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Beschluss ambitionierter Naturschutzziele bei der Montrealer Konferenz

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal wurde von den 193 UNO-Staaten eine Vereinbarung mit ambitionierten, zukunftsweisenden Schutzzielen zum Erhalt der Natur und der Artenvielfalt beschlossen.

Im Dezember fand im kanadischen Montreal die Weltnaturkonferenz der vereinten Nationen statt. Während der zweiwöchigen Verhandlungen wurden gemeinsame Ziele zum Schutz der Natur diskutiert und beschlossen. Die entworfenen Ziele und Strategien weisen einen entschlossenen Weg gegen das globale Artenaussterben und für gesündere Ökosysteme.

Die wohl wesentliche Errungenschaft ist die Einigung der Länder darauf, dass mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen bis 2030 unter Schutz gestellt werden sollen. Zusätzlich sollen 30 Prozent der bereits geschädigten Ökosysteme an Land und im Meer renaturiert werden.
Dies dient vor allem dem Ziel, das Artenaussterben zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten, um auch für zukünftige Generationen die Lebensgrundlagen zu sichern.
Hierzu wurde ebenfalls beschlossen, dass die Verschmutzung der Natur gebremst wird, indem bis 2030 Pestizide, Düngemittelüberschüsse und Plastikmüll halbiert werden.
Außerdem sollen reichere Länder den ärmeren Ländern bis 2025 rund 20 Milliarden Dollar und bis 2030 30 Milliarden Dollar jährlich zum Zwecke des Artenschutzes zukommen lassen. Industrieländer sind somit verpflichtet, sich am Schutz der biologischen Vielfalt in Schwellen- und Entwicklungsländern substanziell zu beteiligen.
Durch die Vereinbarung der UNO-Staaten wurde eine neue Partnerschaft ins Leben gerufen, in der Deutschland, ebenso wie andere Industriestaaten, den Entwicklungsländern bei der Erstellung und Umsetzung von Biodiversitätsstrategien hilft.
Zusätzlich sollen mit einer Förderung in Höhe von 85 Millionen Euro indigene Völker und lokale Gemeinschaften gestärkt werden. Diese spielen eine Schlüsselrolle beim Artenschutz und gehören oft zu den besten und kenntnisreichsten Naturschützern; ihnen fehlen jedoch meist Landrechte sowie Mittel für den Naturschutz.
Ferner wurde beschlossen, dass umweltschädliche Subventionen abgebaut werden. Die Staaten sollen zusätzlich ermöglichen, dass auch Unternehmen und Finanzinstitutionen solche Aktivitäten offenlegen, die sich schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.

Es kommt nun auf die nationalen Umsetzungen des Abkommens an. Hierzu hat sich jedes Land verpflichtet, eine Biodiversitätsstrategie zu erstellen, in der dargestellt wird, wie es zum Erreichen der globalen Ziele beiträgt. Deutschland hat bereits damit begonnen, die nationale Strategie zu überarbeiten; zudem sind bereits große Flächenteile an Land und Meer geschützt. Erstmals soll es hierbei ein Monitoringprogramm geben, durch welches global mit einheitlichen Maßstäben gemessen wird, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden.
Das Abkommen könnte zwar zu strengeren Regelungen im Bereich des nationalen Energie- und Umweltrechts führen, es entstehen jedoch auch Chancen für Innovative Ideen zur Förderung der Ziele.
Weitere Infos gibt es hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Klimaschutzverträge / CCfD: Entwurf einer Förderrichtlinie veröffentlicht

Der lang erwartete Entwurf einer „Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) liegt vor. Damit kommt Bewegung in das Förderinstrument, das dem Ansatz der sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD) folgt.

Mithilfe der Klimaschutzverträge sollen energieintensive Branchen – insb. die Grundstoffindustrien – bei der Dekarbonisierung unterstützt werden. Nachdem im Mai 2022 Betroffene aufgefordert wurden, an einem Interessensbekundungsverfahren teilzunehmen (RGC berichtete hier), wurde mit dem Entwurf der Förderrichtlinie nunmehr der Grundstein für einen zeitnahen Beginn der Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge gelegt.

Wir werten den Entwurf derzeit aus und berichten in Kürze ausführlicher zu den einzelnen Inhalten.

Autorin: Sandra Horn

Bleiben Sie am Ball mit unseren Compliance Updates!

Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Veranstaltungstipp: Praxistipps zu PPAs

Darauf müssen Sie bei der Projektierung von PPAs dringend achten!

Fast jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft überlegt, plant, projektiert oder bezieht zur Standortversorgung grünen Strom. Die rechtliche Grundlage bilden in fast allen Fällen Power Purchase Agreements, also PPAs.

Wir prüfen und verhandeln PPAs täglich. Das Fazit unserer Prüfungen ist erschreckend: Es gibt kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster. In keinem Fall konnten wir eine Unterzeichnung ohne erhebliche Modifikationen empfehlen. Die Verträge waren häufig nicht geeignet, die Zielsetzungen zu erfüllen, mit denen unsere Mandanten die PPAs abschließen. Das gilt auch für die sehr großen Player und die traditionellen Energieversorgungsunternehmen. Einige versuchen ersichtlich, die immense Nachfrage nach PPAs der Industrie auszunutzen.

In unserem RGC-Fokus möchten wir Ihnen – knapp und prägnant in 1,5 bis 2 Stunden – an Praxisbeispielen die rechtlichen und energiewirtschaftlichen Dinge erläutern, die Sie bei PPAs dringend beachten, klären und regeln müssen. Den rechtlichen Part übernimmt das RGC-Team. Den energiewirtschaftlichen Input liefert Andreas Gelfort von E-Bridge Consulting.

Hier ein paar Stichpunkte aus unserer Agenda:

  • Zielsetzung von PPA: Ökologische Geneleistung, „Greenwashing“, Versorgungssicherheit
  • Belieferungsarten: Direktleitungen, Netz, as produced, as nominated, EE-Pool
  • Vertragliche Fallstricke: Lieferpflicht, Preise, Preisanpassung, Strompreisbremse, Erlösabschöpfung, Laufzeiten, Prognose, Sonderkündigung, Verfügbarkeit
  • Besonders wichtig: Anforderungen an Herkunftsnachweise
  • Energiewirtschaftliches: Für wen sind PPA geeignet? Marktpreise? Integration von PPAs in Beschaffungskonzepte?
  • etc.

Unsere Veranstaltung findet online am 8. Dezember 2022 statt. Die Teilnahme beträgt im Einzeltarif 249,00 € und im Unternehmenstarif (bis zu 5 Personen) 489,00 €. Alle genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. USt.

Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Lena Ziska

Verbot von Wind im Wald ist verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21

Hintergrund: § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) verbietet ohne Einschränkungen die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten, die bei einer Errichtung von Windenergieanlagen erforderlich wird. Damit schließt die Vorschrift jegliche Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten Thüringens aus.

Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Vorschrift unvereinbar mit dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Grundgesetz und daher verfassungswidrig sei.

Der Freistaat Thüringen besitze für diesen Eingriff keine Gesetzgebungszuständigkeit, sodass der Eingriff bereits formell verfassungswidrig sei. Weil das in der Vorschrift geregelte Verbot die Nutzung von Waldflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausnahmslos ausschließe, liege ein Fall der sog. konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit in Bezug auf das Bodenrecht nach. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG vor. Zwar könne der Landesgesetzgeber Waldgebiete unter Schutz stellen, jedoch nur, wenn diese bspw. auf Grund ihrer ökologischen Funktion oder ihrer Lage schutzwürdig und -bedürftig seien.

Dies ließe aber kein generelles Verbot von Windkraft in Waldgebieten zu. Die bodenrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen habe der Bund nämlich bereits abschließend im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. In § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist geregelt, dass Windkraftanlagen im sog. Unbeplanten Außenbereich, also Flächen, für die kein Bebauungsplan besteht, privilegiert sind. § 249 Abs. 3 S. 1 BauGB sieht vor, dass die Länder in diesem Zusammenhang lediglich das Recht haben, gewisse Mindestabstände vorzusehen.

Das Bundesverfassungsgericht betont abschließend, dass Art. 20a Grundgesetz sowie weitere grundrechtliche Schutzpflichten im Rahmen der Begrenzung des Klimawandels den Ausbau der Windkraft verlangten.


