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Corona-Ausnahmen im Gefahrgut und Abfallrecht

Im Gefahrgut- und Abfallrecht wurden mittlerweile eine Reihe von Ausnahmeregelungen mit Blick auf die Corona-Krise geschaffen. Das Bundesamt für Güterverkehr hat eine Übersicht veröffentlicht. Auf seiner Internetseite hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) eine Übersicht zu den straßengüterverkehrsrechtlichen, d.h. gefahrgutrechtlichen aber auch abfallrechtlichen, Ausnahmeregelungen aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht. Es erfolgt eine Zusammenstellung der Sonderregelungen in den folgenden Bereichen

•    Fahrpersonalrecht
•    Güterkraftverkehrsrecht
•    Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
•    Straßenverkehrsrecht – Sonn- und Feiertagsfahrverbote
•    Gefahrgutrecht
•    Abfallrecht

Dabei weist das BAG ausdrücklich darauf hin, dass die Übersicht keine amtliche Bekanntmachung ersetze und lediglich der Information diene, auch sollten die Nutzer regelmäßig prüfen, ob die Regelungen noch aktuell seien.

Unter anderem weist die Liste auf die Multilaterale Sondervereinbarung M324 hin. Nach dieser können Schulungsnachweise für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März und dem 30. November 2020 endet und die derzeit nicht verlängert werden können, weil Schulungsmaßnahmen abgesagt wurden, für eine Übergangszeit weiterverwendet werden.

Ebenfalls für viele Unternehmen relevant dürfte die Multilaterale Sondervereinbarung M325 sein: Diese sieht vor, dass für die weitere Verwendung von Tanks alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 enden, bis zum 30. August 2020 gültig bleiben. Darüber hinaus regelt sie, dass für die weitere Verwendung von Gefahrgutfahrzeugen alle Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 enden, bis zum 30. August 2020 gültig bleiben.

Im Hinblick auf die Fragen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung in der Corona-Krise verweist die Liste auch auf die Informationsseite des UBA zu diesem Thema, die regelmäßig aktualisiert wird.

EU prüft die Schaffung von Vorgaben für Lieferketten

Die EU hat in einer Studie untersucht, ob Vorgaben für verantwortungsvolle Lieferketten mit Blick auf Menschenrecht und Umweltschutz geschaffen werden sollten.

In einer kürzlich veröffentlichten Studie hat die EU-Kommission Regulierungsoptionen für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette untersucht (zur Pressemitteilung). Diese wurde im Rahmen des Aktionsplans der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen durchgeführt.

Die Studie setzt sich mit den Sorgfaltspflichten von Unternehmen auseinander, die dazu geeignet sind, nachteilige Auswirkungen in der Lieferkette zu identifizieren und zu verhindern bzw. zu mindern. Betrachtet werden dabei sowohl Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Rechte des Kindes und der Grundfreiheiten, schwere Körperverletzungen oder Gesundheitsrisiken sowie Umweltschäden, auch mit Bezug auf den Schutz des weltweiten Klimas. 

Anhand von Literaturrecherchen, Länderanalysen, Interviews, Fallstudien und Umfragen wurden Maßnahmen und Regulierungsoptionen identifiziert. Es wurden dabei bestehende Marktpraktiken und regulatorische Rahmenbedingungen in den verschiedenen Regelungsregimes sowie Optionen zur Regulierung der Due Diligence in den Betrieben und über deren Lieferkette geprüft. 

Nach Angaben der Verfasser der Studie hat sich gezeigt, dass derzeit EU-weit nur jedes dritte Unternehmen eine eigene Sorgfaltsprüfung durchführt, die umfassend Menschenrechte und Umweltauswirkungen berücksichtigt. 

Konkrete legislative Maßnahmen wurden von Seiten der EU bislang nicht abgeleitet, dies dürfte jedoch in naher Zukunft zu erwarten sein. Auch in Deutschland ist die Schaffung eines Lieferkettengesetzes mindestens seit Dezember 2019 ein stark diskutiertes Thema, sodass möglicherweise der nationale Gesetzgeber der EU zuvorkommen könnte. 

