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nEHS: CO2-Preis ab 2024 auch für Müllverbrennung

Nachdem die Einführungsphase des zum 1.1.2021 eingeführten nationalen Emissionshandels Ende 2022 endet, wurden für die Zeit ab 2023 kurzfristig Änderungen insb. zur Einbeziehung der Abfallverbrennung und zur vorgesehenen Erhöhung des CO2-Preises auf den Weg gebracht.

Nach der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) war bereits seit Beginn des nEHS vorgesehen, dass Emissionsberechtigungen in den Jahren 2021 und 2022 lediglich für das Inverkehrbringen bestimmter Brennstoffe wie Gas, Benzin und Heizöl zu erwerben sind. Ab 2023 sollten dann eine Vielzahl weiterer fossiler Brennstoffe, u.a. Kohle, hinzukommen. Zudem sollte der CO2-Preis jährlich – so auch zum Jahr 2023 – erhöht werden.

Am 20. Oktober hat der Bundestag nunmehr einige Gesetzesänderungen verabschiedet: 

  • Zunächst wurde entschieden, dass die Abfallverbrennung statt – wie bisher vorgesehen – zum Jahr 2023 erst ab dem 1.1.2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen wird.
  • Weiterhin wird auch die für 2023 vorgesehene Erhöhung des CO2-Preises von 30 Euro pro Tonne CO2 auf 35 EUR/t CO2 um ein Jahr auf den 1.1.2024 verschoben. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Letztverbraucher, an die die steigenden Kosten letztlich weitergegeben werden, in der aktuellen Energiepreiskrise nicht noch stärker belastet werden sollen.

Zu weiteren Besonderheiten des nationalen Emissionshandels ab 2023 – insbesondere der Erweiterung des Adressatenkreises durch die Einbeziehung weiterer Brennstoffe – finden Sie hier und hier weitere Informationen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

nEHS: Pflichten nach dem neuen EBeV-2030-Entwurf

Der Entwurf über eine neue Verordnung der Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für die Jahre 2023 bis 2030 wurde am 7. Oktober veröffentlicht.


In diesem werden neue Maßnahmen, welche zum Januar 2023 in Kraft treten sollen, beschrieben. Aber was genau ändert sich und was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Diese Fragen möchten wir Ihnen mit diesem Artikel beantworten.

Zu Beginn möchten wir betonen, dass es sich um einen Referentenentwurf handelt. Ein Referentenentwurf wird meistens im Austausch mit dem zuständigen fachlichen Ministerium auf Referatsebene erarbeitet. Daher werden wir nur die größten Änderungen aufzeigen. Diese werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht groß ändern.


Der Referentenentwurf

Im Referentenentwurf wird als erste Neuerung Folgendes angeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Mit dieser Verordnung werden insbesondere passgenaue Regelungen für die in Anlage 1 BEHG aufgeführten Brennstoffe getroffen.“

Mit dieser Passage auf der ersten Seite des Referentenentwurfs wird klar, dass die Änderung sich hauptsächlich auf neue berichtspflichtige Brennstoffe bezieht.

Dies wird im Abschnitt 2 dem Überwachungsplan erstmals deutlich. Der Überwachungsplan über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe umfasst jetzt einen vereinfachten Überwachungsplan, wenn ausschließlich die Berechnung nach den Berechnungsfaktoren des § 6 des Referentenentwurfs durchgeführt wurde.

Zudem ist der Verantwortliche nun verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten und dazu die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise zu dokumentieren. Dies muss so erfolgen, dass der Überwachungsplan von Dritten nachvollzogen werden kann.

Der Mindestinhalt des Überwachungsplans ist in Anlage 1 und des vereinfachten Überwachungsplans in Anlage 2 des Referentenentwurfs zu finden.

Bei den Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen können nun auch folgende Punkte zur rechnerischen Ermittlung der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und deren Brennstoffemissionen herangezogen werden:

  1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9, 
  2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,
  3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie 
  4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung
    a. einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder

    b. einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.


