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Neues zum Gas-Preisanpassungsrecht aus dem aktuellen Entwurf für eine Novellierung des EnSiG

Es wurde eine Formulierungshilfe des Bundeskabinetts veröffentlicht, die weitere Regelungen zur Stabilisierung der Gasversorger und der Weitergabe hoher Gaspreise enthält. 

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) wurde im Mai diesen Jahres in § 24 ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht eingeführt, mit dem Gasversorger bei Vorliegen diverser Voraussetzungen, insb. der sog. Alarm- oder Notfallstufe, einseitig die Preise von Gaslieferverträgen erhöhen können. Zweck der Regelung ist es, „kaskadenartige“ Versorgerinsolvenzen zu verhindern. Bislang können Preisanpassungen auf Grundlage dieser Regelung allerdings noch nicht erfolgen, da ein weiteres Tatbestandsmerkmal, die von der BNetzA offiziell festzustellende „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen“, noch nicht vorliegt. 

Zunehmend wird dieses neue Preisanpassungsrecht in der Öffentlichkeit, von Verbänden, aber auch vom BMWK („scharfes Schwert“) und anderen Institutionen kritisch gesehen. Die aktuelle EnSiG-Novelle, die am Donnerstag, 7.7. in 3./4. Lesung im Bundestag verabschiedet werden soll, knüpft genau hier an. 

Gestern hat das Bundeskabinett hierzu im schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des EnSiG und weiterer Folgeänderungen, u.a. des EnWG beschlossen. 

1. Abgestuftes Modell zur Verhinderung kaskadenartiger Versorgerinsolvenzen

Nach der Formulierungshilfe soll nun ein abgestuftes Modell dazu dienen, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Versorgerinsolvenzen und Kaskadeneffekte zu verhindern.

Nach einem neuen § 29 EnSiG-E sollen vorrangig gegenüber Anpassungen der Gaspreise zeitlich befristete gesellschaftsrechtliche Anpassungen eingeführt werden, die es der Bundesregierung ermöglichen, Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren. 

Neben das bereits geregelte Preisanpassungsrecht aus § 24 EnSiG wird ein weiteres, alternatives Instrument gestellt, das sog. saldierte Preisanpassungsrecht nach § 26 EnSiG-E. Diese Norm bildet die Grundlage für eine Verordnung, nach der die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können, dies dürfte folglich den bereits bekannten Energie-Umlagen ähneln. Bislang nicht bekannt ist die konkrete Ausgestaltung, insbesondere auch mögliche Ausnahmen und Privilegierungen, die bleibt einer Verordnung des Wirtschaftsministeriums vorbehalten. 

Wichtigste Unterschiede der beiden Preisanpassungs-Modelle sind, dass die individuelle Preisanpassung nach § 24 EnSiG davon abhängt, welche Mehrkosten sich im konkreten Versorgungsverhältnis (ggf. mittelbar über die Lieferkette) ergeben, d.h. u.a. davon, wie der jeweilige Versorger bislang Energie eingekauft hat. Bei der saldierten Preisanpassung nach § 26 EnSiG-E bezieht sich die Belastung allein auf die bezogene Energiemenge, auf die eine Umlage der Mehrkosten gleichmäßig für alle Gaskunden verteilt würde. Welches Preisanpassungsmodell sich also auf ein konkretes Unternehmen nachteiliger auswirken würde, hängt von der konkreten Vertragslage im Einzelfall ab. 

Laut Bundeswirtschaftsministerium sollen beide Preisanpassungsrechte aktuell noch nicht aktiviert werden, sondern lediglich als „Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen“, damit sie bei einem weiteren Gaspreisanstieg in den nächsten Monaten bei Bedarf eingesetzt werden können. 

Unserer Ansicht nach ungeklärt ist – zumindest nach der bisherigen Textfassung –, ob bereits auf Basis von § 24 EnSiG erfolgte Preiserhöhungen entfallen bzw. vom Versorger zurückzunehmen wären, wenn zunächst das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG greifen und sich das Ministerium später für eine Umlage auf Grundlage von § 26 EnSiG-E entscheiden würde. Da beide Regelugen jeweils nur die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung abdecken sollen, spricht aber viel für ein entsprechendes Verständnis. 

2. Genehmigungspflicht bei Leistungsverweigerung seitens der Gasversorger

Neben vielen weiteren Änderungen (vgl. Details auch in der Pressemitteilung des BMWK hier) enthält die Formulierungshilfe auch noch eine Regelung, die vorsieht, dass sich Gasversorger in der Alarm- oder Notfallstufe gegenüber Gaskunden ohne Genehmigung der BNetzA nicht auf ein vertragliches oder gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen dürfen, wenn dieses mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gasmengen begründet wird, vgl. § 27 EnSiG-E. 

Die Genehmigungspflicht entfällt in zwei Fällen: Wenn das Energieversorgungsunternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder wenn der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist. 

Diese Genehmigungspflicht soll die Letztverbraucher von Gas vor Liefereinstellungen oder -reduzierungen schützen. Auch industriellen Großverbrauchern kommt es zugute, dass sich Versorger damit auch bei stark gestiegenen Beschaffungskosten nicht (unberechtigt) auf force majeure berufen können und weiterhin der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtung nachkommen müssen.

Wenn die Änderungen im Bundestag am 7.7. verabschiedet wurden, werden wir Sie an dieser Stelle mit weiteren Details zum Thema informiert halten. 

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

17. RGC-Kanzleiforum: „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover


Die Durststrecke ist vorbei, endlich wieder ein RGC-Kanzleiforum live!

Und das wird allerhöchste Zeit. Denn einerseits haben wir Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Und andererseits stehen Sie vor der Aufgabe, Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise zu führen, dies erst recht, nachdem gestern die 2. (Alarm-)Stufe des Gas-Notfallplans ausgerufen wurde. Dabei können Sie wie gewohnt auf schnelle und praxisorientierte Hilfe von RGC setzen. Auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 9. September 2022 in Hannover bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor!


Unsere Themen: 
mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung  zu rechnen ist, Elektrifizierung mit Wind und PV, Überlegungen zur Gasautarkie, Transformation von industrieller Prozesswärme und Strategie/To Do´s der Industrie für das Worst-Case-Szenario.

Unsere externen Referenten: Lars Bobzien (Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, angefragt), Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne (Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau), Eva Schreiner (VEA), Prof. Dr.-Ing. Richard Hanke-Rauschenbach (Leibniz Universität Hannover)
und Carsten Herber (K+S AG, angefragt).

Bei unseren Live-Kanzleiforen darf unser traditionelles Come-Together natürlich nicht fehlen. Füllen Sie mit uns am Vorabend unseres Kanzleiforums Ihre persönlichen Speicher bei Musik, BBQ-Buffet & Drinks im Acht & Siebzig auf. Musikalisch knüpfen wir an unsere Einweihungsparty in der Drostestraße an. Dort hat uns Robin Gierschik, ein aufstrebender Singer & Songwriter, absolut begeistert. Außerdem haben wir einen bekannten DJ engagiert.

Das Kanzleiforum ist Bestandteil unseres Klima-Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft“. Für die Netzwerkmitglieder ist die Teilnahme an unserem Forum garantiert und wir kommen noch einmal gesondert auf Sie zu.

Alle anderen Interessenten sollten sich schnellstmöglich anmelden, da die Plätze begrenzt und erfahrungsgemäß sehr begehrt sind. Zur Anmeldung mit weiteren Informationen zur Veranstaltung geht es hier. Die Teilnahmegebühr haben wir auf den Selbstkostenpreis von 289,00 € zzgl. USt. begrenzt.

Im Tagungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort „RITTER GENT COLLEGEN“ zu reduzierten Tarifen reserviert. Das Hotel bittet um Nutzung dieses Buchungsformulars.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Hannover!

Ihr RGC-Team

BREAKING NEWS: BMWK ruft Alarmstufe aus – vorerst aber kein Preisanpassungsrecht

Heute um 10:00 Uhr hat Wirtschaftsminister Habeck in einer Presseerklärung die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Vorerst sollen Versorgungsunternehmen allerdings noch nicht die Möglichkeit erhalten, ihre Gaspreise nach dem Energiesicherungsgesetz zu erhöhen.

Die Alarmstufe ist die zweite Stufe des Notfallplans Gas (wir berichteten). Sie ist unter anderem Voraussetzung für außerordentliche Preisanpassungen nach dem neuen § 24 EnSiG. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG greift allerdings erst, wenn zusätzlich zu der Ausrufung der Alarmstufe durch das BMWK die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland feststellt. Diese zweite Voraussetzung ist bislang noch nicht erfüllt. Das heißt es gelingt derzeit weiterhin, die verminderten Gasflüsse aus Russland anderweitig zu beschaffen, so dass noch genug Gas in Deutschland ankommt. Den Versorgern steht folglich noch kein Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG zu.

Das kann sich aber kurzfristig ändern. Denn am 11. Juli 2022 steht die offizielle Wartung von Nord Stream 1 an und dann wird voraussichtlich erst einmal noch weniger Gas in Deutschland ankommen. Wie sich die Situation dann in verschiedenen Szenarien verschärfen könnte, zeigt eine Präsentation des BMWK und der BNetzA vom heutigen Tage.

Darüber hinaus startet morgen mit der ersten Lesung im Bundestag das Gesetzgebungsverfahren für das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (wir berichteten). Mit Verabschiedung dieses Gesetzes und einer weiterhin geltenden Alarmstufe kann das BMWK ohne Zustimmung des Bundesrates die Gasverstromung per Verordnung über eine Pönale verteuern oder (teilweise) verbieten. Entsprechende Verordnungen würden vorsorglich laut Wirtschaftsminister Habeck bereits vorbereitet, um notfalls eine schnelle Umsetzung zu ermöglichen.

Im Übrigen ergeben sich aus der Ausrufung der Alarmstufe keine unmittelbaren Konsequenzen für industrielle Letztverbraucher. In der Alarmstufe haben weiterhin die Gasversorgungsunternehmen die Verantwortung, die Versorgung mit Erdgas sicherzustellen. Sie sind zum Ergreifen von marktbasierten Maßnahmen berechtigt. Gashändler und -lieferanten bemühen sich z.B. um Ersatzmengen; Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber versuchen, Lastflüsse zu optimieren.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott