenbasis“ soll nach den aktuellen Plänen auch für Energieerzeuger außerhalb des Strommarktes entwickelt werden.

  • Entlastungen beim CO2-Preis: Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel soll um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben werden. Entsprechend sollen sich die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 um ein Jahr verschieben.
  • Wärmemarkt: Mit Hilfe einer Expertenkommission sollen preisdämpfende Modelle (EU / Deutschland) untersucht werden. 
  • Unternehmenshilfen: Die bereits bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen sollen bis zum 31.Dezember 2022 verlängert werden. Das entspricht der momentanen Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission (kurz: TCF). Dazu gehört insbesondere das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen, kurz EKDP (RGC berichtete hier und hier). Darüber hinaus soll das Programm für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, geöffnet werden. Sobald diese feststehen, lohnt es sich also nochmals zu prüfen, ob man den nicht rückzahlbaren Zuschuss in Anspruch nehmen kann. Hierbei unterstützen wir Sie. Sprechen Sie uns gern an.

    Auch eine Ausweitung des KfW-Programms soll geprüft werden, mit dem Ziel zukunftsfähige Unternehmen zu stabilisieren, die aufgrund von Gasmangellage bzw. nicht tragfähiger Energiepreise sonst temporär ihre Produktion einstellen müssen.

    Darüber hinaus soll ein (noch nicht näher konkretisiertes) Programm für energieintensive Unternehmen, welche die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, neu aufgelegt werden.

    Zudem soll der Förderrahmen für Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erweitert werden (ebenfalls noch nicht näher konkretisiert).

  • Spitzenausgleich energieintensive Unternehmen: Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, wird der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert. Auch hier hält das Gegenleistungsprinzip Einzug: Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.
  • (Dauerhafte) Abschaffung EEG-Umlage: Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage (RGC berichtete) soll ab 1. Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden.
  • Zudem sind Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht geplant.
  • Zur Finanzierung der Mehrausgaben soll die globale Mindeststeuer vorzeitig eingeführt werden. Wie hoch diese ist und wer sie zahlen muss, erklärt das BMF hier.

Die (offiziellen) Ergebnisse des Stresstests für den Strommarkt, anhand derer die deutsche Regierung entscheiden will, ob bzw. inwieweit ein Weiterbetrieb der drei noch laufenden Atomkraftwerke angestrebt wird, liegen laut Auskunft des BMWK demgegenüber noch nicht vor.

Was für Ihr Unternehmen jetzt zu tun ist, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke