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Urteil des EuGH: BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen nichtig

In einem am 27.01.2021 ergangenen Urteil hat der EuGH den
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der EU-Kommission, der
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für
Großfeuerungsanlagen festlegt, für nichtig erklärt.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der EU-Kommission, (BVT) für Großfeuerungsanlagen ab 50 MW, legt Emissionsgrenzwerte für etwa 3500 Großfeuerungsanlagen in der EU fest, darunter Kohlekraftwerke und Heizkraftwerke. Die Grenzwerte sollen ab Mitte 2021 in Kraft treten und betreffen Emissionen wie z.B. Feinstaub, Schwefel und Stickoxide.

Der EuGH urteilte am 27.01.2021, dass diese BVT-Schlussfolgerungen nichtig seien, weil es bei der Abstimmung 2017 zu Verfahrensfehlern gekommen sei. Mit seinem Urteil hat der EuGH einer Klage der Republik Polen stattgegeben.

Nun hat die EU-Kommission 12 Monate Zeit, um neue BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen zu erlassen, die den für ungültig erklärten Text ersetzen. Da die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission mittlerweile andere sind, ist hierbei nicht sicher, ob die neuen Regelungen den für nichtig erklärten Regelungen (weitestgehend) entsprechen werden.

Allerdings bleiben die im Durchführungsbeschluss festgelegten Vorgaben weiterhin in Kraft, weil „die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit sofortiger Wirkung den Zielen der Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität zuwiderlaufen würde“.

Damit ist das Urteil zunächst noch nicht von Relevanz für die aktuellen Novellen der 13. und der 17. BImSchV. Unternehmen, die Großfeuerungsanlagen ab 50 MW betreiben, sollten jedoch das Verfahren der EU-Kommission aufmerksam verfolgen und sich ggf. auf Änderungen bei den BVTs gefasst machen.

Stichtag 30.4.: PRTR-Berichtsfrist einen Monat vorverlegt!

Mit der Änderung des SchadRegProtAG wurde die jährliche sog. PRTR-Berichtsfrist für die Betreiber bestimmter Anlagen vom 31.5. auf den 30.4. vorverlegt.

Die Abkürzung „PRTR“ bedeutet „Pollutant Release and Transfer Register“. Im deutschen Recht nennt sich dieses Register „Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister“.

Kurz zum Hintergrund: Auf der Konferenz von Rio im Jahr 1992 haben sich mehrere Staaten, unter anderem auch Deutschland, dazu verpflichtet, ein Schadstoffregister aufzubauen. Dieses soll für Bürgerinnen und Bürger über das Internet frei zugänglich sein. In diesem Register sind Emissionen und Abfälle von großen Industriebetrieben zu finden. Betroffene Betriebe müssen hierzu jährlich an das Register berichten. Im Januar 2006 hat auch die EU die Verordnung 166/2006 für die Errichtung eines europäischen Schadstoffregisters E-PRTR (E-PRTR-Verordnung) erlassen.

In Deutschland finden sich die entsprechenden Regelungen im „Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und – verbringungsregister vom 21.05.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006“ (kurz: SchadRegProtAG). Das Register wird beim Umweltbundesamt unter dem Namen Thru.de geführt.

Die Berichtspflicht gilt für „Betriebseinrichtungen nach der VO 166/2006“. Dies sind u.a.:

–        Mineralöl- und Gasraffinerien,
–        bestimmte Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
–        bestimmte Anlagen der Chemischen Industrie,
–        Anlagen zur intensiven Viehhaltung und Aquakultur,
–        Anlagen zur Herstellung / Verarbeitung von tierischen und pflanzlichen Produkten aus dem Lebensmittel- und           Getränkesektor.

Bislang mussten die Betreiber der erfassten Betriebseinrichtungen ihre Jahresmeldung für das Vorjahr stets zum 31.5. abgeben. Durch die aktuelle Änderung wurde die Frist auf den 30.4. vorverlegt.

Erfasste Unternehmen sollten daher entsprechend tätig werden, um die Berichtsfrist nicht zu versäumen. Ein Verstoß gegen das SchadRegProtAG, wie u.a. die fehlende, falsche oder verfristete Meldung zum Register, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis 10.000 € bewehrt ist.

Änderungen für Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen in Sicht

Bundeskabinett hat Änderungen an der 13. und der 17. BImSchV beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 2.12.2020 die finale Fassung der Verordnung zur Änderung der sog. 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) beschlossen. Sie müssen noch Bundestag und Bundesrat passieren.

Gegenstand der 13. BImSchV sind Anforderungen an sog. Großfeuerungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung. Sie legt unter anderem Emissionsgrenzwerte sowie Vorgaben für die Anlagenüberwachung fest.

Voraus ging die Veröffentlichung der sog. BVT-(Beste verfügbare Techniken) Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen durch die EU (Durchführungsbeschluss 2017/1442) bereits im Jahr 2018. BVT-Schlussfolgerungen der EU werden grundsätzlich nach vier Jahren verbindlich. Im Falle der Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen wären diese ab dem Veröffentlichungsdatum 17.8.2021 zu berechnen.

Die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen regeln u.a. deutliche Verschärfungen für Emissionsgrenzwerte. Es wurde zwischenzeitlich diskutiert, ob Deutschland hiergegen vorgehen sollte, dies jedoch verworfen. Obwohl BVT-Schlussfolgerungen eigentlich binnen Jahresfrist umzusetzen sind, hat sich der deutsche Gesetzgeber diesmal relativ viel Zeit gelassen und die Umsetzung erst durch die aktuelle Änderung an der 13. BImSchV erfüllt.

Es folgte ein Referentenentwurf, der jedoch in vielen Punkten z.B. von Verbänden und anderen Akteuren scharf kritisiert wurde, z.B. mit Blick darauf, dass der Methan-Grenzwert für Gasmotoren deutlich strenger war, als die insgesamt ohnehin bereits strengen BVT-Schlussfolgerungen es vorsahen. Der Wortlaut des Referentenentwurfes konnte außerdem so verstanden werden, dass Anlagenbetreiber diesen Methan-Grenzwert nur im Volllastbetrieb erreichen können, was wiederum einige daran gehindert hätte, ihre Anlagen flexibel bzw. bedarfsgerecht zu betreiben.

Die jetzt verabschiedete finale Fassung der 13. BImSchV sieht weitreichende Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vor und unterscheidet sich in manchen Punkten auch noch einmal deutlich vom Referentenentwurf.

Zunächst ändern sich Anwendungsbereich und Systematik der 13. BImSchG: Diese bezieht sich nun auf verschiedene Großfeuerungsanlagentypen. Damit erhöht sich auch die Anzahl der Vorschriften deutlich.

Einbezogen werden z.B. jetzt auch Großfeuerungsanlagen, die unter die BVTs für Papier (Durchführungsbeschluss EU 2014/687), die Herstellung von organischen Grundchemikalien (Durchführungsbeschluss EU 2017/2117) und Raffinerien (Durchführungsbeschluss EU 2014/738) fallen. Nicht anwendbar ist die 13. BImSchV dagegen nunmehr ausdrücklich auf Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuerer Brennstoffe dienen.

Schwerpunkt der Änderungen sind vor allem die Regelungen zu den Grenzwerten. Dies betrifft zunächst die Lockerung des Zusammenrechnungstatbestandes: Hier kann die Behörde von der Zusammenfassung mehrerer Emissionsströme u.U. absehen, selbst wenn diese über den gleichen Schornstein abgeleitet werden (Voraussetzung: „plausible Gründe“, ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zukünftig in der Praxis zu vielen Diskussionen führen könnte). Auch die Anforderungen an Messungen und Messverfahren wurden umfassend geändert und teilweise deutlich strenger geregelt. Zudem wurden neue Grenzwerte u.a. für Stickstoffdioxid, Staub, Formaldehyd, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Methan festgesetzt. Bei letzterem hat die Bundesregierung auf die geäußerte Kritik reagiert und weitere Differenzierungen vorgenommen, z.B. nach Art des Motors und bei den Grenzwerten ausdrücklich Bezug auf den Volllastbetrieb genommen.

Für Bestandsanlagen sollen die neuen Regelungen grundsätzlich ab dem 18.8.2021 gelten, für alle neuen Anlagen gelten sie ohne Übergangsfrist.

Auch die 17. BImSchV wurde angepasst, wobei jedoch auffällt, dass die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss 2019/2010) damit noch nicht erfolgt ist, sodass wir zeitnah eine weitere Änderung der 17. BImSchV erwarten.

Öffentlichkeitsbeteiligung in Corona-Zeiten

Ein aktueller Gesetzesentwurf beschäftigt sich mit der Problemstellung corona-bedingter Kontaktbeschränkungen, die zur Verzögerung von umwelt- und planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren führen.

Für zahlreiche Verwaltungsverfahren des Umwelt- und Planungsrechts ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Unterlagen und Bescheide müssen öffentlich ausgelegt werden. Antragskonferenzen und Erörterungstermine werden öffentlich durchgeführt. All dies findet regelmäßig in den Räumen der Gemeindeverwaltungen statt, die aber derzeit Corona-bedingt für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt sind. Damit droht, dass wichtige Genehmigungsverfahren für unbestimmte Zeit auf Eis gelegt und damit notwendige Investitionen verschoben werden.

Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren beschlossen (Plansicherstellungsgesetz). Dieses Gesetz findet Anwendung auf zahlreiche Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel

  • UVP-pflichtige Vorhaben,
  • immissionsschutzrechtliche,
  • baurechtliche,
  • raumordnungsrechtliche,
  • wasserrechtliche aber auch
  • energiewirtschaftsrechtliche Verfahren.

Danach können ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen jetzt auch über das Internet erfolgen. Gleiches gilt für die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen, für im Rahmen solcher Anhörungen gegebene Erklärungen sowie für Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen. Auf diese Weise können die Verfahren auch in Corona-Zeiten ohne Verzögerung weitergeführt werden.

Die Regelungen sollen befristet bis zum 31.03.2021 und auch für Verfahren gelten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben. Das Gesetz muss aber den Bundestag noch passieren.

Strahlenschutzkommission verabschiedet Empfehlungen für elektromagnetische Felder im Automobil

In ihrer Empfehlung geht die Strahlenschutzkommission darauf ein, wie künftig mit der Strahlenexposition von Personen in Automobilen, z.B. durch den Betrieb von Elektrofahrzeugen sowie deren induktives Laden, umzugehen ist.

Die bereits in der 300. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 27./28. Juni 2019 verabschiedete, aber erst letzten Monat im Bundesanzeiger veröffentlichte Empfehlung der Strahlenschutzkommission hat den Hintergrund, dass mit Einführung technologischer Innovationen, die in verschiedenen Bereichen des Automobils nichtionisierende Strahlung nutzen, und die deutliche Zunahme der Elektromobilität neue Quellen für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder entstehen, durch die sowohl die Fahrzeuginsassen als auch andere Verkehrsteilnehmer und Personen an öffentlichen Orten exponiert werden können.

Unter anderem dringt die Strahlenschutzkommission darauf, dass verbindliche Strahlenschutzvorgaben und technische Normen bezüglich der Feldimmission im Automobil entwickelt und etabliert werden, die als Grundlage für die Berücksichtigung dieses Themas im Rahmen der Typgenehmigung dienen. 

Darüber hinaus sei es wichtig, dass die mögliche Strahlenexposition von Menschen bereits bei der Entwicklung seitens der Hersteller berücksichtigt werde. Mit Blick auf die mögliche Kumulation von Strahlen sollten die Referenzwerte jeder einzelnen technischen Quelle maximal zu einem Drittel ausgeschöpft werden. Aufgrund der vielen noch unbekannten Zusammenhänge wird die Durchführung von Forschungsprojekten in diesem Bereich empfohlen. 

Darüber hinaus empfiehlt die Strahlenschutzkommission, dass diese die zu erwartenden hohen Immissionen der induktiven Ladetechnologien künftig in der 26. BImSchV Berücksichtigung finden.

