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Übererlösabschöpfung nach StromPBG: Neues zur Abwicklung

ÜNB stellen Berechnungstool zur Verfügung

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf ihrer gemeinsamen Internetseite Tools zur monatsweisen Berechnung der Überschusserlöse nach StromPBG zur Verfügung gestellt. Sie ermöglichen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, welche der Überschusserlösabschöpfung unterliegen, erstmals eine Vorab-Ermittlung der Abschöpfungsbeträge im (voraussichtlich) für die Datenmeldung zu verwendenden Format.

Zum Berechnungstool der ÜNB gelangen Sie hier.

Dort findet sich zudem die Ankündigung, dass die ÜNB „ab“ April auf die Anlagenbetreiber zugehen und diese auffordern, sich im jeweiligen ÜNB-Portal zu registrieren bzw. erforderliche Klärungen mit den Verteilnetzbetreibern zu veranlassen. Die Datenmeldungen selbst sollen dagegen voraussichtlich erst ab Juni 2023 möglich sein.

Per Gesetz müssen die Datenmeldungen gegenüber dem regelverantwortlichen ÜNB für den ersten Abschöpfungszeitraum (01.12.2022 – 31.03.2023) bis zum 31. Juli 2023 erfolgt sein, erforderliche Zahlungen an den Anschlussnetzbetreiber bis zum 15. August 2023.

Details des Abschöpfungsprozesses und der für die Abwicklung gegenüber den ÜNB und Anschlussnetzbetreibern maßgeblichen Meldevorgänge, -formvorgaben und -fristen beschreiben die ÜNB auf ihrer gemeinsamen Internetseite hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

BMWK stellt Entwurf einer Photovoltaik-Strategie vor: Handlungsfelder zur Beschleunigung des Photovoltaik-Ausbaus

Das BMWK hat einen Entwurf seiner Photovoltaik-Strategie veröffentlicht. Es soll der Ausbau der Photovoltaik (PV) beschleunigt werden, um die ehrgeizigen deutschen Klimaziele zu erreichen.

Die Ziele sind ambitioniert: Treibhausgasneutralität im deutschen Stromsektor bis 2035; ein Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 80% bis 2030.

Um dies zu erreichen, muss der Ausbau der PV massiv beschleunigt werden. Im Jahr 2022 wurden 7 GW an PV ausgebaut, dieser Ausbau muss auf 22 GW mehr als verdreifacht werden. Wie dies gelingen kann (und soll), stellt das BMWK in einem Entwurf seiner PV-Strategie dar. Die Strategie soll zum einen zur Optimierung des Gesamtsystems der Energieversorgung beitragen, als auch Handlungsfelder mit Maßnahmen aufzeigen, durch die der Ausbau der PV beschleunigt werden kann. Den Entwurf finden Sie hier. Das Papier ist allerdings nicht abschließend. Deutschlands PV-Strategie wird laufend evaluiert und aktuellen Entwicklungen angepasst werden müssen.

Das BMWK stellt für jedes Handlungsfeld sein strategisches Zielbild vor, gibt einen Überblick über bereits umgesetzte Maßnahmen und stellt dann die nächsten Schritte und Maßnahmen vor.

Die wichtigsten Handlungsfelder sind:

        1.  Freiflächenanlagen weiter ausbauen

  • Ziel ist der jährliche Zubau von 11 GW PV-Freiflächenanlagen ab 2026
  • Hierfür sollen neue Flächen erschlossen (z.B. durch Privilegierung im Außenbereich nach § 35 BauGB) und Fertigungskapazitäten geschaffen werden

        2.  Photovoltaik auf dem Dach erleichtern

  • Ziel: jährlicher Zubau von 11 GW PV-Dachanlagen ab 2026
  • Das BMWK schlägt folgende Anreize bzw. Abbau von Hemmnissen vor:

            o Grenze der Direktvermarktung von 100 kWp so gestalten, dass sie nicht zur Hemmschwelle wird

            o Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern: Keine/weniger Abhängigkeit von nachbarlichen Anlagen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf Schwellenwerte vermeiden.

            o Gebäude im Außenbereich für Dachvergütung zulassen

            o Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach: Streichung von Meldepflichten.

        o Weiterentwicklung zur Vermeidung von Pönalisierungen: u.a. durch Setzung von Anreizen zur Einhaltung der Pflichten nach § 52 EEG

  •  Außerdem prüft das BMWK u.a.  gegenwärtig:

            o Verbesserte Dachnutzung durch geringere Abstandsvorgaben in den BauOen

            o Technische Anforderungen der Direktvermarktung für Kleinanlagen absenken

            o Repowering bei Dachanlagen

            o Wechselrichterverbräuche von Volleinspeiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung bürokratiearm                 abrechnen

            o Lösung Wechselwirkung von Denkmalschutzbelangen und PV

        3.  Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern

  • Gemeinschaftliche Versorgung innerhalb eines Gebäudes
  • Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells
  • Finanzielle Mieterbeteiligung („Stadtstrom“)

        4.  Nutzung von Balkonkraftwerken erleichtern

  • Einfache Installation, Aufbau und Inbetriebnahme; Verringerung des Aufwandes für die Meldung

        5. Netzanschlüsse beschleunigen

  • Ziel: Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens durch die Einführung massentauglicher Verfahren (flächendeckende Standardisierung und Digitalisierung) sowie verbindlicher Fristen
  • Hierfür sollen zukünftig folgende Maßnahmen getroffen werden:

            o Duldungspflicht für Anschlussleitungen von Freiflächenanlagen 

            o Verkürzung der Frist für den Zähleraustausch auf 1 Monat 

        o Beschleunigung und Vereinfachung der Zertifizierung von Anlagen im Bereich 135-950 kW (dafür u.a. Schaffung einer Datenbank für Einheitenzertifikate)

            o Vereinfachtes Verfahren für Anschluss und Anmeldung kleiner Anlagen  <30 kWp

            o Netzbetreiber sollen Installateure gegenseitig anerkennen – somit sollen Anlagenbetreibern mehr Elektrofachkräfte auch außerhalb ihres Einzugsbereiches zur Verfügung stehen

            o Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen und Überprüfung der spezifischen Anforderungen der Netzbetreiber auf Missbräuchlichkeit (z.B. bei Forderung bestimmter Produktmarken oder Gerätetypen)

          6.  Akzeptanz stärken

  • Mehr Akzeptanz und Bürgerbeteiligung, z.B. durch Schaffung von Förderprogrammen 

          7.  Wirksame Verzahnung von Energie und Steuerrecht sicherstellen

  • Für PV-Dachanlagen gab es im Jahressteuergesetz 2022 bereits Erleichterungen
  • Das BMWK will sich für weitere steuerrechtliche Vereinfachungen einsetzen

            o Verlust der Gemeinnützigkeit von Körperschaften bei Stromerzeugung aus PV ausschließen

            o Aufhebung der Pflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung für PV-Kleinunternehmen

            o Gewerbesteuerliche Infizierung der Vermietungseinkünfte durch Lieferung von Strom verhindern

            o Ungleichbehandlung bei der stromsteuerrechtlichen Anlagenverklammerung auflösen

            o Zuordnung von Freiflächen-PV zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ermöglichen

            o Anlagenbetreiber ohne zu versteuernde Strommengen von Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreien

            o Wohn-Riester auf PV-Installation, Wärmepumpen-Einsatz und energetische Sanierung

        8.  Lieferketten sichern und wettbewerbsfähige, europäische Produktion anreizen

  • Ziel ist die Schaffung einer wettbewerbsfähigen, europäischen Produktion aller (wichtigen) Komponenten von PV-Anlagen sowie des dazugehörigen Intellectual Property.
  • Eine europäische Plattform für Transformationstechnologien soll geschaffen werden. Diese soll helfen, die industriellen Produktionskapazitäten in fünf strategisch wichtigen Technologiebereichen (Windkraft, PV, Elektrolyseure, Stromnetze und Wärmepumpen) in der gesamten EU auszubauen und zu fördern. 

        9.  Fachkräfte sichern

  • Steigerung der Zahl von Fachkräften zur Herstellung, Planung, Installation und Wartung von PV-Anlagen, Stärkung von Ausbildungsangeboten, Fortbildungen und das Fachkräfteangebot (auch aus dem Ausland)

        10. Technologieentwicklung voranbringen

  • Ziel ist, dass durch Forschungsförderung deutsche Forschungsinstitute und Unternehmen Technologieführer entlang der gesamten Wertschöpfungskette der PV werden.

        11.  Den schnelleren PV-Ausbau auch mit europäischen Instrumenten voranbringen

Dieser Entwurf einer PV-Strategie wurde am 10.03.2023 veröffentlicht. Bis zum 24.03.2023 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen überarbeitet und finalisiert das BMWK nunmehr das Papier. Die finale Strategie wird dann im Mai 2023 vorgestellt. Die enthaltenen Maßnahmen sollen dann in zwei Gesetzespaketen nacheinander umgesetzt werden (Solarpaket I und II).

Autoren: Dr. Franziska Lietz 
                Jan Schlüpmann

Abfrage zum Monitoring für Lastmanagement

BNetzA führt Abfrage bei Unternehmen durch

Noch bis zum 2. Juli 2021 läuft die Abfrage des BNetzA, die der Datenerhebung für das Monitoring des Lastmanagements in Deutschland dient.

Im Rahmen dieser Datenerhebung holt die Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit dem BMWi Informationen u.a. über die technischen Gegebenheiten, den Strombedarf, Eigenerzeugung etc., bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein. Betroffen sind Unternehmen, die in den vergangenen zwei Kalenderjahren zumindest einmal jährlich einen Stromverbrauch von mindestens 50 GWh über alle Entnahmestellen aufweisen. Ziel ist es, den heutigen und künftigen Beitrag eines Lastmanagements als Beitrag zur Versorgungssicherheit zu analysieren.

Nachdem die Datenabfrage pandemiebedingt für das Jahr 2020 ausgesetzt wurde, führt die BNetzA nun wieder ein Monitoring des Lastmanagements durch und erhebt Daten für die Jahre 2019 und 2020.

Die Abfrage erfolgt im Rahmen der Evaluierung der Versorgungssicherheit auf Grundlage von § 51a EnWG; die Übermittlung der Daten ist für alle betroffenen Unternehmen verpflichtend. Hierfür hat die Behörde einen Erhebungsbogen veröffentlicht, den die betroffenen Unternehmen ausfüllen müssen.

Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister könnte für Bestandsanlagen verlängert werden

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des EEG 2021 plant die Verlängerungen von Übergangsfristen

Das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene EEG 2021 benötigt noch einige Verordnungen zu seiner Umsetzung. Die Bundesregierung hat dazu nun endlich einen ersten Gesetzesentwurf beschlossen. Dieser hält neben den wichtigen Definitionen zum grünen Wasserstoff in der Erneuerbaren-Energien-Verordnung (RGC berichtete) weitere Änderungen bereit:

Die Anschlussförderung von kleinen Gülleanlagen soll unbürokratisch auch außerhalb von Ausschreibungen sichergestellt werden. Anlagen, deren Förderzeitraum zum 31.12.2024 endet und die nicht an einer Ausschreibung für Bestandsanlagen teilgenommen haben, sollen eine einmalige Verlängerung um weitere 10 Jahre erhalten. Diese verlängerte Vergütung will die Bundesregierung aber zur Vermeidung der Überförderung begrenzen: auf einen Betrag von 15,5 Cent/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 75 kW und einen Betrag von 7,5 Cent/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 150 kW. Die Anschlussförderung sollen auch nur Anlagen bekommen, die schon bis zum 31.März 2021 eine installierte Leistung von maximal 150 kW haben. Eine Leistungserhöhung in der Anschlussförderungszeit soll nicht zulässig sein.  

Die Zeit für eine Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister hat sich als zu kurz erwiesen. Viele Anlagenbetreiber und Marktakteure haben noch keine Registrierung vorgenommen. Deshalb plant die Bundesregierung die Registrierungsfrist für die Bestandsanlagen – das sind solche, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb (wieder-)aufgenommen haben – bis zum 30. September 2021 zu verlängern.

BNetzA äußert sich zum Umgang mit Rekuperationsanlagen

In ihren FAQ zum Marktstammdatenregister äußert sich die BNetzA erstmals dazu, wie mit Rekuperationsanlagen im Marktstammdatenregister umzugehen ist.

Moderne, effiziente Verbrauchsanlagen (wie zum Beispiel Fahrstühle, Roboterarme oder Prüfstände) verfügen häufig über die technische Möglichkeit, während ihrer Nutzung wieder einen Anteil der verbrauchten Energie zurückzugewinnen. Diese Anlagen nennen sich Rekuperationsanlagen. Wie mit Rekuperationsanlagen im Energierecht umzugehen ist, also ob es sich hierbei beispielsweise „um normale“ Stromerzeugungsanlagen handelt und ob dafür Melde-, Zahlungs- oder Abgrenzungspflichten zu erfüllen sind, ist noch weitestgehend ungeklärt.

Die BNetzA beschäftigt sich mit diesen Fragestellungen gerade im Zusammenhang mit der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie bittet betroffene Unternehmen in ihren FAQ, mit der Registrierung solcher Anlagen im Marktstammdatenregister noch abzuwarten, bis sie die Frage,
unter welchen Voraussetzungen Einrichtungen, die den zuvor verbrauchten Strom zurückgewinnen, im MaStR als Stromerzeugungseinheit registriert werden müssen, geklärt hat. Für die Zwischenzeit sagt sie zu, etwaige Ordnungswidrigkeiten aus der Marktstammdatenregisterverordnung aufgrund von Fristverstößen nicht zu verfolgen.

52-GW-Ausbaudeckel für Solaranlagen gestrichen

Bundestag und Bundesrat haben in der letzten Woche die Aufhebung des Ausbaustopps für neue Solar-Anlagen (sog. PV-Deckel) im EEG beschlossen.

Der PV-Deckel wird nun also doch endgültig entfallen. … und damit gerade noch rechtzeitig vor Erreichen der 52-GW-Ausbaugrenze in diesem oder kommenden Monat, nach dem neu in Betrieb genommene Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW keine finanzielle Förderung nach dem EEG mehr erhalten hätten (RGC berichtete u. a. hier).

Zudem wurden einige Folgeänderungen in der Marktstammdatenregisterverordnung beschlossen, die Erleichterungen für Betreiber neuer Solaranlagen bringen. So müssen Anlagenbetreiber ab Inkrafttreten des Gesetzes bei der Registrierung ihrer neuen PV-Anlagen im Marktstammdatenregister nicht mehr angeben, ob eine EEG-Förderung in Anspruch genommen werden soll. An diese Angabe geknüpfte Sanktionen entfallen dann ebenfalls (u. a. Fälligkeitshindernis).

Die hierfür erforderlichen Änderungen im EEG und in der MaStrV sind mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 19/20148) noch kurz vor der BT-Debatte in das Gesetzgebungsverfahren zum sog. Gebäudeenergiegesetz (RGC berichtete) aufgenommen worden. Dieses wurde am 18. Juni 2020 in 2. und 3. Lesung durch den Bundestag verabschiedet (BR-Drs. 343/20) und kann damit nach seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten.

Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen im Marktstammdatenregister

Bislang bestanden viele Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen, die BNetzA hat diese nun in einem Papier auf der Internetseite zum Marktstammdatenregister adressiert.

Nach § 5 Abs. 1 MaStRV müssen sog. „Betreiber von Einheiten“ ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registrieren. Einheiten sind u.a. Stromerzeugungs- und Speichereinheiten, vgl. § 2 Nr. 4 MaStRV. Da der Wortlaut der MaStRV keinerlei Bagatellgrenze enthielt, durfte man bislang davon ausgehen, dass auch Kleinst-Erzeugungs- oder Speichereinheiten, wie Notstrom- oder USV-Anlagen (USV = „Unterbrechungsfreie Stromversorgung“) im Marktstammdatenregister zu registrieren seien.

Bei Neuanlagen besteht diese Registrierungspflicht bereits jeweils einen Monat nach Inbetriebnahme, bei Bestandsanlagen, die schon vor dem 1.7.2017 betrieben wurden, wäre die Registrierung nach den Übergangsregelungen der MaStRV erst zum 31.1.2021 verpflichtend gewesen. Gerade bei kleinen USV oder Notstromanlagen, von denen manche Unternehmen etliche betreiben, wäre dies allerdings ein enormer Aufwand gewesen. Dies gilt nicht nur für die Unternehmen. Auch für die Netzbetreiber, die verpflichtet sind, jede einzelne Eintragung im Marktstammdatenregister mit anderen vorhandenen Daten abzugleichen und ggf. die Bundesnetzagentur zu informieren, wäre der Prüfaufwand sehr hoch gewesen.

Dies hat auch die Bundesnetzagentur erkannt und zunächst in Ihren FAQ zum Marktstammdatenregister empfohlen, mit der Registrierung von Bestands-USV- und -Notstromanlagen die Übergangsfrist auszuschöpfen, da bis dahin versucht werden solle, Lösungen zu finden.

Mittlerweile hat die BNetzA diesen Hinweis gelöscht und derselben Stelle den Link auf ein Papier veröffentlicht, in welchem sie Erleichterungen im Hinblick auf die Registrierungspflicht für Notstrom, USV und Stromerzeugungsanlagen speziell für Notbeleuchtungen nennt.

Darin nennt die BNetzA zunächst die im Grundsatz bestehende generelle Registrierungspflicht auch für Notstrom- und USV. Diese entfällt nach der MaStRV nur für nicht ortsfeste oder als Inselanlagen betriebene Anlagen. Hierbei weist sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine solche von der Registrierungspflicht befreite „Inselanlage“ nicht gegeben sei, wenn ein Netzanschluss grundsätzlich besteht und lediglich eine (temporäre) technische Netztrennung, die über Schalter und Energieflussrichtungssensoren erfolgt, möglich ist.

Für Notstromanlagen geht die BNetzA darüber hinaus davon aus, dass die Registrierung entbehrlich sei, wenn diese (kumulativ)

  • eine Brutto-Leistung von unter 1 MW besäßen und
  • das Notstromaggregat ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von

Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes diene. Dies sei der Fall, wenn die das Notstromaggregat ausschließlich dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130 dient.

Für USV sei die Registrierung dann entbehrlich, wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USVs eingesetzt werde. Dies sei der Fall, wenn die USV ausschließlich dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510) diene. Erfülle eine USV einen oder mehrere weitere Zwecke, die außerhalb des Anwendungsbereichs der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510) liegen, müsse eine Registrierung im MaStR erfolgen. Bei USV legt die BNetzA damit anders als bei Notstromanlagen keine Leistungsschwelle zugrunde.

Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung seien dann nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht registrierungspflichtig, wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich zur Sicherheitsbeleuchtung und ausschließlich folgenden Anwendungsbereichen eingesetzt werde: IEC 60364-3-35 „Stromquellen für Sicherheitszwecke“, IEC 60364-5-56 „Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke“, IEC 60364-7-718 „Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“ und EN 50172 „Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“. Auch hier gilt: Wird die Stromerzeugungsanlage für weitere Zwecke genutzt, ist sie registrierungspflichtig.

Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen der Bundesnetzagentur damit teilweise über den Wortlaut der Marktstammdatenregisterverordnung hinausgehen. Eine unbedingte rechtliche Bindungswirkung besteht damit zwar nicht, da aber die BNetzA die mit der Ausführung des Marktstammdatenregisters betraute Behörde ist, dürften diese Hinweise die künftig gelebte Verwaltungspraxis wiederspiegeln.

BNetzA-Workshop zu Hinweis Messen und Schätzen am 05.12.2019

Eine gelungene Veranstaltung mit diversen Zwischenergebnissen

Die BNetzA hat im Rahmen ihrer Konsultation des Hinweises Messen und Schätzen am 05.12.2019 einen Workshop durchgeführt. Unterstützt wurde die BNetzA durch das BMWi und das BAFA. Teil nahmen rd. 200 Vertreter von zumeist energieintensiven Unternehmen, Netzbetreibern, Verbänden, Energiedienstleistern, Wirtschaftsprüfern und Anwaltskanzleien. Unter den Teilnehmern waren natürlich auch RA Prof. Kai Gent und RAin Annerieke Walter für RGC sowie RAin Eva Schreiner und GF Christian Otto für den VEA.

In dem Workshop präsentierte die BNetzA die Inhalte ihres Hinweises und der eingegangenen Stellungnahmen. Über die Inhalte wurde in offener und konstruktiver Weise diskutiert. Zudem ließ die BNetzA einige Zwischenergebnisse ihrer weiteren Überlegungen zur möglichen Modifikation des Hinweises anklingen. Betont wurde jedoch ausdrücklich, dass es sich um vorläufige und unverbindliche Einschätzungen handelt.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Die Endfassung des Hinweises soll im 1. Quartal 2020 veröffentlicht werden. 
  • Es wird daran gearbeitet, den Hinweis in Abstimmung mit BMWi und BAFA zu finalisieren, um eine einheitliche Auslegungshilfe zu schaffen. 
  • Die BNetzA betonte, dass diejenigen, die sich um eine Drittmengenabgrenzung auf Grundlage des Hinweises bemühen, das sog. Infektionsrisiko regelmäßig nicht fürchten müssen. Als Infektionsrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass auch geringe Fehler bei der Drittmengenabgrenzung EEG-Privilegien für die Gesamtstrommengen eines Unternehmens entfallen lassen können. Die BNetzA stellte aber auch zugleich klar, dass sich jeder EEG-Begünstigte dringend um das Thema kümmern sollte!
  • Besonders plastisch hat die BNetzA auch ihre Überzeugung formuliert, dass die Hinweise dazu dienen, Sinnvolles zu tun, aber „Quatsch zu vermeiden“. Darin kann man sie nur bestärken!
  • Das wichtigste Kernstück des Hinweises sind die Beispielsfälle, bei denen grds. ein geringfügiger Verbrauch, also eine Bagatelle, auch bei der Überschreitung eines Haushaltskundenverbrauchs vorliegen soll. Hierzu stellte die BNetzA in Aussicht, die Fälle weiter zu konkretisieren. Es wird wohl weniger Beispiele für Verbrauchsgeräte, aber mehr Verbrauchskonstellationen geben, in denen eine Bagatelle zu unterstellen ist.
  • Die für andere Bagatellfälle relevante Grenze des Haushaltskundenverbrauchs wird wohl nicht angehoben, sondern bleibt bei maximal 3.500 kWh/Jahr.    
  • Erfreulich und besonders praxistauglich ist die neue Überlegung, in einem Jahr geschätzte Werte – ggf. mit Sicherheitsaufschlägen – ohne weitere Darlegungen für andere Jahre verwenden zu können, sofern die Voraussetzungen der Schätzungen in diesen Jahren vorliegen. Das ist sehr zu begrüßen, da Unternehmen, die eine Schätzung für das vergangene Jahr vorgenommen haben, diese Werte in die Vergangenheit und zumindest bis einschließlich 2020 nutzen können. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass es keine wesentlichen Änderungen gab.  
  • Die BNetzA betonte, dass Schätzungen ab 2021 nur noch in den Ausnahmefällen des § 62b Abs. 2 EEG rechtmäßig sind. Wann jedoch eine Messung unvertretbar und wirtschaftlich unzumutbar ist, konnte sie nicht konkretisieren. Sie ermunterte jedoch dazu, ihr Vorschläge für eine praktikable Berechnungsformel zu präsentieren. Ein Angebot, dass insbesondere die Verbände nutzen sollten, um in diesem wichtigen Punkt mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Für Verwirrung sorgte die Aussage der BNetzA, dass dauerhafte, geeichte Beispielmessungen, die auf eine Vielzahl von gleichartigen Geräten oder Gerätepools übertragen werden, nicht einer geeichten Messung gleichstehen, sondern (ab 2021) nur unter den Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG möglich sind. Das hatten die meisten Teilnehmer, RGC einschließlich, bisher anders im Hinweis verstanden. Rauszuhören war jedoch, dass in diesen Fällen zumindest an die Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden müssen. Dies forderte RGC massiv ein.
  • Besonders intensiv wurde diskutiert, ob und ggf. in welchen Fällen die für die Eigenerzeugung und Eigenversorgung benötigten ¼ h-Werte geschätzt werden sollten. In dem aktuellen Hinweis erwähnt die BNetzA als Schätzungsmethoden ausschließlich SLP´s und die gewillkürte Nachrangregelung. RGC hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass darüber hinaus auch ¼ h-Schätzungen nach denselben Grundsätzen wie bei Schätzungen von Jahresmengen (z.B. für BesAR-Nutzer) ermöglicht werden. Gerade bei der Anerkennung von ¼ h-Schätzungen bis einschließlich 2020 sind wir optimistisch.

Sobald die endgültige Fassung des Hinweises veröffentlicht ist, werden wir Sie selbstverständlich hier wieder informieren und einen Praxisworkshop zur Anwendung der neuen Vorgaben anbieten.

Meldepflichten ernst nehmen

Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen im Energierecht?

Die Verletzung von energierechtlichen Meldepflichten nach EEG, Marktstammdatenregisterverordnung und Co. kann erhebliche, manchmal sogar existenzbedrohende, wirtschaftliche Folgen für energieintensive Unternehmen haben (RGC berichtete u.a. hier, hier und hier). Die Falschmeldung von Strommengen kann aber auch strafbar sein. Insbesondere bei fehlerhaften Meldungen kann schnell ein versuchter Betrug vorliegen. Denn der zuständige Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber legt die Meldungen seiner Abrechnung der EEG-Umlage zu Grunde. Werden zu geringe EEG-belastete Mengen gemeldet, rechnet der zuständige Netzbetreiber im Zweifel zu wenig ab. Bereits das kann genügen. Handelt es sich um hohe Summen (50.000 € oder mehr) kann die Staatsanwaltschaft sogar prüfen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Damit von vornherein keine Fehler bei der Meldung und Drittmengenabgrenzung passieren, geben wir Ihnen in unserem Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001“ am 28.11.2019 in Hannover eine Anleitung, wie Sie diese Melde- und Messpflichten korrekt erfüllen. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Neuregelungen des EnSaG als auch die neuen Hinweise der BNetzA zum Messen und Schätzen. Zur Anmeldung geht es hier.

BGH: Förderanspruch nach EEG entfällt bei nicht rechtzeitiger Registrierung im Marktstammdatenregister

Einhaltung von Registrierungs- und Meldepflichten z.T. konstitutiv für Erhalt von Förderungen

Der BGH hat in den letzten Jahren mehrere z.T. Aufsehen erregende Entscheidungen zur Eigenverantwortung des Betreibers von EEG- oder KWKG-Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach EEG oder KWKG getroffen (RGC berichtete). So hat er bereits 2017 entschieden, dass der Anspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf EEG-Förderung unter Umständen vollständig entfallen kann, wenn der Anlagenbetreiber seine Meldepflichten nicht erfüllt (RGC berichtete).

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt er, dass dies auch für die Registrierung zum Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gelten kann und geht noch darüber hinaus:

Lege das Gesetz einen Stichtag fest, bis zu dem die Registrierungspflicht zu erfüllen ist, habe diese Stichtagsregelung materiell-rechtliche Ausschlusswirkung (Urt. v. 26.02.2019, Az. EnVR 24/18). D.h. auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet bei Versäumen der gesetzlichen Frist aus, und zwar auch dann, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, diese einzuhalten.

Insgesamt bleibt der BGH damit seiner bisherigen Linie treu: Derjenige, der eine Förderung in Anspruch nimmt, ist verantwortlich dafür, dass deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Mit besonderer Sorgfalt ist dabei auf die Einhaltung bestehender und ggf. auch neu eingeführter Melde- und Registrierungspflichten zu achten. 

Praxistipp: Die BNetzA hat als diejenige Behörde, die das Marktstammdatenregister führt und u.a. die EEG-Meldungen überwacht – begonnen, Abweichungen aus der Netzbetreiberprüfung (z.B. bei der Angabe des Anlagenbetreibers) zu ermitteln und diese z.B. über Nachfragen an die Anlagenbetreiber aufzuklären. Unternehmen sollten daher bei der Meldung im Marktstammdatenregister unbedingt auf Konsistenz mit anderen Meldungen, z.B. nach EEG, achten.