Beiträge

Ab 1.1.2023 Einschränkungen für schwimmende PV-Anlagen

Schwimmende oder „Floating“-PV-Anlagen werden im Kontext der Energiewende zunehmend thematisiert – jetzt hat der Gesetzgeber weitreichende Einschränkungen geschaffen.

Für schwimmende PV-Anlagen gibt es ab dem 1.1.2023 Licht und Schatten:

Ab dem 1.1.2023 gilt ein eigenes Ausschreibungssegment nach dem EEG für schwimmende PV-Anlagen. Diese werden nunmehr aus den Innovationsausschreibungen herausgenommen und in die „klassische“ PV-Ausschreibung integriert. Gefördert werden allerdings ausschließlich Anlagen in künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern; solche auf natürlichen bzw. ökologisch höherwertigen Gewässern erhalten keine Förderung.

Weitere Einschränkungen finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Hier ist seit dem 1.1.2023 nunmehr ausdrücklich geregelt, dass schwimmende PV-Anlagen nur auf künstlichen oder „durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderten“ Gewässern errichtet werden dürfen. Vorgegeben wird dies bereits von der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Denkbar sind also bspw. PV-Anlagen auf Kiesteichen, ehemalige Sandgruben oder Stauseen. Anlagen müssen stets einen Abstand von mindestens 40 Meter zum Ufer besitzen (im Gesetzgebungsverfahren war sogar ein Abstand von 50 Metern in der Diskussion) und dürfen maximal 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken.

Damit sind die Errichtung und die Förderfähigkeit ab dem 1.1.2023 gegenüber der früheren Rechtslage deutlich eingeschränkt worden. Zudem werden Projekte durch unklare Rechtsbegriffe erschwert. Dies betrifft insbesondere den nicht gesetzlich definierten Begriff des „durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderten“ Gewässers, welchem als Tatbestandsmerkmal für eine Förderung eine hohe Bedeutung zukommt.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Neues Lieferkettengesetz verpflichtet zu Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen fortan nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen kontrollieren, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette.

Die Unternehmen sind durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten die festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung von Menschenrechten zu beenden.

Dies sind insbesondere der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Unterdrückung, Ungleichbehandlung und die Achtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten. Darüber hinaus ist der Umweltschutz insoweit umfasst, als er die Lebensgrundlage von Personen sichert sowie hinsichtlich der Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkommen namentlich das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Weitere Umwelt- und Klimathemen sind bislang nicht Gegenstand des LkSG. Allerdings hat die Europäische Kommission schon am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt (dieser kann hier eingesehen werden). Diese Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Durch die neuen Vorgaben des LkSG sollen Missstände in verpflichteten Unternehmen selbst ebenso aufgedeckt werden wie entlang der Lieferkette – sowohl bei allen unmittelbaren als auch den mittelbaren Zulieferern des Unternehmens.

Zu den neuen Pflichten gehören insbesondere:

  • Das Aufstellen eines betrieblichen Risikomanagements. Hierzu sollen Maßnahmen geschaffen werden, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und entsprechende Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit muss festgelegt werden, dies kann z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfüllt werden.
  • Es besteht die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse, durch welche die Risiken und Verletzungen angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind.
  • Die Unternehmensleitung muss eine Grundsatzerklärung an die Beschäftigten und alle Zulieferer abgeben.
  • Zudem müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern geschaffen werden, sprich Kontrollmechanismen und Abhilfemaßnahmen zur Erkennung, Verhinderung oder Beendigung von Verletzungen. Wenn keine Besserung zu erwarten ist, eine solche nach einer gesetzten Frist nicht eingetreten ist oder eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  • Um Hinweise entgegennehmen zu können, ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens notwendig.
  • Schließlich soll ein jährlicher Bericht über alle Maßnahmen an die zuständige Behörde gesendet werden.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht den Unternehmen ein Verwaltungszwangsverfahren, bei dem Zwangsgelder von bis zu 50.000 € erhoben werden dürfen, umfangreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände, in deren Rahmen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro fallen, können mit bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Beschluss ambitionierter Naturschutzziele bei der Montrealer Konferenz

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal wurde von den 193 UNO-Staaten eine Vereinbarung mit ambitionierten, zukunftsweisenden Schutzzielen zum Erhalt der Natur und der Artenvielfalt beschlossen.

