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EU-ETS: Aktualisierung des Leitfadens Teil 5 Zuteilung 2021-2030

Die DEHSt hat Hinweise u.a. zum Zuteilungsdatenbericht aktualisiert.

Die DEHSt hat den Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5 „Allgemeine Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und Zuteilungsänderungen“ auch um Hinweise für die Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts aktualisiert. Zu der aktualisierten Version gelangen Sie hier.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Die DEHSt informiert auf ihrer Internetseite über die folgenden Änderungen:

•    Kapitel 3.2 und 3.4: Hinweise zu Voraussetzungen und Anpassung der Zuteilungsmenge
•    Kapitel 3.3: Hinweise zum Anwendungsbereich der Energieeffizienzregeln
•    Kapitel 3.5: Berichtspflichten gemäß Art. 23 EU-ZuVO und Art. 3 EU-AnpassungsVO
•    Kapitel 8.3.1: Angaben präzisiert zur Register-ID in der Liste der Anlagen, die einem Konzern zuzuordnen sind
•    Kapitel 11.2.1: Hinweise für Angaben zu Zuteilungselementen im Zusammenhang mit möglichen       Energieeffizienzmaßnahmen
•    Kapitel 11.2.6: Hinweise zur Angabe von Produktionsdaten

Auch das Formular-Management-System (FMS) wurde entsprechend angepasst.

Die DEHSt hat auf der DEHSt-Website verkündet, dass Sie „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ (RGC berichtete).

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

Weiterentwicklung der THG-Minderungsquote im Verkehrssektor

Deutschland hat sich auf globaler und europäischer Ebene zu ambitionierten Klimaschutzzielen verpflichtet. Aufgrund der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor besteht Handlungsbedarf zu mehr Klimaschutz im Bereich Verkehr.  Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Ziel verringerter Treibhausgasemissionen auf 55% im Jahr 2030 (gegenüber 1990).

Um diese Zielerreichung im Verkehrssektor anzukurbeln, verpflichtet die Treibhausgasminderungs-Quote Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, die Treibhausgasemissionen ihres in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz zu senken. Mittel zu diesem Zweck ist u.a. das Inverkehrbringen von erneuerbaren Energieerzeugnissen. Seit 2015 erfolgt die Förderung von erneuerbaren Energien im Verkehr durch die Treibhausgasminderungs-Quote. Mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors auf mindestens 14 % für das Jahr 2030 vorgegeben. Deutschland will über diese Zielvorgabe sogar hinausgehen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote für Otto- und Dieselkraftstoffe vor. Die Treibhausgasminderungs-Quote wird bis zum Jahr 2026 auf 10 % und anschließend bis zum Jahr 2030 auf 22 % erhöht. Dadurch soll der Anteil erneuerbarer Energien des Verkehrssektors im Jahr 2030 die EU-Mindestvorgaben übersteigen.

Den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der THG-Minderungsquote finden Sie hier.

EU-ETS: Zuteilungsdatenberichte dürfen bis zum 30.06.2021 eingereicht werden

Jährlicher Zuteilungsdatenbericht im Europäischen Emissionshandel erfolgt über das Formular-Management-System (FMS) der DEHSt.

Die DEHSt hat für die jährliche Übersendung des Zuteilungsdatenberichts eine Anwendung im Formular-Management-System (FMS) bereitgestellt. Die Frist für den jährlichen Zuteilungsdatenbericht läuft grundsätzlich am 31. März aus. Im Jahr 2021 hat die DEHSt in einer News auf ihrer Internetseite verkündet, dass das Zuteilungsverfahren noch intensiv vorbereitet wird und Teilnehmer des EU-ETS daher in 2021 „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ Die DEHSt wird die Prüfung der Zuteilungsdatenberichte (ZDB) nach diesem Zeitpunkt vornehmen.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet, sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

nEHS: DEHSt veröffentlicht Leitfaden zum nationalen Emissionshandel

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hat am 18. Januar 2021 einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht.

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022. Grundsätzlich haben Inverkehrbringer einen Überwachungsplan zu erstellen, jährlich einen Emissionsbericht abzugeben und eine Zertifikatsabgabe in Höhe ihrer Emissionen vorzunehmen. In den ersten Jahren 2021 und 2022 sind Erleichterungen vorgesehen.

Der Leitfaden der DEHSt äußert sich ab Seite 35 auch zu einem Vorgehen zur „Vermeidung von Doppelbelastungen“ bei EU-ETS-Anlagen. Demnach hat der EU-ETS-Anlagenbetreiber gegenüber dem Inverkehrbringer eine „Bestätigung“ inkl. „Verwendungsabsichtserklärung“ zu übermitteln. Der erforderliche Inhalt dieser Bestätigung wird von der DEHSt auf den Seiten 37+38 erläutert.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

BEHG-Video-Tutorial zum nationalen Emissionshandel jetzt online!

