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Energiepreisbremsen: Musterschreiben für Versorger und Vermietende zur Erfüllung der Informationspflicht

Das BMWK stellt verschiedene Musterschreiben für die Erfüllung der Informationspflicht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Verfügung.

Die neuen Gesetze zu den Energiepreisbremsen bringen einige Pflichten mit sich, die in kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Unter anderem besteht die Pflicht, Verbraucher über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen zu informieren.

Diese Pflicht ist insbesondere für Unternehmen relevant, wenn sie als Vermietende auf dem Markt agieren. Inhaltlich muss über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung und ggfs. über den neuen Vorauszahlungsbetrag informiert werden.
Für Vermietende ergibt sich die Informationspflicht über die Weitergabe der Entlastung aus § 26 Abs. 3 EWPBG und aus § 12a Abs. 3 StromPBG. Daneben gilt die Pflicht auch für Energie- und Wärmeversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG und § 12 Abs. 4 EWPBG. Versorger müssen das individuelle Schreiben bis zum 15. Februar 2023, jedenfalls vor dem 1. März 2023 mitteilen, wobei Wärmeversorger die Mitteilung auch über ihre Internetseite veröffentlichen können. Vermietende trifft die Informationspflicht sodann unverzüglich nach Zugang der Informationen des Versorgers.

Zur Umsetzung dieser Pflicht können Vermietende auf die 5 ausführlichen Musterschreiben des BMWK zurückgreifen. Die Musterschreiben für die Kundeninformationen differenzieren danach, ob Sie Versorger oder Vermietender sind und können hier heruntergeladen und um die jeweiligen Werte ergänzt werden.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen und den Pflichten sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

EnSikuMaV bis 15. April 2023 verlängert

Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einstimmig zugestimmt, die Geltungsdauer der entsprechenden Energieeinsparverordnung zu Kurzfristmaßnahmen (EnSikuMaV) über den 28. Februar 2023 hinaus zu verlängern.

Die Verordnung enthält Vorgaben für Energieeinsparmaßnahmen für Privathaushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand, die kurzfristig ihre Wirksamkeit entfalten sollen (RGC berichtete). Insbesondere sind Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel geschlossen zu halten und es sind Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen zu beachten.

Eigentlich sollte die am 1. September 2022 in Kraft getretene Verordnung nur bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die Bundesregierung hat die Verordnung erlassen, um eine Gasmangellage infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zu verhindern. Da diese Gefahr trotz aller Einsparungen und gut gefüllter Gasspeicher weiter besteht, soll die Verordnung nun bis zum 15. April 2023 fortgelten. Der Bundesrat stellt in einer begleitenden Entschließung aber bereits jetzt fest, dass eine weitere Verlängerung erforderlich sein kann.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

Ausbau der Erneuerbaren Energien nach dem EEG 2023 und WindSeeG 2023 ist seit 1.1.2023 mit EU-Genehmigung gestartet

Im Sommer 2022 hatte Deutschland eine grundlegende Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beschlossen, pünktlich zum Inkrafttreten ist von der EU-Kommission die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregelungen des EU-Binnenmarktes festgestellt worden.

Das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 sollen einen klaren Weg in Richtung einer treibhausgasneutralen Stromversorgung aufzeigen. Hierzu wurde das Ziel festgelegt, mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Um dies zu erreichen, wurden Förderregelungen mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. Euro beschlossen, die zunächst unter beihilferechtlichem Vorbehalt standen. Die Prüfung der Europäischen Kommission richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (KUEBLL).

Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2022 die neuen deutschen Förderregelungen des EEG 2023 und der WindSeeG genehmigt, wodurch für Anlagenbetreiber Rechtssicherheit besteht – die neuen Förderregelungen dürfen wie geplant seit dem 1. Januar 2023 angewandt werden. Anfang Februar wurden bereits die ersten Ausschreibungen für Wind-Onshore und Solar-Aufdach mit den angehobenen Ausschreibungsmengen durchgeführt, die nächsten weiteren Gebotstermine finden Sie hier.