Im Dezember fand im kanadischen Montreal die Weltnaturkonferenz der vereinten Nationen statt. Während der zweiwöchigen Verhandlungen wurden gemeinsame Ziele zum Schutz der Natur diskutiert und beschlossen. Die entworfenen Ziele und Strategien weisen einen entschlossenen Weg gegen das globale Artenaussterben und für gesündere Ökosysteme.

Die wohl wesentliche Errungenschaft ist die Einigung der Länder darauf, dass mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen bis 2030 unter Schutz gestellt werden sollen. Zusätzlich sollen 30 Prozent der bereits geschädigten Ökosysteme an Land und im Meer renaturiert werden.
Dies dient vor allem dem Ziel, das Artenaussterben zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten, um auch für zukünftige Generationen die Lebensgrundlagen zu sichern.
Hierzu wurde ebenfalls beschlossen, dass die Verschmutzung der Natur gebremst wird, indem bis 2030 Pestizide, Düngemittelüberschüsse und Plastikmüll halbiert werden.
Außerdem sollen reichere Länder den ärmeren Ländern bis 2025 rund 20 Milliarden Dollar und bis 2030 30 Milliarden Dollar jährlich zum Zwecke des Artenschutzes zukommen lassen. Industrieländer sind somit verpflichtet, sich am Schutz der biologischen Vielfalt in Schwellen- und Entwicklungsländern substanziell zu beteiligen.
Durch die Vereinbarung der UNO-Staaten wurde eine neue Partnerschaft ins Leben gerufen, in der Deutschland, ebenso wie andere Industriestaaten, den Entwicklungsländern bei der Erstellung und Umsetzung von Biodiversitätsstrategien hilft.
Zusätzlich sollen mit einer Förderung in Höhe von 85 Millionen Euro indigene Völker und lokale Gemeinschaften gestärkt werden. Diese spielen eine Schlüsselrolle beim Artenschutz und gehören oft zu den besten und kenntnisreichsten Naturschützern; ihnen fehlen jedoch meist Landrechte sowie Mittel für den Naturschutz.
Ferner wurde beschlossen, dass umweltschädliche Subventionen abgebaut werden. Die Staaten sollen zusätzlich ermöglichen, dass auch Unternehmen und Finanzinstitutionen solche Aktivitäten offenlegen, die sich schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.

Es kommt nun auf die nationalen Umsetzungen des Abkommens an. Hierzu hat sich jedes Land verpflichtet, eine Biodiversitätsstrategie zu erstellen, in der dargestellt wird, wie es zum Erreichen der globalen Ziele beiträgt. Deutschland hat bereits damit begonnen, die nationale Strategie zu überarbeiten; zudem sind bereits große Flächenteile an Land und Meer geschützt. Erstmals soll es hierbei ein Monitoringprogramm geben, durch welches global mit einheitlichen Maßstäben gemessen wird, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden.
Das Abkommen könnte zwar zu strengeren Regelungen im Bereich des nationalen Energie- und Umweltrechts führen, es entstehen jedoch auch Chancen für Innovative Ideen zur Förderung der Ziele.
Weitere Infos gibt es hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Die Europäische Kommission hat letzte Woche (5. April 2022) ihren Vorschlag zur Reform der Industrieemissionsrichtlinie (IED) veröffentlicht. Vorgesehen sind unter anderem ein erweiterter Anwendungsbereich, strengere Emissionsgrenzwerte sowie gesteigerte Anforderungen in Genehmigungsverfahren.

Die Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) dient dem Emissionsschutz in Europa und regelt die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von besonders umweltrelevanten Industrieanlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie unter anderem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt.

Die im Rahmen des europäischen Green Deals festgesetzten Nachhaltigkeitsziele erfordern eine Anpassung der IED-Richtlinie. Hierzu liegt nun ein Vorschlag der EU-Kommission vor.

Der Vorschlag sieht unter anderem einen erweiterten Geltungsbereich der IED-Richtlinie vor. Künftig sollen von dem Regelungsregime der Richtlinie auch die Gewinnung von Industriematerialien und -metallen (Bergwerke), große Batterieproduktionen und große Betriebe zur Intensivhaltung von bestimmten Tieren erfasst werden.

Darüber hinaus sollen die Grenzwerte für Schadstoffemissionen verschärft werden. So soll künftig umfassend geprüft werden, ob eine Anlage die optimale Leistung erreichen kann, statt sich von vornherein mit den lockersten Emissionsgrenzwerten zu begnügen. Die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen sollen ebenfalls verschärft werden.

Auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren sollen gesteigerte Anforderungen gelten. Beispielsweise soll die Energieeffizienz ein fester Bestandteil von Genehmigungen werden. Die Öffentlichkeit soll größere Beteiligungsmöglichkeiten erhalten, indem ihr z.B. ein einfacherer Zugang zu Informationen über die Anlagen gewährt wird.

Beste verfügbare Techniken (BVT) sollen künftig verbindliche Vorgaben für die Nutzung bestimmter Ressourcen enthalten. Ziel ist es, etwa die Verwendung toxischer Chemikalien einzudämmen. Zudem sollen die Techniken möglichst gleichzeitig der Beseitigung von Schadstoffen und der Dekarbonisierung dienen.

Mithilfe des neuen „Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emission (INCITE)“ sollen Unternehmen dank flexiblerer Genehmigungen Zukunftstechniken testen können. Betreibern soll zudem die Pflicht auferlegt werden, bis 2030 bzw. 2034 für ihre Anlagen und Betriebe Transformationspläne zu erstellen.

Kritische Stimmen befürchten, dass mit der Reform der IED-Richtlinie der bürokratische Aufwand für Genehmigungsverfahren weiter steigen wird. Zudem komme die Vorlage angesichts des Krieges in der Ukraine zum falschen Zeitpunkt. Der Mehrwert des Vorhabens der EU-Kommission sei fraglich.

Befürworter halten den Vorschlag insbesondere vor dem Hintergrund des kürzlich veröffentlichten Berichts des Weltklimarates IPCC für dringend notwendig. Um eine Erderwärmung mit desaströsen Folgen zu vermeiden, könnten Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht länger aufgeschoben werden. Einigkeit besteht in dem Vorbringen, dass die Reform die Genehmigungsverfahren nicht weiter verkomplizieren dürfe.

Bevor die Verhandlungen um eine finale Fassung der Richtlinie beginnen können, müssen sich nun zunächst das EU-Parlament und der Rat zu dem Vorschlag positionieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Siebenjährige Aufbewahrungspflichten im Lieferkettengesetz: Jetzt Prozesse anpassen!

Das Lieferkettengesetz tritt zwar erst am 1.1.2023 in Kraft und dann auch erst einmal für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Die Zeit bis dahin gilt dem Gesetzgeber als „Vorbereitungszeit“. Auch wir wollen diese Vorbereitungszeit nutzen, um Sie mit kurzen Beiträgen auf wichtige Aspekte der Lieferketten-Compliance hinzuweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Ausbeutung von Mensch und Natur entlang der Lieferkette der von deutschen Unternehmen verantworteten Produkten verhindern.

Das LkSG adressiert dabei etliche menschenrechtliche Risiken, wie bspw. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verletzung der Koalitionsfreiheit und schädliche Umweltveränderungen. Zudem betrifft es die folgenden spezifisch umweltrechtlichen Risiken: Herstellung und Umgang mit Quecksilber, Produktion und Verwendung von POPs (sog. persistente organische Schadstoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die wichtigsten auf diese Risiken bezogenen, vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten sind:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3), 
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist im Hinblick auf die Einhaltung dieses Pflichtenkanons jeweils eine fortlaufende Dokumentation zu schreiben. Diese ist für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem sind relevante Informationen über den Umgang mit Risiken in der Lieferkette für sieben Jahre online öffentlich zugänglich zu machen.

Damit ist die Sieben die magische Zahl. Im Ergebnis ist die Aufbewahrungsfrist also länger, als die meisten gesetzlich vorgegebenen oder freiwillig in Unternehmen festgelegten Aufbewahrungsfristen (mit Ausnahme u.a. im Chemikalienrecht, wo eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vielfach ohnehin Standard ist). Unternehmen sollten daher die bis zum Start des Lieferkettengesetzes noch laufende „Vorbereitungszeit“ nutzen, um Prozesse im Unternehmen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen zu aktualisieren.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

THG-Quote ab 1.1.2022 nicht mehr nur für Mineralölunternehmen interessant

Anfang nächsten Jahres ergeben sich weitreichende Änderungen bei der THG-Quote. Z.B. können dann auch Unternehmen, die keine Inverkehrbringer von Kraftstoffen sind, aber Elektrofahrzeuge betreiben, am Quotenhandel teilnehmen und von der THG-Quote profitieren.

2015 hat der Gesetzgeber die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) eingeführt, um den CO2-Ausstoß von Kraftstoffen zu vermindern, vgl. § 37 BImSchG. Diese verpflichtete bisher nur Unternehmen, die in Deutschland Kraftstoffe in den Verkehr bringen, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren. Während das „Ob“ dieses Zieles feststeht, stehen den Unternehmen für das „Wie“ verschiedene Optionen zur Verfügung: z.B. durch Einsatz von Biokraftstoffen, von grünem Wasserstoff oder durch Anrechnung des Einsatzes von Strom für Elektrofahrzeuge. Anträge der Inverkehrbringer von Kraftstoffen auf Anrechnung solcher Maßnahmen sind bereits jetzt beim Umweltbundesamt (UBA) zu stellen (weitere Infos zur Antragstellung hier).

Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie „RED II“ hat der Bundestag im Mai 2021 gesetzliche Vorschriften verabschiedet, die diese Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen schrittweise von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 anhebt. Diese werden ergänzt durch geänderte Vorgaben in der 38. BImSchV, die u.a. die Anrechnung des Einsatzes von Elektromobilität, Biokraftstoffen und grünem Wasserstoff konkretisiert. Zum 1.1.2022 werden sich daher weitreichende Änderungen bei den Anrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der THG-Quote ergeben. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Eckpunkte dar:

– Anrechnung von Elektromobilität:

Bereits jetzt ist die Anrechnung von E-Mobilität grundsätzlich möglich. Dies ist im 2. Abschnitt der 38. BImSchV geregelt. Neu ab dem 1.1.2022 ist, dass beim Strom durchgängig von 2022 bis 2030 die Mengen der THG-Quote mit Faktor 3 angerechnet werden. Dadurch soll die Mineralölwirtschaft mittelbar an Investitionen in eine bundesweite Ladeinfrastruktur beteiligt werden.

Was für viele Unternehmen in Deutschland derzeit interessant sein dürfte: Für das Jahr 2022 wurde der Kreis der Antragsberechtigten im Bereich E-Mobilität bei der THG-Quote erweitert. Der Markt für den THG-Quotenhandel wird zudem ab 2022 auch für E-Fahrzeugbetreiber, wie bspw. die Betreiber von elektrischen Fuhrparks, die selbst keine (fossilen) Kraftstoffe in den Verkehr bringen, geöffnet. Derzeit schießen zudem die Dienstleister aus dem Boden, die registrierten Privatpersonen und Unternehmen versprechen, durch Bündelung vieler Fahrzeuge einen Vorteil von bis zu mehreren hundert Euro pro Jahr und Fahrzeug über den THG-Quotenhandel zu generieren.