Sie suchen einen Überblick zum nationalen Emissionshandel? Sie möchten
sich über Ihre Systemrolle und die dazugehörigen Pflichten und Fristen
informieren? Und ob das Gesetz Ausnahmeregelungen für einen
Systemausstieg bereithält?

Dann ist unser RGC BEHG-Video-Tutorial genau das Richtige für Sie!

Zum 01.01.2021 fiel der Startschuss für den nationalen Emissionshandel, der nicht nur neue Pflichten und Fristen für Inverkehrbringer, sondern auch eine neue Kostenlast für die Verbraucher der erfassten Brennstoffe (z.B. Erdgas) bereithält. Der nationale Emissionshandel besteht nun neben dem bereits etablierten europäischen Emissionshandel und soll die notwendige CO2-Ersparnis herbeiführen. Wie das funktioniert und mit welcher Kostenlast Sie rechnen müssen, erklären wir in unseren drei Fachvideos.

In drei Teilen haben wir die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und die daraus resultierenden Pflichten und Fristen für Sie zusammengefasst – und natürlich Praxisempfehlungen ausgesprochen! Dabei haben wir neben einer Erläuterung des Grundprinzips des BEHG die Pflichten für die Marktrollen „Inverkehrbringer“ und „Industrie und Gewerbe“ zusammengestellt und in einem Zeitstrahl den zeitlichen Ablauf veranschaulicht.

Teil 1: Die Grundlagen des nationalen Emissionshandels
Teil 2: Welche To-do‘s gibt es für Inverkehrbringer
Teil 3: Welche To-do’s gibt es für Industrie und Gewerbe

Zur Anmeldung geht’s hier. Kosten: 395 €/netto.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) im Referentenentwurf

Zu den zwei im Entwurfsstadium befindlichen BEHG-Verordnungen gesellt sich nun eine dritte…

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems. Durch den nationalen Emissionshandel werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt zu Kostenbelastungen in der Industrie. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Konkurrenten einer derartigen Bepreisung nicht unterliegen. Es steht zu befürchten, dass die Produktion dieser Unternehmen ins Ausland abwandert, um die Kostenbelastung zu vermeiden (sog. Carbon Leakage) – dort dann aber ebenso Emissionen ausstößt. Dem bezweckten Klimaschutz wäre dadurch nicht geholfen. Im BEHG ist deshalb in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Details blieben auch hier einer Verordnung überlassen.

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete) liegt nun ein Referentenentwurf für die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor. Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels.

Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt. Die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor ist damit eine Grundvoraussetzung. In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können weitere Sektoren identifiziert werden, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. Tabelle 1 der Verordnung listet die beihilfeberechtigten Sektoren, Tabelle 2 die beihilfeberechtigten Teilsektoren. Die Beihilfe wird nur denjenigen Unternehmen gewährt, bei denen die Emissionsintensität eine Mindestschwelle übersteigt.

Die gewährten Beihilfen erfolgen nur bei „Gegenleistungen“ der Unternehmen. So sieht bereits die Ermächtigungsgrundlage vor, dass die finanzielle Unterstützung „für klimafreundliche Investitionen“ erfolgt. Die Verordnung regelt nun zudem, dass Unternehmen den Nachweis erbringen müssen ein „Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben“. Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.

Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Ob diese als Entlastung von Carbon-Leakage gefährdeten Unternehmen geplante Regelung auch tatsächlich eine entlastende Wirkung hat, ist fraglich.

Konsultationsverfahren zu EU-Regelungen gestartet

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Mit der nationalen Wasserstoffstrategie zur Klimaneutralität bis 2050?

Das Bundeskabinett beschließt Wasserstoffstrategie für Deutschland.

Das Klimaschutzgesetz legt für Deutschland als langfristiges Ziel eine Treibhausgasneutralität bis 2050 fest. Der Schlüssel zu diesem ambitionierten Ziel könnte in Wasserstoff als Energieträger und Energiespeicher liegen. Um dies auf den Weg zu bringen, hat das Bundeskabinett gestern die nationale Wasserstoffstrategie (NWS) für Deutschland beschlossen. Das ganze Dokument „Die Nationale Wasserstoffstrategie“ finden Sie unter diesem Link.