Plant Ihr Unternehmen neue PV-Anlagen, Windenergie-Anlagen oder Stromerzeugung aus Biomasse, lohnt sich also der Blick auf die neuen Förderregelungen als mögliche Zahlungen neben den Einnahmen aus einer Direktvermarktung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Sarah Schönlau

Neue Verordnung im CO2-Handel: Vermeidung von Doppelbelastungen

Die lang erwartete Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wurde kürzlich vom Bundestag beschlossen.

Schon bei Einführung des nationalen Emissionshandels (nEHS) wurde gesetzlich das Ziel definiert, dass dieselben Emissionsmengen nicht einerseits im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und andererseits gleichzeitig im nEHS bepreist werden sollen.

In den vergangenen Monaten konnte einer solchen Doppelbelastung mittels einer sog. Verwendungsabsichtserklärung vorgebeugt werden. Mit dieser konnte der dem EU-ETS unterliegende Anlagenbetreiber seinem nEHS-verpflichteten Lieferanten mitteilen, welche Liefermenge in der EU-ETS-Anlage verbraucht wird. Auf diese Weise konnte der Lieferant diese Menge direkt ohne Berechnung des CO2-Preises aus dem nEHS liefern (RGC berichtete).

Was bislang fehlte, war eine Verordnung, die die nachträgliche Kompensation derjenigen Mengen regelt, die in beiden Emissionshandelssystemen mit den entsprechenden Kosten belastet, also nicht „vorab vermieden“ wurden.

Genau diese Verordnung mit dem Namen BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) hat der Bundestag am 26. Januar 2023 beschlossen – zu dem entsprechenden Vorgang im Bundestag gelangen Sie hier. Die Verordnung enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen, zur Berechnung und zum Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation doppelt gezahlter CO2-Belastungen.

Für die nachträgliche Kompensation bedarf es eines Antrages beim Umweltbundesamt (dort vorauss.: DEHSt). Dieser ist bis zum 31. Juli jeweils für das vorangegangene Abrechnungsjahr zu stellen. Eine Sonderregelung gilt für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 – hier  läuft die Frist am 31. März 2023 ab..

Autorin: Sandra Horn

Energiepreisbremsen – Neues zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen

Das BMWK beantwortet im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme Fragen zu den Höchstgrenzen sowie zu den hiermit in Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen.

In einer FAQ-Liste nimmt das BMWK Stellung zu häufig gestellten Fragen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wesentliche Informationen aus diesem Dokument:

  • Zu den Höchstgrenzen (§ 18 EWPBG / § 9 StromPBG):

Zum Hintergrund: Die Höchstgrenzen legen den Betrag fest, den Ihr Unternehmen / Ihr Unternehmensverbund maximal auf Basis etwaiger Förderprogramme, die infolge der Energiepreiskrise aufgesetzt wurden, erhalten kann. Die Ermittlung der Höchstgrenzen ist sehr komplex und teilweise an strenge Voraussetzungen geknüpft.

In seiner FAQ-Liste gibt das BMWK Hinweise zum Verhältnis der Höchstgrenzen von 2 und 4 Millionen Euro und dem Umgang mit den entsprechenden krisenbedingten Energiemehrkosten (relevant für die relativen Höchstgrenzen).

Daneben führt es u.a. zu Fragen des EBITDA, zum Entlastungszeitraum, zum Umgang mit unterschiedlichen Entnahmestellen und zu verbundenen Unternehmen aus.


Wichtig
: Das BMWK gibt ein Rechenbeispiel für den Umgang mit unterschiedlichen Höchstgrenzen im Unternehmensverbund an die Hand. Dieses sollten Sie sich dringend anschauen, wenn Ihr Unternehmen mit weiteren Unternehmen verbunden ist. Hier kommt es zu einer „Gruppenbildung“, wonach verbundene Unternehmen mit der gleichen absoluten Höchstgrenze diese untereinander aufteilen sollen.

