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Weltfrauentag: Gestern, heute – jeden Tag!

„Weltfrauentag“ – bei RITTER GENT COLLEGEN eine Selbstverständlichkeit, die jeden Tag gelebt wird. In der Kanzleienlandschaft ist es noch immer eine Besonderheit, wenn es auch eine Partnerin in die Chefetage „schafft“. Bei RGC ist dies längst keine Besonderheit mehr, sondern selbstverständlich. Drei von fünf Partnern sind Partnerinnen und auf eine Betonung der RechtsanwältINNEN bei der Kanzleipräsentation wird nur deshalb verzichtet, weil es bei uns keines gesonderten Hinweises auf die weibliche Fachkompetenz bedarf. Wir bei RGC sind stolz auf unsere Kollegen und Kolleginnen – und das jeden Tag! Damit sich dieser Trend verbreitet, schätzen wir den gestrigen Weltfrauentag! Einzige Besonderheit: gestern gab’s Blumen. Die gibt es zugegebenermaßen nicht jeden Tag.

Ihr RGC-Team

Windenergieanlagen zukünftig auch in Waldgebieten – Bundesverfassungsgericht erklärt Thüringer Windenergieanlagen-Verbot für verfassungswidrig

Beschluss vom 27.09.2022, Az.: 1 BvR 2661/21

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG), der Windenergieanlagen in Waldgebieten ausnahmslos verbietet, mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und daher nichtig ist.

Relevanz: Das BVerfG befasst sich in seinem Beschluss mit der verfassungsgemäßen Vereinbarkeit eines generellen Windrad-Verbotes in Wäldern.

Hintergrund: Die im Dezember 2020 geänderte Regelung in § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen. Gegen diese Regelung hatten private Waldbesitzer:innen Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie in dem Verbot einen ungerechtfertigten Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht sahen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 ThüWaldG aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Thüringen formell verfassungswidrig ist und somit ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegt. Aus folgenden Gründen:

Eine Gesetzgebungszuständigkeit für das Waldrecht als eigene Rechtsmaterie regelt das GG nicht.

  • Das Verbot aus dem ThüWaldG ist dem Bodenrecht zuzuordnen, da es die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regelt und nicht auf spezifische Natur- und Landschaftsschutzbelange abzielt.
  • Für das Bodenrecht besteht nach dem GG sowohl eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, als auch der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Im Baugesetzbuch hat der Bund die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich festgelegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dadurch hat der Bund von seiner Kompetenz in Bezug auf das Bodenrecht Gebrauch gemacht, sodass in dieser Hinsicht kein Raum mehr für eine landesrechtliche Regelung bleibt (sog. Sperrwirkung).
  • Vorhaben zur Windenergienutzung sind aufgrund der Regelung im BauGB nach dem Willen des Bundesgesetzgebers insofern gegenüber anderen Vorhaben bevorzugt. Dies komme laut dem BVerfG durch die Neuregelung in § 2 EEG verstärkt zum Ausdruck, wonach die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
  • Zudem leistet der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels. Um das Klimaschutzziel zu wahren, müssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung zählt.

Mit diesem Beschluss setzt das BVerfG ein weiteres deutliches Zeichen im Kontext des Klimaschutzzieles und führt die Rechtsprechung zum sog. Klimabeschluss aus dem Jahr 2021 (RGC berichtete) fort. Die Ansicht des BVerfG dürfte den Konflikt beim Bau von Windenergieanlagen in Wäldern juristisch entschärfen und relevant für solche Bundesländer sein, die ein ähnliches Pauschalverbot planen oder bereits umgesetzt haben.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                       Pia Weber

Emissionshandel: Antragsfristen zur Rückerstattung von Doppelbelastungen stehen fest

Abrechnungsjahr 2021: 01.02.2023-31.03.2023 und Abrechnungsjahr 2022: 31.07.2023

Emissionen, die bereits im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) bepreist werden, sollen nicht zusätzlich durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) mit Kosten belastet werden. In der Praxis hat diese sog. Vermeidung von Doppelbelastungen insbesondere bei der Brennstofflieferung von Erdgas gut funktioniert. Andere Brennstoffe wurden hingegen zunächst mit zusätzlichen BEHG-Kosten belastet.

