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Der neue Green Deal Industrieplan der europäischen Kommission ebnet den Weg zu einem klimaneutralen Europa

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Neues Lieferkettengesetz verpflichtet zu Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen fortan nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen kontrollieren, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette.

Die Unternehmen sind durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten die festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung von Menschenrechten zu beenden.

Dies sind insbesondere der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Unterdrückung, Ungleichbehandlung und die Achtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten. Darüber hinaus ist der Umweltschutz insoweit umfasst, als er die Lebensgrundlage von Personen sichert sowie hinsichtlich der Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkommen namentlich das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Weitere Umwelt- und Klimathemen sind bislang nicht Gegenstand des LkSG. Allerdings hat die Europäische Kommission schon am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt (dieser kann hier eingesehen werden). Diese Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Durch die neuen Vorgaben des LkSG sollen Missstände in verpflichteten Unternehmen selbst ebenso aufgedeckt werden wie entlang der Lieferkette – sowohl bei allen unmittelbaren als auch den mittelbaren Zulieferern des Unternehmens.

Zu den neuen Pflichten gehören insbesondere:

  • Das Aufstellen eines betrieblichen Risikomanagements. Hierzu sollen Maßnahmen geschaffen werden, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und entsprechende Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit muss festgelegt werden, dies kann z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfüllt werden.
  • Es besteht die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse, durch welche die Risiken und Verletzungen angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind.
  • Die Unternehmensleitung muss eine Grundsatzerklärung an die Beschäftigten und alle Zulieferer abgeben.
  • Zudem müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern geschaffen werden, sprich Kontrollmechanismen und Abhilfemaßnahmen zur Erkennung, Verhinderung oder Beendigung von Verletzungen. Wenn keine Besserung zu erwarten ist, eine solche nach einer gesetzten Frist nicht eingetreten ist oder eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  • Um Hinweise entgegennehmen zu können, ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens notwendig.
  • Schließlich soll ein jährlicher Bericht über alle Maßnahmen an die zuständige Behörde gesendet werden.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht den Unternehmen ein Verwaltungszwangsverfahren, bei dem Zwangsgelder von bis zu 50.000 € erhoben werden dürfen, umfangreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände, in deren Rahmen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro fallen, können mit bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Beschluss ambitionierter Naturschutzziele bei der Montrealer Konferenz

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal wurde von den 193 UNO-Staaten eine Vereinbarung mit ambitionierten, zukunftsweisenden Schutzzielen zum Erhalt der Natur und der Artenvielfalt beschlossen.

Im Dezember fand im kanadischen Montreal die Weltnaturkonferenz der vereinten Nationen statt. Während der zweiwöchigen Verhandlungen wurden gemeinsame Ziele zum Schutz der Natur diskutiert und beschlossen. Die entworfenen Ziele und Strategien weisen einen entschlossenen Weg gegen das globale Artenaussterben und für gesündere Ökosysteme.

Die wohl wesentliche Errungenschaft ist die Einigung der Länder darauf, dass mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen bis 2030 unter Schutz gestellt werden sollen. Zusätzlich sollen 30 Prozent der bereits geschädigten Ökosysteme an Land und im Meer renaturiert werden.
Dies dient vor allem dem Ziel, das Artenaussterben zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten, um auch für zukünftige Generationen die Lebensgrundlagen zu sichern.
Hierzu wurde ebenfalls beschlossen, dass die Verschmutzung der Natur gebremst wird, indem bis 2030 Pestizide, Düngemittelüberschüsse und Plastikmüll halbiert werden.
Außerdem sollen reichere Länder den ärmeren Ländern bis 2025 rund 20 Milliarden Dollar und bis 2030 30 Milliarden Dollar jährlich zum Zwecke des Artenschutzes zukommen lassen. Industrieländer sind somit verpflichtet, sich am Schutz der biologischen Vielfalt in Schwellen- und Entwicklungsländern substanziell zu beteiligen.
Durch die Vereinbarung der UNO-Staaten wurde eine neue Partnerschaft ins Leben gerufen, in der Deutschland, ebenso wie andere Industriestaaten, den Entwicklungsländern bei der Erstellung und Umsetzung von Biodiversitätsstrategien hilft.
Zusätzlich sollen mit einer Förderung in Höhe von 85 Millionen Euro indigene Völker und lokale Gemeinschaften gestärkt werden. Diese spielen eine Schlüsselrolle beim Artenschutz und gehören oft zu den besten und kenntnisreichsten Naturschützern; ihnen fehlen jedoch meist Landrechte sowie Mittel für den Naturschutz.
Ferner wurde beschlossen, dass umweltschädliche Subventionen abgebaut werden. Die Staaten sollen zusätzlich ermöglichen, dass auch Unternehmen und Finanzinstitutionen solche Aktivitäten offenlegen, die sich schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.

Es kommt nun auf die nationalen Umsetzungen des Abkommens an. Hierzu hat sich jedes Land verpflichtet, eine Biodiversitätsstrategie zu erstellen, in der dargestellt wird, wie es zum Erreichen der globalen Ziele beiträgt. Deutschland hat bereits damit begonnen, die nationale Strategie zu überarbeiten; zudem sind bereits große Flächenteile an Land und Meer geschützt. Erstmals soll es hierbei ein Monitoringprogramm geben, durch welches global mit einheitlichen Maßstäben gemessen wird, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden.
Das Abkommen könnte zwar zu strengeren Regelungen im Bereich des nationalen Energie- und Umweltrechts führen, es entstehen jedoch auch Chancen für Innovative Ideen zur Förderung der Ziele.
Weitere Infos gibt es hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Energieeffizienzgesetz: BMWK unterbreitet Vorschlag

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz und zur Änderung des BImSchG und der 9. BImSchV vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele eingeführt werden.

Der Referentenentwurf knüpft an die europäischen und nationalen Klimaziele an (RGC berichtete u.a. hier und hier) und legt zu deren Erfüllung Energieeffizienzziele fest, die sowohl den Primärenergieverbrauch, als auch den Endenergieverbrauch betreffen.

Der Referentenentwurf ist im Wesentlichen in drei Teile aufgeteilt und enthält (i) den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz), (ii) Vorschläge zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und (iii) Vorschläge zur Änderung der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Der Entwurf des EnEfG enthält Energieeffizienzziele jeweils für den Endenergie– und den Primärenergieverbrauch für 2030, 2040 und 2045 und sieht bis zum Jahr 2045 Einsparungen von 45 % (Endenergieverbrauch) bzw. 57 % (Primärenergieverbrauch) gegenüber dem Jahr 2008 vor. Zur Erreichung dieser Einsparziele sollen Bund und Länder Instrumente zur Endenergieeinsparung auf den Weg bringen.

Von besonderer Relevanz für Unternehmen ist der Vorschlag hinsichtlich Energie-/Umweltmanagementsystemen und Energieaudits. Statt – wie bislang in § 8 EDL-G vorgesehen – für eine Pflicht zum Energieaudit an den Status als Nicht-KMU anzuknüpfen, setzt der Entwurf am Energieverbrauch an: Der Referentenentwurf sieht eine Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 10 GWh und eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen mit einem entsprechenden Verbrauch von mehr als 2,5 GWh vor, sofern diese kein EnMS/UMS betreiben.

Des Weiteren sollen Unternehmen zur Umsetzung derjenigen Endenergieeinsparmaßnahmen verpflichtet sein, die im Rahmen des EnMS/UMS oder des Energieaudits als wirtschaftlich durchführbar  identifiziert werden. sein. Zu einer ähnlichen Pflicht wird vermehrt auch im Rahmen anderer Privilegien (z.B. BECV) gegriffen, die die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen fordern. Beachten Sie hierzu unseren Veranstaltungstipp.

