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EU-Trinkwasserrichtlinie senkt Bleigehaltgrenzwert weiter ab

Noch vorhandene Bleileitungen oder metallene Werkstoffe sorgen in einigen Gebieten noch immer dafür, dass die vorgegebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Diese werden künftig sogar noch weiter herabgesetzt.

Das gesundheitsschädliche Schwermetall Blei wurde in Form von Bleirohren noch bis in die 1970er Jahre verbaut. Dies hatte zur Folge, dass der bis 2003 geltende Grenzwert von 40 µg/L häufig nicht eingehalten werden konnte. Dieser Grenzwert wurde 2003 auf 25 µg/L und 2013 dann auf 10 µg/L herabgesetzt. 

Mit der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie wird dieser Grenzwert nochmal reduziert. 

Die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184, die bis Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden soll, sieht den Parameterwert von nun 5 µg/L für Blei vor. Auch für Legionellen, Chlorat und Bisphenol A wurden die Grenzwerte verschärft. 

Außerdem sind eine verpflichtende Durchführung einer Risikobewertung, harmonisierte Regelungen zu Materialien und Werkstoffen, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, sowie der Water Safety Plan (Leitlinien für Trinkwasserqualität der WHO) in der Trinkwasserrichtlinie verankert worden. 

Hinsichtlich des Probennahmeverfahrens hat das Umweltbundesamt eine Empfehlung „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ veröffentlicht. Diese behandelt insbesondere die Beurteilung der genannten Parameter und gibt Hinweise für die Probennahme und Bewertung der anderen chemischen Parameter, die sich in der Trinkwasser-Installation verändern können. 

Hiernach hat das Gesundheitsamt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten die Parameter Blei, Kupfer und Nickel zu bestimmen und muss dafür aus zwei dargestellten Probennahmeverfahren das einschlägige auswählen. 

Mit dem niedrigeren Bleigrenzwert der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie soll insbesondere der Schutz von Säuglingen, Kleinkindern und Schwangeren gewährleistet werden.

Autor: Michelle Hoyer (RGC)

Neue Regeln für die Legionellen-Untersuchung von Trinkwasser ab 1. März 2019

Ab dem 1. März 2019 gelten für die Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen neue Regelungen nach der TrinkwV. Darauf wurde nun die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Trinkwasseruntersuchung angepasst.

§14b Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht eine Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen für Trinkwasser-Installationen von Gebäuden vor, wenn dort eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird. Zudem müssen Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers vorhanden sein.
Adressaten der Pflicht sind der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage (regelmäßig ist dieser identisch mit dem Anlagenbetreiber). Die Pflicht betrifft daher grundsätzlich alle Unternehmen, die gewerblich Trinkwasser abgeben, z.B. typischerweise Unternehmen, die Wohnraum oder Gewerbeimmobilien vermieten. Diese sind verpflichtet, eine sog. systemische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen die Legionellenwerte nach der TrinkwV geprüft werden. Verstöße gegen die Pflichten der TrinkwV stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar und können im Einzelfall sogar eine Strafbarkeit auslösen.
Für die Durchführung der Probennahme gilt DIN EN ISO194582. Nach § 15 Abs. 1a TrinkwV ist für die mikrobiologische Bestimmung von Legionellen ab dem 1. März 2019 das Verfahren nach ISO 117313 maßgeblich. Damit ist die bisherige Empfehlung des UBA zur Festlegung und Beschreibung des Vorgehens bei der Probennahme und des Untersuchungsganges im Laborbereich aus dem Jahr 2012 veraltet und wird durch die neue Empfehlung ersetzt.
Die neue Empfehlung des UBA kann hier abgerufen werden.

RGC geht mit neuem Seminarprogramm an den Start

Wir laden Sie herzlich ein, an unserer neuen, umfangreichen Seminarreihe teilzunehmen. Ab jetzt können Sie sich zu unseren praxisnahen Seminaren und Workshops zu aktuellen Themen aus den Gebieten Energie, Umwelt und Arbeit anmelden. Alle Veranstaltungen finden in unseren neuen Kanzleiräumlichkeiten im Herzen von Hannover statt.

Als Auftaktveranstaltung bieten wir Ihnen am 27. und 28.11.2018 das Seminar Energie – und Umweltrecht für Unternehmen – Grundlagen und aktuelle Herausforderungen – an. Dieses vermittelt Ihnen einen kompakten Überblick über wesentliche Bereiche des Energie- und Umweltrechts für (produzierende) Unternehmen, seien es Entlastungstatbestände, sanktionierte Pflichten oder aktuelle „Fallstricke“.

Am 4. und 5.12.2018 findet unser zweitägiger Workshop zur Drittmengenabgrenzung nach dem novellierten EEG statt. Beide Workshops richten sich an alle Unternehmen, die sich mit der Problematik der Drittmengenabgrenzung auseinandersetzen müssen. Vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen des EEG durch das „100-Tage-Gesetz“ und den Neuerungen bei der Drittabgrenzung, stellen wir Ihnen am 1. Tag unseres Workshops die wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ vor, der 2. Tag ist dem Thema der Eigenstromerzeugung gewidmet. Für eine umfassende Bewertung der Neuerungen holen wir uns auch energiewirtschaftliche und -technische Expertise ins Referententeam. Diese Workshops können Sie als Paket oder als Einzelveranstaltung buchen. Bitte beachten Sie, dass diese Workshops nur stattfinden können, wenn die gesetzlichen Neuregelungen im EEG zu diesem Zeitpunkt bereits verabschiedet wurden. Anderenfalls werden die Workshop-Termine verschoben und Sie haben die Möglichkeit Ihre Buchung kostenfrei zu stornieren.

Als erste Veranstaltung im Jahr 2019 bieten wir Ihnen den Workshop E-Mobility im Unternehmen – Wie setze ich Elektromobilitätskonzepte rechtssicher um? Dieser richtet sich an alle Unternehmen, die derzeit den Aufbau von Ladeinfrastruktur planen oder bereits Ladesäulen und Elektrofahrzeuge betreiben. Gemeinsam mit Ihnen gehen wir anhand von vielen Praxisbeispielen der Frage auf den Grund, welche energierechtlichen Pflichten Unternehmen nach dem EnWG, dem EEG, dem StromStG oder der Ladesäulenverordnung beachten müssen.

Unsere nächste Veranstaltung am 19.2.2019 Neubau von Eigenversorgungsanlagen – Lohnt es sich wieder? befasst sich mit den Rahmenbedingungen für neue Eigenversorgungsanlagen, die einem ständigen Wandel unterliegen. Unser Seminar bietet einen umfassenden Überblick über die wesentlichen energierechtlichen Rahmenbedingungen für neue Anlagen (insb. EEG, KWKG, EnergieStG, StromStG, EnWG), insbesondere zu möglichen Einspar- und Förderpotentialen sowie wichtigen Meldepflichten. Abgerundet wird die Veranstaltung durch eine energiewirtschaftliche Betrachtung neuer Anlagenprojekte.

Am 12.3.2019 bieten wir Ihnen mit dem Seminar Unternehmensrelevantes Immissionsschutzrecht für Einsteiger – Typische Probleme und aktuelle Entwicklungen unverzichtbares Basiswissen zum Thema Anlagengenehmigung und Betreiberpflichten. Darüber hinaus werden aktuelle Themen wie das neue Störfallrecht, Entwicklungen zum Entwurf der TA-Luft und neue Anforderungen nach der 42. BImSchV (sog. Legionellen-Verordnung) praxisbezogen aufbereitet.

Das Seminar Die Zukunft der Kundenanlage – Unterliegen Werksnetze demnächst der Regulierung? am 28.3.2019 richtet sich vor allem an Betreiber von „Werksnetzen“, die bislang davon ausgegangen sind, dass ihre Anlagen weitgehend regulierungsfrei sind. Jüngste Entscheidungen der Rechtsprechung und Behörden zeigen jedoch, dass die Ausnahme der sog. Kundenanlage zunehmend restriktiver angewandt wird. Was zu tun ist, um mit Ihrem Werksnetz weiterhin unter die Kundenanlage-Ausnahme zu fallen oder wie der Weg in ein geschlossenes Verteilernetz aussehen kann, erläutern wir in diesem Seminar.

Sie wollen wissen, welche Auswirkungen die Neuregelungen des neuen Mutterschutzgesetzes auf Ihr Unternehmen haben, inwieweit auf bisherige Prozesse zurückgegriffen werden kann und an welchen Stellen der Betriebsablauf zwingend geändert werden muss? Unser arbeitsschutzrechtliches Seminar Mehr Flexibilität – mehr Aufwand: Das neue Mutterschutzgesetz am 9.4.2019 bringt Sie praxisorientiert auf den neusten Stand, welche neue Aufgaben sich für Arbeitgeber ergeben (Stichwort: anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung).

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, nutzen Sie die Möglichkeit, sich unter veranstaltungen.ritter-gent.de für Ihre Wunsch-Veranstaltung(en) anzumelden. Hier finden Sie auch weitere Informationen zum Programm der Seminare und Workshops.

Wir freuen uns auf Sie!
Ihr RGC-Team

Plattform für Meldepflichten nach der Legionellen-Verordnung ist online

Die Plattform für Meldepflichten nach der 42. BImSchV für Betreiber von Kühltürmen, Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern ist online.

Im Jahr 2018 sind auf die Betreiber von Kühltürmen, Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern neue Meldepflichten nach der Legionellen-Verordnung (42. BImSchV) zugekommen. (RGC berichtete)

Die folgenden Anzeigen müssen ab Juli 2018 gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden:

•    Neuanlagen: Spätestens 1 Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser
•    Bestandsanlagen: Spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018
•    Stilllegung oder Änderung der Anlage: Unverzüglich, spätestens nach 1 Monat nach dem jeweiligen Anlass
•    Betreiberwechsel: Unverzüglich, spätestens nach 1 Monat nach Anlass durch den neuen Betreiber

Seit Mitte Juli ist nunmehr auch das offizielle Online-Portal Kavka zur Abgabe dieser Meldungen verfügbar.

Eine Verletzung der Meldepflichten stellt nach § 19 Nr. 13 der 42. BImSchV eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Prüfen Sie daher insbesondere im Hinblick auf Ihre Bestandsanlagen sorgfältig, ob Sie einer Meldepflicht unterliegen.