Wie beurteilt man Umschlagmengen im Störfallrecht richtig?

Ob störfallrechtliche Pflichten eingreifen, richtet sich ausschließlich nach der jeweils vorhandenen Menge an bestimmten Stoffen. Klar, dass man da sofort an die Lagermengen im Unternehmen und an die Mengen, die in der Produktion eingesetzt werden, denkt. Was aber ist mit Umschlagmengen?

Für Unternehmen mit erhöhtem Gefahrenpotential kann die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) eingreifen. Dies kann z.B. Unternehmen der chemischen Industrie, Raffinerien, Unternehmen der Lebensmittelindustrie oder Industriehäfen betreffen. Ist ein Unternehmen ein sog. Störfallbetrieb, bestehen eine Reihe von Pflichten, z.B. Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde, z.B. der Bezirksregierung, Pflichten zur Information der Öffentlichkeit und die Pflicht, bestimmte Unfälle oder Schadensereignisse zu melden. 
Ob ein Betrieb der 12. BImSchV unterliegt und ob er ggf. die Grundpflichten oder die erweiterten Pflichten zu erfüllen hat, ergibt sich aus der Gesamtmenge bestimmter gefährlicher Stoffe im sog. Betriebsbereich. Es ist für alle relevanten Stoffe zu prüfen, ob die Mengenschwellen nach Anhang 1 der 12. BImSchV überschritten sind. 
Wenn Unternehmen anhand der Mengenschwellen selbst überprüfen wollen, ob sie ein Störfallbetrieb sind, gilt es also, alle relevanten Stoffmengen zu betrachten. 
Regelmäßig taucht hierbei die Frage auf, ob neben Lagermengen und Mengen, die sich bereits unmittelbar in Produktionsanlagen befinden, auch Stoffe berücksichtigt werden müssen, die auf dem Betriebsgelände (und damit innerhalb des nach Störfallrecht definierten „Betriebsbereiches“) umgeschlagen, d.h. z.B. als Gefahrgut verladen werden. 
Das für die Prüfung maßgebliche Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist in § 2 Abs. 5 12. BImSchV wie folgt definiert: 
„das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten“. 
Von dieser Regelung werden also auch Umschlagmengen nicht ausgenommen. So sieht es auch die Länderarbeitsgemeinschaft LAI (Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV, 11.04.2018, Frage 3): „Sind auch kurzfristig vorhandene Mengen an Gefahrstoffen im Betriebsbereich (z. B. zum Umschlag) für die Berechnung, ob die Mengenschwellen für die untere oder obere Klasse überschritten werden, zu berücksichtigen?“ Antwort: „Ja! Auch kurzfristig darf die Mengenschwelle weder erreicht noch überschritten werden. Wenn ein Umschlag von Gefahrgut stattfindet, fällt dies in der Regel unter die StörfallV.“
Verursacht erst die damit geforderte Einbeziehung von Umschlagmengen die Anwendbarkeit der Störfallverordnung, liegt es für die betroffenen Unternehmen nahe, zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht Abhilfe geschaffen werden kann, ob also z.B. der fragliche Umschlag räumlich so weit vom Betriebsbereich getrennt werden kann, dass ein Zusammenwirken und damit eine gemeinsame Beurteilung nach Störfallrecht ausgeschlossen ist. 

ECHA veröffentlicht Leitfäden für die REACH-Registrierung von Nano-Materialien

Die europäische Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht Leitfäden für die REACH-Registrierung von Nano-Materialien nach neuer Rechtslage ab 01.01.2020.

Unternehmen, die Nanoformen von Stoffen herstellen oder in den EU/EWR-Markt importieren, die unter REACH registrierungspflichtig sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 zusätzliche Informationen über diese Nanomaterialien bereitstellen. Dies betrifft bspw. die Hersteller von Produkten zur Beschichtung, Reinigung oder zum Imprägnieren von Materialien. 