Eine Anpassung der Berechnungsfaktoren erfolgte ebenfalls.

Im Fall der individuellen Ermittlung ist die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und dessen Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.

Im 4. Teil der Anlage erfolgte zudem eine Anpassung der bisher enthaltenen heizwertbezogener Emissionsfaktoren und Eintragungen neuer Brennstoffe.

Ab Nummer 9 in den Tabellen sind alle berichtspflichtige Brennstoffe aufgeführt.

Hier haben jegliche Art von Kohlenstoffen in Form von Kohle Einzug erhalten, aber auch Abfälle wie Restabfall, Sperrmüll oder Klärschlamm.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, welche im Referentenentwurf vorgesehen sind, sich mit der Einführung eines vereinfachten Überwachungsplans, neue Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen und neue berichtspflichtige Brennstoffe befassen (zur aktuell geltenden EBeV 2022 vgl. hier).

Ob die Änderungen vom Bundestag jedoch so bewilligt werden, steht noch aus.


Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO2-Neutralität. Zu den Kunden von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen.

Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um das Thema Emissionsberichterstattung, Transformationskonzepte und Carbon Footprint.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autoren: Sven Klopsch
                 Nicolas Schneider

Kommt nun auch die Strompreisbremse?

Nachdem die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ihren Vorschlag zur Einführung einer Gaspreisbremse unterbreitet hat (RGC berichtete hier), laufen nun auch die Vorbereitungen für eine Strompreisbremse auf Hochtouren. Ziel ist in beiden Fällen die Entlastung der Marktteilnehmer von den gestiegenen Energiepreisen.

Grundlage für eine etwaige Strompreisbremse ist die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“. Dort sind die Eckpfeiler einer Strompreisbremse seitens der EU abgesteckt, sodass die Mitgliedstaaten nunmehr aufgefordert sind, die Vorgaben des Rates der EU, bei denen ein Spielraum besteht, im Rahmen des nationalen Rechts auszufüllen.

Nach einem ersten Konzeptpapier sehen die aktuellen Überlegungen für eine Strompreisbremse wie folgt aus:

  • Wie auch bei der Gaspreisbremse sollen auch die Stromkunden angesichts der hohen Mehrkosten für Haushalte und Wirtschaft im Strombereich entlastet werden. 
  • Parallel zur Gaspreisbremse soll auch im Strombereich ein Grundkontingent entlastet werden, das sich an dem Verbrauch eines bestimmten Referenzzeitraumes orientiert und sich auf einen – noch zu bestimmenden – Prozentsatz hiervon beschränkt. Als Referenzzeitraum wird derzeit der letzte vollständige 12-Monatszeitraum diskutiert.
  • Finanziert werden soll eine Strompreisbremse über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen, die verschiedene Energieerzeuger aktuell aufgrund des stark gestiegenen Erdgaspreises machen.

    Zufallsgewinne werden derzeit infolge der stark gestiegenen Gaspreise bspw. im Bereich der Erneuerbaren Energien, Kernenergie und Braunkohle erzielt.

    90 % der Gewinne bei der Stromerzeugung aus diesen (und einigen weiteren) Energieträgern sollen bei 180 EUR/MWh abgeschöpft werden. Die Beschränkung der Abschöpfung auf 90 % der erzielten Gewinne soll einen Anreiz dafür bieten, trotz der Pflicht zur Abgabe eines Großteils der Gewinne über 180 EUR/MWh weiterhin Strom zu erzeugen.

    Diskutiert wird zudem eine rückwirkende Abschöpfung der Zufallsgewinne betreffend den Spotmarkt ab März 2022. Hinsichtlich dieses Vorschlages bestehen jedoch aufgrund der Rückwirkung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Für Spot- und Terminmarkt soll die Abschöpfung nach den aktuellen Überlegungen am 1. Dezember 2022 beginnen – so sieht es auch die o.g. EU-Verordnung vor.

Zu klären bleibt unter anderem, inwieweit sich eine Strompreisbremse und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen auf PPAs (Power Purchase Agreements) und weitere Instrumente konkret auswirken. Der Frage nach der Behandlung von PPAs in diesem Zusammenhang werden wir auch in unserem RGC Fokus zu PPAs nachgehen.

Das Kabinett befasst sich mit der Gas- und der Strompreisbremse planmäßig am 18. November 2022.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Spitzenausgleich Antrag 2023: Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen statt Erreichung des Energieeinsparungsziels

Anstelle des allgemeinen Energieeinsparungsziels besteht die Pflicht zur Umsetzung von unternehmensindividuellen Energieeinsparmaßnahmen.

Mit dem Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz, welches im Referentenentwurf vorliegt, wird der sog. Spitzenausgleich um ein weiteres Jahr verlängert und besteht somit für das Antragsjahr 2023 fort. (RGC berichtete)

Dabei steht ein Wechsel in den Antragsvoraussetzungen an. Bislang musste ein mit der deutschen Wirtschaft vereinbarter Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht werden. Dieser Zielwert lässt sich aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr vereinbaren. Auf die Erreichung des Wertes wird deshalb im Antragsjahr 2023 verzichtet. Dies sei gerechtfertigt, weil die Minderungsziele ohnehin jedes Jahr übererfüllt wurden.

An die Stelle des allgemeinen Zielwerts tritt die unternehmensindividuelle Verpflichtung, alle im Energiemanagementsystem als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Maßnahmen umzusetzen. Diese Form der Gegenleistung findet sich inzwischen in fast allen energiebezogenen Privilegierungstatbeständen wieder.


Veranstaltungstipp:
Wann die ökologischen Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die Gegenleistungen der Strompreiskompensation mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien am 9. November 2022 (online).

Autorin: Lena Ziska

nEHS: Referentenentwurf der EBeV 2030 liegt vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 („EBeV 2030“) vorgelegt.

Bislang waren nur diejenigen Unternehmen unmittelbar vom 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel erfasst, die bestimmte Brennstoffe wie Erdgas, Benzin o.ä. in Verkehr gebracht haben. Nachdem die Einführungsphase des nationalen Emissionshandels – 2021 und 2022 – abgeschlossen ist, erweitert sich nun der Kreis der vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfassten berichtspflichtigen Brennstoffe, sodass auch die Zahl der unmittelbar Verpflichteten steigt. Insbesondere Brennstoffe wie Kohle und bestimmte Abfälle lösen ab 2023 ebenfalls die Pflichten aus dem BEHG aus.

Um die nächste Phase des nationalen Emissionshandels für die Jahre 2023 bis 2030 zu regeln, legte das BMWK kürzlich einen Referentenentwurf der EBeV 2030 vor. Diese enthält Vorschriften über das praktische Handling des nationalen Emissionshandels.

Neben einer Regelung zum Überwachungsplan, der nach dem Entwurf erstmalig für das Kalenderjahr 2024 einzureichen ist, behandelt der Referentenentwurf der EBeV 2030 im Schwerpunkt die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen.

Die EBeV 2030 wird die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022, die während der ersten beiden Jahre des nationalen Emissionshandels galt, ersetzen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichten wir zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

BAFA Energietag 2022

Am 11. Oktober hat das BAFA im Rahmen der jährlichen Info-Veranstaltung über aktuelle Themen wie Förderprogramme des BAFA und über Entwicklungen sowie Herausforderungen der Energiewende informiert.

Der diesjährige BAFA Energietag 2022 stand im Zeichen der neuesten Entwicklungen und Herausforderungen der Energiewende in den Bereichen Wärme, Industrie, Fachkräfte und Gebäude.

Zum Auftakt der Veranstaltung war neben Dr. Patrick Graichen (Staatssekretär im BMWK) auch Prof. Dr. Veronika Grimm zu Gast, die als Vorsitzende der Gaspreiskommission über die „Energiepolitik in Deutschland und Europa unter neuen Vorzeichen“ referierte und dabei weitere spannende Einblicke in die kürzlich vorgestellten Pläne zur Gaspreisbremse gab.

Es folgten Referenten des BAFA, BMWK und Vertretern der Industrie, die neben Berichten zu Förderprogrammen für die Industrie, deren Praxis und aktuelle Entwicklungen auch zu den Themen Wärme- und Verkehrswende sowie Gebäuden informierten.

Autorinnen: Pia Weber
                       Lena Ziska
                       Sandra Horn
                  

DEHSt versendet erste Sachverhaltsaufklärungen zu BECV-Anträgen

Überprüfen Sie Ihre Posteingänge im VPS!

Unternehmen, die in 2022 BECV-Anträge gestellt haben, sollten ihre VPS-Postfächer prüfen, um keine Frist einer Sachverhaltsaufklärung der DEHSt zu verpassen.

Hintergrund: Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden BEHG-Kosten vor. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet.

Die erste Antragsphase für eine Beihilfegewährung endete zum 30. Juni 2022 in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2021. Seit Ablauf der Antragsfrist war es still in der Virtuellen Poststelle (VPS), nun trudeln die ersten Sachverhaltsaufklärungen zu den gestellten Anträgen ein.

Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt dabei nur über das VPS. Antragstellende Unternehmen müssen regelmäßig ihr VPS-Postfach öffnen und die Nachrichten abrufen. Als Verfahrenserleichterung ermöglicht das VPS eine Verknüpfung mit dem E-Mail-Postfach. Denken Sie daran, diese Schnittstelle zu aktivieren, um keine Nachrichten der DEHSt zu verpassen.


Veranstaltungstipp:
Bei den BECV-Anträgen bahnen sich Änderungen an. So wird zukünftig die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Energiekostendämpfungsprogramm – Anpassung der Förderrichtlinie veröffentlicht

Die Änderungen der Förderrichtlinie des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) sind Ende der letzten Woche im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Antragsberechtigte Unternehmen können bis zum 31. Dezember 2022 Anträge stellen.

Aufgrund der weiterhin hohen Strom- und Erdgaspreise ist der Förderzeitraum des EKDP bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden, RGC berichtete hier. Die Anpassungen der Förderrichtlinie sind nun im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die offizielle Genehmigung der Änderungen durch die EU steht weiterhin aus, weshalb das BAFA Zuschüsse zunächst unter Vorbehalt genehmigen wird. Für Fördermonate, die anhand von Informationen (u.a. Rechnungen) belegt werden können, bewilligt das BAFA in Phase 1 einen Abschlag in Höhe von 80% des Zuschusses. Soweit für einzelne Fördermonate noch keine Rechnungen vorliegen, bewilligt das BAFA ebenfalls einen Zuschuss. Dieser errechnet sich auf Grundlage von mindestens drei mit Informationen belegten Fördermonaten.

Die angekündigte Erweiterung der Antragsberechtigung auch für Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie kleinere und mittlere Unternehmen ist noch nicht umgesetzt worden. Somit werden weiterhin nur die bisher antragsberechtigten Unternehmen gefördert, und zwar für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022.

Außerdem wurde durch die Änderung das Ende der Frist für die Phase 2 vom 28. Februar 2023 nunmehr auf den 31. Mai 2023 festgelegt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung!

Unser Team hat bereits eine langjährige Erfahrung mit dem elektronischen Antragsportal des BAFA bei der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen aufgebaut. Sofern wir Ihnen ein Angebot zur Unterstützung bei der Antragstellung übersenden dürfen, wenden Sie sich gern an RA Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder RAin Pia Weber (weber@ritter-gent.de).

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Gaspreisbremse: Gaskommission legt Vorschlag vor

Nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage hat die Bundesregierung eine Expertenkommission damit beauftragt, ein Modell für eine Gaspreisbremse vorzuschlagen (RGC berichtete hier). Dieser Vorschlag wurde nunmehr in einem Zwischenbericht vorgestellt.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zweistufiges Entlastungsmodell eingeführt werden:

In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 für Haushalts- und SLP-Kunden vollständig übernehmen. Industrielle Kunden und Kraftwerke sind von dieser ersten Stufe nicht betroffen.