Bewertung:
Die Entscheidung zeigt, dass auch das Bundesverfassungsgericht den Ausbau erneuerbarer Energie als wichtigen Belang, der andere Belange verstärkt zurücktreten lässt, erkennt. Dieser Gedanke kommt auch in dem neuen, zum 1.1.2023 wirksam werdenden § 2 EEG 2023, der künftig ebenfalls die Stärkung dieses Belanges in der planungsrechtlichen Abwägung vorsieht, sowie in den zahlreichen, in diesem Jahr in Kraft getretenen Regelungen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, zum Ausdruck. Es ist zu hoffen, dass dies dazu führt, dass die Genehmigung von EE-Projekte damit in der nahen Zukunft vereinfacht und beschleunigt werden kann.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

nEHS: Änderungsgesetz zum BEHG in Kraft getreten

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt sind am 15. November 2022 wichtige Änderungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten.

Der nationale Emissionshandel wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt und verpflichtet seither Inverkehrbringer von bestimmten Brennstoffen wie Erdgas, Diesel und Benzin zum Erwerb einer entsprechenden Anzahl an Zertifikaten und zur Erfüllung weiterer Pflichten.

Nach Abschluss der Einführungsphase (2021 und 2022) stehen zum 1.1.2023 wesentliche Änderungen an. Neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die in Anlage 1 des BEHG erfassten Brennstoffe, sodass weitere Brennstoffe wie Kohle ab 2023 der Emissionshandelspflicht unterliegen, werden durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ u.a. folgende Änderungen vorgenommen:

Die Einbeziehung der Abfallverbrennung wird durch das Änderungsgesetz verschoben auf das Jahr 2024.

Für Klärschlämme und für Emissionen aus biogenen Brennstoffen, bei denen entsprechende Nachhaltigkeitsnachweise vorliegen, soll ein Emissionsfaktor von Null angesetzt werden. Gleiches soll für Emissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs gelten – hierfür bedarf es allerdings noch einer Rechtsverordnung, die im Einklang mit den Bestimmungen aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II (Richtlinie EU 2018/2001) ein Nachweisverfahren festlegt.

Die Erhöhung des CO2-Preises wird angepasst. Ursprünglich war vorgesehen, dass dieser sich zum Jahr 2023 von 30 Euro pro Tonne CO2 auf 35 Euro pro Tonne CO2 erhöht. Um die Wirtschaft in der aktuellen Energiepreiskrise zu entlasten, bleibt der Zertifikatspreis vorerst bei 30 Euro pro Tonne CO2. Die vorgesehenen Preiserhöhungen werden auf die Folgejahre verschoben.

Die Bundesregierung kann eine Rechtsverordnung erlassen, die die Kommunikation unter verschiedenen Bundesbehörden zum Austausch von Daten in einem automatisierten Abrufverfahren in bestimmten Fällen zulässt.

Autorin: Sandra Horn

Soforthilfe für Gas und Wärme verabschiedet

Nachdem das Kabinett am 2.11.2022 ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen hat (RGC berichtete), passierte dieses nun auch den Bundestag und den Bundesrat und wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.

Das Gesetz regelt die einmalige Übernahme der Abschlagszahlungen für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten zugunsten bestimmter Letztverbraucher.

Profitieren sollen von der Entlastung Haushalts- und Gewerbekunden mit Standard-Lastprofil sowie Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh. Welche Pflichten sich aus dem Gesetz für Industrieunternehmen und andere Akteure ergeben können, werden wir in Kürze in einem gesonderten Beitrag beschreiben.

Zur Presseerklärung der Bundesregierung gelangen Sie hier. Zudem hat das BMWK eine FAQ-Liste veröffentlicht.

Die Einmalzahlung basiert auf einem Vorschlag der ExpertInnenkommission Gas zur Einführung einer Gaspreisbremse (RGC berichtete) und stellt die erste von zwei Stufen dar. Über die Gaspreisbremse selbst möchte das Kabinett – wie auch über eine Strompreisbremse – in der KW 47 beraten.


Veranstaltungshinweis:
Im Rahmen der Energiepreiskrise greift der Gesetzgeber massiv in den Energiehandel ein. Um Sie über Rechte, Pflichten und Möglichkeiten auf dem Laufenden zu halten, veranstalten wir am 1. Dezember 2022 einen Online-Workshop u.a. zu den Themen Strom- und Gaspreisbremse, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz. Dabei beleuchten wir auch die Auswirkungen auf PPAs oder die industrielle Stromerzeugung. Zur Anmeldung für unseren Workshop gelangen Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf für Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien veröffentlicht, zu dem am 9. November 2022 eine Anhörung stattfindet.

Mitte Oktober hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem ein Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) und für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden sollen. Zum Gesetzesentwurf geht es hier.

Geplant ist, dass voraussichtlich bis zum 1. Januar 2024 ein weiteres Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) sowie ein neues Herkunftsnachweisregister für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen wird. Mit dem Gesetz sollen unionsrechtliche Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt werden.

Bisher gibt es beim Umweltbundesamt ein Herkunftsnachweisregister für EE-Strom, das gerade im Zusammenhang mit PPA-Verträgen (weitere Info´s gibt es hier) und dem neuen Gegenleistungsprinzip (weitere Infos gibt es hier) für viele Unternehmen von außerordentlicher Brisanz ist.

Autorin: Annerieke Walter

Gaspreisbremse: ExpertInnenkommission legt Abschlussbericht vor

Am 31.10.2022 legte die ExpertInnenkommission Gas und Wärme den Abschlussbericht „Sicher durch den Winter“ vor, in dem sie der Bundesregierung einen Vorschlag zur Ausgestaltung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse unterbreitet.

Bereits Mitte Oktober stellte die von der Bundesregierung eingesetzte Gaskommission einen Zwischenbericht vor (RGC berichtete hier). Im Rahmen dieses Zwischenberichts arbeitete die Gaskommission wesentliche Eckpunkte und Grundzüge einer Gas- und Fernwärmepreisbremse heraus.

In dem nunmehr vorgelegten Abschlussbericht schärft sie an einigen Stellen nach, um mit der Einführung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse der Energiepreiskrise wirksam entgegenzuwirken.

Im Wesentlichen:

  • Die Gaskommission hält bezüglich der Gaspreisbremse an der Unterscheidung zwischen RLM-gemessener Industrie auf der einen Seite und Haushalten sowie sonstigen Verbrauchern (SLP-Kunden) auf der anderen Seite fest. Hinsichtlich der Nutzung von Fernwärme existiert eine solche Unterscheidung nicht.
  • Für Haushalts- und SLP-Kunden soll es weiterhin ein zweistufiges Entlastungsprogramm geben mit einer Einmalzahlung im Dezember 2022 (1. Stufe) und der Gaspreisbremse selbst ab März 2023 (2. Stufe). Auf dieser zweiten Stufe soll ab März 2023 ein Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh Gas auf ein Grundkontingent von 80 % des nachfolgend genannten Verbrauchs garantiert werden.

    Grundlage soll für beide Stufen der Verbrauch sein, der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. Hier hält die Gaskommission an ihrem Konzept aus dem Zwischenbericht fest. Die Abwicklung soll für die Lieferanten möglichst unkompliziert erfolgen. Auch hierfür unterbreitet die Gaskommission Vorschläge. Des Weiteren geht der Abschlussbericht auf bestimmte Einzelfälle wie unübliche Vertriebsaktivitäten, Wohnraummietverhältnisse u.ä. ein.

  • Für RLM-gemessene industrielle Großverbraucher (> 1,5 Mio kWh/a) verfolgt die Gaskommission wie im Zwischenbericht die Einführung der Gaspreisbremse bereits zum Januar 2023. Auch an dem Beschaffungspreis von 7 ct/kWh Gas (ohne Steuern und Umlagen) auf ein Grundkontingent von 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 hält sie fest. In Sonderfällen soll eine Abweichung von der Bezugnahme auf das Jahr 2021 ermöglicht werden.

    Die Verwertung der geförderten Gasmenge am Markt soll grundsätzlich möglich sein (vgl. aber zur Frage des Missbrauchs weiter unten). Gegen diesen Vorschlag spricht sich ein Kommissionsmitglied in einem dem Abschlussbericht anliegenden Sondervotum ausdrücklich aus.

    Die Gaspreisbremse für die RLM-Kunden soll an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden werden. Werden die Anforderungen hieran nicht erfüllt, droht die Rückforderung der Förderung seitens des Bundes.

