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RGC-Online: „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“

Neue Veranstaltung: In vier Fachvideos + persönlicher Fragestunde stellen wir Ihnen kurz und knapp die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Start bereits diesen Mittwoch!

Wie wir heute hier schon berichtet haben, sind wir von der finalen Fassung des Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen begeistert. Er bringt im Vergleich zu seiner Konsultationsfassung deutlich mehr Klarheit, widmet sich ergänzend zu wichtigen Themen, die bisher bei der Drittmengenabgrenzung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben (E-Mobile, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.), und bringt weitere Erleichterungen für die Bestimmung und Abgrenzung von Bagatellen (Handwerker, Reinigungsfirmen, Bürogeräte etc.).

Mit unserer neuen Online-Veranstaltung „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“  stellen wir Ihnen in vier Fachvideos
die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den
RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese
umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstalung
inkludiert) bieten wir persönliche
Online-Fragestunden
an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.

Die Online-Fragestunden begrenzen
wir auf 15 Unternehmen, damit wir ausreichend Zeit haben, alle offenen Fragen zu
den Neuigkeiten aus dem Leitfaden zu beantworten.

Unsere Update-Veranstaltung ist das Richtige für die Unternehmen,
die sich bereits mit den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung und der
Konsultationsfassung des Leitfadens beschäftigt haben. Sollten Sie sich
erstmalig mit dem Thema auseinandersetzen, ist für Sie unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden die bessere Wahl. Dort stellen wir Ihnen eine vollständige Anleitung zur
Drittmengenabgrenzung bereit. Wenn Sie es gleichwohl zuerst mit unserer
Update-Veranstaltung ausprobieren möchten, ist dies kein Problem. Sie können jederzeit
gegen Anrechnung des Veranstaltungspreises auf unser RGC Video-Tutorial
upgraden.

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.

Erstes Feedback zum finalen Leitfaden Messen und Schätzen der BNetzA

Die BNetzA hat Wort gehalten: Viele Klarstellungen, weitere Erleichterungen für die Drittmengenabgrenzung

Am Donnerstag haben wir als Breaking News bereits über die Veröffentlichung des finalen Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen berichtet. Mit großer Spannung haben wir danach sogleich begonnen, die Inhalte durchzuarbeiten. Und wir können danach nur eines sagen: Wir sind begeistert! Die BNetzA hat Wort gehalten: Zwar nicht alle, aber viele Unklarheiten aus der Konsultationsfassung sind beseitigt und es gibt gerade für die entscheidende Bagatellregelung des § 62a EEG zahlreiche weitere Erleichterungen!

Ein paar Highlights:

  • Sehr zu begrüßen sind die neu aufgenommen Aussagen zu E-Mobilen, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.. Wir wissen jetzt, was wir mit diesen Sorgenkindern zu tun haben, auch wenn wir uns einige Details anders gewünscht hätten.
  • Es gibt zahleiche neue Maßgaben zur Abgrenzung von Bagatellen. Die bisherigen Probleme mit Handwerkern, Reinigungsfirmen, Bürogeräten etc. lassen sich jetzt praxistauglich lösen.
  • Weitere Erleichterungen gibt es zum „Wie“ der Messung. Dabei bedauern wir lediglich,  dass die BNetzA weiterhin grds. die Schätzung von ¼ h-Werten (außerhalb von der Worst-Case- und sehr eingeschränkten SLP-Schätzung) ablehnt.

Es würde den Rahmen unserer Aktuelles-Meldungen sprengen, die Vielzahl der Neuerungen aus dem Leitfaden hier im Detail darzustellen. Aber selbstverständlich möchten wir Sie über alles Wesentliche informieren und Ihnen die RGC-typischen Praxistipps an die Hand geben. Hierzu bieten wir Ihnen unser „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ an. Es besteht aus drei Fachvideos und persönlichen Online-Fragestunden. Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier. An den Videos arbeiten wir schon mit Hochdruck und werden die ersten beiden „Was ist eine Bagatelle?“ und „Das Ob und Wie von Messen und Schätzen“ schon am Mittwoch einstellen.  

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.

BREAKING NEWS: Endgültiger Leitfaden zu Messen und Schätzen ist da!

Die BNetzA hat heute ihren endgültigen Leitfaden zu Messen und Schätzen veröffentlicht!