In der REACH -Verordnung finden sich die europaweit geltenden Regelungen für die Registrierung, Bewertung und Regulierung von Chemikalien sowie die Mitteilung sicherheitsrelevanter Daten in der Lieferkette. Zu Nanomaterialien fehlten im Kontext von REACH – trotz der spezifischen Besonderheiten – bisher konkrete Vorgaben. Denn nanoskalige Substanzen besitzen im Vergleich zu nicht-nanoskaligen Substanzen veränderte physikalische und chemische Eigenschaften, sodass auch Wirkung und Verhalten dieser Stoffe deutlich abweichen. Die bisherigen Regelungen waren daher für die Bewertung von Risiken in der Umwelt nicht ausreichend. 

Die zum 1.1.2020 in Kraft tretende Novelle von REACH berücksichtigt nunmehr, dass bei Nano-Materialien bei der Registrierung zusätzliche Informationen benötigt werden. Alle Akteure innerhalb einer REACH unterfallenden Lieferkette, d.h. die Registranten und auch die nachgeschalteten Anwender, müssen nun für die nanoskaligen Substanzen spezifische Daten erfassen und weiterleiten.

Mit Blick auf die erweiterten Vorgaben hat die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) den betroffenen Unternehmen, die Registrierungsdossiers für Nanoformen erstellen, zwei aktualisierte Leitfäden zum Download zur Verfügung gestellt:

Diese Dokumente sollen dazu dienen, die Registranten zu unterstützen, die ab 1. Januar 2020 geltenden neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Gefahrgutbeförderung – Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln

Liste der beschränkten Straßentunnel veröffentlicht

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2007 enthält in der Anlage B, Teil 8.6 Vorschriften zu Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern.

In diesem erwähnten Teil 8.6 sind u.a. Vorgaben für 

  • Straßenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern,
  • Tunnelbeschränkungsverbote sowie
  • Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel

aufgeführt.

Die Bundesländer sind zuständig für die Einteilung der Straßentunnel in sog. „Tunnelkategorien“ (Tunnelkategorien A – E). Diese Kategorien müssen mit Hilfe von Straßenverkehrszeichen angegeben werden. Je höher die Tunnelkategorie, desto höher sind die Beschränkungen für transportierte Güter.

Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung und Beschränkung

A 

keine Beschränkung für gefährliche Güter

B    

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E

B1000C    

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 

– 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E; 

– 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. 

B/D    

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. 

B/E     

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. 

C     

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

C5000D    

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 

– 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E; 

– 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. 

C/D    

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. 

C/E     

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. 

D     

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E 

D/E    

Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. 

E    

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E – Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat am 14.06.2019 eine Liste von Straßentunneln veröffentlicht. Die dort veröffentlichten Straßentunnel sind in der Nutzung gemäß des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beschränkt worden. 

Diese Liste finde Sie unter nachfolgendem Link:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html

Viele neue und geänderte WGK-Einstufungen

Im ersten und zweiten Quartal 2019 sind viele Stoffe neu in WGK eingruppiert oder umgruppiert worden.

Im ersten und zweiten Quartal 2019 hat das Umweltbundesamt die Ein- bzw. Umgruppierung einer Vielzahl von Stoffen in WGK im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Zuletzt wurden u.A. die folgenden Stoffe neu eingestuft: 

  • 1H-1,5-Benzodiazepine-2,4(3H,5H)-dione, 7-chloro-1-methyl-5-phenyl-, Kenn-Ziff. 9530, WGK 2
  • 1,4-Bis((2,3-epoxypropoxy)methyl)cyclohexan, Kenn-Ziff. 9694, WGK 2
  • 4-Chloro-2-((furan-2-ylmethyl)amino)-5-sulfamoylbenzoic acid, Kenn-Ziff. 9594, WGK 2
  • Dexamethasone 21-(disodium phosphate), Kenn-Ziff. 9532, WGK 2
  • 6,8-Dimethyl-non-7-enal, Kenn-Ziff. 9609, WGK 2
  • 1-(Isopropylamino)-3-[4-[2-(cyclopropylmethoxy)ethyl]phenoxy]propan-2-ol hydrochloride, Kenn-Ziff. 9600, WGK 2
  • 6-[[(4-Methylphenyl)sulfonyl]amino]hexansäure, Kenn-Ziff. 9635, WGK 1
  • Oxirane, 2-methyl-, polymer with oxirane, mono[2-methoxy-4-(2-propen-1-yl)phenyl] ether (average MW 2191 g/mol), Kenn-Ziff. 9549, WGK 1.
  • 3-(Aminosulfonyl)-4-phenoxy-5-(1-pyrrolidinyl)-benzoesäure, Kenn-Ziff. 9592, WGK 2
  • Dimethylbis[2-[(1-oxooctadecyl)oxy]ethyl]ammonium chloride, Kenn-Ziff. 9537, WGK 1
  • 2,5-Furandione, polymer with ethenylbenzene, octyl imide, imide with polyethylene-polypropylene glycol 2-aminopropyl Me ether, Kenn-Ziff. 9636, WGK 2
  • 2-Propenoic acid, 2-methyl-, polymer with butyl 2-propenoate and methyl 2-methyl-2-propenoate (mittlere Molmasse 25.000 g/mol), Kenn-Ziff. 9641, WGK 1
  • Reaktionsprodukt aus 1,2-Ethandiol, Harnstoff und Paraformaldehyd, Kenn-Ziff. 9608, WGK 3
  • Reaktionsprodukt aus Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin, Verhältnis 1:1, Kenn-Ziff. 9612, WGK 3

Änderungen haben u.A. die folgenden Einstufungen erfahren: 

  • Buten, polymerisiert, flüssig; Kenn-Ziff. 5271, WGK 1. Der bislang unter Kenn-Ziff. 5271 eingestufte Stoff „Isobutylen-/Buten-Copolymer“ (Kenn-Ziff. 5271 und WGK 1 bleiben bestehen) wird jetzt hier zugeordnet.
  • Di- und Triether aus Alkandiolen und -triolen (C3-C8, linear und verzweigt) mit Epichlorhydrin (Gehalt an freiem Epichlorhydrin < 20 ppm, nicht in H351 oder H350 eingestuft), Kenn-Ziff. 2005, WGK 1, Umbenennung: bisherige Einstufungsbezeichnung „Di- und Triether aus Alkandiolen und -triolen (C2-C8, linear, verzweigt und cyclisch) mit Epichlorhydrin (Gehalt an freiem Epichlorhydrin < 20 ppm, nicht in H351 oder H350 eingestuft)“
  • Naphthalin-1,8-dicarbonsäureanhydrid; Kenn-Ziff. 9049, WGK 1 (Umstufung: bisher WGK 2)
  • Allylmethacrylat, Kenn-Ziff. 3839, WGK 3 (Umstufung: bisher WGK 2)
  • Tetrahydrofurfurylmethacrylat, Kenn-Ziff. 3114, WGK 2 (Umstufung: bisher WGK 1)

Die Allgemeinverfügungen sind im Mai bzw. Juni 2019 wirksam geworden. Alle Einstufungen können in der Online-Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes (UBA) recherchiert bzw. verifiziert werden. 

Unternehmen sollten prüfen, ob sich durch die Neueingruppierung oder Umgruppierung neue rechtliche Anforderungen für den Umgang mit Stoffen ergeben. Sofern Stoffe bislang nicht eingruppiert waren, waren sie als WGK 3 zu behandeln. Mit der Einstufung können jetzt ggf. Erleichterungen im Hinblick auf die Pflichten nach der AwSV und in Bezug auf die Löschwasserrückhaltung ergeben. 

Aber auch bereits eingestufte, im Unternehmen eingesetzte Stoffe sollten kontrolliert werden, da die Anforderungen durch eine Umstufung erhöht oder verringert worden sein könnten.