Beiträge

Kaum Verschärfungen für Bestandsanlagen im Regierungsentwurf zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Die mit dem Kohleausstiegsgesetz geplanten Änderungen zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sehen bisher nahezu keine Veränderungen der Fördergrundsätze für Bestandsanlagen vor.

Die Bundesregierung hat am 29.01.2020 den Entwurf für das Gesetz zum Kohleausstieg beschlossen. Im Zuge dessen soll auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geändert werden. Dabei hat die Bundesregierung für das KWKG die Vorschläge des Bundeswirtschaftsministeriums wie

  • die Einführung bestimmter neuer Boni (für innovative erneuerbare Wärme, für elektrische Wärmeerzeuger, Kohleersatzbonus und Südbonus),
  • die Verschärfung der Fördervoraussetzungen in Zeiten negativer Strompreise und
  • eine Begrenzung der jährlich geförderten Strommengen auf 3.500 Vollbenutzungsstunden (für Neuanlagen)

aus dem ersten Referentenwurf (RGC berichtete) wesentlich übernommen.

Mit der Begrenzung der KWK-Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden werden neue KWK-Anlagen künftig eine gestreckte Förderdauer haben, weil zwar die Gesamtzahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden bleiben, aber eine kalenderjährliche Begrenzung der geförderten Betriebszeit kommen soll. Die gute Nachricht für Bestandsanlagenbetreiber ist, dass alle KWK-Anlagen und Wärmenetze, die bis zum 31.12.2019 in Dauerbetrieb genommen wurden, von dieser Neuregelung ausgenommen werden. Sie bekommen eine neue Übergangsregelung (§ 35 Absatz 17 KWKG-Entwurf), mit einer Fortgeltung der bisherigen Regelungen. 

Auch die heutigen Übergangsregelungen für KWK-Anlagen, die eine Anwendung des bis 31.12.2016 geltenden KWKG ermöglichen, sollen nicht verändert werden. § 35 KWKG mit den darin enthaltenen Fortgeltungen der alten Regelungen für Zuschlagszahlungen, Ausnahmen von Direktvermarktungspflichten und Förderung bei Eigenverbrauch bleibt erhalten.

Die Bundesregierung plant ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Jahresmitte. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.

KWK-Gesetz 2020 mit dem Kohleausstiegsgesetz geplant

Im Zuge des Klimapaketes sollen mit dem Kohleausstiegsgesetz auch umfangreiche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beschlossen werden.

Mit seinem Referentenentwurf für das Gesetz zum Kohleausstieg plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) umfangreiche Änderungen im KWK-Gesetz, um die Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung grundsätzlich zu stärken. Es sind aber auch Einschränkungen der bisherigen Förderungen geplant. 

  • Erfreulich ist die geplante Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes von derzeit Ende 2025 bis dann 31. Dezember 2029. Für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung bleibt allerdings die Evaluierung der KWK-Ziele in 2022 abzuwarten. Erst dann wird entschieden, ob diese Anlagen auch über 2025 hinaus eine weitere Förderung erhalten sollen.
  • Außerdem möchte das BMWi für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW eine Reihe neuer Boni einführen, die zusätzlich zu den bisherigen Zuschlägen gezahlt werden sollen. Hierzu zählen ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme, für elektrische Wärmeerzeuger, einen Kohleersatzbonus und einen sog. „Süd-Bonus“ für KWK-Anlagen in den im Gesetz benannten Städten und Landkreisen im Süden Deutschlands. Der Kohleersatzbonus ist mit der Ersetzung der stillgelegten KWK-Anlage als Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro kW ersetzter elektrischer KWK-Leistung vorgesehen, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist.
  • Eingeschränkt soll die neue KWK-Förderung werden mit der geplanten Begrenzung der jährlichen geförderten Strommengen auf künftig 3.500 Vollbenutzungsstunden. Damit möchte das BMWi erreichen, dass größere KWK-Anlagen mit geringer jährlicher Laufzeit nicht schlechter dastehen als kleinere KWK-Anlagen mit durchgängigem Betrieb.
  • Das Verbot der Kumulierung von Zuschlägen nach dem KWK-Gesetz und Investitionszuschüssen (bisher § 7 Absatz 6 KWKG) soll grundsätzlich bestehen bleiben, künftig aber nicht mehr gelten, wenn einzelne Komponenten einer KWK-Anlage eine Investitionsförderung nach Förderrichtlinien bekommen, die im KWK-Gesetz genannt werden. So würde beispielsweise der KWK-Zuschlag zusätzlich zu der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze gezahlt werden.
  • Neugefasst werden soll die Regelung bei negativen Stundenkontrakten. Hier plant das BMWi, dass in Zeiträumen, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist, die Förderung für KWK-Strommengen komplett wegfällt. Ausgenommen hiervon werden nur noch Kleinstanlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 KW.
  • Eine Reihe von Veränderungen sind bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen im Gesetzentwurf vorgesehen. Der Förderzeitraum soll dort auch bis 31. Dezember 2029 verlängert werden und der Zuschlag für ansatzfähige Investitionskosten 40 % betragen.