Dabei wurde die Wasserstoffstrategie für Deutschland mit einem halben Jahr Verspätung beschlossen. Hintergrund der Verzögerung war u. a. die Frage mit „welchem“ Wasserstoff Deutschland seine Klimaschutzstrategie bestreiten will. Denn Wasserstoff ist nicht gleich Wasserstoff – und nicht jedes Herstellungsverfahren führt zur Klimaneutralität.

Kleine Wasserstoff-Fibel:

  • Grüner Wasserstoff entsteht durch Elektrolyse mittels Strom aus erneuerbaren Energien – und damit CO2-neutral.
  • Als blau wird der Wasserstoff bezeichnet, bei dessen Herstellung durch Dampfreformierung CO2 zwar entsteht, jedoch gespeichert wird und nicht in die Atmosphäre gelangt.
  • Türkiser Wasserstoff wird durch Methanpyrolyse aus Methan gewonnen. Anstelle von CO2 entsteht dabei fester Kohlenstoff.
  • Grauer Wasserstoff entsteht durch Dampfreformierung unter Freisetzung von CO2.

Nach einigem Hin und Her bei der Frage welchen Wasserstoff Deutschland bei der Wasserstoffstrategie verfolgen soll, formuliert die Bundesregierung nun, dass nur „Wasserstoff, der auf Basis erneuerbarer Energien hergestellt wurde (= „grüner Wasserstoff“) auf Dauer nachhaltig [ist]. Daher ist es Ziel der Bundesregierung grünen Wasserstoff zu nutzen (…).“ Zukünftig wird jedoch so viel Wasserstoff benötigt, dass Deutschland den Bedarf nicht alleine abdecken kann, da die Kapazitäten für erneuerbare Energien innerhalb Deutschlands begrenzt sind, sodass ein Import erforderlich wird. Auf diesem mittelbaren Weg wird dann letztlich doch auch nicht-grüner Wasserstoff genutzt – wobei sich der europäische und globale Wasserstoffmarkt auf „blauen“ und „türkisen“ Wasserstoff beschränken soll.

Wasserstoff als Energieträger soll zunächst primär dort eingesetzt werden, wo der Einsatz von Wasserstoff nahe an der Wirtschaftlichkeit ist oder wo es derzeit keine Alternativen für den Verzicht auf fossile Brennstoffe gibt z. B. in der Stahlproduktion, der Chemieindustrie sowie der Luftfahrt. Die Umstellung von industriellen Verfahren und Prozessen rückt somit näher.

Schätzungen gehen in der Industrie von einem zusätzlichen Bedarf von Wasserstoff i. H. v. 10 TWh aus. Um diesen Bedarf zu decken, müssen die Erzeugungskapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien (insb. Wind und Photovoltaik) entsprechend erhöht werden.
 
Die insgesamt 37 Maßnahmen umfassende NWS sieht bei den Ziffern 14-17 explizite Maßnahmen für die Industrie vor. Die Maßnahmen umfassen in Stichpunkten:

  • Maßnahme 14: Die Bundesregierung fördert durch verschiedene Programme die Umstellung von konventionellen fossilen Technologien mit prozessbedingten Emissionen auf treibhausgasarme oder treibhausgasneutrale Verfahren.
  • Maßnahme 15: Es werden Unterstützung und Investitionszuschüsse für den Betrieb von Elektrolyseanlagen zugesichert.
  • Maßnahme 16: Es soll eine Stärkung der Nachfrage nach Industrieprodukten, die mittels emissionsarmer Prozesse und der Nutzung von Wasserstoff hergestellt wurden durch z. B. Nachfragequoten oder ein entsprechendes Labelling der klimafreundlicheren Produkte erreicht werden.
  • Maßnahme 17: Es sollen branchenspezifische langfristige Dekarbonisierungsstrategien auf der Basis von Wasserstoff entwickelt werden.

Die NWS sieht zudem, dass die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf den Einsatz von Wasserstoff verbunden mit höheren Betriebskosten einer Weiterentwicklung bedürfen. So soll auch der Frage nachgegangen werden, ob zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendeter Strom weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen befreit werden kann. Dabei wird die Befreiung von der EEG-Umlage bei der Produktion von grünem Wasserstoff angestrebt – ohne dass die EEG-Umlage allgemein ansteigt.

Über die Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden und Wasserstoff ist natürlich auch ein wichtiges Thema in unserem laufenden VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima. So berichtet Martin Ahlert von der BP Gelsenkirchen von dem GET H2-Projekt. Es geht um die Errichtung des ersten öffentlich zugänglichem (grünen) Wasserstoffnetzes in Deutschland. Sein Fachvideo wird in der nächsten Woche für die Kongressteilnehmer freigeschaltet.