– Anrechnung von Biokraftstoffen:

Der zur Erreichung der THG-Quote zulässige anteilige Einsatz von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln wird beim aktuellen Stand eingefroren, d.h. es ist keine Erhöhung über die aktuelle Obergrenze von 4,4 % hinaus mehr vorgesehen. Hintergrund dieser „Bremse“ ist, dass der Einsatz von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sowie die Rodung von Wäldern vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt ist. Ebenso soll ab 2026 auch eine Anrechnung von Palmöl entfallen (vgl. hierzu die Pressemitteilung des BMU).

Darüber hinaus sollen nun auch „fortschrittliche Biokraftstoffe“ anrechenbar sein. Deren Quote soll auf mind. 2,6 % steigen. Unter fortschrittlichen Biokraftstoffe werden z.B. Kraftstoffe verstanden, die aus Reststoffen wie Gülle oder Stroh, Altspeiseölen und erstmals auch tierische Abfallstoffen gewonnen werden.

– Anrechnung strombasierter Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff:

Schließlich soll auch strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff eine tragendere Rolle zukommen, diese sollen künftig mit max. 2% auf die THG-Quote angerechnet werden können.

Wir verfolgen die aktuellen Entwicklungen für Sie und werden an dieser Stelle weiter darüber berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

EU-Trinkwasserrichtlinie senkt Bleigehaltgrenzwert weiter ab

Noch vorhandene Bleileitungen oder metallene Werkstoffe sorgen in einigen Gebieten noch immer dafür, dass die vorgegebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Diese werden künftig sogar noch weiter herabgesetzt.

Das gesundheitsschädliche Schwermetall Blei wurde in Form von Bleirohren noch bis in die 1970er Jahre verbaut. Dies hatte zur Folge, dass der bis 2003 geltende Grenzwert von 40 µg/L häufig nicht eingehalten werden konnte. Dieser Grenzwert wurde 2003 auf 25 µg/L und 2013 dann auf 10 µg/L herabgesetzt. 

Mit der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie wird dieser Grenzwert nochmal reduziert. 

Die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184, die bis Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden soll, sieht den Parameterwert von nun 5 µg/L für Blei vor. Auch für Legionellen, Chlorat und Bisphenol A wurden die Grenzwerte verschärft. 

Außerdem sind eine verpflichtende Durchführung einer Risikobewertung, harmonisierte Regelungen zu Materialien und Werkstoffen, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, sowie der Water Safety Plan (Leitlinien für Trinkwasserqualität der WHO) in der Trinkwasserrichtlinie verankert worden. 

Hinsichtlich des Probennahmeverfahrens hat das Umweltbundesamt eine Empfehlung „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ veröffentlicht. Diese behandelt insbesondere die Beurteilung der genannten Parameter und gibt Hinweise für die Probennahme und Bewertung der anderen chemischen Parameter, die sich in der Trinkwasser-Installation verändern können. 

Hiernach hat das Gesundheitsamt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten die Parameter Blei, Kupfer und Nickel zu bestimmen und muss dafür aus zwei dargestellten Probennahmeverfahren das einschlägige auswählen. 

Mit dem niedrigeren Bleigrenzwert der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie soll insbesondere der Schutz von Säuglingen, Kleinkindern und Schwangeren gewährleistet werden.

Autor: Michelle Hoyer (RGC)

BMU legt nationale Wasserstrategie vor

Ziel ist die Vorsorge gegen Wasserknappheit und die Entwicklung einer Wassernutzungshierarchie

Der jetzt vom BMU vorgelegte Entwurf der nationalen Wasserstrategie umfasst verschiedene Schwerpunkte. Neben der in jüngster Zeit immer öfter diskutierten Wasserknappheit sind auch die Vorbeugung von Nutzungskonflikten sowie die Verbesserung des Zustands der Gewässer und die Wasserqualität Inhalt des Papiers. Umgesetzt werden soll die Wasserstrategie mittels eines Aktionsprogramms, das sich an alle beteiligten Akteure richtet.