  • Zu den Selbsterklärungen (§ 22 EPBG / § 30 StromPBG):

Zum Hintergrund: Mittels einer Selbsterklärung müssen berechtigte Letztverbraucher, die eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro pro Monat in Anspruch nehmen möchten, ihrem Lieferanten bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31. März 2023 melden, welche absoluten und relativen Höchstgrenzen für sie voraussichtlich einschlägig sein werden. Erfolgt diese Meldung nicht, so findet keine Entlastung über 150.000 Euro pro Monat hinaus statt.

Die FAQs zu den Selbsterklärungen behandeln insb. Fragen zur praktischen Handhabung der Erklärungen, zum Umgang hiermit durch die Lieferanten, zu Rückforderungsbegehren und zur Aufteilung auf verschiedene Netzentnahmestellen.


Wichtig:
Der Letztverbraucher darf über die Aufteilung des Höchstbetrages hinsichtlich verschiedener Lieferverhältnisse, Entnahmestellen und Monate frei entscheiden. Zudem ist eine Anpassung der kommunizierten Höchstgrenzen monatlich möglich.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Neues Lieferkettengesetz verpflichtet zu Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen fortan nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen kontrollieren, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette.

Die Unternehmen sind durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten die festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung von Menschenrechten zu beenden.

Dies sind insbesondere der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Unterdrückung, Ungleichbehandlung und die Achtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten. Darüber hinaus ist der Umweltschutz insoweit umfasst, als er die Lebensgrundlage von Personen sichert sowie hinsichtlich der Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkommen namentlich das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Weitere Umwelt- und Klimathemen sind bislang nicht Gegenstand des LkSG. Allerdings hat die Europäische Kommission schon am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt (dieser kann hier eingesehen werden). Diese Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Durch die neuen Vorgaben des LkSG sollen Missstände in verpflichteten Unternehmen selbst ebenso aufgedeckt werden wie entlang der Lieferkette – sowohl bei allen unmittelbaren als auch den mittelbaren Zulieferern des Unternehmens.

Zu den neuen Pflichten gehören insbesondere:

  • Das Aufstellen eines betrieblichen Risikomanagements. Hierzu sollen Maßnahmen geschaffen werden, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und entsprechende Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit muss festgelegt werden, dies kann z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfüllt werden.
  • Es besteht die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse, durch welche die Risiken und Verletzungen angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind.
  • Die Unternehmensleitung muss eine Grundsatzerklärung an die Beschäftigten und alle Zulieferer abgeben.
  • Zudem müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern geschaffen werden, sprich Kontrollmechanismen und Abhilfemaßnahmen zur Erkennung, Verhinderung oder Beendigung von Verletzungen. Wenn keine Besserung zu erwarten ist, eine solche nach einer gesetzten Frist nicht eingetreten ist oder eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  • Um Hinweise entgegennehmen zu können, ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens notwendig.
  • Schließlich soll ein jährlicher Bericht über alle Maßnahmen an die zuständige Behörde gesendet werden.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht den Unternehmen ein Verwaltungszwangsverfahren, bei dem Zwangsgelder von bis zu 50.000 € erhoben werden dürfen, umfangreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände, in deren Rahmen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro fallen, können mit bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Neustart bei der Digitalisierung der Energiewende ¬– der Smart-Meter-Rollout soll schon bald wieder neu in Gang kommen.

Der Gesetzesentwurf zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde vom Bundeskabinett gebilligt. Die Regierung setzt in ihrem Entwurf auf gerechte Kostenverteilung, Entbürokratisierung und vor allem einen schnellstmöglichen Ausbau digitaler Messgeräte.