Die u.a. im Zusammenhang mit dem vernetzten Fahren geplanten sog. Kleinzellen-Basisstationsstandorte sollen erfasst und die Strahlenschutzaspekte aufgrund der potenziellen Immissionskumulation, der Nähe zu Personen und ihrer großen Verbreitung geregelt werden.

EU prüft die Schaffung von Vorgaben für Lieferketten

Die EU hat in einer Studie untersucht, ob Vorgaben für verantwortungsvolle Lieferketten mit Blick auf Menschenrecht und Umweltschutz geschaffen werden sollten.

In einer kürzlich veröffentlichten Studie hat die EU-Kommission Regulierungsoptionen für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette untersucht (zur Pressemitteilung). Diese wurde im Rahmen des Aktionsplans der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen durchgeführt.

Die Studie setzt sich mit den Sorgfaltspflichten von Unternehmen auseinander, die dazu geeignet sind, nachteilige Auswirkungen in der Lieferkette zu identifizieren und zu verhindern bzw. zu mindern. Betrachtet werden dabei sowohl Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Rechte des Kindes und der Grundfreiheiten, schwere Körperverletzungen oder Gesundheitsrisiken sowie Umweltschäden, auch mit Bezug auf den Schutz des weltweiten Klimas. 

Anhand von Literaturrecherchen, Länderanalysen, Interviews, Fallstudien und Umfragen wurden Maßnahmen und Regulierungsoptionen identifiziert. Es wurden dabei bestehende Marktpraktiken und regulatorische Rahmenbedingungen in den verschiedenen Regelungsregimes sowie Optionen zur Regulierung der Due Diligence in den Betrieben und über deren Lieferkette geprüft. 

Nach Angaben der Verfasser der Studie hat sich gezeigt, dass derzeit EU-weit nur jedes dritte Unternehmen eine eigene Sorgfaltsprüfung durchführt, die umfassend Menschenrechte und Umweltauswirkungen berücksichtigt. 

Konkrete legislative Maßnahmen wurden von Seiten der EU bislang nicht abgeleitet, dies dürfte jedoch in naher Zukunft zu erwarten sein. Auch in Deutschland ist die Schaffung eines Lieferkettengesetzes mindestens seit Dezember 2019 ein stark diskutiertes Thema, sodass möglicherweise der nationale Gesetzgeber der EU zuvorkommen könnte. 

OVG Rheinland-Pfalz: Keine Klage gegen „Emissionskonkurrenten“

Urteil vom 17. Oktober 2019, Az.: 1 A 11941/17

In dem vorstehenden verwaltungsrechtlichen Verfahren eines Unternehmens, das gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung eines Windparks geklagt hat, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Unternehmen, welches Emissionen in die Umwelt abgibt und daher dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt, nicht klagebefugt ist gegenüber einem sog. „Emissionskonkurrenten“, d.h. einem Unternehmen, welches eine Anlage plant, deren Emissionen erst in Kombination beim Betroffenen zu behördlichen Emissionsbegrenzungsanordnungen führen kann. Sog. „Emissionskonkurrenten“ sollen sich nicht bereits auf das Risiko möglicher Lärmschutzanordnungen hin im Vorgriff gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines anderen Emittenten wehren, sondern sollen vielmehr abzuwarten haben, ob derartige Anordnungen tatsächlich ergehen.  

Relevanz: Das Urteil ist relevant für Unternehmen, die über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen und in deren immissionsschutzrechtlichem Einwirkungsbereich weitere Anlagen geplant sind, bei denen eine „Emissionskonkurrenz“, d.h. das Zusammenwirken von Emissionen, zu ggf. strengeren behördlichen Auflagen führen könnte. 

Hintergrund: Der Betreiber der in etwa 400-1.400 m Entfernung zum klägerischen Unternehmen befindlichen fünf Windkraftanlagen hatte den schallreduzierten Nachtbetrieb beantragt. Die Klägerin befürchtete, dass die beim Nachtbetrieb der Windkraftanlagen entstehenden Lärmemissionen in Verbindung mit den eigenen Lärmemissionen und denjenigen eines nahen Gewerbeparks insgesamt zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem benachbarten gelegenen Wohngebiet führen könnte. Mit ihrer Klage wollte sie daher dagegen vorbeugen, dass auch sie selbst aus diesem Grund mit nachträglichen Anordnungen zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet werden könnte. 

In seiner Entscheidung nahm das OVG an, dass bereits die Klage selbst nicht zulässig sei: Der Klägerin stehe keine sog. Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu, da hierzu die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte bestehen müsse. Andernfalls müsse eine sog. qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegen. Beides sah das OVG nicht als gegeben an. Es liege allenfalls eine abstrakte Gefährdung vor, da schon unklar sei, ob es überhaupt zu kumulierten Richtwertüberschreitungen kommen werde.

Bundeskabinett beschließt Kohleausstiegsgesetz

Nach monatelangen Verhandlungen (RGC berichtete) hat die Bundesregierung gestern, am 29.01.2020, den Entwurf eines „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen.

Damit kann das sog. Kohleausstiegsgesetz nun in das Gesetzgebungsverfahren. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf folgende Hauptbestandteile:

  • Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohle-verstromungsbeendigungsgesetz)
  • Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  • Änderungen der KWK-Ausschreibungsverordnung
  • Änderungen des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
  • Beihilferechtlicher Vorbehalt

und weitere Folgeänderungen.

Näheres erfahren Sie auf den Seiten der Bundesregierung und des BMWi.

Wir werten den Entwurf des Gesetzespakets nun aus und halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Bundes-Klimaschutzgesetz

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Viele Fragen zum Recycling von Elektrofahrzeug-Batterien derzeit ungelöst

Das Recycling von sog. Traktionsbatterien wird mehr und mehr zum drängenden Problem und findet jetzt auch Eingang um die Diskussionen über die Novelle des BattG und der Batterierichtlinie.

Da die Elektromobilität weiter Fahrt aufnimmt (aktuell besonders im Bereich der Elektrofahrräder), könnte in einigen Jahren in Europa ein großes neues Entsorgungsproblem anstehen: Wohin mit all den ausgedienten Batterien, die regelmäßig deutlich kürzer genutzt werden können, als die Elektrofahrzeuge selbst?

Im deutschen Recht regelt das Batteriegesetz (BattG) die Thematik. Dieses wird voraussichtlich bald novelliert. Der aktuelle Referentenentwurf widmet sich schwerpunktmäßig der bestehenden Konkurrenz zwischen den Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen (hRS). Im Rahmen der Diskussion um diesen Entwurf werden jedoch auch die sog. Traktionsbatterien zunehmen thematisiert. 

Im geltenden BattG fallen die Batterien von Elektrofahrzeugen nicht unter die Kategorie der „Fahrzeugbatterien“ (dies sind nur solche zur Unterstützung in Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb), sondern stellen ebenso wie bspw. Stationäre Batteriespeicher sog. „Industriebatterien“ dar. 

An der geltenden Fassung des BattG wird vor allem kritisiert, dass es trotz des drohenden Anfalls von großen Mengen gleichartiger Traktionsbatterien für deren Rückgabe kein geregeltes Rücknahmesystem und keine Rückgabepflicht der Besitzer der ausgedienten Batterien gebe. Darüber hinaus gebe es keine spezifischen Vorgaben zum Öko-Design von Industriebatterien oder zu deren Sammlung. Gefordert wird daher bereits die eigenständige Kategorisierung der E-Fahrzeug-Batterien, gesonderte Sammelvorgaben, wie z.B. mit einem Pfandsystem, sowie strenge Sammelquoten. Von Umweltverbänden wird darüber hinaus u.a. eine gesonderte Sammelquote für Lithiumbatterien gefordert. 

Diese Fragen werden auf EU-Ebene von der Batterierichtlinie erfasst, die sich ebenfalls aktuell in einem Novellierungsprozess befindet. 2020 soll ein Entwurf vorgelegt werden, der ebenfalls Regelungen zu dieser Problematik enthalten soll. In diesem Rahmen hatte die Bundesregierung u.a. die Einführung einer Sammelquote für Industriebatterien auf EU-Ebene als Vorschlag eingebracht (vgl. hier).