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DEHSt erweitert den Leitfaden zur Strompreiskompensation um Kapitel zu ökologischen Gegenleistungen

Ziffer 4 der SPK-Förderrichtlinie verpflichtet Antragsteller zum Klimaschutz.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK) ist als erste Regelung mit ökologischen Gegenleistungen an den Start gegangen und verlangt von Antragstellern seit dem Abrechnungsjahr 2021, zumindest die Verpflichtungserklärung zukünftig in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren oder Grünstrom zu beziehen.

Die DEHSt hat nun ihren Leitfaden zur SPK aktualisiert und erläutert in Kapitel 3.2 ab Seite 26 detailliert die unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten. Den SPK-Leitfaden können Sie hier abrufen.

Interessant sind u.a. die Beispiele für Planungskosten, die Unternehmen bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen können. Nach Auffassung der DEHST können Planungsleistungen angerechnet werden, „wenn sich die Kosten für Planungsleistungen unmittelbar auf die Realisierung einer Klimaschutzmaßnahme beziehen.“ Die DEHSt nennt im SPK-Leitfaden beispielhaft folgende Investitionen:

  • Förderfähig sind daher beispielsweise die Kosten für Fachplanung, Ausführungsplanungen und Baubegleitung.
  • Nicht förderfähig sind hingegen die Kosten von vorbereitenden Maßnahmen im Vorfeld der Entscheidung für eine konkrete Maßnahme wie beispielsweise Kosten für Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen.

Dabei ist die Wirtschaftlichkeit in jedem energierechtlichen Privileg anders definiert. Denn die Strompreiskompensation ist nicht die einzige Beihilfe, die ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch andere energierechtliche Privilegien verlangen die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de

Strompreiskompensation: Verpflichtungserklärung + Zeitplan

Ab 2023 ist zusätzlich zur Verpflichtungserklärung ein Zeitplan den Antragsunterlagen beizufügen.

Antragstellende Unternehmen hatten im Rahmen der Strompreiskompensation bereits im letzten Jahr eine Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung verspricht der Antragsteller, die beantragte Beihilfesumme in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren – vorbehaltlich deren Wirtschaftlichkeit. In diesem Antragsjahr wird zusätzlich zu dieser Verpflichtungserklärung ein Zeitplan erforderlich, in dem das Unternehmen darlegt, wann es plant, welche wirtschaftlichen Maßnahmen in welchem Zeitraum umzusetzen. Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet am 30. Juni 2023.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation verlangt einen Zeitplan zu bereits abgeschlossenen oder vorgesehenen Maßnahmen, „aus dem sich die vollständige Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Umsetzungszeitraums ergibt.“

Die Strompreiskompensation ist nicht das einzige energierechtliche Privileg, das ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch die Besondere Ausgleichsregelung, die BECV-Beihilfe und in Teilen auch der Spitzenausgleich verlangen die Reinvestition der Beihilfe in Klimaschutzmaßnahmen. Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen äußerst unterschiedlich. U.a. variiert die Wirtschaftlichkeitsdefinition, sodass eine Maßnahme nach der einen Regelung unwirtschaftlich und nach der anderen wirtschaftlich sein kann. Auch die Nachweiszeiträume, die zur Verfügung stehenden Alternativen und Nachweisformen sind nicht einheitlich.

Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de

Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen – Erweiterung der Bundesförderung Energie und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Auch für Kleinst- und Kleine Unternehmen wird es immer wichtiger, sich umwelt- und klimafreundlich aufzustellen. Durch staatliche Förderungen werden Investitionen noch interessanter!

Durch die Änderung der Förderrichtlinie ist bereits das Modul 2 „Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ durch eine Erweiterung der förderfähigen Wärmeerzeuger, mit Wirkung zum 1. Mai 2023, noch interessanter geworden, RGC berichtete.  Neben dieser Änderung ist das Förderprogramm EEW insgesamt um das Modul 6 „Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen“ erweitert worden. Durch dieses neue Modul werden investive Maßnahmen zur Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen gefördert:

  • Der Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen oder
  • Die Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Antragsberechtigt sind u.a. private Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung, entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Tilgungszuschusses für Kredite. Die Förderhöhe richtet sich nach der gewählten Art der Förderung und beträgt 20 % bis 33 %. 