Das Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt das Prozedere für den künftigen Einbau von intelligenten Messsystemen, sog. Smart-Meter-Rollout. Dieser Rollout war letztes Jahr durch das OVG Münster gestoppt worden, weil die notwendige Freigabe zum Einbau der neuen Messtechnik vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen fehlender Funktionen der geprüften Smart-Meter nicht rechtswirksam war (RGC berichtete).

Mit einem neuen Gesetzesentwurf will die Bundesregierung nun das MsbG umfangreich novellieren, damit Rechtssicherheit schaffen und so Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout auf eine neue Stufe heben. Smart-Meter sollen einen Beitrag leisten im künftigen klimaneutralen Energiesystem mit flukturierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung. Das BMWK soll ermächtigt werden, dem BSI die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung des Projektes vorzugeben.

Der Gesetzesentwurf verankert dafür einen neuen Rollout-Fahrplan, dessen Ziel es ist, bis 2030 die digitale Infrastruktur bereitzustellen. Die bisher geltende Regel, dass für jede Entwicklungsstufe zunächst drei Smart-Meter-Gateways unterschiedlicher Hersteller vom BSI zertifiziert werden müssen, soll entfallen! Die Bundesregierung hält das Marktangebot für Smart-Meter inzwischen für ausreichend und daher die Zertifizierung für entbehrlich. Der innovativste Hersteller soll das Tempo vorgeben.

Geplant ist ein „agiler Rollout“, der sofort startet mit den in 2020 zertifizierten Geräten bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW). Weitere - jetzt noch fehlende - Funktionen der Geräte könnten auch später über Anwendungsupdates bereitgestellt werden. Ab 2025 folgt die nächste Gruppe, Betreiber von Erzeugungsanlagen < 100 kW installierter Leistung. Die meisten Unternehmen sollen erst später in den Rollout-Fahrplan einsteigen, denn bei Verbrauchern mit einem Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh und Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW soll der Rollout erst ab 2025 zulässig und ab 2028 verpflichtend vorgesehen sein.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine stärkere Kostenbeteiligung der Netzbetreiber vor. Dafür sollen die Netzbetreiber erweiterte Datenkommunikationsmöglichkeiten unter Einhaltung verschärfter Datenschutzanforderungen erhalten. Darüber hinaus soll das MsbG detailliert Preisobergrenzen der Messentgelte regeln. Die Messstellenbetreiber könnten künftig von den Letztverbrauchern je nach Jahresstromverbrauch an einem Zählpunkt nur gedeckelte Entgelte für die Ausstattung mit Smart-Meter und für ihre weiteren Dienstleistungen verlangen.

Zudem soll es ab 2025 die Verpflichtung für alle Stromlieferanten geben, ihren Kunden mit intelligentem Messystem einen dynamischen Stromtarif anzubieten. So sollen auch Privathaushalte von tageszeitabhängigen niedrigen und sogar negativen Preisen an den Strombörsen profitieren.

Weiter soll der digitale Netzanschluss gesetzlich geregelt werden; das Smart-Meter-Gateway als Infrastruktur wäre im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Mehrere Verbraucher/Ladeeinrichtungen könnten dann gebündelt und selbständig am Markt teilnehmen.

Zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gelangen Sie hier. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Frühjahr abgeschlossen werden; wir werden dazu weiter berichten.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Aletta Gerst

Gesetzesentwurf zur Beschleunigung für verwaltungsgerichtliche Verfahren über Infrastrukturvorhaben

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen.

Die Ampelregierung hat von Beginn an angekündigt, Großprojekte im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und die Verkehrswende anzutreiben. Insbesondere Windkraft, potente Gas- und Stromnetze sollen schneller geschaffen werden.