Für einen nachträglichen Ausgleich dieser Kosten hat der Bundestag kürzlich die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. (RGC berichtete) Nun hat die DEHSt Details zur Antragstellung bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren für eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen startet am 01.02.2023. Antragsberechtigt sind die Betreiber von EU-ETS-Anlagen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 31.03.2023. Für den Kompensationsantrag ist das Formular-Management-System der DEHSt zu nutzen. Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind auf den zusätzlichen Formularen „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ einzupflegen.

Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 endet am 31.07.2023. Die FMS-Anwendung für den Kompensationsantrag des Abrechnungsjahres 2022 wird von der DEHSt zu einem späteren Zeitpunkt freigeschaltet.

Hinsichtlich weiterer Details verweist die DEHSt auf ihren Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, melden Sie sich gern!

Autorin: Lena Ziska

Nachweis von Nachhaltigkeitskriterien im EU-ETS und nEHS

Emissionsfaktor Null bei flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 28.11.2022 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) zur Emissionsberichterstattung im Europäischen Emissionshandel und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) zur Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel eingeleitet.

Der biogene Anteil eines Stoffstroms darf im Emissionsbericht nur abgezogen werden, wenn Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien zur Treibhausgaseinsparung nachweislich erfüllt sind.

Europäischer Emissionshandel: Bislang war im Europäischen Emissionshandel nur für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe die Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen Voraussetzung für den Emissionsfaktor Null. Anlagenbetreibern im EU-ETS müssen nunmehr auch hinsichtlich gasförmiger und fester Biomasse-Brennstoffe die erforderlichen Nachweise erbringen, um einen Emissionsfaktor Null zu berichten. Für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe wurden für das Jahr 2022 die Nachhaltigkeits- bzw. Treibhausgasminderungsanforderungen noch ohne weiteren Nachweis als erfüllt betrachtet. Ab dem Berichtsjahr 2023 sind die Nachhaltigkeitsanforderungen und Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nachzuweisen, um einen Emissionsfaktor von Null anzusetzen.


Nationaler Emissionshandel:
Auch im nationalen Emissionshandel soll für biogene Brennstoffemissionen ein Emissionsfaktor von Null angesetzt werden können, wenn die Nachhaltigkeit des Brennstoffs nachgewiesen wird. Der für die Berichterstattung mit dem Emissionsfaktor Null erforderliche Nachhaltigkeitsnachweis ist für das Berichtsjahr 2022 durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 oder durch einen anerkannten Nachweis im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 zu erbringen. Die Änderung wurde erforderlich, da die genannten Verordnungen die Vorgängerverordnungen ersetzen.

Autorin: Lena Ziska

COP27: Abschluss und Ergebnisse

Während der 27. UN-Klimakonferenz wurden eine Vielzahl von Themen diskutiert und bereits einige Abkommen geschlossen (RGC berichtete). Nachdem die Konferenz nun mit zweitägiger Verlängerung am 20. November 2022 endete, ist es Zeit für ein Resümee.

Als große Errungenschaft der COP27 wurde der Fonds zur Abfederung von Verlusten und Schäden des Klimawandels geschaffen. Dies legt historisch erstmalig den Grundstein für einen Ausgleich zwischen Verursachern und Betroffenen von Klimaschäden. Die verletzlichsten Staaten sollen Ausgleichszahlungen erhalten für die Risiken und Folgen von Extremwetterereignissen wie Dürren, Stürme oder Fluten. Alle weiteren Details, wie die Zahlungssummen, -berechtigten und -verpflichteten sollen bei der COP28 im November 2023 in Dubai festgelegt werden. Bis dahin soll eine Arbeitsgruppe aus Industrie- und Entwicklungsländern an konkreten Empfehlungen arbeiten. Beteiligte Staaten sowie internationale Finanzinstitute und Nichtregierungsorganisationen sind aufgerufen, Anregungen und Ideen einzubringen.

Im Rahmen der Konferenz unterzeichneten Deutschland und weitere EU-Staaten mit Marokko die „Sustainable Electricity Transition Roadmap“. Durch diese sollen bis 2024 europäische und marokkanische Stromnetze direkt miteinander verbunden werden, um die Lieferung von Grünstrom aus Afrika zu erleichtern.

