OLG Düsseldorf: Aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung auf den Energiemärkten ist es nicht verboten, unterschiedliche Preise je nach dem Zeitpunkt des Versorgungsbeginns in der Grund- und Ersatzversorgung anzubieten.
Beschluss vom 01.04.2022, Az.: VI-5 W2/22 (Kart)
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, wegen der unvorhersehbaren Sondersituation zum Ende des Jahres 2021 durch das kurzfristige Ausscheiden einzelner Energielieferanten und der Preisentwicklung im Markt ist eine Preisspaltung zwischen Alt- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung zulässig.
Relevanz: Das OLG Düsseldorf befasst sich in seinem Beschluss mit der Frage, ob das EnWG in der Grund- oder Ersatzversorgung immer Gleichpreisigkeit vorschreibt.
Hintergrund: Es streiten ein Stadtwerk und eine Verbraucherzentrale im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob das Stadtwerk von Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung, deren Vertrag am 21.12.2021 oder später begonnen hat (Neukunden), einen höheren Preis verlangen darf, als von Kunden, deren Vertragsbeginn vor dem 21.12.2021 liegt (Altkunden).
Das OLG Düsseldorf hat das bejaht:
Nach § 36 Absatz 1 EnWG haben alle Haushaltskunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität/Gas zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen. Eine Preisspaltung sei damit aber nicht ausgeschlossen, wenn es einen sachlichen Grund gibt: Das Stadtwerk will mit den unterschiedlichen Preisen darauf reagieren, dass es durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 und dem Ausscheiden einzelner Energielieferanten – zumindest vorübergehend – zusätzliche Haushaltskunden in einem solchen Umfang beliefern muss und dafür zusätzliche Energie beschaffen musste. Die kurzfristig zu beschaffende Ersatzenergie ist aber typischerweise um ein Vielfaches teurer, als die Energie, die der Versorger geplant mit großem zeitlichem Vorlauf beschaffen kann. In einer solchen Situation bestehen nach Ansicht des OLG Düsseldorf keine Bedenken, wenn der Grundversorger die zusätzlichen Beschaffungskosten im Wege einer Preisspaltung zeitnah und verursachungsgerecht an die Gruppe der Neukunden weitergibt. Andernfalls liefe es auf eine Subventionierung der ersatzversorgten Kunden durch die grundversorgten Kunden hinaus, mit der Folge, dass das Prinzip der verursachungsgerechten Kostenzuordnung durchbrochen wird.
Seine Rechtsansicht sieht das OLG Düsseldorf bestätigt durch den Referentenwurf des BMWK zur künftigen Aufgabe der Gleichpreisigkeit der Ersatz- mit der Grundversorgung (Änderung des § 38 EnWG) und der Möglichkeit für die Grundversorger, die allgemeinen Preise in der Erstversorgung künftig monatlich anpassen zu können und so auf vorübergehende höhere Beschaffungs- und Vertriebskosten reagieren zu können.
Mit diesem Beschluss schließt sich das OLG Düsseldorf der Entscheidung des OLG Köln vom 23.03.2022 (RGC berichtete) an, dass ebenfalls gespaltene Grundversorgungstarife als zulässig beurteilt hat.
Autorinnen: Pia Weber
Aletta Gerst