Durch den Gesetzesentwurf vom Ende letzten Jahres, den Sie hier finden, soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren für entsprechende Projekte beschleunigt werden. Hierzu sollen Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie an einigen Spezialgesetzen vorgenommen werden. Im Überblick:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert werden, durch das Verfahren für entsprechende Infrastruktur bevorzugt behandelt werden müssen.
  • Zudem soll durch einen frühen Erörterungstermin eine gütliche Beilegung erleichtert werden.
  • Auch sollen in Zukunft klar korrigierbare Mängel an angefochtenen Verwaltungsakten (insb. Verfahrens- und Formmängel) von den Gerichten außer Acht gelassen werden können.
  • Der einstweilige Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung soll zudem derart modifiziert werden, dass eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Infrastrukturprojekte eingeschränkt wird. Damit werden Planungs- und Baustopps während laufenden Verfahren vermieden.
  • Außerdem soll das Bundesverwaltungsgericht in einigen Verfahren die erste und letzte Instanz sein. Der Zug durch die Instanzen, der Jahre dauern kann und sehr kostspielig ist, wird dadurch umgangen.
  • Ergänzend sollen in dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz sowie dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Begründungs-, Beweismittel- und Klageerwiderungsfristen für einige Rechtsmittel auf zehn Wochen verkürzt werden. Hierdurch können Bauvorhaben nach diesem Zeitraum nur noch in wenigen Ausnahmefällen angegriffen werden. Dadurch entsteht eine frühere und erhöhte Rechtssicherheit bzgl. der geplanten Vorhaben.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Annerieke Walter

Besserer Schutz für Whistleblower durch Hinweisgeberschutzgesetz

Im Dezember wurde das Hinweisgeberschutzgesetz vom Bundestag beschlossen. Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umgesetzt – so sollen Hinweisgeber in Zukunft besser geschützt werden, wenn sie Missstände aufdecken.

Ziel der EU-Richtline und des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Whistleblower vor Kündigungen, Abmahnungen, der Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing zu schützen und so zu bewirken, dass Beschäftigte eines Unternehmens Betrugsfälle und Skandale aufdecken können, ohne Angst vor solchen hohen persönlichen Risiken haben zu müssen. So sollen Missstände und Rechtsverstöße – wie Wirecard, die Abgasaffäre, Cum-Ex, aber auch rechtsextreme Polizeichatgruppen – schneller aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.

Nach der EU-Richtlinie sollen Hinweisgeber vor Repressalien geschützt sein, wenn sie Verstöße gegen EU-Recht aufdecken. Der Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums umfasst zusätzlich auch die Meldung von Verstößen gegen bestimmtes nationales Recht (insb. das deutsche Strafrecht und ordnungsrechtliche Regelungen, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit dienen und solche, die dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen).

Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen nach den neuen Vorgaben eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Hinweisgeber wenden können. Konzerne können eine gemeinsame interne Meldestelle schaffen. Zudem können sich Hinweisgeber immer an das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle wenden, welches auch die Anlaufstelle für den öffentlichen Dienst ist. Die Meldestelle eines Unternehmens muss dann Folgemaßnahmen wie interne Untersuchungen einleiten, eine Einstellung des Verfahrens ist nur bei Mangel an Beweisen möglich. Sollten Whistleblower ungerechtfertigt benachteiligt werden, besteht eine Schadensersatzpflicht; dies gilt auch, wenn es sich nicht um Vermögensschäden handelt. Sollten Unternehmen keine interne Meldestelle einrichten oder die Nutzung behindern, drohen ihnen Bußgelder. Nach dem Gesetz müssen auch anonyme Hinweise bearbeitet und ermöglicht werden. An die Öffentlichkeit dürfen Whistleblower mit den Missständen nur gehen, wenn die externe Meldestelle innerhalb von drei Monaten nicht auf die Information reagiert, Gefahr in Verzug ist oder irreversible Schäden drohen.

Der Schutz der Hinweisgeber wird unter anderem durch eine Beweislastumkehr gestärkt: Für einen Hinweisgeber gelten nach der Kontaktaufnahme bei der Meldestelle bestimmte Schutzregelungen. So gilt bei jeder Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit die Vermutung, dass es sich um eine unrechtmäßige Repressalie handelt und es muss bewiesen werden, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basiert.