Nachdem das 1,5-Grad-Ziel während der Diskussionsrunden kurzzeitig ins Wanken geriet, konnte es schließlich in der Abschlusserklärung doch hochgehalten werden. Festgelegt wurde das Erreichen der weltweiten Treibhausgasneutralität bis 2050. Dafür sollen Finanzierungsinstrumente reformiert werden, um die Investitionsrisiken für Erneuerbare-Energien-Projekte zu senken. Zur Energiewende spricht der Bericht außerdem davon, die Kohleverbrennung weiter zu reduzieren. Ein Ausstieg bei Erdgas und Erdöl findet jedoch keine Erwähnung.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Verbot von Wind im Wald ist verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21

Hintergrund: § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) verbietet ohne Einschränkungen die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten, die bei einer Errichtung von Windenergieanlagen erforderlich wird. Damit schließt die Vorschrift jegliche Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten Thüringens aus.

Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Vorschrift unvereinbar mit dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Grundgesetz und daher verfassungswidrig sei.

Der Freistaat Thüringen besitze für diesen Eingriff keine Gesetzgebungszuständigkeit, sodass der Eingriff bereits formell verfassungswidrig sei. Weil das in der Vorschrift geregelte Verbot die Nutzung von Waldflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausnahmslos ausschließe, liege ein Fall der sog. konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit in Bezug auf das Bodenrecht nach. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG vor. Zwar könne der Landesgesetzgeber Waldgebiete unter Schutz stellen, jedoch nur, wenn diese bspw. auf Grund ihrer ökologischen Funktion oder ihrer Lage schutzwürdig und -bedürftig seien.

Dies ließe aber kein generelles Verbot von Windkraft in Waldgebieten zu. Die bodenrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen habe der Bund nämlich bereits abschließend im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. In § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist geregelt, dass Windkraftanlagen im sog. Unbeplanten Außenbereich, also Flächen, für die kein Bebauungsplan besteht, privilegiert sind. § 249 Abs. 3 S. 1 BauGB sieht vor, dass die Länder in diesem Zusammenhang lediglich das Recht haben, gewisse Mindestabstände vorzusehen.

Das Bundesverfassungsgericht betont abschließend, dass Art. 20a Grundgesetz sowie weitere grundrechtliche Schutzpflichten im Rahmen der Begrenzung des Klimawandels den Ausbau der Windkraft verlangten.


Bewertung:
Die Entscheidung zeigt, dass auch das Bundesverfassungsgericht den Ausbau erneuerbarer Energie als wichtigen Belang, der andere Belange verstärkt zurücktreten lässt, erkennt. Dieser Gedanke kommt auch in dem neuen, zum 1.1.2023 wirksam werdenden § 2 EEG 2023, der künftig ebenfalls die Stärkung dieses Belanges in der planungsrechtlichen Abwägung vorsieht, sowie in den zahlreichen, in diesem Jahr in Kraft getretenen Regelungen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, zum Ausdruck. Es ist zu hoffen, dass dies dazu führt, dass die Genehmigung von EE-Projekte damit in der nahen Zukunft vereinfacht und beschleunigt werden kann.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Spitzenausgleich Antrag 2023: Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen statt Erreichung des Energieeinsparungsziels

Anstelle des allgemeinen Energieeinsparungsziels besteht die Pflicht zur Umsetzung von unternehmensindividuellen Energieeinsparmaßnahmen.

Mit dem Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz, welches im Referentenentwurf vorliegt, wird der sog. Spitzenausgleich um ein weiteres Jahr verlängert und besteht somit für das Antragsjahr 2023 fort. (RGC berichtete)

Dabei steht ein Wechsel in den Antragsvoraussetzungen an. Bislang musste ein mit der deutschen Wirtschaft vereinbarter Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht werden. Dieser Zielwert lässt sich aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr vereinbaren. Auf die Erreichung des Wertes wird deshalb im Antragsjahr 2023 verzichtet. Dies sei gerechtfertigt, weil die Minderungsziele ohnehin jedes Jahr übererfüllt wurden.

