Kann sich die Ampelkoalition im Rahmen des delegierten Rechtsakts zur RED II zur Definition des „grünen“ Wasserstoffs einigen?
Die EU-Kommission hat letzte Woche den delegierten Rechtsakt zur RED II erlassen, der definiert, was unter grünem Wasserstoff zu verstehen ist (RGC berichtete). Die Koalitionspartner scheinen sich hierüber uneinig zu sein – doch wie geht es überhaupt weiter?
Der lang erwartete delegierte Rechtsakt wurde veröffentlicht und überrascht dabei immer noch damit, dass unter bestimmten Bedingungen sogar mithilfe von Atomenergie hergestellter Wasserstoff für die RED II als „grün” eingestuft werden kann.
Weiter geht es nun damit, dass der delegierte Rechtsakt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zur Billigung vorgelegt wird. Beide haben zwei Monate Zeit, um Einwände zu erheben – eine Änderungsmöglichkeiten haben sie nicht.
Im Europäischen Rat sitzen die 27 Staats- und Regierungschefs – eine:r aus jedem Mitgliedstaat der EU. Hier wird die Frage interessant, wie sich Olaf Scholz für Deutschland im Rahmen der Billigung positionieren wird. In der Ampelkoalition sind sich FDP und die Grünen bisher darüber uneinig, ob Deutschland den delegierten Rechtsakt mit der Atomstrom-freundlichen Definition in der Abstimmung annehmen möchte. Während Robert Habeck sich nach einem Treffen mit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in Brüssel Ende Januar vor den Medien dahingehend äußerte, den mit Atomstrom produzierten Wasserstoff nicht als „erneuerbar“ einstufen zu wollen, äußerte sich Finanzminister Christian Lindner gegenüber Reuters gegenteilig. Der zur Abstimmung notwendige Konsens scheint damit noch weit entfernt und eine Enthaltung Deutschlands möglich.
Der delegierte Rechtsakt mit der Definition für grünen Wasserstoff gilt bisher für die aktuelle Erneuerbare Energien Richtlinie RED II und nur für den Verkehrssektor. Ob die Definition auch auf die weiteren Sektoren ausgeweitet wird und ob sie im Rahmen der Verhandlungen um die zukünftige Erneuerbaren Energien Richtlinie RED III übernommen wird, bleibt daher abzuwarten.
Für Unternehmen werden abseits der Diskussion um den mit Atomstrom hergestellten Wasserstoff noch viele weitere Details aus dem delegierten Rechtsakt interessant. Insbesondere zu den Vorgaben zur Zeitgleichheit, Zusätzlichkeit und geographischen Nähe werden wir schnellstmöglich eine Auswertung vornehmen und Sie dazu auf dem Laufenden halten.
Autorinnen: Annerieke Walter
Jacqueline Rothkopf