Der Referentenentwurf beschäftigt sich zudem mit der Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren und möchte Abwärme in Unternehmen vermeiden, reduzieren und wiederverwendbar machen.

Als für die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem EnEfG zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz sieht der Entwurf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor.


Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die vorgesehene Änderung im BImSchG betrifft insb. Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen. Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Sperrklausel des § 5 Abs. 2 S. 2 BImSchG sollen auch gegenüber Betreibern von EU-ETS-Anlagen Vorgaben über die effiziente Verwendung von Energie ermöglicht werden.


Hinweis

Der hier beschriebene Referentenentwurf und insbesondere der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, das weitreichende Pflichten für die Unternehmen vorsieht und nach der aktuellen Zeitplanung noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden soll, sind Ausdruck für die derzeitige Schnelllebigkeit und Brisanz im Energierecht. Um den Überblick nicht zu verlieren und stets gut informiert zu bleiben, haben wir von RGC unser Compliance Update neu aufgestellt und begleiten Sie entweder in der individuellen Betreuung oder im Gruppentarif bei neuen Entwicklungen und Problemfeldern. Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier – sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Autorin: Sandra Horn

Kabinett beschließt Erleichterungen für Verfahren nach BImSchG und Anforderungen nach diversen BImSchG-Verordnungen

Die Bundesregierung hat letzte Woche (31.08.2022) Änderungen im Immissionsschutzrecht beschlossen. Umfasst sind Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase sowie für Anlagen zur Abfallaufbereitung. Für die Lagerung entzündlicher Gase soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewandt werden können.

Mit den geplanten Änderungen sollen Sonderregelungen zur Bewältigung der Gasmangellage geschaffen werden. Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen sind, sollen erleichtert und beschleunigt werden.

So soll unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Errichtung sowie dem Betrieb von Anlagen begonnen werden können (§ 31e BImSchG-E). Wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt, sollen die Verfahrenserleichterungen auch für bereits begonnene Verfahren gelten (§ 31k BImSchG-E). Voraussetzungen sind insbesondere eine „ernste oder erhebliche Gasmangellage“ sowie die Beantragung der Genehmigung im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel, einem Fehlen von Betriebsmitteln für Abgaseinrichtungen oder einer anderen „durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit“.

Eine ernste bzw. erhebliche Gasmangellage liegt nach der überarbeiteten Gesetzesbegründung nunmehr explizit mit Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas vor, sodass sie vom Anlagenbetreiber nicht erneut nachgewiesen werden muss.

Die Schwelle bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase (insb. Erdgas, Flüssiggas und LNG) im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, soll durch die Änderung der 4. BImSchV von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben werden. Sie entspricht damit i.d.R. der Schwelle, ab der das Störfallrecht auf die jeweiligen Anlagen anwendbar ist.

Weitere Erleichterungen sieht § 31f BImSchG-E im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Danach können die grundsätzlich erforderlichen Auslegungs- und Einwendungsfristen verkürzt werden. Auf die Durchführung eines Erörterungstermines soll grundsätzlich verzichtet werden.

Für bestimmte Anlagen, die in der Gasmangellage für max. zwei Jahre benötigt werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, soll eine befristete Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt werden können (§ 31h BImSchG-E).

Die zuständigen Behörden sollen Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten (TA Luft) und Immissionsrichtwerten (TA Lärm) erteilen können, ohne dass eine Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung notwendig ist (§§ 31g, 31i, 31j BImSchG-E). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Überschreitung der Werte im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel steht oder notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen wegen der Gasmangellage nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder eine andere durch die Gasmangellage ausgelöste Notwendigkeit besteht. In jedem Fall ist eine ernste und erhebliche Gasmangellage erforderlich. Laut Gesetzesbegründung soll die Gewährung von Ausnahmen weit angewandt werden.

Bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abluftreinigung wegen fehlendem Gas nur noch eingeschränkt funktionsfähig ist. Um Stilllegungen zu vermeiden, sieht der Entwurf zur Änderung der 30. BImSchV-E daher vor, dass auch bei diesen Anlagen Abweichungen von genehmigten Emissionswerten zugelassen werden können.

Mit der Änderung der 44. BImSchV-E soll eine weitere Möglichkeit für befristete Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase eingeräumt werden. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Höhe von Schornsteinen. Als möglicher Anwendungsbereich wird der kurzfristige Einsatz mobiler Wärmeerzeuger genannt, welche typischerweise nicht die nach der Verordnung erforderliche Schornsteinhöhe aufweisen.

Mit der Änderung des BImSchG will sich der Bundestag noch im September befassen. Den Verordnungen muss der Bundesrat noch zustimmen. Mit einem Inkrafttreten der Vorschriften ist daher voraussichtlich im Oktober zu rechnen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott
                       Yvonne Hanke

Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Die Europäische Kommission hat letzte Woche (5. April 2022) ihren Vorschlag zur Reform der Industrieemissionsrichtlinie (IED) veröffentlicht. Vorgesehen sind unter anderem ein erweiterter Anwendungsbereich, strengere Emissionsgrenzwerte sowie gesteigerte Anforderungen in Genehmigungsverfahren.

Die Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) dient dem Emissionsschutz in Europa und regelt die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von besonders umweltrelevanten Industrieanlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie unter anderem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt.

Die im Rahmen des europäischen Green Deals festgesetzten Nachhaltigkeitsziele erfordern eine Anpassung der IED-Richtlinie. Hierzu liegt nun ein Vorschlag der EU-Kommission vor.

Der Vorschlag sieht unter anderem einen erweiterten Geltungsbereich der IED-Richtlinie vor. Künftig sollen von dem Regelungsregime der Richtlinie auch die Gewinnung von Industriematerialien und -metallen (Bergwerke), große Batterieproduktionen und große Betriebe zur Intensivhaltung von bestimmten Tieren erfasst werden.

Darüber hinaus sollen die Grenzwerte für Schadstoffemissionen verschärft werden. So soll künftig umfassend geprüft werden, ob eine Anlage die optimale Leistung erreichen kann, statt sich von vornherein mit den lockersten Emissionsgrenzwerten zu begnügen. Die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen sollen ebenfalls verschärft werden.

Auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren sollen gesteigerte Anforderungen gelten. Beispielsweise soll die Energieeffizienz ein fester Bestandteil von Genehmigungen werden. Die Öffentlichkeit soll größere Beteiligungsmöglichkeiten erhalten, indem ihr z.B. ein einfacherer Zugang zu Informationen über die Anlagen gewährt wird.

Beste verfügbare Techniken (BVT) sollen künftig verbindliche Vorgaben für die Nutzung bestimmter Ressourcen enthalten. Ziel ist es, etwa die Verwendung toxischer Chemikalien einzudämmen. Zudem sollen die Techniken möglichst gleichzeitig der Beseitigung von Schadstoffen und der Dekarbonisierung dienen.

Mithilfe des neuen „Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emission (INCITE)“ sollen Unternehmen dank flexiblerer Genehmigungen Zukunftstechniken testen können. Betreibern soll zudem die Pflicht auferlegt werden, bis 2030 bzw. 2034 für ihre Anlagen und Betriebe Transformationspläne zu erstellen.

Kritische Stimmen befürchten, dass mit der Reform der IED-Richtlinie der bürokratische Aufwand für Genehmigungsverfahren weiter steigen wird. Zudem komme die Vorlage angesichts des Krieges in der Ukraine zum falschen Zeitpunkt. Der Mehrwert des Vorhabens der EU-Kommission sei fraglich.

Befürworter halten den Vorschlag insbesondere vor dem Hintergrund des kürzlich veröffentlichten Berichts des Weltklimarates IPCC für dringend notwendig. Um eine Erderwärmung mit desaströsen Folgen zu vermeiden, könnten Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht länger aufgeschoben werden. Einigkeit besteht in dem Vorbringen, dass die Reform die Genehmigungsverfahren nicht weiter verkomplizieren dürfe.

Bevor die Verhandlungen um eine finale Fassung der Richtlinie beginnen können, müssen sich nun zunächst das EU-Parlament und der Rat zu dem Vorschlag positionieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott

Klimaklagen auf Landesebene haben beim Bundesverfassungsgericht keine Aussicht auf Erfolg.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen die von der Deutschen Umwelthilfe unterstützten Verfassungsbeschwerden junger Menschen alle nicht zur Entscheidung an, Beschluss vom 22.01.2022, Az. 1 BvR 1565/21 u.a.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Ende 2021 gemeinsam mit Kindern und jungen Erwachsenen weitere Klimaklagen gegen die Landesregierungen von zehn Bundesländern eingereicht. Die Klagen gegen die Länder schließen sich an die historische Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesklimaschutzgesetz aus dem Frühjahr 2021 an (Beschluss v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Damals bestätigte das BVerfG, dass Teile des zu diesem Zeitpunkt geltenden Bundesklimaschutzgesetzes verfassungswidrig seien. Das Gericht hatte erstmals entschieden, dass die Grundrechte jüngere Generationen auch davor schützen, durch zu zögerliche Klimaschutz-Maßnahmen in der Zukunft unverhältnismäßig belastet zu werden. Die Richterinnen und Richter leiteten dies aus dem Klimaschutzgebot des Art. 20a Grundgesetz (GG) sowie den grundrechtlichen Schutzpflichten gegen die Klimafolgen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ab (RGC berichtete).

Die Klagen gegen die Länder schließen sich an diese historische Klima-Entscheidung des BVerfG an. Allen Klagen gemeinsam war, dass die Kläger von den beklagten Bundesländern jeweils Landesklimaschutzgesetze fordern bzw. Anpassungen bereits bestehender fordern, die dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Grundgesetz entsprechen.

Der Argumentation der Beschwerdeführer, ihre zukünftige Freiheit werde nicht ausreichend geschützt, da zu hohe Belastungen auf sie zukommen könnten, weil die Länder die Reduzierung von Treibhausgasen nicht gut genug geregelt hätten, folgte das BVerfG jedoch nicht.

Die Richter bestätigten zwar, dass Menschen klagen können, wenn zu befürchten ist, dass der Staat zu wenig für den Klimaschutz tut. Aber das Gericht sagte gleichzeitig, dass auch erkennbar sein muss, um welche Gesamt-CO2-Menge es insgesamt geht. Wenn hier geklagt wurde, dass die Bundesländer nicht genug tun, müsse feststehen, welches Bundesland wann wieviel CO2 einzusparen hat. Solch eine Regel gebe es aber nicht, hieß es in dem Beschluss, weshalb in diesen Fällen die Verfassungsbeschwerden scheitern. Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass das Fehlen eines solchen Gesetzes auf Landesebene die Schutzpflicht aus dem Leib- und Lebensschutz sowie der Eigentumsgarantie nicht verletze, da bereits auf Bundesebene ein Klimagesetz existiere.

Ob diese Entscheidung nach dem letztjährigen Paukenschlag aus Karlsruhe, einen Rückschritt in der Rechtsprechung zum Klimaschutz bedeutet, werden die Ausgänge der aktuell anhängigen Klimaklagen zeigen. Die aktuellste Verfassungsbeschwerde wurde im Januar dieses Jahres eingereicht. Hier wird vor allem mit dem verbleibenden Budget an Treibhausgas-Emissionen, das Deutschland rein rechnerisch noch zustünde, argumentiert. Zudem hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und Greenpeace juristische Schritte gegen vier deutsche Konzerne eingeleitet, um sie zu mehr Klimaschutz zu verpflichten.

Autoren: Pia Weber
                 Joel PIngel

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Siebenjährige Aufbewahrungspflichten im Lieferkettengesetz: Jetzt Prozesse anpassen!

Das Lieferkettengesetz tritt zwar erst am 1.1.2023 in Kraft und dann auch erst einmal für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Die Zeit bis dahin gilt dem Gesetzgeber als „Vorbereitungszeit“. Auch wir wollen diese Vorbereitungszeit nutzen, um Sie mit kurzen Beiträgen auf wichtige Aspekte der Lieferketten-Compliance hinzuweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Ausbeutung von Mensch und Natur entlang der Lieferkette der von deutschen Unternehmen verantworteten Produkten verhindern.

Das LkSG adressiert dabei etliche menschenrechtliche Risiken, wie bspw. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verletzung der Koalitionsfreiheit und schädliche Umweltveränderungen. Zudem betrifft es die folgenden spezifisch umweltrechtlichen Risiken: Herstellung und Umgang mit Quecksilber, Produktion und Verwendung von POPs (sog. persistente organische Schadstoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die wichtigsten auf diese Risiken bezogenen, vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten sind:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3), 
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist im Hinblick auf die Einhaltung dieses Pflichtenkanons jeweils eine fortlaufende Dokumentation zu schreiben. Diese ist für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem sind relevante Informationen über den Umgang mit Risiken in der Lieferkette für sieben Jahre online öffentlich zugänglich zu machen.

Damit ist die Sieben die magische Zahl. Im Ergebnis ist die Aufbewahrungsfrist also länger, als die meisten gesetzlich vorgegebenen oder freiwillig in Unternehmen festgelegten Aufbewahrungsfristen (mit Ausnahme u.a. im Chemikalienrecht, wo eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vielfach ohnehin Standard ist). Unternehmen sollten daher die bis zum Start des Lieferkettengesetzes noch laufende „Vorbereitungszeit“ nutzen, um Prozesse im Unternehmen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen zu aktualisieren.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Wissenswertes zur EU-Chemikalienstrategie: Konkretisierungen für „inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien“ werden 2022 erwartet

Als Teil des Green Deals war die EU-Chemikalienstrategie eines der relevanten Themen für Industrieunternehmen im letzten Jahr. Zeit für einen kurzen Rück- sowie Ausblick.

Über den europäischen Green Deal haben wir an dieser Stelle schon mehrfach berichtet. Dieser soll letztlich die Basis einer nachhaltigen EU schaffen sowie Klimaneutralität bis 2050. Neben vielen anderen Themen ist eine der Zielrichtungen des Green Deals auch die Herstellung von „Zero Pollution“. In diese Richtung zielte die erstmals Ende 2020 von der EU-Kommission veröffentlichte und im März 2021 vom Rat gebilligte Chemikalienstrategie (hier zur Pressemitteilung des Rates). Deren Inhalte sind relevant für alle Unternehmen, die mit Chemikalien umgehen bzw. diese herstellen oder vertreiben. U..a. stark betroffen sind demzufolge die Hersteller und Nutzer von Farben und Lacken, Kunststoffen sowie Pflanzenschutz- und Biozidprodukten.

Obwohl die EU u.a. mit den Regelwerken REACH und CLP vermutlich über das umfassendste Chemikalienrechtsregime der Welt verfügt, sieht die EU-Chemikalienstrategie deutliche Erweiterungen und Verschärfungen der bestehenden Pflichten vor. Grund hierfür ist einmal die stetig steigende Komplexität der Anforderungen, angetrieben durch Forschung und Innovationen. Die Kommission ist darüber hinaus der Ansicht, dass das EU-Chemikalienrecht erst durch die Vereinfachung und Konsolidierung des Rechtsrahmens ihr volles Potenzial entfalten könne. Nachfolgend wollen wir nur einige für die Industrie besonders bedeutsame Aspekte herausgreifen, zu denen in der näheren Zukunft voraussichtlich weitreichende Gesetzgebungsaktivitäten zu erwarten sind:

Ganz generell soll der europarechtliche Rahmen für Chemikalien vereinfacht und konsolidiert werden, vgl. Ziff. 2.3 des Strategiepapiers. Bewertungsverfahren für Stoffe sollen nach dem Motto „ein Stoff, eine Bewertung“ einfacher und transparenter werden. Es soll eine längst überfällige „kohärente Terminologie“, also vor allem die Vereinheitlichung von Definitionen, eingeführt werden, welche vor allem im Hinblick auf Nano-Materialien bislang Schwierigkeiten bereitete.

Als eines der wichtigsten Ziele formuliert die EU-Chemikalienstrategie „inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien“ (Ziff. 2.1.1) und bezieht sich hierbei auf die „Safe-by-Design-“ und „Sustainable-by-Design“-Konzepte. Regulierungsinstrumente seien zu nutzen, um die Herstellung und Verwendung von sicheren und nachhaltigen Chemikalien voranzutreiben und zu belohnen. Besonders wichtig seien Anreize für die Industrie, Innovationen zu priorisieren, durch die bedenkliche Stoffe weitestgehend substituiert werden können. In diesem Zusammenhang plant die Kommission neben weiteren Maßnahmen die Erarbeitung von EU-Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien, mit deren Veröffentlichung im Jahr 2022 gerechnet wird.

Ein weiterer Kernpunkt bezieht sich auf „sichere Produkte und schadstofffreie Werkstoffkreisläufe“, vgl. Ziff. 2.1.2. Hierbei werden vor allem Recyclingkreisläufe in den Blick genommen, bei denen Gefährdungen von Mensch und Umwelt vermieden werden sollen. Die Kommission plant insoweit die Minimierung der Präsenz bedenklicher Stoffe in Produkten durch die Einführung von neuen Anforderungen. Hierbei benennt sie ausdrücklich bestimmte Produktgruppen „mit dem höchsten Kreislaufpotenzial“, wie Textilien, Verpackungen, Möbel, Elektronik- und IKT-Geräte, Baustoffe und Gebäude.

Weitere geplante Maßnahmen sind:

Es sollen generell weitere Gefahrenklassen und Kennzeichnungspflichten in die CLP-Verordnung aufgenommen werden. Dies betrifft bspw. die Umwelttoxizität von Stoffen und die sog. endokrinen Disruptoren, also Stoffe, die zunehmend mit negativen Wechselwirkungen mit den hormonellen Prozessen von Menschen in Verbindung gebracht werden.

Zudem sollen im Rahmen von REACH sog. Kombinationseffekte von Chemikalien stärkere Berücksichtigung finden.

Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die z.B. in Feuerlöschschäumen eingesetzt werden, sollen so weit wie möglich EU-weit verboten werden.

Unter dem Begriff „Null-Toleranz-Ansatz bei Nichteinhaltung“ kündigt die Kommission außerdem ein verschärftes Sanktions-Regime, welches u.a. die Möglichkeit des Widerrufs des REACH-Registrierungsdossiers vorsieht, für Verstöße an und hat dabei vor allem den Online-Handel sowie Import-Sachverhalte im Blick, vgl. Ziff. 2.3.2.


Polymere
, also Bausteine von Kunststoffen, die bislang – anders als Monomere – nicht registrierungspflichtig waren, sollen künftig einer REACH-Registrierungspflicht unterstellt werden.


Zuletzt betont die Kommission die
weltweite Vorreiter- und Vorbildrolle der EU im Chemikalienrecht und die daraus folgende Verantwortung, auch im Hinblick auf Forschung, Nachhaltigkeit und Zusammenarbeit mit Drittländern.

Autorin: Dr. Franziska Lietz