Noch befindet sich der Entwurf für das Kohleausstiegsgesetz in der Ressortabstimmung, aber die Bundesregierung möchte die neuen gesetzlichen Regelungen möglichst in Kürze beschließen. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.

BGH: Förderanspruch nach EEG entfällt bei nicht rechtzeitiger Registrierung im Marktstammdatenregister

Einhaltung von Registrierungs- und Meldepflichten z.T. konstitutiv für Erhalt von Förderungen

Der BGH hat in den letzten Jahren mehrere z.T. Aufsehen erregende Entscheidungen zur Eigenverantwortung des Betreibers von EEG- oder KWKG-Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach EEG oder KWKG getroffen (RGC berichtete). So hat er bereits 2017 entschieden, dass der Anspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf EEG-Förderung unter Umständen vollständig entfallen kann, wenn der Anlagenbetreiber seine Meldepflichten nicht erfüllt (RGC berichtete).

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt er, dass dies auch für die Registrierung zum Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gelten kann und geht noch darüber hinaus:

Lege das Gesetz einen Stichtag fest, bis zu dem die Registrierungspflicht zu erfüllen ist, habe diese Stichtagsregelung materiell-rechtliche Ausschlusswirkung (Urt. v. 26.02.2019, Az. EnVR 24/18). D.h. auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet bei Versäumen der gesetzlichen Frist aus, und zwar auch dann, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, diese einzuhalten.

Insgesamt bleibt der BGH damit seiner bisherigen Linie treu: Derjenige, der eine Förderung in Anspruch nimmt, ist verantwortlich dafür, dass deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Mit besonderer Sorgfalt ist dabei auf die Einhaltung bestehender und ggf. auch neu eingeführter Melde- und Registrierungspflichten zu achten. 

Praxistipp: Die BNetzA hat als diejenige Behörde, die das Marktstammdatenregister führt und u.a. die EEG-Meldungen überwacht – begonnen, Abweichungen aus der Netzbetreiberprüfung (z.B. bei der Angabe des Anlagenbetreibers) zu ermitteln und diese z.B. über Nachfragen an die Anlagenbetreiber aufzuklären. Unternehmen sollten daher bei der Meldung im Marktstammdatenregister unbedingt auf Konsistenz mit anderen Meldungen, z.B. nach EEG, achten.

Bundesregierung will EU-Genehmigungsvorbehalt streichen

Änderung von EEG und KWKG geplant

Mit der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), die vom Bundestag bereits am 27. Juni 2019 beschlossen wurde, soll nicht nur die Auditpflicht für Unternehmen geändert werden (RGC berichtete). Eine Änderung, die mit diesem Gesetz ebenfalls in Kraft treten soll, ist die Streichung des Genehmigungsvorbehalts der EU-Kommission im EEG und im KWKG.

Zum Hintergrund: mit seinem überraschenden Urteil vom 28. März 2019 hatte der EuGH entschieden, dass das EEG 2012 keine europarechtliche Beihilfe sei und daher nicht der Zustimmung der EU-Kommission bedurft hätte (RGC berichtete). Wegen des damaligen Beihilfeprüfverfahrens zum EEG 2012 war die Bundesregierung dazu übergegangen, Änderungen der Regelungen des EEG und des KWKG stets unter den Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission zu stellen. Dies hatte u.a. zur Folge, dass die KWK-Förderung für Bestandsanlagen ausgesetzt wurde.

Obwohl derzeit noch Gespräche zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission zu der Frage laufen, ob das Urteil des EuGH auch auf die Gesetze nach dem EEG 2012 Anwendung findet, hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung des EDL-G ergänzt. Die bisherigen Regelungen im EEG und KWKG, wonach diese unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission standen, werden mit Verweis auf das Urteil des EuGH gestrichen. Wenn der Gesetzesentwurf ohne Änderungen in Kraft tritt, entfällt damit der Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission im EEG und KWKG, so dass dann die ausgesetzten Förderbescheide erteilt werden können.

Der Gesetzesentwurf wird nach der Sommerpause, voraussichtlich im September, im Bundesrat beraten. Legt dieser kein Veto ein, kann das Gesetz in Kraft treten.