  • Nach dem Vorschlag der Gaskommission werden KWK-Anlagen, die der Eigenversorgung dienen, in die Gaspreisbremse einbezogen. Von einer Förderung/Preisdeckelung soll nur derjenige Gaseinsatz im Zusammenhang mit der KWK-Anlage ausgeschlossen sein, der der Erzeugung zusätzlichen Kondensationsstroms dient.
  • Ein wesentlicher Punkt ist die Vermeidung des Missbrauchs der Gaspreisbremse. Während im Zwischenbericht lediglich beschrieben wurde, dass es hierfür eines Instruments bedarf, schlägt der Abschlussbericht Folgendes vor: Der Staat soll es bei der Ausgestaltung der Regelungen als Missbrauch bewerten, wenn Begünstigte Maßnahmen ergreifen, um durch die Abweichung von vertraglichen Regelungen Erstattungen zu maximieren.

    Für RLM-Kunden schlägt die Gaskommission zusätzlich eine gezielte Überprüfung etwaiger Missbrauchsoptionen und der Mechanismen zu deren Vermeidung zum 31. Mai 2023 durch die Bundesregierung vor. Instrumente, die sich nach Einführung der Gaspreisbremse am Markt entwickelt haben, könnten so also unterjährig nochmals einer Missbrauchsprüfung unterzogen und verhindert werden.

    Neben dem Verlust des Anrechts auf Erstattungen im Rahmen der Gaspreisbremse schlägt die Gaskommission als Rechtsfolge in solchen Fällen Strafzahlungen vor. Optimierungsüberlegungen sollten also detailliert geprüft werden.

Neben ihren Ausführungen zu einem Modell einer Gas- und Strompreisbremse sagt die Gaskommission deutlich, dass ein Fokus auf Möglichkeiten zur Einsparung von Energie gelegt werden muss und benennt die Einsparung als „sinnvollste Energiequelle“.


Bislang handelt es sich bei den oben genannten Punkten lediglich um Vorschläge/Empfehlungen der Gaskommission. Ob und inwieweit diese von der Regierung umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Europäische Umweltagentur: Energiewende braucht Beschleunigung

In einem Bericht der EU-Umweltagentur EEA moniert diese den Anstieg der EU-Emission nach der Corona-Pandemie und regt zum Energiesparen, zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen an.

Dem Bericht der EEA zufolge ist der Treibhausgasausstoß in der EU – nachdem er zunächst im Jahr 2020 gesunken war – im Jahr 2021 wieder um ca. 5 % angestiegen. Die Emissionen stiegen insbesondere in den Bereichen Verkehr, Industrie und Energieversorgung. Zwar sei dies ein Nachklang des Corona-Pandemie-Jahres 2020 mit Lockdowns, Produktionseinschränkungen etc. und zeige die Erholung der Wirtschaft nach eben diesem Jahr auf. Nichtsdestotrotz müsse die Entwicklung dringlichst umgekehrt werden. Dies gilt vor allem auch mit Blick auf Wetterextremereignisse, die weltweit im vergangenen Jahr an Häufigkeit und Stärke zugenommen haben.

Um die Klimaziele aus dem „Fit for 55“-Paket zu erreichen – insb. die Reduzierung von Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 bis 2030 –, müsse das Tempo des Ausbaus der erneuerbaren Energien mehr als verdoppelt wird. Hierfür ist ein rasches Handeln seitens der Wirtschaft und vor allem der Politik erforderlich. Die Treibhausgasemissionen müssten pro Jahr durchschnittlich um 134 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert werden.

Der aktuell dringende Handlungsbedarf im Zuge der Energiekrise und hier insbesondere der Fokus auf die Beschaffung und Bezahlbarkeit von Energie dürfen nicht dazu führen, dass neben einer Sicherung für den kommenden Winter eine zukünftige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen entsteht.


Veranstaltungstipp:
Betreffend den Ausbau der erneuerbaren Energien beschäftigen sich derzeit viele unserer Mandanten mit dem Bezug von Grünstrom über sog. Power Purchase Agreements. Besuchen Sie bei Interesse gern unseren RGC-Fokus hierzu oder auch die Fokus-Veranstaltung zum Thema „Fuel Switch“, der sich mit der Energieträgerumstellung befasst.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn