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Neues GHG-Protokoll: Entwurf sorgt für Probleme bei der Anrechnung von Biogas-Zertifikaten auf Scope 1 Emissionen

Das World Resources Institute (WRI) überarbeitet gerade das GHG-Protokoll, seinen Leitfaden zur Bilanzierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Aus dem gegenwärtigen Entwurf ergeben sich jedoch Probleme im Hinblick auf die Anrechnung von Biogas-Zertifikaten.

Das GHG-Protokoll ist eine private Standardreihe zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Es soll Regelungslücken der internationalen Klimapolitik schließen. In den letzten Jahren hat sich das GHG-Protokoll als verbreitetster Standard zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen durchgesetzt. In einigen Ländern, wie z.B. Frankreich, gibt es sogar Berichtspflichten für größere Unternehmen nach dem GHG-Protokoll. Zahlreiche weitere Standards, wie die ISO 14064 und viele staatliche Unternehmensstandards bauen auf dem GHG-Protokoll auf.

Der Leitfaden zu diesem Protokoll wird seit dem Jahr 2020 überarbeitet. Zwischen September 2022 und Februar 2023 wurde die Anwendung eines Entwurfs getestet. Nun wird das diesbezügliche Feedback ausgewertet und letzte Änderungsvorschläge sollen berücksichtigt werden, damit der neue Leitfaden zum GHG-Protokoll möglichst im 3. Quartal 2023 veröffentlicht werden kann.

Der Entwurf des neuen Leitfadens, konkret des Teils zur Berechnung von Emissionen, wirft nun aber Fragen auf, die für Unternehmen zu erheblichen Problemen in der Berichterstattung und Bilanzierung von Treibhausgasemissionen führen können. Den Entwurf des Leitfadens finden Sie hier.

Im Kern geht es um Anhang (Annex) B des Entwurfs. Dieser sieht vor, dass die zu bilanzierenden Scope 1 Emissionen, also solche Emissionen aus Quellen, die direkt vom Unternehmen verantwortet und kontrolliert werden, nur noch ortsfest erfasst werden sollen. Ein marktbasierter oder bilanzieller Ansatz bezüglich der Scope 1 Emissionen soll aufgegeben werden, da dieser nicht der Definition von Scope 1 Emissionen entspräche. Indirekte Emissionen, außerhalb der Sphäre der Unternehmen, könnten – nach der Definition – nur bei den Scope 2 Emissionen berücksichtigt werden.

Konkret bedeutet das: 

  1. Leitungsgebundenes Gas, dessen Zusammensetzung nicht sicher feststeht, wird vollständig als fossiles Erdgas behandelt und mit entsprechenden Emissions-Faktoren bilanziert. Wer Biogas oder Biomethan vollständig und trennscharf bilanzieren wollte, müsste sich dieses über separate Leitungen oder Trucks liefern lassen. 
  2. Es wäre künftig nicht mehr möglich, eingekaufte Biogas-Zertifikate bei den Scope 1 Emissionen zu berücksichtigen und diese so zu reduzieren. Nur noch tatsächlich am Standort verbrauchtes Biogas/Biomethan würde in die Scope 1 Emissionen einfließen.

Hiervon betroffen wären alle Unternehmen, die ihre Treibhausgasemissionen nach dem GHG-Protokoll bilanzieren. Eine direkte Auswirkung auf die Emissionsbilanz ergäbe sich bezüglich aller Unternehmen, die Zertifikate für Biogas oder Biomethan einkaufen und diese auf ihre Scope 1 Emissionen anrechnen. Aber auch Unternehmen, die Biogas oder Biomethan nicht trennscharf beziehen, wären von den Änderungen betroffen, da der gesamte Mix nunmehr als Erdgas gelten würde, wenn konkrete Daten zur Zusammensetzung des Mixes fehlen.

Gegen diese Änderung der Leitlinien zum GHG-Protokoll regt sich erheblicher Widerstand. So gibt es bereits mehrere offene Briefe, die eine vollständige Streichung oder wenigstens eine Abänderung des Anhangs fordern (Stellungnahme der WorldBiogasAssociation und von Eurogas). Kernargument ist, dass erst der Handel mit Emissionszertifikaten dringend benötigte Investitionen in die Produktion und Infrastruktur der Biogas-Industrie ermöglicht hat. Die direkte Belieferung von Unternehmen sei oftmals unwirtschaftlich und nicht realisierbar. Für Europas Ziel der Treibhausgasneutralität sei es deshalb essenziell, dass der Handel mit Emissionszertifikaten weiterhin nicht nur möglich, sondern auch vorteilhaft bleibt, indem die Anrechnung auf Scope 1 Emissionen ermöglicht wird.

Da der Evaluierungsprozess noch läuft, besteht die Chance, dass der entsprechende Anhang noch abgeändert wird. Das WRI prüft gegenwärtig, ob die marktbasierte Bilanzierung auch bzgl. Scope 1 Emissionen angemessen wäre und ob die Instrumente zur Bilanzierung von Scope 2 Emissionen (z.B. doppelte Materialität/Wesentlichkeit) auch auf Scope 1 Emissionen anzuwenden sind. Basierend auf dem Ergebnis dieser Evaluierung und in Abstimmung mit dem Advisory Committee (AC) und der Technical Working Group (TWG) soll der finale Leitfaden dann Ende 2023 erscheinen.

Autoren: Jan Schlüpmann
                 Dr. Franziska Lietz

Frist zur Strompreiskompensation bekannt gegeben

Einleitung: Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet in diesem Jahr am 30.06.2023.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die Antragsfrist zur Strompreiskompensation für 2023 bekannt gegeben. Die Frist endet am 30. Juni 2023, zur Bekanntgabe der DEHSt gelangen Sie hier. Nachdem im vergangenen Jahr die neue Förderrichtlinie erlassen wurde (RGC berichtete), wurde in dieser keine Frist geregelt, sondern der zuständigen Behörde die Festlegung einer Antragsfrist überlassen.

„Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Homepage bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.“

Warum die Antragsfrist auf den 30. Juni 2023 fallen muss, darf man in Frage stellen, wenn bereits die Besondere Ausgleichsregelung und die BECV-Beihilfe für diesen Tag das Ende der Ausschlussfrist definiert haben. Viele Antragsteller sind aufgrund ihrer WZ-Klasse in allen Verfahren antragsberechtigt. Welchen Zweck es haben soll, die Antragsteller mit drei Ausschlussfristen am selben Tag zu belasten, entzieht sich jedem Verständnis. Nichtsdestotrotz wurde nun die Frist von der DEHSt bekannt gegeben und die Antragsteller haben ihre Ärmel hochzukrempeln, um alle Antragsverfahren bis zum 30. Juni 2023 zu bewältigen.

Wir unterstützen Sie bei dem Antrag und führen für Sie die Antragstellung wie gewohnt zum Pauschalpreis durch. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Frau Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de oder telefonisch 0511/538 999-61.

Autorin: Lena Ziska

Nächste Woche geht es los: Wir starten unser Compliance Update Group am 24. Januar!!

Die Schlagzahl an Gesetzesänderungen und die Vielzahl Ihrer Anfragen haben uns deutlich gemacht, dass wir neue Wege gehen müssen, um Sie fortlaufend aktuell zu halten. Ein Lösungsweg von vielen: Unser Compliance Update Group. Melden Sie sich bis zum nächsten Montag an und seien Sie von Beginn an dabei!

Beim Compliance Update Group informieren wir Sie je zwei Stunden pro Quartal unternehmensübergreifend über bevorstehende, neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen im kurzen Überblick die Themen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Die Themen, die für Sie besonders relevant sind, können Sie gut mit unseren RGC-Fokus Veranstaltungen vertiefen.

Bei unserem ersten Termin am nächsten Dienstag werden wir die Meldefristen des EnFG und die neuen Preisbremsen in den Vordergrund stellen. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der im nächsten Quartal anstehenden energierechtlichen Fristen ab.

Wenn Sie von Anfang an dabei sein möchten und auch vom Austausch mit den teilnehmenden Industrieunternehmen profitieren möchten, melden Sie sich bis zum nächsten Montag an. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier. Unentschlossene haben die Möglichkeit, einen Group Termin im Einzeltarif zu testen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Annerieke Walter

DEHSt veröffentlicht FAQ für die Strompreiskompensation

Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet am 30.09.2022.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen FAQ-Fragenkatalog auf ihrer Website veröffentlicht. Kurz vor dem Ende der Antragsfrist für die Strompreiskompensation am 30.09.2022 kommt dies einerseits wie gerufen – andererseits bleiben die Antworten inhaltlich hinter den Erwartungen zurück.

Die FAQ behandeln u.a. folgende Themen:

  • Inhalt und Form der Verpflichtungserklärung
  • Zeitraum der anzugebenden Beihilfesumme
  • Identifizierung von Maßnahmen aus dem Energie- oder Umweltmanagementsystem 
  • Höhe der zu investierenden Beihilfesumme
  • Zeitpunkt der Maßnahmenumsetzung

Insbesondere die neue Voraussetzung der ökologischen Gegenleistungen treibt die antragstellenden Unternehmen um. Hinsichtlich der drängenden Fragen schweigt sich der aktuelle Leitfaden aus und seitens der DEHSt wird auf eine noch ausstehende Aktualisierung verwiesen.

Wie sind die Maßnahmen zu identifizieren und von welcher Liste aus dem EnMS ist auszugehen? In welchen Fällen ist man von der Umsetzungspflicht befreit? Wie berechnet sich die Amortisationsdauer? Was ist bis wann umzusetzen? Wann ist eine Maßnahme nicht mehr wirtschaftlich? Gibt es Kumulierungsverbote zu anderen Privilegien?

Diesen und weiteren Fragen widmen wir uns in unserer Veranstaltung: „Die Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 in unseren Seminarräumlichkeiten in Hannover und am 9. November 2022 online. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Autorin: Lena Ziska

Sie verlieren bei der Vielzahl an Änderungen im Energie- und Klimarecht den Überblick? Das ändern wir mit unseren neuen Compliance Updates!

Viele unserer Mandanten bitten uns um Hilfe, da sie bei der aktuellen Schlagzahl des Gesetzgebers den Überblick verlieren. Das haben wir zum Anlass genommen, unsere Compliance Updates neu aufzustellen. Wählen Sie zwischen dem exklusiven Compliance Update Individual oder dem unternehmensübergreifenden Compliance Update Group.

Bei beiden Varianten legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen die Topthemen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der anstehenden energierechtlichen Fristen ab. Kommen Sie an Bord!

Beide Compliance Update Varianten führen wir mit mindestens zwei Rechtsanwältinnen von RGC durch – zum jährlichen Pauschalpreis.

Compliance Update Individual

Die Termine unseres Compliance Update Individual finden einmal je Quartal unternehmensintern als individuelle Beratung mit unternehmensindividueller Schulung der Mitarbeiter statt. Das erste Quartal beginnen wir dabei mit einem Grundlagenworkshop, damit Sie alle energierechtlichen Pflichten auf dem Schirm haben. Aktuell halten wir Sie mit den nachfolgenden drei Update-Terminen.

Compliance Update Group

Im Compliance Update Group schulen wir Sie in derselben Taktung unternehmensübergreifend – profitieren Sie von dem gegenseitigen Austausch der teilnehmenden Industrieunternehmen. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier.

Die Compliance Updates können optional mit der Nutzung unserer RGC-Manager Web-Software verbunden werden. In dieser Software bilden wir alle energierechtlichen Änderungen und Pflichten mit sogenannten Checks ab. Teilnehmer, die die Software nutzen und einen Grundlagenworkshop durchgeführt haben, erhalten zu den Terminen auf Wunsch alle geänderten Konformitätschecks inklusive.

Gern schicken wir Ihnen weitere Infos. Melden Sie sich dazu bitte bei Annette Meister (meister@ritter-gent.de).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Annerieke Walter

Unser Rechenzentrum ist jetzt ISO 27001 zertifiziert

Die IT-Sicherheit unserer RGC-Manager Web-Software bzw. des VEA-Rechtsmanagers stand für uns schon immer an erster Stelle, sodass unser IT-Team zum Jahreswechsel den Umzug zu einem ISO 27001 zertifizierten Rechenzentrum, Hetzner online GmbH, vollendet hat.

Ein Unternehmen, das nach der ISO 27001 für Informationssicherheit zertifiziert ist, weist öffentlich nach, dass es den ISO-Standards und Prozessen in Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit und Ausfallsicherheit entspricht. Die ISO 27001 ist eine international führende Norm für Informationssicherheits-Managementsysteme (ISMS). Der Standard gibt Prozesse und Forderungen zur Überwachung, Instandhaltung und kontinuierlichen Weiterentwicklung unter Berücksichtigung aller allgemeinen Geschäftsrisiken an ein ISMS vor. Auditierte und zertifizierte Unternehmen verpflichten sich vertraglich, die vorgegebenen Regeln zur Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, zugeschnitten auf die jeweilige Organisation, einzuhalten.
 
Das bedeutet im Einzelnen für die Managersoftware in Bezug auf Integrität, Vertraulichkeit, Informationsverfügbarkeit und Backuporganisation:

  • Einhaltung und Erfüllung strenger, europäischer Datenschutzrichtlinien und ein DSGVO-konformer Betrieb der RGC-Manager Software auf Basis eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  • Garantierte Verfügbarkeit der Systeme 99%, d.h. eine Ausfallzeit von unter 3 Tagen im Jahr.
  • Wiederanlaufzeit nach Systemausfall unter einer Stunde.
  • Tägliches, automatisiertes Systembackup.
  • Zwei getrennte Cloud-Instanzen und Backupsysteme gehostet in den Data-Centern Nürnberg und Falkenstein.
     

Ebenfalls sichern folgende, weitere Infrastruktur-Highlights die Performance und Stabilität:

  • Mit Hilfe von sogenannten Load Balancern können Anwendungen bei hohem Nutzeraufkommen einfacher und zuverlässig skaliert und automatisch auf die dahinterliegende Infrastruktur verteilt werden.
  • Umfangreiche Hardware-Applikationen und eine komplexe Filtertechnik schützen zusätzlich vor System-Crashs durch DDoS (Distributed-Denial-of-Service)-Angriffen.
  • Floating IPs ermöglichen standortunabhängig eine freie, bedarfsgerechte Zuweisung von IP-Adressen auf einen redundanten Server oder hochverfügbare Server-Cluster und sichern somit eine konstante Performance.

Der Umzug auf das neue Server- und Datenbanksystem hat Ende 2020 stattgefunden, für Manager-Bestandskunde hat sich in Hinblick auf die Nutzung und Bedienung des Systems nichts geändert.

BAFA gewährt Nachholung von Energieaudits bis zum 28. Februar 2021

Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G

Unternehmen, die nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, sind nach den §§ 8 ff. des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) seit dem 5. Dezember 2015 grundsätzlich verpflichtet, ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen und dieses mindestens alle vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre zu wiederholen. Die zweite Verpflichtungsperiode zur Durchführung eines (Wiederholungs-) Audits hat folglich im Dezember 2019 begonnen und dauert bis heute an. Seit dem November 2019 gilt zudem insbesondere zu beachten, dass energieauditpflichtige Unternehmen dem BAFA spätestens zwei Monate nach Durchführung eines Audits dies mittels Online-Energieaudit-Erklärung erklären (RGC berichtete).

Viele der verpflichteten Unternehmen waren aber im Laufe des Jahres 2020 aufgrund der Corona-bedingten Ausnahmesituation nicht in der Lage, das Audit innerhalb der für sie jeweils geltenden Frist durchzuführen bzw. abzuschließen. Hierauf hat das BAFA nun erneut reagiert und auf seiner Website Hinweise zur Nachholung von Energieaudits veröffentlicht, die infolge der Corona-Krise nicht fristgerecht umgesetzt werden konnten.

Dort stellt das BAFA klar, dass die nach den §§ 8 ff. EDL-G grundsätzlich bestehende Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und der Abgabe der Online-Erklärung unverändert fortbesteht. Das BAFA wird aber „bis zum 28. Februar 2021 […] für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist.“ Idealerweise soll das Audit bis zu diesem Stichtag abgeschlossen sein, denn das BAFA beabsichtigt, die Umstände der Verspätung bei einer (wohl nur stichprobenartig erfolgenden) Prüfung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund weist das BAFA auch darauf hin, dass die Unternehmen, die diese Fristverlängerung für sich nutzen (müssen), in jedem Falle dokumentieren sollten, welche Umstände dazu geführt haben, dass das Audit nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Ein vom BAFA bereits beispielhaft genannter Umstand könnte sein, dass ein externer Auditor wegen der Corona-Krise das zu auditierende Unternehmen nicht betreten durfte.

Gebäudeenergiegesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG): News aus dem Gesetzgebungsverfahren

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.

ISO 50001:2018 ist maßgeblich für Energiemanagementsystem-Audits

Audits dürfen nicht mehr nach ISO 50001:2011 durchgeführt werden

Die ISO 50001 ist eine internationale Norm, die Anforderungen an ein systematisches, daten- und faktenbasiertes Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung der energetischen Leistung festlegt. Hierbei steht die fortlaufende Verbesserung der energetischen Leistung und damit auch des Energiemanagementsystems im Vordergrund. Nachdem bis zuletzt die ISO 50001:2011 für dieses Verfahren maßgeblich war, dürfen seit dem 21. Februar 2020 Audits für Energiemanagementsysteme nur noch nach der revidierten Fassung der ISO 50001:2018 durchgeführt werden. Insbesondere jene Unternehmen, die eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen (wollen) oder eine Entlastung bei der Strom- und Energiesteuer (Spitzenausgleich) erhalten (wollen), müssen sich nach dieser Norm zertifizieren lassen.

Die neue, revidierte Fassung der ISO 50001 wurde bereits am 21. August 2018 veröffentlicht. Nach Ablauf von 18 Monaten ab diesem Veröffentlichungsdatum dürfen keine Audits mehr nach der „alten“ ISO 50001:2011 durchgeführt werden. Von dieser Vorgabe sind Erst- und Rezertifizierungsaudits ebenso wie Überwachungsaudits betroffen. Für derzeit noch gültige Zertifikate nach ISO 50001:2011 gilt aber noch die dreijährige Übergangsfrist. Diese läuft am 20. August 2021 ab. Mit diesem Tage endet demnach auch die Gültigkeit der Zertifikate.

Durch die revidierte Fassung bleibt die grundsätzliche Zielrichtung der ISO 50001, Unternehmen kontinuierlich und systematisch zur Optimierung der energiebezogenen Leistungen anzuleiten, unverändert. Gleichwohl ergeben sich gegenüber der Vorgänger-Regelung u.a. in den folgenden Punkten Neuerungen:

  • Der neue Fokus der Aufgabenverteilung liegt auf der obersten Leitung und auf Organisationsstrukturen. D.h. die Verantwortung des Top Managements wird gestärkt. Hierdurch entfällt die Notwendigkeit eines Energiemanagementbeauftragten. Stattdessen soll ein Energieteam gebildet werden. Innerhalb des Teams sollen die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Befugnisse zugewiesen werden. Hierdurch sollen Aufgaben verstärkt auf mehrere Akteure verteilt und so die Organisation besser durchdrungen werden.
  • Die präzisere Formulierung der Anforderungen und der Begrifflichkeiten ermöglicht ein besseres Verständnis. Zudem wurden die Begrifflichkeiten zum Zwecke der Vereinheitlichung auch den Begrifflichkeiten anderer ISO-Standards angepasst. Hierdurch lassen sich unterschiedliche Managementsysteme zukünftig besser kombinieren.
  • Die Unterscheidung zwischen Zielen und Energiezielen fokussiert zum einen die Erreichung von Energieeinsparungen; daneben werden aber auch qualitative und quantitative Ziele bezogen auf das Managementsystem selbst einbezogen. Ein solches Ziel kann etwa die Implementierung eines umfassenden Messkonzeptes oder die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zum Zwecke des besseren Gesamtverständnis sein. 
  • Es wird noch expliziter festgelegt, dass die Energiekennzahlen zur Bewertung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung geeignet sein müssen, d.h. die Kennzahlen müssen einen Nachweis über die Verbesserung der energiebezogenen Leistung tatsächlich führen können.

Um den bereits nach der alten Fassung der ISO 50001 bestehenden Dokumentationsvorgaben gerecht zu werden, empfiehlt sich ein Compliance-Management im Hinblick auf eine ISO-Zertifizierung. Das hierfür passende Instrument in den Bereichen Energie, Umwelt und Arbeit ist die von vielen unserer Mandanten genutzte RGC Manager Web-Software.