An die Stelle des allgemeinen Zielwerts tritt die unternehmensindividuelle Verpflichtung, alle im Energiemanagementsystem als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Maßnahmen umzusetzen. Diese Form der Gegenleistung findet sich inzwischen in fast allen energiebezogenen Privilegierungstatbeständen wieder.


Veranstaltungstipp:
Wann die ökologischen Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die Gegenleistungen der Strompreiskompensation mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien am 9. November 2022 (online).

Autorin: Lena Ziska

DEHSt versendet erste Sachverhaltsaufklärungen zu BECV-Anträgen

Überprüfen Sie Ihre Posteingänge im VPS!

Unternehmen, die in 2022 BECV-Anträge gestellt haben, sollten ihre VPS-Postfächer prüfen, um keine Frist einer Sachverhaltsaufklärung der DEHSt zu verpassen.

Hintergrund: Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden BEHG-Kosten vor. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet.

Die erste Antragsphase für eine Beihilfegewährung endete zum 30. Juni 2022 in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2021. Seit Ablauf der Antragsfrist war es still in der Virtuellen Poststelle (VPS), nun trudeln die ersten Sachverhaltsaufklärungen zu den gestellten Anträgen ein.

Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt dabei nur über das VPS. Antragstellende Unternehmen müssen regelmäßig ihr VPS-Postfach öffnen und die Nachrichten abrufen. Als Verfahrenserleichterung ermöglicht das VPS eine Verknüpfung mit dem E-Mail-Postfach. Denken Sie daran, diese Schnittstelle zu aktivieren, um keine Nachrichten der DEHSt zu verpassen.


Veranstaltungstipp:
Bei den BECV-Anträgen bahnen sich Änderungen an. So wird zukünftig die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Verlängerung des strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleichs bis zum 31.12.2023

Der für viele Unternehmen wirtschaftlich sehr bedeutende Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist nach EU-Beihilferecht nur bis zum 31.12.2022 genehmigt. Mit dem sog. 3. Entlastungspaket hatte die Bundesregierung bereits angekündigt, diese Möglichkeit der Steuerentlastung für das produzierende Gewerbe um ein Jahr bis zum 31.12.2023 zu verlängern.

Mit dem sog. Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG wird dieses Vorhaben nun offensichtlich umgesetzt, wie der uns vorliegende Referentenentwurf des BMF vom 05.09.2022 zeigt. Der Gesetzgeber beschränkt sich im Referentenentwurf auf die Klarstellung, dass auch für das Antragsjahr 2023 der Nachweis zu erbringen ist, dass das antragstellende Unternehmen in 2023 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 betrieben hat oder über eine EMAS-Registrierung verfügte. Demgegenüber soll es für das Kalenderjahr 2023 aber nicht mehr darauf ankommen, ob die mit der deutschen Wirtschaft vereinbarten nationalen Zielwerte für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht werden.

Bisher fehlt es an der Formulierung eines erwartbaren EU-beihilferechtlichen Wirksamkeitsvorbehalts; der Entwurf beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der „Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts“. Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten – RGC wird darüber informieren.

Autor: Jens Nünemann

Am 30. September 2022 läuft die Antragsfrist zur Strompreiskompensation ab.

Die Frist hat die DEHSt auf ihrer Website bekannt gegeben.

Die Europäische Kommission hat am 19. August 2022 die nationale SKP-Förderrichtlinie genehmigt. (RGC berichtete), die inzwischen auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Bislang stand die Frist zur Antragstellung noch nicht rechtsverbindlich fest – wurde von der DEHSt aber nunmehr für den 30. September 2022 bekannt gegeben.

Die DEHSt hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Strompreiskompensation erst dann rechtswirksam eingereicht werden können, wenn die Antragsfrist bekannt gegeben wurde. Der Startschuss ist nun gefallen und Antragsteller können die Anträge zur Strompreiskompensation stellen.

Die DEHSt hat auf ihrer Webseite zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge (RGC berichtete). Der Leitfaden schweigt sich zu den ökologischen Gegenleistungen noch aus. Wir sind gespannt, wann die DEHSt den Leitfaden um dieses Thema ergänzen wird.

Zum Thema Strompreiskompensation veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unseres RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn