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Verdopplung der Wasserentnahmegebühren bedroht Landwirtschaft, Industrie und H2 Wasserstoff-Entwicklung in Niedersachsen

Änderungsvorschlag für verdoppelte Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 für Niedersachsen

Die Fraktionen der CDU und SPD haben einen Änderungsvorschlag des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht, der zu einer Verdoppelung der Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 führen könnte.

In dem Änderungsvorschlag heißt es: „Die Gebührensätze werden durchgängig um 100 Prozent angehoben […].“

Ziel der geplanten Erhöhung ist ein sparsamerer Umgang mit Wasser, da die Fraktionen erwarten, dass Endverbraucher ihren Wasserverbrauch aufgrund der höheren Kosten reduzieren. Bei privaten Endverbrauchern wird prognostiziert, dass die Mehrbelastung für den Einzelnen im Ergebnis sehr gering ausfiele.

Diese Kostenerhöhung wird die Landwirtschaft, die in den immer trockener werdenden Sommern stark wässern muss, besonders hart treffen. Im Entwurf gar nicht berücksichtigt werden jedoch die Folgen der erhöhten Wasserentnahmegebühren für die ebenfalls betroffene Industrie. Der Änderungsvorschlag sagt hierzu lediglich: „[…] Erhöhungen in den anderen Bereichen [können sich] unterschiedlich auswirken und nicht pauschal abgeschätzt werden […].

Die Erhöhung der Wasserentnahmegebühren stellt für die Industrie einen Kostenfaktor dar, der zur Unzeit kommt. Nicht nur durch die Corona-Pandemie bedingten Hygienevorschriften sind höhere Kosten unvermeidbar. Auch ist es aufgrund der kurzen Frist zum Jahresende nicht realisierbar, den Wasserverbrauch für die laufende Produktion – der sowieso schon unter den Aspekten der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes möglichst gering ist – kurzfristig noch weiter zu senken, um so eine signifikante Erhöhung der Wasserkosten zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Änderungsantrag ohne vorherige Beteiligung von Industrie oder Verbänden in den Niedersächsischen Landtag eingebracht wurde.

Neben dem Ärgernis der höheren Kosten für laufende Produktionsprozesse tritt noch eine weitere Fernwirkung zutage: Wie viele von Ihnen durch unseren VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima und unsere Videoreihe „#RGC-TOPWasserstoff – unsere Beitragsserie zu H2“ in Erfahrung gebracht haben, wird die Entwicklung von Wasserstoffprojekten einen großen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele durch die Dekarbonisierung der Industrie leisten. Wie der Name schon sagt, wird für die Erzeugung von Wasserstoff „Wasser“ benötigt. Eine Verdopplung der Wasserentnahmegebühren könnte sich somit auch auf die Kosten der Wasserstofferzeugung auswirken.

Aufgrund der drohenden massiven Kostensteigerung der Wasserentnahmeentgelte und den damit verbundenen negativen Folgen haben sich mehrere Industrie- und Wirtschaftsverbände direkt an die Vertreter der niedersächsischen Regierung gewandt, um so zu versuchen auf die Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes noch Einfluss zu nehmen. Bleibt zu hoffen, dass ihre Argumente gehört werden und die Belange der Unternehmen berücksichtigt werden. Die dargestellten Folgen sollten von der niedersächsischen Regierung zum Anlass genommen werden, die geplante Erhöhung der Wasserentnahmegebühren zu überdenken.

Augen auf bei der Herstellung und Vermarktung von Desinfektionsmitteln!

Bei Herstellung und Vermarktung von Desinfektionsmitteln müssen zahlreiche umweltrechtliche Anforderungen erfüllt werden

Aus aktuellem Anlass entdecken viele Unternehmen derzeit das Geschäftsfeld Desinfektionsmittel. Firmen ohne Erfahrung in diesem Gebiet drohen aber Fallstricke, wenn sie die hierfür geltenden Regeln nicht kennen. Nachfolgend haben wir eine kurze Übersicht zusammengestellt mit wichtigen Punkten, die bei der Herstellung und dem Vertrieb von Desinfektionsmitteln unbedingt beachtet werden sollten.

  • Desinfektionsmittel sind Biozide im Sinne der EU-Biozid-Verordnung, dürfen also auch nur bei Einhaltung dieser Verordnung vermarktet werden. Die Wirkstoffe des Desinfektionsmittels müssen also zugelassen sein. Alternativ können unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Altwirkstoffe bis zu einer entsprechenden Entscheidung der EU verwendet werden. Da all diese Rezepturen aber Corona-bedingt nicht ausreichen, hat die Bundesregierung auf der Internetseite der BAuA mit zwei Allgemeinverfügungen zahlreiche weitere Rezepturen erlaubt, die aber nur von Apotheken, der pharmazeutischen Industrie, der chemischen Industrie und juristischen Personen des öffentlichen Rechts hergestellt bzw. bereit gestellt werden dürfen. Außerdem ist die Regelung derzeit bis zum 06.10.2020 befristet.
  • Zusätzlich gelten die allgemeinen Regeln für die Verpackung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung sowie detaillierte Vorgaben der Biozid-Verordnung. So dürfen zum Beispiel Desinfektionsmittel niemals als „umweltfreundlich“ oder „ungiftig“ bezeichnet werden.
  • Weitere Besonderheiten gibt es, wenn ursprünglich für den menschlichen Verzehr gedachter Alkohol nun für Desinfektionsmittel verwendet werden soll. Dies führt nämlich zu einem grundlegenden Statuswechsel des Alkohols. Als Lebensmittel ist er sowohl vom Anwendungsbereich der REACH-VO als auch der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ausgenommen. Bei Verwendung als Desinfektionsmittel endet diese Privilegierung und beide umfangreichen Regelwerke finden im Grundsatz jetzt Anwendung – wie zum Beispiel die Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Allerdings enthält die REACH-VO für Biozide wiederum eine Rückausnahme. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
  • Daneben gelten weitere Vorgaben, wie bspw. das allgemeine Produktsicherheitsrecht.

Weitere Informationen erhalten auf der Internetseite des REACH/CLP/BIOZID-Helpdesk der BAUA.

EuGH: Zum Begriff der „normalen Bewirtschaftung eines Gebietes“

Urteil vom 9. Juli 2020, Az.: C 297/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen dem Naturschutzbund Deutschland und dem Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für Umweltschäden haftbar sein können, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden, beispielsweise der Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen.

Relevanz: Das Urteil dient der Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit wie der Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen als zur „normalen Bewirtschaftung eines Gebiets“ im Sinne der Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35 gehörend angesehen werden kann.

Hintergrund:
In den Jahren 2006 bis 2009 wurde ein Teil der schleswig-holsteinischen Halbinsel Eiderstedt als „Schutzgebiet“ ausgewiesen. Die Ausweisung als Schutzgebiet erfolgt u. a., weil dort eine geschützte Wasservogelart (Trauerseeschwalbe) angesiedelt war. Der Managementplan sieht für diese Art eine großflächige traditionelle Bewirtschaftung des Schutzgebietes als Grünlandgebiet vor. Die Halbinsel Eiderstedt bedarf zur Besiedlung und landwirtschaftlichen Nutzung allerdings der Entwässerung. Zu diesem Zweck betreibt der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt (eine öffentlich-rechtliche Körperschaft) ein Schöpfwerk, das das gesamte Verbandsgebiet entwässert. Der Betrieb des Schöpfwerkes erfolgt im Rahmen der Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die dem Verband übertragen wurde. Der Naturschutzbund Deutschland war der Ansicht, der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt habe durch den Betrieb dieses Schöpfwerks Umweltschäden zulasten der Trauerseeschwalbe verursacht. Deswegen stellte der Naturschutzverband einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen zur Begrenzung und Sanierung dieser Schäden und berief sich hierbei auf die Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35 sowie die auf dieser Basis erlassenen deutschen Rechtsvorschriften. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die Umwelthaftung geschaffen, um unter anderem Umweltschäden zu vermeiden und zu sanieren. Nach Anhang I Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/35 können die Mitgliedstaaten jedoch eine Haftungsbefreiung zugunsten der Eigentümer und der Betreiber vorsehen, wenn die Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen auf einer „normalen Bewirtschaftung“ des betreffenden Gebiets beruhen. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland Gebrauch gemacht. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass der Begriff „normale Bewirtschaftung eines Gebiets“ dahin zu verstehen ist, dass er jede Maßnahme erfasst, die eine gute Verwaltung/Organisation der Gebiete, in denen geschützte Arten oder natürliche Lebensräume vorhanden sind, u. a. im Einklang mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis ermöglicht. Somit könne die Bewirtschaftung eines Gebiets, in dem geschützte Arten und natürliche Lebensräume vorhanden sind, nur dann als „normal“ angesehen werden, wenn sie die Schutzziele und Schutzverpflichtungen und insbesondere sämtliche Bewirtschaftungsmaßnahmen achtet, die die Mitgliedstaaten in Umsetzung der europäischen Vorgaben vorsehen. Unter diesen Umständen könne die normale Bewirtschaftung eines Gebiets auch die Be- und Entwässerung und damit den Betrieb eines Schöpfwerks, umfassen. Der Antrag des Naturschutzverbandes wurde daher im Ergebnis abgelehnt.

BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt Abfallrecht

Urteil vom 8. Juli 2020, Az.: 7 C 19/18

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen dem Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher und der Stadt Duisburg hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Klärschlamm, der im Rahmen einer früheren Entwässerungspraxis gemäß wasserrechtlichen Vorschriften abgelagert wurde, inzwischen nicht deponiefähigen Abfall darstellt und gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden muss.

Relevanz: Das Urteil ist für all jene Unternehmen von Relevanz, die Klärschlämme in der Vergangenheit gelagert haben und die weiterhin gelagert sind. Hier stellt das Urteil klar, dass jene Klärschlämme, die in der Vergangenheit aufgrund der geltenden Wasser- und bodenrechtlichen Bestimmungen gelagert wurden, nach heutigem Recht zu betrachten sind. Nach der derzeit geltenden Rechtsordnung ist das Kreislaufwirtschaftsrecht einschlägig, d. h. die Klärschlämme sind als Abfall zu qualifizieren und müssen daher einer Verwertung/Entsorgung zugeführt werden.

Hintergrund: Der klagende Wasserverband betrieb von 1965 bis 1999 auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage. Bis 1984 leitete er die Klärschlämme, also schlammhaltiges Abwasser, zum Zweck der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Stadt Duisburg sodann an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Diese Auffassung wurde bereits in der Vorinstanz durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Nach Urteil des OVG sei der Klärschlamm inzwischen nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Das BVerwG hat das Urteil des OVG und damit die Anordnung der Stadt Duisburg nunmehr bestätigt und noch einmal klargestellt, dass die wasser- und bodenrechtlichen Bestimmungen auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden seien, weil die Kläranlage stillgelegt worden sei. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen sei, unterliege der Klärschlamm dem Abfallrecht. Da er nicht deponiefähig sei, seien die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung sei nicht zu beanstanden.

Öffentlichkeitsbeteiligung in Corona-Zeiten

Ein aktueller Gesetzesentwurf beschäftigt sich mit der Problemstellung corona-bedingter Kontaktbeschränkungen, die zur Verzögerung von umwelt- und planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren führen.

Für zahlreiche Verwaltungsverfahren des Umwelt- und Planungsrechts ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Unterlagen und Bescheide müssen öffentlich ausgelegt werden. Antragskonferenzen und Erörterungstermine werden öffentlich durchgeführt. All dies findet regelmäßig in den Räumen der Gemeindeverwaltungen statt, die aber derzeit Corona-bedingt für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt sind. Damit droht, dass wichtige Genehmigungsverfahren für unbestimmte Zeit auf Eis gelegt und damit notwendige Investitionen verschoben werden.

Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren beschlossen (Plansicherstellungsgesetz). Dieses Gesetz findet Anwendung auf zahlreiche Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel

  • UVP-pflichtige Vorhaben,
  • immissionsschutzrechtliche,
  • baurechtliche,
  • raumordnungsrechtliche,
  • wasserrechtliche aber auch
  • energiewirtschaftsrechtliche Verfahren.

Danach können ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen jetzt auch über das Internet erfolgen. Gleiches gilt für die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen, für im Rahmen solcher Anhörungen gegebene Erklärungen sowie für Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen. Auf diese Weise können die Verfahren auch in Corona-Zeiten ohne Verzögerung weitergeführt werden.

Die Regelungen sollen befristet bis zum 31.03.2021 und auch für Verfahren gelten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben. Das Gesetz muss aber den Bundestag noch passieren.

EU prüft die Schaffung von Vorgaben für Lieferketten

Die EU hat in einer Studie untersucht, ob Vorgaben für verantwortungsvolle Lieferketten mit Blick auf Menschenrecht und Umweltschutz geschaffen werden sollten.

In einer kürzlich veröffentlichten Studie hat die EU-Kommission Regulierungsoptionen für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette untersucht (zur Pressemitteilung). Diese wurde im Rahmen des Aktionsplans der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen durchgeführt.

Die Studie setzt sich mit den Sorgfaltspflichten von Unternehmen auseinander, die dazu geeignet sind, nachteilige Auswirkungen in der Lieferkette zu identifizieren und zu verhindern bzw. zu mindern. Betrachtet werden dabei sowohl Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Rechte des Kindes und der Grundfreiheiten, schwere Körperverletzungen oder Gesundheitsrisiken sowie Umweltschäden, auch mit Bezug auf den Schutz des weltweiten Klimas. 

Anhand von Literaturrecherchen, Länderanalysen, Interviews, Fallstudien und Umfragen wurden Maßnahmen und Regulierungsoptionen identifiziert. Es wurden dabei bestehende Marktpraktiken und regulatorische Rahmenbedingungen in den verschiedenen Regelungsregimes sowie Optionen zur Regulierung der Due Diligence in den Betrieben und über deren Lieferkette geprüft. 

Nach Angaben der Verfasser der Studie hat sich gezeigt, dass derzeit EU-weit nur jedes dritte Unternehmen eine eigene Sorgfaltsprüfung durchführt, die umfassend Menschenrechte und Umweltauswirkungen berücksichtigt. 

Konkrete legislative Maßnahmen wurden von Seiten der EU bislang nicht abgeleitet, dies dürfte jedoch in naher Zukunft zu erwarten sein. Auch in Deutschland ist die Schaffung eines Lieferkettengesetzes mindestens seit Dezember 2019 ein stark diskutiertes Thema, sodass möglicherweise der nationale Gesetzgeber der EU zuvorkommen könnte. 

Referentenentwurf zur Novelle der AwSV

Das Bundesumweltministerium hat am 25.11.19 einen Referentenentwurf zur Novelle der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt.

Nach dem am 25.11.2019 vorgelegten Referentenentwurf soll dieser insb. dazu dienen, die Regelungen der AwSV zu vereinfachen und praktikabler zu machen. Im Vollzug sei erkannt worden, dass es Formulierungen gibt, die zu Missverständnissen führen, Bezüge ungenau sind und bestimmte Fallkonstellationen übersehen worden sind. 

So sei sowohl von Behörden als auch von Seiten der Wirtschaft die bestehende Regelung zur Löschwasserrückhaltung in § 20 AwSV als unzureichend empfunden worden, sodass sich vielfach Zulassungsverfahren verzögert hätten, weil man sich nicht auf eine Interpretation einigen konnte. Im Referentenentwurf wurde nunmehr konkretisiert, welche Anlagen über eine solche Rückhaltung verfügen müssen und wie diese zu dimensionieren ist.

Zudem sollen Verweise auf chemikalienrechtliche Rechtsquellen, die aufgrund des langen Verordnungsgebungsverfahrens beim Erlass der AwSV zwischenzeitlich veraltet waren, aktualisiert werden. 

Inhaltliche Änderungen sollen darüber kaum erfolgen. Eine Ausnahme stellt folgendes dar: Speditionelle Umschlaganlagen des intramodalen Verkehrs sollen künftig nur noch dann anzeige- und prüfpflichtig sein, wenn die größte Umladeeinheit ein Volumen von mehr als 1 m3 hat.

ECHA veröffentlicht Leitfäden für die REACH-Registrierung von Nano-Materialien

Die europäische Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht Leitfäden für die REACH-Registrierung von Nano-Materialien nach neuer Rechtslage ab 01.01.2020.

Unternehmen, die Nanoformen von Stoffen herstellen oder in den EU/EWR-Markt importieren, die unter REACH registrierungspflichtig sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 zusätzliche Informationen über diese Nanomaterialien bereitstellen. Dies betrifft bspw. die Hersteller von Produkten zur Beschichtung, Reinigung oder zum Imprägnieren von Materialien. 

In der REACH -Verordnung finden sich die europaweit geltenden Regelungen für die Registrierung, Bewertung und Regulierung von Chemikalien sowie die Mitteilung sicherheitsrelevanter Daten in der Lieferkette. Zu Nanomaterialien fehlten im Kontext von REACH – trotz der spezifischen Besonderheiten – bisher konkrete Vorgaben. Denn nanoskalige Substanzen besitzen im Vergleich zu nicht-nanoskaligen Substanzen veränderte physikalische und chemische Eigenschaften, sodass auch Wirkung und Verhalten dieser Stoffe deutlich abweichen. Die bisherigen Regelungen waren daher für die Bewertung von Risiken in der Umwelt nicht ausreichend. 

Die zum 1.1.2020 in Kraft tretende Novelle von REACH berücksichtigt nunmehr, dass bei Nano-Materialien bei der Registrierung zusätzliche Informationen benötigt werden. Alle Akteure innerhalb einer REACH unterfallenden Lieferkette, d.h. die Registranten und auch die nachgeschalteten Anwender, müssen nun für die nanoskaligen Substanzen spezifische Daten erfassen und weiterleiten.

Mit Blick auf die erweiterten Vorgaben hat die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) den betroffenen Unternehmen, die Registrierungsdossiers für Nanoformen erstellen, zwei aktualisierte Leitfäden zum Download zur Verfügung gestellt:

Diese Dokumente sollen dazu dienen, die Registranten zu unterstützen, die ab 1. Januar 2020 geltenden neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Aufsehenerregendes Urteil zu Recyclingmaterial in Verpackungen

Landgericht Stuttgart zu Irreführung über Recyclate in Verpackungen

Das Unternehmen Werner & Mertz, bekannt als Vertreiber der mit besonders ökologischen Produkten werbenden Marke Frosch, hat nach Berichten der Süddeutschen Zeitung gegen das Unternehmen Procter & Gamble geklagt und obsiegt.

Hierbei ging es darum, dass Procter & Gamble damit geworben hatte, dass Flaschen der Marke Fairy zu 10 % aus recyceltem „Ocean Plastic“ bestehen sollten. Werner & Mertz hatte hiergegen aufgrund von irreführender Werbung geklagt und vom LG Stuttgart Recht bekommen, da die Fairy-Flaschen tatsächlich nur aus ca. zwei Prozent Meeresplastik bestünden, wie Procter & Gamble im Prozess selbst einräumte. Vielmehr werde vornehmlich Plastik verwendet, welches in Gewässer- und Ufernähe gefunden werde. Die Bewerbung der Fairy-Flaschen wurde nunmehr auch umgestellt auf „Gewässer- und Uferplastik“. Nach Angaben des Unternehmens Werner & Mertz gegenüber der Süddeutschen Zeitung, soll Meeresplastik zudem so geruchsintensiv sein, dass es sich regelmäßig gar nicht für die Herstellung von im Haushalt verwendeten Produkten eigne.

Bereits im Oktober 2018 hatte das OLG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2018, 2 U 48/18) einen ganz ähnlichen Fall zu entscheiden, bei dem ein Spülmittelhersteller im Rahmen von Werbung angegeben hatte, dass die verwendeten Flaschen zu 50 % aus Meeresplastik bestehen. Auch hier wurde aber vornehmlich an Land gesammeltes Plastik verwendet. Nach Auffassung des OLG dürfe aber nur Plastik, welches tatsächlich aus dem Meer stamme, auch in der Werbung so bezeichnet werden.

Die Urteile und auch die Reaktionen der Öffentlichkeit zeigen, dass Marke und Image von Unternehmen zunehmend über deren Bemühungen um nachhaltiges Handeln aber auch über Ehrlichkeit im Umgang mit der eigenen Umweltcompliance definiert werden.

Neue Technische Regel TRAS 120 für Biogasanlagen

Das Bundesumweltministerium hat eine neue technische Regel für Biogasanlagen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Am 21.01.2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die neue technische Regel TRAS 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die neue TRAS 120 gilt für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen und Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterfallen. Für diese konkretisiert sie den Stand der (Sicherheits-)Technik.
Sie regelt generelle Anforderungen an Biogasanlagen. Diese betreffen bspw. Brand- und Explosionsschutz, Schutzabstände, Dokumentationspflichten, Regelungen bzgl. des Betriebs und die Betriebsorganisation inklusive Alarmplan und Notfallplan sowie spezielle Anforderungen für bestimmte Einsatzstoffe wie Bioabfälle. Darüber hinaus werden besondere Anforderungen geregelt, wie etwa Anforderungen an die Substratvorbehandlung, an die Ausgestaltung von Gärbehältern, Rohrleitungen, Armaturen und Membransysteme sowie Anforderungen bei Einsatz sog. Notfackeln sowie für die Prozessleit- und Elektrotechnik. Die TRAS 120 enthält zudem auch Hinweise zu besonders relevanten Gefahrquellen bei der Sicherheitsauslegung, die maßgeblich für die Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilungen sind.
Entwickelt wurde die TRAS 120 seit dem Jahr 2013 aus einem früheren Entwurf einer „Biogasanlagenverordnung“, der bislang nicht weiter verfolgt wurde. Da die neue TRAS 120 jedoch nicht rechtlich bindend ist und daher nur den Charakter einer Empfehlung für Behörden und Unternehmen besitzt, plädiert das Umweltbundesamt (UBA) dafür, die ursprünglichen Pläne einer Biogasanlagenverordnung mit verbindlichen Pflichten für den Biogasanlagenbetrieb wieder aufzunehmen. 
Weitere Informationen zum rechtskonformen Betrieb von Biogasanlagen und eine Möglichkeit zum Download der TRAS 120 finden Sie auf der Internetseite des UBA.