Auf der zweiten Stufe soll ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt werden. Für Industriekunden soll diese bereits ab Januar 2023 gelten.

Für Haushalts- und SLP-Kunden gilt: Der Staat soll für eine bestimmte Grundmenge einen Brutto-Preis von 12 ct/kWh Gas garantieren – inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile. Das Grundkontingent beträgt nach dem Vorschlag 80% des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde lag. Für Gasverbräuche oberhalb dieses Grundkontingents gilt weiterhin der Arbeitspreis, der vertraglich vereinbart ist.

Für Industriekunden, für die der Start der Gaspreisbremse bereits für Januar 2023 vorgesehen ist, soll das Grundkontingent 70% des Vorjahresverbrauchs betragen. Für dieses Grundkontingent wird ein garantierter Beschaffungspreis (ohne weitere Preisbestandteile wie Abgaben oder Umlagen) von 7 ct/kWh vorgeschlagen. Durch die Beschränkung des Grundkontingents auf 70% des Vorjahresverbrauchs sollen Anreize zur weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs geschaffen werden.

Parallel hierzu soll für Fernwärmekunden die Wärmepreisbremse gelten, bei der ein Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh Fernwärme für ein Grundkontingent (wie beim Gas 80%) garantiert wird.

Ein Ende der Gas- und Wärmepreisbremse ist von der Expertenkommission frühestens zum 30. April 2024 vorgesehen.

Eine weitere Sitzung der Expertenkommission ist für den 17. Oktober angesetzt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Steigende Netzentgelte im kommenden Jahr – der Bund plant, die Kosten mit einem Zuschuss von 13 Milliarden Euro abzufedern

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen erstmals bundeseinheitliches Netzentgelt für das Jahr 2023

Nicht nur der Börsenpreis pro Kilowattstunde Strom ist enorm gestiegen, auch die Netzentgelte für das Jahr 2023 werden im Vergleich zum Vorjahr ansteigen. Auslöser der Erhöhung seien starke Kostensteigerungen, hauptsächlich die erheblichen Preissteigerungen auf den Brennstoff- und Strommärkten. Diese verursachen Steigerungen, insbesondere bei den Redispatch-Kosten und bei den Kosten für die Netzreserve, wie sich der Pressemitteilung der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, Transnet BW und Tennet entnehmen lässt.

In der Folge sei mit einem enormen Anstieg der Netzentgelte zu rechnen. Damit die höheren Kosten nicht direkt an die Netznutzer weitergereicht werden und diese zusätzlich belasten, will die Bundesregierung die Kostensteigerung mit knapp 13 Milliarden Euro abfangen und somit die Gebühren auf dem Niveau des Vorjahres stabilisieren. Das Geld soll direkt an die Übertragungsnetzbetreiber fließen.

Umgesetzt werden soll dies mit Hilfe des dritten Entlastungspaketes im Zusammenhang mit der Strompreisbremse und dem „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ (RGC berichtete). Zur Zwischenfinanzierung soll lauft Wirtschaftsminister Robert Habeck auf die Überschüsse des EEG-Kontos zurückgegriffen werden. Mittelfristig sollen auch mit dem Abschöpfen der Zufallsgewinne von Stromerzeugern die Netzentgelte abgedämpft werden.

Gestern, am 05. Oktober 2022, haben die ÜNB auf Basis der Begrenzung durch die Bundesregierung die vorläufigen Netzentgelte für 2023 veröffentlicht. Diese werden erstmals bundeseinheitlich bei 3,12 ct/kWh liegen.

Für die meisten Netznutzer stellt ein Netzentgelt von 3,12 ct/kWh weiterhin einen Anstieg dar. Bisher lagen die Netzentgelte zwischen 2,94 und 3,04 ct/kWh. Einzig im Bereich des Netzbetreibers Tennet lag das Netzentgelt bisher bei 3,29 ct/kWh, sodass die Kosten leicht sinken werden.

Autorin: Pia Weber