Im September letzten Jahres hatte die BNetzA ihren Hinweis zu Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt. Lange haben wir der Endfassung des Dokuments entgegengefiebert. Nun hat die BNetzA diesen als „Leitfaden zu Messen und Schätzen“ endlich fertiggestellt und veröffentlicht. Im ersten Schritt geben wir Ihnen hier den Link zum Download an die Hand, um dann kurzfristig im zweiten Schritt über die Inhalte zu berichten.

Mit dem Leitfaden verfolgt die BNetzA folgendes Ziel:

„Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen [§§ 62a und 62b EEG] dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern.
          
Die gesetzlichen Regelungen werden anhand von 21 Vereinfachungen konkretisiert und deren Anwendung anhand von 27 Beispielen veranschaulicht.

Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Skizzen Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.“

Netzbetreiber warnen: Privilegien bei netzseitigen Umlagen für die Jahre 2020 und 2021 erfordern Messkonzept ab dem 01.01.2021!

Für eine Privilegierung in 2021 ist ein Messkonzept zwingend, für ein Privilegierung in 2020 muss im Falle der Schätzung von Strommengen bei der nächsten Meldung eine Erklärung zum ab dem 01.01.2021 praktizierten Messkonzept vorgelegt werden.

Wie wir hier berichtet haben, müssen Letztverbraucher, die ihre netzseitigen Umlagen (insb. § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2020 begrenzen lassen wollen, bei der Meldung in 2021 eine Erklärung zum 01.01.2021 errichteten Messkonzept vorlegen. Das zumindest dann, wenn sie bei der erforderlichen Drittmengenabgrenzungen schätzen möchten.

Den gleichen Hinweis geben nun auch diverse Netzbetreiber. In einem Schreiben finden sich z. B. folgende Erläuterungen:

„Für das Begünstigungsjahr 2020

Gemäß der Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG müssen Sie uns zu einer ggf. vorgenommenen Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft (Angaben nach 5 62b Abs. 4 EEG) sowie eine zusätzliche Erklärung vorlegen, die die messtechnische saubere Abgrenzung der Strommengen ab dem 1. Januar 2021 darstellt oder die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nach § 62b Abs. 2 EEG darlegen. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für die Übergangsvorschrift nicht vor, und wir müssen den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die erforderliche Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft bzw, bestätigt wird.“

„Für das Begünstigungsjahr 2021
Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG läuft nach jetziger Rechtslage am 3L.12.2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt sind abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinríchtungen zu erfassen. Damit Sie Ihre Privilegierung der §19 StromNEV-Umlage nicht verlieren, sollten Sie ggf. bis zum 31.12.2020 handeln.“

Die Netzbetreiber stellen die gesetzlichen Vorgaben zum Messkonzept korrekt dar. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die EEG-Privilegien, also die Eigenversorgung und die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Die Hinweise der Netzbetreiber sollten daher dringend befolgt werden. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass sie ohne Messkonzept grds. keine Privilegien mehr gewähren werden.

Das Problem vieler Unternehmen ist jedoch, dass sie – auch wegen Corona – fristgerecht bis zum 31.12.2020 kein Messkonzept mehr errichten können. Wir und die Verbände arbeiten daher mit Hochdruck daran, dass diese Frist um ein Jahr verlängert wird. Im aktuellen Entwurf der EEG-Novelle ist eine solche Frist jedoch noch nicht enthalten. Trotzdem sind wir weiterhin optimistisch.

Hierauf zu vertrauen, ist aber sicher der falsche Weg. Alle Unternehmen, die ein Privilegierung anstreben, sollte mit aller Kraft an der Errichtung des Messkonzepts arbeiten. Sofern Sie dabei Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern mit unseren neuen modularen RGC-Dienstleistungen,  über die Sie hier mehr erfahren können.  

Unser Kanzleiforum 2020 wird zum Frühjahrs- oder Sommerforum 2021

Mit großem Bedauern verschieben wir unser diesjähriges Kanzleiforum

Wir haben viele Anfragen erhalten, ob und wann unser diesjähriges Kanzleiforum für Energie, Umwelt & Klima stattfindet. Mit schwerem Herzen haben wir uns nun entschlossen, dieses Jahr auf unser Forum zu verzichten. Die aktuell sich wieder zuspitzende Corona-Situation lässt uns leider keine andere Chance.

Aber sofort, wenn sich die Lage verbessert, werden wir mit Freude zu einem Frühjahrs- oder Sommerforum 2021 einladen.

Bis dahin bereiten wir viele drängende Praxisthemen weiterhin für Sie in unseren Video-Kongressen und Video-Tutorials auf, für die wir ein überragendes Feedback erhalten haben. Gerade letzten Freitag erreichte uns folgendes Lob zu unserem Drittmengen-Tutorial:

„Die Videos sind insgesamt sehr hilfreich und übersichtlich gestaltet. Sehr gelungen! Ich halte die Online-Schulung für eine gute Alternative zur „Live-Schulung“. Das Gute daran ist, dass man sich die Videos mehrfach ansehen kann. So hat man die Möglichkeit, zwischenzeitlich Fragen zu klären oder ein Thema „sacken“ zu lassen, um sich dann die Videos nochmal mit einem besseren Kenntnisstand anzusehen. Würde man sich diese gesamte Thematik innerhalb einer Tagesschulung erarbeiten, wäre es doch ganz schön viel Stoff.“

Infos und Anmeldung zu unserem Video-Angebot finden Sie hier oder in unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

BNetzA lässt Termin für endgültigen Hinweis zu Messen und Schätzen weiter offen

Branche soll zwischenzeitlich die Konsultationsfassung nutzen Alle Unternehmen, die energierechtliche Privilegien in Anspruch nehmen, müssen grds. von ihrem Selbstverbrauch den Verbrauch von Dritten abgrenzen. Die BNetzA hat für die gemäß EEG vorzunehmende Drittmengenabrenzung bekanntlich einen Hinweis zu Messen und Schätzen konsultiert (RGC berichtete). Dazu sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen und im letzten Herbst fand hierzu ein Workshop in Bonn statt. Dort stellte die BNetzA in Aussicht, dass sie die Endfassung des Hinweises zum Ende des Frühjahres 2020 veröffentlichen wird.

Bis heute liegt die Endfassung nicht vor. Das ist durchaus problematisch, da die betroffenen Unternehmen nach dem EEG ein gesetzeskonformes Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung bis Ende des Jahres errichten müssen. Hierfür wäre der endgültige Hinweis der BNetzA eine wichtige und die Rechtssicherheit erhöhende Grundlage.

Unsere Kanzlei und auch einige Verbände haben vor diesem Hintergrund jüngst bei der BNetzA angefragt, ob der Termin zur Veröffentlichung des endgültigen Hinweises absehbar sei. Dies hat die BNetzA einheitlich verneint. Wir müssen uns also weiter gedulden.

Wichtig ist jedoch, dass die BNetzA zugleich darum gebeten hat in der Zwischenzeit von der vorliegenden Konsultationsfassung des Papiers auszugehen. Das passt zu vorherigen Aussagen, dass die Endfassung des Hinweises im Vergleich zur Konsultationsfassung keine Verschlechterungen erhalten soll.

Die betroffenen Unternehmen sollten daher wegen der drängenden Frist zur Errichtung des Messkonzepts bis zum Jahresende keinesfalls die Hände in den Schoß legen und auf die Endfassung des Hinweises warten. Richtig ist es, die Planung des Messkonzepts auf Grundlage der Konsultationsfassung des Hinweises voranzutreiben. Wie dies erfolgen sollte erläutern wir Schritt für Schritt in unserem RGC Video-Tutorial: „Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und schätzen“.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Weitere Videos in unserem „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ freigeschaltet!

Alle Fachvideos zur EEG-/KWKG-Drittmengenabgrenzung online! Wir sind weiterhin fleißig dabei, die Fachvideos für unseren „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ zu drehen.

Nach dem Startschuss vom 8. Juli haben wir zwei weitere Videos online gestellt:  In dem ersten Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“ grenzt unsere Kollegin Aletta Gerst in einem Beispiel-Messkonzept typische Dritte ab und gibt Ihnen einen konkreten Textvorschlag für die Dokumentation eines Messkonzepts an die Hand.

In dem zweiten Video wird es besonders spannend für BesAR-Unternehmen. Dort erläutert unsere Kollegin Lena Ziska, welche Besonderheiten bei der Drittmengenabgrenzung im Rahmen der BesAR zu beachten sind.

Damit sind alle Fachvideos online, die Sie für eine Drittmengenabgrenzung im Rahmen des EEG und KWKG benötigen. Im nächsten Schritt produzieren wir jetzt die Videos, in denen wir Ihnen die Besonderheiten erläutern, die Sie bei der Drittmengenabgrenzung innerhalb anderer Privilegierungstatbestände zu beachten haben, wie im Stromsteuerrecht, bei Netzentgelten und der Konzessionsabgaben.
 
Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Neues RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden

Vollständige Anleitung zur Drittmengenabgrenzung zu EEG/KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO Alle Unternehmen, die eine energierechtliche Privilegierung nutzen, müssen ihren Selbstverbrauch vom Drittverbrauch abgrenzen. Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen müssen die Abgrenzung ab dem 1. Januar 2021 sogar über ein gesetzeskonformes Messkonzept sicherstellen. Fehlt die Abgrenzung oder ist sie mangelhaft droht der Verlust der Privilegierung für die nicht abgegrenzte, vermischte Strommenge.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept.

Wir planen zum Start des Tutorials am 6. Juli 2020 bereits 12 Fachvideos bereitstellen zu können. Die weiteren Videos folgen bis spätestens Ende Juli. Zudem geben wir Ihnen bis zum 31. Dezember 2020 eine Aktualitätszusage. Nach Erscheinen des endgültigen Hinweises der BNetzA zu Messen und Schätzten und bei Gesetzesänderungen, werden wir schnellstmöglich Update-Videos bereitstellen.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Statistisches Bundesamt veröffentlicht Grenzpreis für Strom

Deutlicher Anstieg des Grenzpreises im Vergleich zu 2017

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat den vorläufigen Grenzpreis für Strom für das Jahr 2018 veröffentlicht. Nach vorläufigen Angaben der Behörde nahm der durchschnittliche Erlös aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden (zum Beispiel energieintensive Industriebetriebe) im Jahr 2018 um 11,4 % auf 13,92 Cent je Kilowattstunde zu. Dieser deutliche Anstieg beruht vor allem auf einer Novellierung des Energiestatistikgesetzes, welche zu einer geänderten Methode bei der Datenerhebung geführt hatte. Nach der neuen Methodik wurden bei der Erhebung für das Berichtsjahr 2018 auch die von Sondervertragskunden zu zahlenden Netznutzungsentgelte einbezogen.

Der Grenzpreis ist vor allem deshalb interessant, weil gemäß § 2 Abs. 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für Stromlieferungen an Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben vereinbart oder gezahlt werden dürfen, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden (= Grenzpreis) liegt.

Liegt der Durchschnittsstrompreis einschließlich Netzentgelten unter dem Grenzpreis, darf der Netzbetreiber von einem Sondervertragskunden grundsätzlich keine Konzessionsabgabe fordern. Für den Fall, dass Ihr Unternehmen trotz Unterschreitung des Grenzpreises Konzessionsabgabe an den Lieferanten bzw. Netzbetreiber gezahlt hat, besteht die Möglichkeit, diese Zahlungen zurück zu fordern.

BNetzA-Workshop zu Hinweis Messen und Schätzen am 05.12.2019

Eine gelungene Veranstaltung mit diversen Zwischenergebnissen

Die BNetzA hat im Rahmen ihrer Konsultation des Hinweises Messen und Schätzen am 05.12.2019 einen Workshop durchgeführt. Unterstützt wurde die BNetzA durch das BMWi und das BAFA. Teil nahmen rd. 200 Vertreter von zumeist energieintensiven Unternehmen, Netzbetreibern, Verbänden, Energiedienstleistern, Wirtschaftsprüfern und Anwaltskanzleien. Unter den Teilnehmern waren natürlich auch RA Prof. Kai Gent und RAin Annerieke Walter für RGC sowie RAin Eva Schreiner und GF Christian Otto für den VEA.

In dem Workshop präsentierte die BNetzA die Inhalte ihres Hinweises und der eingegangenen Stellungnahmen. Über die Inhalte wurde in offener und konstruktiver Weise diskutiert. Zudem ließ die BNetzA einige Zwischenergebnisse ihrer weiteren Überlegungen zur möglichen Modifikation des Hinweises anklingen. Betont wurde jedoch ausdrücklich, dass es sich um vorläufige und unverbindliche Einschätzungen handelt.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Die Endfassung des Hinweises soll im 1. Quartal 2020 veröffentlicht werden. 
  • Es wird daran gearbeitet, den Hinweis in Abstimmung mit BMWi und BAFA zu finalisieren, um eine einheitliche Auslegungshilfe zu schaffen. 
  • Die BNetzA betonte, dass diejenigen, die sich um eine Drittmengenabgrenzung auf Grundlage des Hinweises bemühen, das sog. Infektionsrisiko regelmäßig nicht fürchten müssen. Als Infektionsrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass auch geringe Fehler bei der Drittmengenabgrenzung EEG-Privilegien für die Gesamtstrommengen eines Unternehmens entfallen lassen können. Die BNetzA stellte aber auch zugleich klar, dass sich jeder EEG-Begünstigte dringend um das Thema kümmern sollte!
  • Besonders plastisch hat die BNetzA auch ihre Überzeugung formuliert, dass die Hinweise dazu dienen, Sinnvolles zu tun, aber „Quatsch zu vermeiden“. Darin kann man sie nur bestärken!
  • Das wichtigste Kernstück des Hinweises sind die Beispielsfälle, bei denen grds. ein geringfügiger Verbrauch, also eine Bagatelle, auch bei der Überschreitung eines Haushaltskundenverbrauchs vorliegen soll. Hierzu stellte die BNetzA in Aussicht, die Fälle weiter zu konkretisieren. Es wird wohl weniger Beispiele für Verbrauchsgeräte, aber mehr Verbrauchskonstellationen geben, in denen eine Bagatelle zu unterstellen ist.
  • Die für andere Bagatellfälle relevante Grenze des Haushaltskundenverbrauchs wird wohl nicht angehoben, sondern bleibt bei maximal 3.500 kWh/Jahr.    
  • Erfreulich und besonders praxistauglich ist die neue Überlegung, in einem Jahr geschätzte Werte – ggf. mit Sicherheitsaufschlägen – ohne weitere Darlegungen für andere Jahre verwenden zu können, sofern die Voraussetzungen der Schätzungen in diesen Jahren vorliegen. Das ist sehr zu begrüßen, da Unternehmen, die eine Schätzung für das vergangene Jahr vorgenommen haben, diese Werte in die Vergangenheit und zumindest bis einschließlich 2020 nutzen können. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass es keine wesentlichen Änderungen gab.  
  • Die BNetzA betonte, dass Schätzungen ab 2021 nur noch in den Ausnahmefällen des § 62b Abs. 2 EEG rechtmäßig sind. Wann jedoch eine Messung unvertretbar und wirtschaftlich unzumutbar ist, konnte sie nicht konkretisieren. Sie ermunterte jedoch dazu, ihr Vorschläge für eine praktikable Berechnungsformel zu präsentieren. Ein Angebot, dass insbesondere die Verbände nutzen sollten, um in diesem wichtigen Punkt mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Für Verwirrung sorgte die Aussage der BNetzA, dass dauerhafte, geeichte Beispielmessungen, die auf eine Vielzahl von gleichartigen Geräten oder Gerätepools übertragen werden, nicht einer geeichten Messung gleichstehen, sondern (ab 2021) nur unter den Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG möglich sind. Das hatten die meisten Teilnehmer, RGC einschließlich, bisher anders im Hinweis verstanden. Rauszuhören war jedoch, dass in diesen Fällen zumindest an die Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden müssen. Dies forderte RGC massiv ein.
  • Besonders intensiv wurde diskutiert, ob und ggf. in welchen Fällen die für die Eigenerzeugung und Eigenversorgung benötigten ¼ h-Werte geschätzt werden sollten. In dem aktuellen Hinweis erwähnt die BNetzA als Schätzungsmethoden ausschließlich SLP´s und die gewillkürte Nachrangregelung. RGC hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass darüber hinaus auch ¼ h-Schätzungen nach denselben Grundsätzen wie bei Schätzungen von Jahresmengen (z.B. für BesAR-Nutzer) ermöglicht werden. Gerade bei der Anerkennung von ¼ h-Schätzungen bis einschließlich 2020 sind wir optimistisch.

Sobald die endgültige Fassung des Hinweises veröffentlicht ist, werden wir Sie selbstverständlich hier wieder informieren und einen Praxisworkshop zur Anwendung der neuen Vorgaben anbieten.