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Achtung beim Abschluss von (Rest-)Stromlieferverträgen bei PPA-Plänen

Wer zukünftig mit PPAs plant, muss mit seinem (Rest-)Stromlieferanten ein neues, modernes Stromlieferkonzept erarbeiten und vertraglich abbilden!

Wir bekommen gerade viele (Rest-)Stromlieferverträge zur Prüfung auf den Tisch. Es handelt sich häufig um klassische Tranchen-Stromlieferträge. Diese sind unverändert für die Unternehmen tauglich, die eine Versorgung von einem Lieferanten anstreben. Ganz anders sieht es jedoch für die Unternehmen aus, die in ihr Versorgungskonzept Grünstromlieferungen über PPAs einbeziehen möchten. Kommen PPAs dazu, bedarf es eines neuen, modernen Stromlieferkonzepts. 

Dies liegt daran, dass bei der Einbindung von PPAs 

  • eine viel höhere Mengen-Flexibilität,
  • bei größeren Restmengen die Möglichkeit zum Einkauf von Börsenstandardprodukten,
  • eine klare Aufgabenverteilung beim Bilanzkreismanagement und den vorzunehmen Erzeugungs- und Verbrauchsprognosen,
  • die Absicherung von gekoppelten Lieferungen von Herkunftsnachweisen,
  • die Option zur Weitervermarktung von PPA-Mengen und Herkunftsnachweisen,
  • die Abwicklung des Redispatch,
  • der Umgang mit und die Abwicklung von Stillständen der PPA-Anlagen z. B. bei negativen Spotmarktpreisen,
  • die Vermarktung von Überschussmengen,
  • die Einbindung von Direktvermarktern (entweder personenidentisch mit dem (Rest-)Stromlieferanten oder eines dritten Dienstleisters),
  • ganz neue Dienstleistungs- und Abwicklungsentgelte,
  • etc.

zu regeln sind. All diese Dinge bilden die herkömmlichen (Tranchen-)Stromlieferverträge nicht ab. 

Wir empfehlen daher dringend, bei PPA-Plänen nicht nur mit den PPA-Anbietern zu verhandeln, sondern von vornherein den aktuellen oder zukünftigen (Rest-)Stromlieferanten in die Planungen mit einzubeziehen. Problematisch ist dabei, dass nach unserer Erfahrung die meisten (Rest-)Stromlieferanten auf die neuen Anforderungen einer Belieferung mit PPAs nicht vorbereitet sind. Es gibt kaum ausgearbeitete, den Bedürfnissen von PPA-Industriebezügen genügende Musterverträge. Diese müssen erst gemeinsam erarbeitet werden. In unserer umfangreichen PPA-Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass hierfür ein Workshop mit dem (Rest-)Stromlieferanten am zielführendsten ist.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                Yvonne Hanke
                Aletta Gerst

Veranstaltungstipp: Praxistipps zu PPAs

Darauf müssen Sie bei der Projektierung von PPAs dringend achten!

Fast jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft überlegt, plant, projektiert oder bezieht zur Standortversorgung grünen Strom. Die rechtliche Grundlage bilden in fast allen Fällen Power Purchase Agreements, also PPAs.

Wir prüfen und verhandeln PPAs täglich. Das Fazit unserer Prüfungen ist erschreckend: Es gibt kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster. In keinem Fall konnten wir eine Unterzeichnung ohne erhebliche Modifikationen empfehlen. Die Verträge waren häufig nicht geeignet, die Zielsetzungen zu erfüllen, mit denen unsere Mandanten die PPAs abschließen. Das gilt auch für die sehr großen Player und die traditionellen Energieversorgungsunternehmen. Einige versuchen ersichtlich, die immense Nachfrage nach PPAs der Industrie auszunutzen.

In unserem RGC-Fokus möchten wir Ihnen – knapp und prägnant in 1,5 bis 2 Stunden – an Praxisbeispielen die rechtlichen und energiewirtschaftlichen Dinge erläutern, die Sie bei PPAs dringend beachten, klären und regeln müssen. Den rechtlichen Part übernimmt das RGC-Team. Den energiewirtschaftlichen Input liefert Andreas Gelfort von E-Bridge Consulting.

Hier ein paar Stichpunkte aus unserer Agenda:

  • Zielsetzung von PPA: Ökologische Geneleistung, „Greenwashing“, Versorgungssicherheit
  • Belieferungsarten: Direktleitungen, Netz, as produced, as nominated, EE-Pool
  • Vertragliche Fallstricke: Lieferpflicht, Preise, Preisanpassung, Strompreisbremse, Erlösabschöpfung, Laufzeiten, Prognose, Sonderkündigung, Verfügbarkeit
  • Besonders wichtig: Anforderungen an Herkunftsnachweise
  • Energiewirtschaftliches: Für wen sind PPA geeignet? Marktpreise? Integration von PPAs in Beschaffungskonzepte?
  • etc.