Die Bundesumweltministerin erklärte dazu, dass der Klimawandel Deutschland vor Herausforderungen stelle. Drei Dürrejahre in Folge hätten gezeigt, dass Deutschlands Wasserreichtum keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Auch die Infrastruktur, Landnutzung und Stadtentwicklung benötigten eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Um eine bessere Datenbasis für Prognosen über die Verfügbarkeit von Wasser zu erhalten, sollen Datenbanken und Szenarien entwickelt werden. Daneben sollen in einem Beteiligungsprozess Empfehlungen und Kriterien entwickelt werden, wer knappes Wasser vorrangig nutzen darf; dafür soll eine Wassernutzungsstrategie entwickelt werden. Um die überregionale Verteilung von Wasser zu gewährleisten, werden Verbundnetze und Fernleitungen in den Blick genommen, die die örtlichen Wasserversorgungsnetze ergänzen sollen.

Bezüglich der Abwasserabgabe plant das BMU die Einführung eines Verursacherprinzips. Die Abwasserabgaben sollen neugestaltet werden, um stärkere Anreize für die Verringerung der Gewässerverschmutzung u.a. durch industrielle Abwässer zu setzen.

Die Wasserstrategie ist das Ergebnis eines zweijährigen Wasserdialogs. Eine Kurzfassung der Wasserstrategie finden Sie hier.

Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme 2021 bis 2027 für die jeweiligen Flussgebietseinheiten

Die Entwürfe zu den fortgeschriebenen Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für den Zeitraum 2021 bis 2027 für die jeweiligen Flussgebietseinheiten wurden bereits zum 22.12.2020 veröffentlicht. Bis zum 22. Juni 2021 können Sie zu den Entwürfen noch Stellung nehmen.

Nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) soll der gute Zustand bzw. das gute Potenzial der Gewässer im Jahr 2015 oder spätestens im Jahr 2027 erreicht werden. Der Zeitraum von 2015 bis 2027 ist in 6-Jahres-Zyklen, den sog. Bewirtschaftungszyklen, unterteilt. In diesen Zyklen werden die Bestandsaufnahme sowie die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aktualisiert. Aktuell sind die Entwürfe für den 3. Bewirtschaftungszyklus in der öffentlichen Anhörung.

Der dritte Bewirtschaftungszyklus der Wasserrahmenrichtlinie betrifft die Jahre 2021 bis 2027. In den Bewirtschaftungsplänen und den Maßnahmenprogrammen werden unter anderem der aktuelle Gewässerzustand und die geplanten Maßnahmen in Steckbriefen für jedes Gewässer zusammengefasst. Die Entwürfe der jeweiligen Beiträge der Länder zu den Bewirtschaftungsplänen sowie den Maßnahmenprogrammen sind im Internet bereitgestellt. Für Niedersachsen finden Sie die entsprechenden Dokumente hier und für die Flussgebietsgemeinschaft Weser hier. Für Bayern finden Sie entsprechende Dokumente hier und hier. In anderen Bundesländern sind die Dokumente in der Regel über die Seiten der zuständigen Behörden verlinkt.

In den Maßnahmenprogrammen sind z. B. für Betreiber von Wasserkraftwerken Forderungen wie der Rückbau von Wehren und Staumauern oder die Gewährleistung von mehr Restwasser und Durchlässigkeit vorgesehen. Auch Betreiber anderer Anlagen zur Gewässerbenutzung wie z. B. Naturzugkühltürme können betroffen sein.

Unternehmen, die eine Betroffenheit nicht ausschließen können, sollten mögliche Auswirkungen auf ihre Anlagen prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Maßnahmen abgeben. Die Frist zur Stellungnahme endet am 22. Juni 2021. Die Stellungnahmen werden von den Landesbehörden und der Flussgebietsgemeinschaft Weser ausgewertet und in dem jeweiligen Plan bzw. Programm berücksichtigt.