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Deutschlandweites Marktgebiet Gas gestartet

Trading Hub Europe löst die beiden bisherigen Marktgebiete NetConnect Germany und Gaspool ab.

Bereits im Jahr 2017 wurde durch eine Änderung der Gasnetzzugangsverordnung angeordnet, dass die bestehenden Marktgebiete zusammenzulegen sind. Beim Start der Regulierung im Gasbereich im Jahr 2006 gab es ca. 40 Gas-Marktgebiete in Deutschland. Diese Anzahl wurde durch rechtliche und regulatorische Vorgaben immer weiter reduziert. Seit 2011 gab es noch zwei große Marktgebiete: Gaspool und NetConnect Germany. 

Nun ist das neue einheitliche Marktgebiet mit dem Namen „Trading Hub Europe“ (kurz: THE) am 1. Oktober 2021 an den Start gegangen. Das Hochdruckleitungssystem von THE verfügt über eine Gesamtlänge von rund 40.000 km und verbindet mehr als 700 nachgelagerte Netze. Damit werden der Markteintritt und der deutschlandweite Handel mit dem Energieträger Gas vereinfacht: Endverbraucher sind für alle Lieferanten direkt erreichbar, bislang getrennte Netze sind zukünftig bilanziell in einer einzigen Entry- und Exit-Zone verbunden.

Mit dem operativen Start des neuen Marktgebietes waren Änderungen verbunden, die teilweise auch die Mitwirkung der Transportkunden und Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich machte, z.B. für Datenmeldeprozesse. Die Bilanzkreisbezeichnungen der alten Bilanzkreise wurden zum Starttermin auf die neue Nomenklatur von Trading Hub Europe migriert. Der Start des einheitlichen Marktgebietes ist nach Angaben von THE ohne Schwierigkeiten verlaufen; die überwiegende Anzahl der Kunden und nachgelagerter Netzbetreiber hatte im Vorfeld die notwendigen Maßnahmen ergriffen. 

Da die Zusammenlegung zu einer erheblichen Reduktion der (technischen) festen, frei zuordbaren Einspeisekapazität führen könnte, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 25. März 2020 eine Festlegung beschlossen, mit der ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem zur Realisierung des Angebots zusätzlicher Kapazitäten im deutschlandweiten Marktgebiet vorgegeben wird (BK7-19/037 – „KAP+“). In bestimmten Situationen kann THE sog. marktbasierte Instrumente (MBI) einsetzen, wie das VIP-Wheeling, die Drittnetznutzung oder ein Spread Produkt. Falls diese Produkte nicht ausreichen, können gebuchte Kapazitäten zurückgekauft werden.

Weitere Informationen finden Sie hier

BNetzA untersucht erneut mangelhaften Datenaustausch bei Gasverteilnetzbetreibern

Trotz Zusagen der Netzbetreiber stellt die Behörde weiter erhebliche Defizite fest

Der Austausch von Daten zwischen den Netzbetreibern zur Abwicklung der Netznutzung ist in der „Festlegung in Sachen Bilanzierung Gas“ (kurz GaBi Gas 2.0, Az.: BK7-14-020) geregelt worden. Diese Vorgaben sind für die Netzbetreiber in Deutschland verbindlich.

Ein Bestandteil dieser Festlegung ist die sog. Transparenzliste, die vom jeweiligen Marktgebietsverantwortlichen geführt wird. Dort werden Netzbetreiber aufgeführt, die bei der Datenmeldung nicht die branchenweiten Kriterien einhalten. Die Transparenzlisten finden Sie hier (NetConnectGermany oder Gaspool)
Für die Abwicklung und den Ausgleich der Bilanzkreise ist der reibungslose Datenaustausch unerlässlich. Lieferanten müssen bei der Abwicklung ihrer Lieferungen daher die strengen Vorgaben zur Datenmeldung an die Netzbetreiber einhalten, andernfalls drohen Strafzahlungen.

Im Hinblick auf die Datenmeldungen unter den Netzbetreibern hat die zuständige Beschlusskammer 7 der BNetzA bereits für das Gaswirtschaftsjahr (GWJ) 2018/2019 die Transparenzlisten ausgewertet und erhebliche Verstöße festgestellt. Gegen rund 100 Netzbetreiber hat sie weitere Untersuchungen durchgeführt. Bußgelder wurden nicht verhängt, weil die betroffenen Netzbetreiber die Verbesserung ihrer Datenmeldungen zusagten. 

 
Nun hat die Beschlusskammer erneut die Einhaltung einer ausreichenden Qualität der Datenübermittlungsverpflichtungen für das GWJ 2019/20 anhand der Transparenzliste vorgenommen und festgestellt, dass im Vergleich mit dem vorherigen GWJ auch im GWJ 2019/20 keine grundlegenden Verbesserungen bei der Qualität des Datenaustauschs von Netzbetreibern eingetreten sind.

So beträgt der Anteil der Netzbetreiber, die mindestens einmal auf der Transparenzliste aufgeführt sind, bis zu drei Viertel aller im Marktgebiet registrierten Netzbetreiber. Marktgebietsübergreifend zeigen wiederum rund 90 Netzbetreiber lang andauernde Einträge, d.h. sie sind mindestens sechs Monate mit mehr als 185 Fehlertagen bei einzelnen bzw. mehreren Zeitreihen in der Transparenzliste aufgeführt. Hierunter befinden sich auch 53 Netzbetreiber, die von der Beschlusskammer bereits für das GWJ 2018/19 angeschrieben worden sind.

Die BNetzA hat weitere Untersuchungen angekündigt.

Neue Regelungen für die Netznutzung Strom umfasst auch Ladepunkte für E-Autos

Die BNetzA eröffnet ein Konsultationsverfahren für die Festlegung einheitlicher Vertragsbedingungen.

Die Nutzung des Stromnetzes und die Kommunikation zwischen den daran beteiligten Vertragspartnern ist in verschiedenen Festlegungen zur Marktkommunikation, zum Messstellenbetrieb und auch in dem einheitlich festgelegten Lieferantenrahmenvertrag Strom (Netznutzungsvertrag) geregelt. Diese Regelwerke wurden in den letzten Jahren immer wieder angepasst, u. a. um Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) umzusetzen oder den Rollout intelligenter Messsysteme abzubilden.

Nachdem diese Punkte abgearbeitet sind, ergreift die BNetzA die Gelegenheit weitere Optimierungen im Rahmen der Netzzugangsabwicklung auf den Weg zu bringen. Dies betrifft z. B. die Einführung eines elektronischen Preisblattes für Netzentgelte, das eine automatisierte Rechnungsprüfung im Massengeschäft ermöglichen soll. Auch weitere Änderungen und Anpassungen, die nun geplant sind, sollen im Gesamtkontext der Netznutzungsabwicklung die Automatisierung und Digitalisierung vorantreiben und bei allen Akteuren die Effizienz und auch die Abwicklungsgeschwindigkeit erhöhen.

Die zuständige Beschlusskammer 6 der BNetzA hat daher gerade ein Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen im Strombereich eröffnet. Betroffen von den Änderungen sind die vier Prozessdokumente zur Marktkommunikation, zum Messstellenbetrieb und zur Bilanzkreisabrechnung (GPKE, WiM, MPES und MaBiS), sowie der einheitlich festgelegte Lieferantenrahmenvertrag bzw. Netznutzungsvertrag Strom.

Außerdem hat die Beschlusskammer einen neu erarbeiteten Netznutzungsvertrag Elektromobilität vorgelegt, der an allen Ladepunkten im öffentlichen Netz und in Kundenanlagen künftig die technische Möglichkeit eines bilanziellen Lieferantenwechsels schaffen soll.

Marktbeteiligte können sich an der Konsultation bis zum 22. Juli 2020 beteiligen. Weitere Informationen zur Beteiligung an der Konsultation und die einzelnen Dokumente finden Sie auf der Internetseite der zuständigen Beschlusskammer.

Kann ich aufgrund der Corona-Beschränkungen meine Abschlagszahlungen für Energielieferungen reduzieren?

Viele Unternehmen und Verbraucher stehen wegen der Corona-Beschränkungen vor der Aufgabe, ihre laufenden Kosten zu senken. Daher stellt sich die Frage, ob Abschlagszahlungen für Energiekosten oder Netzentgelte angepasst werden können.

Die Unternehmen, die über eine registrierende Leistungsmessung verfügen, zahlen in der Regel ihren tatsächlichen Energieverbrauch. Denn nach Ablauf des jeweiligen Monats wird der gemessene Stromverbrauch berechnet. Wird weniger verbraucht, so wird in der Regel auch weniger abgerechnet.

Allerdings empfehlen wir Unternehmen, ihren jeweiligen Lieferanten über geänderte Verbrauchsprognosen zu informieren (RGC berichtete). In manchen Fällen kann es abhängig von den vertraglichen Regelungen nämlich sein, dass bei einem Verstoß gegen Mitteilungspflichten hinsichtlich der Prognosen Schadensersatzansprüche entstehen können. Gleiches gilt dann auch für ein Wiederanfahren der Produktion. Ändert sich die abgesenkte Prognose wegen eines erwarteten Anstiegs des Strom-/Gasverbrauchs muss dies auch mitgeteilt werden. Es gibt außerdem vertragliche Konstellationen, bei denen Energiekosten auch für nicht abgenommene Mengen anfallen können (RGC berichtete).

Sofern eine Belieferung mittels Standardlast-Profil erfolgt, sind zwölf gleich hohe Abschlagszahlungen fällig. Die meisten Verträge enthalten Klauseln, dass die Abschlagshöhe sich nach dem Vorjahresverbrauch richtet. Allerdings können Kunden auch aktuelle Entwicklungen bei der Kalkulation der Abschlagshöhe geltend machen. Dafür ist es aber erforderlich, dass der Kunde den geringeren Verbrauch glaubhaft macht.

Hinsichtlich der Netzentgelte für das Strom- und Gasnetz gilt nichts anderes. Darauf hat inzwischen auch die BNetzA hingewiesen. Allein der Wunsch nach geänderten Abschlagszahlungen sei nicht ausreichend, um die monatlichen Abschlagszahlungen für Netzentgelte zu reduzieren. Die konkreten Gründe für den Verbrauchsrückgang müssen benannt und der voraussichtliche Umfang des Rückgangs des Energieverbrauchs muss dargelegt werden.

Jede Änderung von Verbrauchsprognosen muss im Rahmen der vorgeschriebenen Geschäftsprozesse für den Datenaustausch mitgeteilt werden (GPKE, GeLi Gas). Diese Geschäftsprozesse sehen Änderungen bei Verbrauchsprognosen mit einer Frist von einem Monat zum Beginn des Folgemonats vor. Daher sollten Unternehmen, die ihre Prognosen nach oben oder unten korrigieren, diese Fristen beachten. Nähere Einzelheiten sind der Mitteilung der BNetzA zu entnehmen.

BNetzA verschiebt Start der neuen Regelungen für Fahrplanmeldungen im Strombereich

Umsetzungsfristen für neue Vorgaben zum Bilanzkreisvertrag Strom wegen Corona-Pandemie verlängert

Bereits im April 2019 hatte die BNetzA neue Vorgaben für die Bilanzkreisverträge gemacht und die entsprechende Festlegung geändert (Az.: BK6-18-061). Eine der Änderungen betrifft den Bilanzkreisvertrag Strom; dieser sollte ab 1. Mai 2020 zwischen den Marktbeteiligten verbindlich vereinbart werden.

Der neue Standardbilanzkreisvertrag sieht u. a. umfassende Neuregelungen zu den Fahrplanmeldungen vor.  Das Fahrplanmanagement dient der Abwicklung von Energielieferungen. Der Bilanzkreisverantwortliche muss die beabsichtigten Energielieferungen beim Übertragungsnetzbetreiber für den folgenden Tag verbindlich anmelden und seinen Bilanzkreis möglichst ausgeglichen halten. Wegen des hohen Aufwands bei der Umsetzung der neuen Vorgaben hat die BNetzA die Einführung des neuen Bilanzkreisvertrages nun vom 1. Mai auf den 1. August 2020 verschoben.

Zudem müssen im Rahmen der ebenfalls geänderten Festlegung zur Marktkommunikation 2020 (Az.: BK6-18-032) die Marktbeteiligten zukünftig die Fahrpläne verschlüsselt austauschen. Diese Neuerung war zum 1. Juli 2020 vorgesehen und wird ebenfalls verschoben. Die Verschlüsselung muss danach erst ab 1. Oktober 2020 umgesetzt werden.  

Einzelheiten zu den coronabedingten Verschiebungen beim Fahrplanmanagement finden Sie hier.