Sollte ein Hinweisgeber allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden, ist dieser ebenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Diese neue Gesetzgebung wird auch Relevanz haben für Verstöße aus dem Energie-, Klima- und Umweltrecht und deren Aufdeckung und ist daher auch für energieintensive Unternehmen besonders ernst zu nehmen.

Das Gesetz soll bereits im Februar verkündet werden.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Energiepreisbremsen in Kraft getreten – mit welchen Änderungen?

Am 24. Dezember 2022 sind nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten.

Gegenüber den Ausgangsentwürfen, zu denen wir hier berichteten, gab es in beiden Gesetzen einige Änderungen (zu den Beschlussfassungen gelangen Sie hier und hier). Auf einige wesentliche Änderungen gehen wir im Folgenden ein.

Begriffsbestimmungen, § 2 EWPBG / § 2 StromPBG

In beiden Gesetzen wurden diverse Begriffsbestimmungen präzisiert. So wurde bspw. im EWPBG hinsichtlich der „krisenbedingten Energiemehrkosten“, die für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlich sind, klargestellt, dass mit dem Förderzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 gemeint ist.


Ausschluss von der Entlastung, § 3 Abs. 5 EWPBG / § 4 Abs. 5 StromPBG

Die Entwurfsfassung schloss Entnahmestellen von Unternehmen von der Entlastung aus, „sofern“ diese der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen und das Unternehmen eine Entlastungssumme von 2 Millionen Euro übersteigt. In der Beschlussfassung wird durch Abänderung des Wortes „sofern“ in „soweit“ klargestellt, dass der Ausschluss erst ab dem Moment greifen soll, in dem die Entlastungssumme des Unternehmens eine Höhe von 2 Millionen Euro übersteigt. Dies ist vor allem relevant für Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder betreiben lassen.


Entlastungsbetrag für Wärme, § 15 EWPBG

Eine Entlastung von Wärmekunden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro soll nur dann erfolgen, wenn die verbrauchte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt wurde. Diese Neuregelung dient der Umsetzung des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission (TCF).


Höchstgrenzen, § 18 EWPBG / § 9 StromPBG

Hinsichtlich der sog. relativen Höchstgrenzen wird näher bestimmt, dass für das relevante EBITDA nicht per se auf das „Kalenderjahr“ als solches, sondern auf den „Entlastungszeitraum“ abgestellt wird (jeweils Absatz 2). Wird die Entlastung nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen, so wird auch nur dieser Zeitraum beim Vergleich mit dem EBITDA aus den entsprechenden Monaten aus dem Kalenderjahr 2021 verglichen.

Im EWPBG neu eingeführt wurde in § 18 Abs. 7 eine Definition des EBITDA – diese war im StromPBG bereits enthalten. § 18 Abs. 8 EWPBG und § 9 Abs. 8 StromPBG enthalten weitere Vorgaben zu auf Basis anderer Regelungen gewährten Entlastungen. Hier wird klargestellt, dass auch bei Inanspruchnahme von Beihilfen, die nicht unmittelbar die gestiegenen Energiekosten betreffen, das beihilferechtliche Kumulierungsverbot greifen kann. So sind beispielsweise die unter dem Befristeten COVID-19-Rahmen geltenden Kumulierungsvorschriften einzuhalten, wenn hiernach ebenfalls eine Entlastung erfolgt ist.


Weitergabe der Entlastung in Miet- und Pachtverhältnissen bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, § 12a StromPBG

Für Vermietungs-, Verpachtungs- und WEG-Konstellationen enthält das StromPBG nun einen neuen Paragrafen. Dieser regelt beispielsweise, dass der Vermieter/Verpächter die erlangte Entlastung an seinen Mieter/Pächter im Rahmen der Abrechnung weitergeben muss.