Voraussetzung für die Förderung sind insbesondere

  • ein Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, von mindestens 2.000 Euro und
  • die geförderten Anlagen werden mindestens drei Jahre zweckentsprechend betrieben. 

Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWK. Zur aktuellen Förderrichtlinie gelangen Sie hier.

Bei Fragen rund um das Thema Energiewende und staatlicher Förderungen sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie! 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Pia Weber 

Prozesswärme aus erneuerbaren Energien – Aktualisierung der Richtlinie für die Bundesförderung Energie und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Ihr Unternehmen möchte sich umwelt- und klimafreundlicher aufstellen und plant Prozesswärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen? Prüfen Sie, ob eine Förderung für die Beschaffung und Errichtung von Wärmeerzeugern zur Prozesswärmebereitstellung möglich ist!

Mit der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (EEW) fördert der Bund die Energiewende in Unternehmen. Ziel ist es, den Energie- sowie Ressourcenbedarf und die resultierenden CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die Richtlinie soll Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau anstoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigen. Förderfähig sind unterschiedliche Vorhaben, sogenannte Module, von denen die Richtlinie insgesamt 6 vorsieht.

Durch die Änderung der Förderrichtlinie mit Wirkung zum 1. Mai 2023 wird das Modul 2 „Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ noch interessanter, da die förderfähigen Wärmeerzeuger erweitert worden sind. Gefördert werden nunmehr:

  • Solarkollektoranlagen
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wenn die Energie, die in Wärme oder elektrische Energie umgewandelt wird, ausschließlich direkt aus Sonneneinstrahlung, Geothermie oder Biomasse stammt.

Antragsberechtigt sind u. a. private Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Tilgungszuschusses für Kredite, die die KfW refinanziert. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Unternehmensgröße und der gewählten Art der Förderung. Im Modul 2 können 45 % (große Unternehmen) oder bis zu 65 % (kleine Unternehmen) der beihilfefähigen Kosten gefördert werden. Der maximale Förderzuschuss pro Vorhaben beträgt 15 Millionen Euro. Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWK. Zur aktuellen Förderrichtlinie gelangen Sie hier.

Sie haben Fragen zum Thema Energiewende und möglicher Förderungen? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an hanke@ritter-gent.de oder weber@ritter-gent.de. Wir unterstützen Sie gern! 

Autoren: Pia Weber
                Yvonne Hanke

BECV – Leitfaden und FMS aktualisiert

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

Frist zur Strompreiskompensation bekannt gegeben

Einleitung: Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet in diesem Jahr am 30.06.2023.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die Antragsfrist zur Strompreiskompensation für 2023 bekannt gegeben. Die Frist endet am 30. Juni 2023, zur Bekanntgabe der DEHSt gelangen Sie hier. Nachdem im vergangenen Jahr die neue Förderrichtlinie erlassen wurde (RGC berichtete), wurde in dieser keine Frist geregelt, sondern der zuständigen Behörde die Festlegung einer Antragsfrist überlassen.

„Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Homepage bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.“

Warum die Antragsfrist auf den 30. Juni 2023 fallen muss, darf man in Frage stellen, wenn bereits die Besondere Ausgleichsregelung und die BECV-Beihilfe für diesen Tag das Ende der Ausschlussfrist definiert haben. Viele Antragsteller sind aufgrund ihrer WZ-Klasse in allen Verfahren antragsberechtigt. Welchen Zweck es haben soll, die Antragsteller mit drei Ausschlussfristen am selben Tag zu belasten, entzieht sich jedem Verständnis. Nichtsdestotrotz wurde nun die Frist von der DEHSt bekannt gegeben und die Antragsteller haben ihre Ärmel hochzukrempeln, um alle Antragsverfahren bis zum 30. Juni 2023 zu bewältigen.

Wir unterstützen Sie bei dem Antrag und führen für Sie die Antragstellung wie gewohnt zum Pauschalpreis durch. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Frau Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de oder telefonisch 0511/538 999-61.

Autorin: Lena Ziska

PV-Anlage als ökologische Gegenleistung ja oder nein?


Die Installation einer PV-Anlage ist nur in Kombination mit einem Energieträgerwechsel eine anerkannte ökologische Gegenleistung.

Diverse energierechtliche Privilegien sehen sie inzwischen vor – die ökologischen Gegenleistungen. Die erhaltene Beihilfe muss in wirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden. Das gilt für den Spitzenausgleich ebenso, wie für die Besondere Ausgleichsregelung, die BECV-Beihilfe und die Strompreiskompensation. Zukünftig wird die Anforderung weiteren Regelungen des Strom- und Energiesteuerrechts hinzugefügt.

Ein beliebtes Praxisbeispiel ist das Invest in die Installation einer PV-Anlage. Auf den ersten Blick ein taugliches Mittel, um die CO2-Bilanz des Unternehmens zu verbessern – auf den zweiten Blick aber keine Maßnahme zur Energieeinsparung als Teil des Energiemanagementsystems und daher grundsätzlich nicht als ökologische Gegenleistung tauglich.

Die DEHSt hat nun in einem kürzlich veröffentlichten Hinweispapier jedoch ein Beispiel geboten, in dem die Installation einer PV-Anlage eine geeignete ökologische Gegenleistung im Rahmen des BECV-Antrages darstellt. Dafür muss die Inbetriebnahme der PV-Anlage mit einem Energieträgerwechsel einhergehen, um die Anforderungen an die Energieeffizienzmaßnahmen zu erfüllen.

Ob diese Auffassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder den Hauptzollämtern fortgeführt wird, bleibt abzuwarten. Im Rahmen der BECV-Beihilfe biete sie bereits jetzt einen guten Anwendungsfall für die Praxis.

Veranstaltungstipp: Die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen wird nicht nur bei den BECV-Anträgen, sondern auch bei der Besonderen Ausgleichsregelung, der Strompreiskompensation und dem Spitzenausgleich zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchtet unsere Kollegin Lena Ziska gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 22. Februar 2023 (online).

Autorin: Lena Ziska

Emissionshandel: Antragsfristen zur Rückerstattung von Doppelbelastungen stehen fest

Abrechnungsjahr 2021: 01.02.2023-31.03.2023 und Abrechnungsjahr 2022: 31.07.2023

Emissionen, die bereits im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) bepreist werden, sollen nicht zusätzlich durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) mit Kosten belastet werden. In der Praxis hat diese sog. Vermeidung von Doppelbelastungen insbesondere bei der Brennstofflieferung von Erdgas gut funktioniert. Andere Brennstoffe wurden hingegen zunächst mit zusätzlichen BEHG-Kosten belastet.

Für einen nachträglichen Ausgleich dieser Kosten hat der Bundestag kürzlich die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. (RGC berichtete) Nun hat die DEHSt Details zur Antragstellung bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren für eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen startet am 01.02.2023. Antragsberechtigt sind die Betreiber von EU-ETS-Anlagen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 31.03.2023. Für den Kompensationsantrag ist das Formular-Management-System der DEHSt zu nutzen. Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind auf den zusätzlichen Formularen „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ einzupflegen.

Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 endet am 31.07.2023. Die FMS-Anwendung für den Kompensationsantrag des Abrechnungsjahres 2022 wird von der DEHSt zu einem späteren Zeitpunkt freigeschaltet.

Hinsichtlich weiterer Details verweist die DEHSt auf ihren Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, melden Sie sich gern!

Autorin: Lena Ziska

BECV-Beihilfe: DEHSt veröffentlicht Hinweise zu ökologischen Gegenleistungen

Zum Ende des Jahres 2022 veröffentlichte die DEHSt ein Hinweispapier zu den ökologischen Gegenleistungen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen u.a. als Voraussetzung für die Gewährung einer BECV-Beihilfe ökologische Gegenleistungen durchgeführt und nachgewiesen werden. Die DEHSt hat nun ein Hinweispapier veröffentlicht, welches sich zu den ökologischen Gegenleistungen im Rahmen der BECV-Anträge äußert.

Das neue Hinweispapier der DEHSt ist in drei Kapitel gegliedert:

  • Das erste Kapitel thematisiert die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 10 BECV. Dieses muss die Brennstoff- und Wärmeströme aller Anlagen und Standorte mit Carbon-Leakage-Risiko erfassen. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh werden die Ausnahmen und Ersatzleistungen erläutert.
  • Das zweite Kapitel macht den größten Teil des Hinweispapieres aus und befasst sich mit der Identifikation, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Anrechenbarkeit von Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 11 BECV. Ein wichtiger Begriff ist hierbei die Vermeidung der Doppelzählung. Außerdem geht die DEHSt auf den Umgang mit Contracting-Lösungen und Leasingverträgen ein.
  • Im dritten Kapitel geht es dann um die in § 12 BECV geregelte Nachweispflicht über die Erbringung der Gegenleistungen nach § 10 und § 11 BECV. Der Nachweis ist bei Stellung des Beihilfeantrages zu erbringen. 

Die DEHSt kündigte an, dass „zu einem späteren Zeitpunkt“ noch ein Update des Hinweispapieres veröffentlicht wird, das sich zu technischen Details der DIN EN 17463 äußert. Auch ein Berechnungstool für die Nachweisführung soll „rechtzeitig vor dem Antragsverfahren“ von der DEHSt zur Verfügung gestellt werden.

Wir empfehlen unseren Mandanten die Lektüre des Hinweispapieres und die darauffolgende Prüfung der unternehmensinternen Gegebenheiten. Bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen.


Veranstaltungstipp:
Die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen wird nicht nur bei den BECV-Anträgen, sondern auch bei der Besonderen Ausgleichsregelung, der Strompreiskompensation und dem Spitzenausgleich zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien am 22. Februar 2023 (online).

Autorinnen: Milena Heine
                       Lena Ziska

Reduzierung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge und Beschränkung der Förderung auf Privatpersonen in 2023

Die Kaufprämie für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Elektroautos wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich reduziert, die Förderung für Plugin Hybride läuft Ende 2022 komplett aus. Zudem sollen ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen für eine Förderung antragsberechtigt sein – das bedeutet das Aus für Unternehmen.

Durch den Umweltbonus, eine Kaufprämie für bestimmte Elektrofahrzeuge, wurde bisher der Erwerb und das Leasing von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos vom Bund mit bis zu 6.000 € und mit dem zusätzlichen sog. Herstelleranteil mit einem zusätzlichen Betrag von bis zu 3.000 € bezuschusst.

Ende November wurde für den Umweltbonus eine neue Förderrichtlinie bekannt gemacht. Die Neuerungen sind gerade für Unternehmen unerfreulich:

  • Zunächst wird der Zuschuss des Bundes ab dem 1. Januar 2023 auf maximal 4.500 € reduziert. Die Hersteller schießen dann nur noch einen Betrag von 2.250 € dazu. Abhängig vom Bruttolistenpreis fallen die Förderbeträge noch einmal deutlich geringer aus.
  • Ab dem 1. Januar 2023 fällt zudem die Förderung bei der Anschaffung von Plugin Hybriden ganz weg.
  • Darüber hinaus wird die Mindesthaltedauer für bezuschusste batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auf 12 Monate erhöht, was insbesondere bei Leasingfahrzeugen zu beachten ist.
  • Die für Unternehmen brisanteste Neuerung: Ab dem 1. September 2023 werden ausschließlich Privatpersonen berechtigt sein, den Umweltbonus zu beantragen.
  • Ab dem 1. Januar 2024 ist eine weitere Reduzierung des Umweltbonus vorgesehen, der dann auch nur noch bei einem Listenpreis von bis zu 45.000 € an Privatpersonen ausgezahlt wird.

Das maßgebliche Datum für die Antragsbewilligung ist das Datum des Förderantrags. Dieser setzt eine Fahrzeugzulassung voraus und ist bei dem BAFA zu stellen. Da die Lieferzeiten für Elektrofahrzeuge oft einige Monate betragen, empfehlen wir bei einer geplanten Anschaffung von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos zu gewerblichen Zwecken, diese in Kürze anzugehen, um die Förderung noch zu erhalten. Das gilt auch, weil die Förderung auf Mittel in Höhe von 2,1 Milliarden aus dem Klima- und Transformationsfond beschränkt sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Sandra Horn