Unsere Veranstaltung findet online am 8. Dezember 2022 statt. Die Teilnahme beträgt im Einzeltarif 249,00 € und im Unternehmenstarif (bis zu 5 Personen) 489,00 €. Alle genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. USt.

Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Lena Ziska

PPA´s – Verträge mit vielen Tücken!

Kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster auf dem Markt

Wir bekommen täglich mehrere PPA-Vertragsmuster von unseren Mandanten zur Prüfung und Verhandlung auf den Tisch. Es handelt sich um PPA´s jeder Größe, von Lieferungen aus Off-Shore-Windparks oder Freiflächen-PVs von mehreren Hektar bis hin zu Lieferungen aus kleinen PV-Anlagen auf einem Dach. Die Laufzeiten reichen von einem bis hin zu 15 Jahren.

Das Fazit unserer Prüfungen ist erschreckend: Es gibt kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster. In keinem Fall konnten wir eine Unterzeichnung ohne erhebliche Modifikationen empfehlen. Das gilt auch für die sehr großen Player und die traditionellen Energieversorgungsunternehmen. Einige versuchen ersichtlich, die immense Nachfrage nach PPA´s der Industrie auszunutzen.

Die Mängel an den PPA-Vertragsmustern sind vielfältig. Einige Beispiele:

  • Es fehlen verbindliche Lieferverpflichtungen für Strom und Herkunftsnachweise.
  • Es wird nicht sichergestellt, dass der Kunde tatsächlich den aus einer bestimmten Anlage erzeugten Strom geliefert bekommt.
  • Die Preise liegen mehr als 100 % über vergleichbaren PPA´s.
  • Die Regelungen zu den Herkunftsnachweisen sind ungenügend. Teilweise werden die Voraussetzungen für die Nutzung von energierechtlichen Privilegien (Stichwort: Ökologische Gegenleistung) nicht geschaffen, in den schlimmsten Fällen hätten die Kunden ihren Eigenverbrauch nicht als „Grünstrom“ deklarieren können.
  • Es gibt umfangreiche Nutzungsbeschränkungen für den bezogenen Strom, wie sie nur noch die „alten Hasen“ aus lang vergangenen Zeiten kennen. Das Entsprechende gilt für die gelieferten Herkunftsnachweise.
  • Es fehlen Preisanpassungsrechte, die auch die Interessen des Kunden berücksichtigen.
  • Der Umgang mit einer möglichen Strompreisbremse und Übergewinnsteuer werden nicht geregelt.
  • Der Anbieter räumt sich einseitige Vertragsänderungsansprüche und besondere Kündigungsrechte ein.
  • Der Anbieter sichert sich umfangreiche Rechte zur eigenen wirtschaftlichen Optimierung unter Befreiung von den Lieferpflichten.
  • Die Regelungen zum Prognose- und Bilanzkreismanagement sind lückenhaft.
  • Der PPA passt nicht mit dem Liefervertrag von Residualmengen oder das sonstige Beschaffungskonzept zusammen. Der Stromwirtschaft fehlen insb. Angebote/Produkte, wie in längeren Lieferverträgen mit ungewissen dazukommenden, neuen PPA´s umgegangen werden soll.
  • Und vieles, vieles mehr.

Sie sollten PPA´s daher keinesfalls ungeprüft und vorschnell abschließen, auch wenn der Druck der Geschäftsführung noch so groß ist, PPA-Projekte ins Portfolio zu holen. Wenn die Möglichkeit besteht, raten wir zudem, unsere RGC-Musterverträge einzusetzen. Wer weiter ins Thema einsteigen möchte, sollte an unserem RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPA´s am 08.12.2022 teilnehmen.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska
                 Annerieke Walter
                 Aletta Gerst

Das kleine 1 x 1 für PPA´s in der Industrie

Gastbeitrag von Andreas Gelfort (E-Bridge Consulting)

I. Was ist ein PPA?

 „PPA bedeutet Power Purchase Agreement und beschreibt eine direkte bilaterale oder multilaterale Abnahmevereinbarung für eine bestimmte Strommenge zu einem festgesetzten Preis über eine bestimmte Zeit in den meisten Fällen bezogen auf den gesamten elektrischen Output einer konkreten erneuerbaren Erzeugungsanlage (z.B. Wind- oder Solarpark).“

Mit („grünen“) PPAs lassen sich für (Industrie-) Unternehmen grundsätzlich zwei zentrale Ziele erreichen:

1. PPA leisten einen Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Nachhaltigkeitsziele und Implementierung von Dekarbonisierungsstrategien.

2. PPA bieten die Möglichkeit, sich gegen steigende Strom- und CO2 Preise abzusichern.

II. Welche Arten von PPA gibt es?

Grundsätzlich werden zwei Arten von PPAs unterschieden: physische und finanzielle PPA.

1. Physische PPA

Direkte physische Stromlieferung mit Bilanzkreisabwicklung zwischen erneuerbarer Erzeugungsanlage und Stromabnehmer (Offtaker) inklusive der Lieferung von Herkunftsnachweisen. Physische PPA beinhalten das Managen des Profilausgleichs und der benötigten Ausgleichsenergie zwischen Erzeugung und Verbrauch.

2. Finanzielle PPA (auch als “virtuelle PPA” bezeichnet)

Bei der finanziellen PPA besteht keine physische Liefervereinbarung. Es kommt lediglich zu finanziellen Ausgleichszahlungen zwischen Produzent und Abnehmer. Dabei wird ein fester Preis für eine virtuelle Lieferung abgesprochen (evtl. mit festem Volumen), der gegen den jeweiligen vereinbarten physischen Spotpreisindex abgerechnet wird. Es erfolgt aber eine Lieferung der Herkunftsnachweise seitens des Erzeugers an den Lieferanten.

III. Was sind die wichtigsten Punkte, die ein Industriekunde zu beachten hat?

Grundsätzlich bilden (grüne) PPA eine neue Form der Strombeschaffung ab, insbesondere was die Vertragslaufzeit und Preisbindung anbelangt, aber auch was die Besonderheiten und Risiken erneuerbarer Erzeugung angeht.

Für Industriekunden sind deshalb eine Reihe von wichtigen Faktoren beim Abschluss einer PPA zu berücksichtigen: Laufzeit, Preisstruktur, Profilausgleich, Ausgleichsenergiekosten.

1. Vertragslaufzeit:
PPAs erfordern zum Zweck der Finanzierbarkeit der erneuerbaren Anlage längere Vertragslaufzeiten (> 5 Jahre), als Unternehmen bei der Planung ihrer Geschäftszyklen allgemein gewöhnt sind. Dies bringt höhere Risiken, insbesondere bezüglich Marktpreisentwicklung und Abnahmeverpflichtung mit sich, die vor Abschluss bewertet werden sollten.

2. Preisstruktur:
Anlagenentwickler bevorzugen zur besseren Finanzierbarkeit Festpreisvereinbarungen, was entsprechende Risiken bei langer Laufzeit mit sich bringt. Möglich sind auch variable Preisvereinbarungen, bei denen ein Teil der Lieferung an den Marktpreis gekoppelt ist. Weiterhin können auch variable Preisstrukturen interessant sein, bei denen eine Preisobergrenze und Preisuntergrenze vereinbart werden.

3. Abnahmemenge:
Wichtig für Abnehmer ist auch, das im Rahmen der PPA auftretende Erzeugungsmengenrisiko zu vereinbaren. Feste Liefervolumenabsprachen sind als Abnehmer zu bevorzugen, da hier der Erzeuger evtl. fehlende Erzeugungsmengen am Markt beschaffen muss und damit das Marktpreisrisiko für diese Mengen trägt. Stromlieferanten und Direktvermarkter bieten sich ebenfalls zur Übernahme des Volumenrisikos an.

4. Abnahmeprofile:
Das Erzeugungsprofil einer erneuerbaren Anlage weicht in der Regel deutlich vom Abnahmeprofil der Industriekunden ab. Auch hier bieten sich Stromlieferanten, Direktvermarkter und Händler an, um dieses Risiko zu übernehmen (Bild). Mit dem Abschluss von mehreren PPA, insbesondere mit unterschiedlicher Erzeugungstechnologie (z.B. Wind und Solar) lässt sich das Profilrisiko verringern.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Abschluss einer („grünen“) PPA mit einem nicht unerheblichen Aufwand bei der Vertragsstrukturierung und Risikobewertung einhergeht. Es bietet sich deshalb hier an, erfahrene und spezialisierte Beratungsunternehmen (E-Bridge) bzw. Anwaltskanzleien (RITTER GENT COLLEGEN) mit einzubeziehen.

IV. Kurzvorstellung

E-Bridge und Beratungsangebot
E-Bridge ist ein auf die Energiewirtschaft und Energiemärkte spezialisiertes Beratungsunternehmen. Dabei verfügt E-Bridge über tiefgreifende Expertise und Kompetenz bei der Entwicklung und Implementierung von Beschaffungsstrategien inklusive der Modellierung von Strommärkten und Erstellung von Preisprognosen. Den Verfasser dieses Gastbeitrages erreichen Sie hier: agelfort@e-bridge.com.

Neben der spezifischen Anforderungsanalyse bei der Strombeschaffung bietet E-Bridge für Industrieunternehmen eine umfassende Unterstützung bei der Bewertung, Strukturierung und Auswahl von PPAs. Dies beinhaltet auch die Ableitung und Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen sowie die Konzeptionierung von Ausschreibungen und die professionelle Begleitung des Vertragsabschlusses.

„Diesen Gastbeitrag hat die E-Bridge Consulting GmbH verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Andreas Gelfort