Selbsterklärung bzgl. Höchstgrenzen, § 22 Abs. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 StromPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Unternehmens 150.000 Euro, so ist bis zum 31. März 2023 seitens des Unternehmens eine Mitteilung gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich der voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen abzugeben. Als Frist zur Mitteilung der tatsächlich einschlägigen Höchstgrenzen wurde im ursprünglichen Entwurf der 31. Dezember 2024 genannt. Diese Frist wurde nunmehr vorverlegt auf den 31. Mai 2024.


Hinweis:
Die tatsächlich anwendbaren Höchstgrenzen werden aller Voraussicht nach mittels eines Antragsverfahrens festgestellt. Die Einzelheiten zu diesem Antragsverfahren sind einer Verordnung vorbehalten, die derzeit noch nicht vorliegt. Sie sollten sich dennoch zeitnah mit den Höchstgrenzen vertraut machen, da diese erheblichen Einfluss auf den Ihrem Unternehmen zustehenden Entlastungsbetrag haben können. Zudem sind hiermit teilweise kurzfristig bzw. unverzüglich zu erfüllende Meldepflichten verbunden, die auch die Mitteilung der einschlägigen Höchstgrenze zum Gegenstand haben kann.


Boni- und Dividendenverbot, § 29a EWPBG / § 37a StromPBG

Nach längerer Diskussion und aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferahmens (TCF) unausweichlich wurde ein Boni- und Dividendenverbot eingeführt.

Danach dürfen Unternehmen, welche insgesamt eine Entlastungssumme (Achtung: abweichende Definition!) über 25 Millionen Euro beziehen, den Mitgliedern ihrer Geschäftsführung und Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren, soweit diese nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Eingeschlossen sind etwaige Konzernbezüge oder über ein Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Eine Erhöhung solcher bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen ist ebenso ausgeschlossen wie freiwillige Vergütungen oder Abfindungen, welche rechtlich nicht geboten sind.

Bei EBITDA-abhängigen variablen Vergütungen ist die gewährte Entlastungssumme dort nicht zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Vergütung erhalten darf, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht (Inflationsausgleich ist zulässig).

Bei einer Entlastungssumme über 50 Millionen Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, variablen oder vergleichbaren Vergütungszahlungen gewährt und zusätzlich im Jahr 2023 keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Ein Opt-Out ist möglich: Über eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde kann bis zum 31. März 2023 erklärt werden, dass eine Förderung nach dem StromPBG und EWPBG nicht über eine Entlastungssumme von 25. Mio. € hinaus in Anspruch genommen werden wird.


Bußgeldvorschriften, § 38 EWPBG / § 43 StromPBG

Der Verstoß gegen bestimmte Regelungen (bspw. Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden in der Beschlussfassung näher erläutert und teilweise abgeändert. Je nach Verstoß droht nun eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro oder von bis zu 8 Prozent des Gesamtumsatzes. Auch für den Fall der Rechtsnachfolge werden Regelungen getroffen.


Sonstiges

Daneben wurden im Vergleich zu der ursprünglichen Entwurfsfassung u.a. die Vorgaben zur Gestaltung von Erdgas- bzw. Wärmelieferverträgen (§§ 4, 12 EWPBG) und Stromlieferverträgen (§ 12 StromPBG) konkretisiert, Aufgaben der Prüfbehörde hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung (§ 25 EWPBG) benannt, der Vorauszahlungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (§ 22a StromPBG) geregelt und die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (Anlage 1 zum EWPBG / zum StromPBG) überarbeitet.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Am 13. und 15. Februar 2023 werden wir, begleitet durch einen Wirtschaftsprüfer, in zwei Anwenderworkshops Praxishinweise zum Umgang mit den Energiepreisbremsen geben. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze. Daneben bieten wir individuelle Workshops für Ihr Unternehmen an – melden Sie sich bei Interesse gern bei Frau Noack (noack@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz