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Erstes Feedback zum finalen Leitfaden Messen und Schätzen der BNetzA

Die BNetzA hat Wort gehalten: Viele Klarstellungen, weitere Erleichterungen für die Drittmengenabgrenzung

Am Donnerstag haben wir als Breaking News bereits über die Veröffentlichung des finalen Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen berichtet. Mit großer Spannung haben wir danach sogleich begonnen, die Inhalte durchzuarbeiten. Und wir können danach nur eines sagen: Wir sind begeistert! Die BNetzA hat Wort gehalten: Zwar nicht alle, aber viele Unklarheiten aus der Konsultationsfassung sind beseitigt und es gibt gerade für die entscheidende Bagatellregelung des § 62a EEG zahlreiche weitere Erleichterungen!

Ein paar Highlights:

  • Sehr zu begrüßen sind die neu aufgenommen Aussagen zu E-Mobilen, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.. Wir wissen jetzt, was wir mit diesen Sorgenkindern zu tun haben, auch wenn wir uns einige Details anders gewünscht hätten.
  • Es gibt zahleiche neue Maßgaben zur Abgrenzung von Bagatellen. Die bisherigen Probleme mit Handwerkern, Reinigungsfirmen, Bürogeräten etc. lassen sich jetzt praxistauglich lösen.
  • Weitere Erleichterungen gibt es zum „Wie“ der Messung. Dabei bedauern wir lediglich,  dass die BNetzA weiterhin grds. die Schätzung von ¼ h-Werten (außerhalb von der Worst-Case- und sehr eingeschränkten SLP-Schätzung) ablehnt.

Es würde den Rahmen unserer Aktuelles-Meldungen sprengen, die Vielzahl der Neuerungen aus dem Leitfaden hier im Detail darzustellen. Aber selbstverständlich möchten wir Sie über alles Wesentliche informieren und Ihnen die RGC-typischen Praxistipps an die Hand geben. Hierzu bieten wir Ihnen unser „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ an. Es besteht aus drei Fachvideos und persönlichen Online-Fragestunden. Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier. An den Videos arbeiten wir schon mit Hochdruck und werden die ersten beiden „Was ist eine Bagatelle?“ und „Das Ob und Wie von Messen und Schätzen“ schon am Mittwoch einstellen.  

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.

BREAKING NEWS: Endgültiger Leitfaden zu Messen und Schätzen ist da!

Die BNetzA hat heute ihren endgültigen Leitfaden zu Messen und Schätzen veröffentlicht!

Im September letzten Jahres hatte die BNetzA ihren Hinweis zu Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt. Lange haben wir der Endfassung des Dokuments entgegengefiebert. Nun hat die BNetzA diesen als „Leitfaden zu Messen und Schätzen“ endlich fertiggestellt und veröffentlicht. Im ersten Schritt geben wir Ihnen hier den Link zum Download an die Hand, um dann kurzfristig im zweiten Schritt über die Inhalte zu berichten.

Mit dem Leitfaden verfolgt die BNetzA folgendes Ziel:

„Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen [§§ 62a und 62b EEG] dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern.
          
Die gesetzlichen Regelungen werden anhand von 21 Vereinfachungen konkretisiert und deren Anwendung anhand von 27 Beispielen veranschaulicht.

Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Skizzen Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.“

Netzbetreiber warnen: Privilegien bei netzseitigen Umlagen für die Jahre 2020 und 2021 erfordern Messkonzept ab dem 01.01.2021!

Für eine Privilegierung in 2021 ist ein Messkonzept zwingend, für ein Privilegierung in 2020 muss im Falle der Schätzung von Strommengen bei der nächsten Meldung eine Erklärung zum ab dem 01.01.2021 praktizierten Messkonzept vorgelegt werden.

Wie wir hier berichtet haben, müssen Letztverbraucher, die ihre netzseitigen Umlagen (insb. § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2020 begrenzen lassen wollen, bei der Meldung in 2021 eine Erklärung zum 01.01.2021 errichteten Messkonzept vorlegen. Das zumindest dann, wenn sie bei der erforderlichen Drittmengenabgrenzungen schätzen möchten.

Den gleichen Hinweis geben nun auch diverse Netzbetreiber. In einem Schreiben finden sich z. B. folgende Erläuterungen:

„Für das Begünstigungsjahr 2020

Gemäß der Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG müssen Sie uns zu einer ggf. vorgenommenen Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft (Angaben nach 5 62b Abs. 4 EEG) sowie eine zusätzliche Erklärung vorlegen, die die messtechnische saubere Abgrenzung der Strommengen ab dem 1. Januar 2021 darstellt oder die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nach § 62b Abs. 2 EEG darlegen. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für die Übergangsvorschrift nicht vor, und wir müssen den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die erforderliche Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft bzw, bestätigt wird.“

„Für das Begünstigungsjahr 2021
Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG läuft nach jetziger Rechtslage am 3L.12.2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt sind abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinríchtungen zu erfassen. Damit Sie Ihre Privilegierung der §19 StromNEV-Umlage nicht verlieren, sollten Sie ggf. bis zum 31.12.2020 handeln.“

Die Netzbetreiber stellen die gesetzlichen Vorgaben zum Messkonzept korrekt dar. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die EEG-Privilegien, also die Eigenversorgung und die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Die Hinweise der Netzbetreiber sollten daher dringend befolgt werden. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass sie ohne Messkonzept grds. keine Privilegien mehr gewähren werden.

Das Problem vieler Unternehmen ist jedoch, dass sie – auch wegen Corona – fristgerecht bis zum 31.12.2020 kein Messkonzept mehr errichten können. Wir und die Verbände arbeiten daher mit Hochdruck daran, dass diese Frist um ein Jahr verlängert wird. Im aktuellen Entwurf der EEG-Novelle ist eine solche Frist jedoch noch nicht enthalten. Trotzdem sind wir weiterhin optimistisch.

Hierauf zu vertrauen, ist aber sicher der falsche Weg. Alle Unternehmen, die ein Privilegierung anstreben, sollte mit aller Kraft an der Errichtung des Messkonzepts arbeiten. Sofern Sie dabei Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern mit unseren neuen modularen RGC-Dienstleistungen,  über die Sie hier mehr erfahren können.  

Sie brauchen Hilfe beim Messkonzept? Dafür gibt´s die neue RGC-Modular-Lösung!

RGC greift Ihnen bei der Umsetzung und Dokumentation Ihres EEG-Messkonzepts unter die Arme – mit unserer modularen Lösung zur Drittmengenabgrenzung bekommen Sie genau die Unterstützung, die Sie brauchen.

Gerade erreichen uns viele Anfragen von Unternehmen, die vor der Frist 1. Januar 2021 Unterstützung bei ihrer Drittmengenabgrenzung benötigen. Zu diesem Stichtag müssen alle Unternehmen, die energierechtliche Privilegien im Strombereich (insb. Eigenerzeugung, BesAR, individuelle Netzentgelte) nutzen, ihre Drittbelieferungen über ein gesetzeskonformes Messkonzept abgrenzen. Fehlt die Abgrenzung oder ist sie mangelhaft, droht der Verlust der Privilegierung für die nicht abgegrenzte, vermischte Strommenge – auch für die Vergangenheit.

Um bei der Drittmengenabgrenzung schnell und effizient zu unterstützen, bieten wir unser „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ an, mit dem wir Ihnen mit derzeit 15 Fachvideos eine vollständige Anleitung zur Drittmengenabgrenzung und zur Errichtung/Dokumentation Ihres Messkonzepts an die Hand geben (Infos dazu finden Sie hier). Wie wir aus dem tollen Feedback wissen, reicht vielen unserer Mandanten diese Anleitung für ihr Messkonzept schon völlig aus.

Für die Unternehmen, die ihre Drittmengenabgrenzung  weiter absichern möchten,  bieten wir jetzt unsere neue modulare RGC-Lösung zu Pauschalpreisen. So können sich Unternehmen genau die individuelle Unterstützung zusammenstellen, die sie sich wünschen:

Modul 1: EEG-Drittmengenermittlung und Abgrenzung mithilfe unseres RGC-Video-Tutorials entweder in der kleinen Lösung als 2 stündiges Webinar oder in der großen Lösung als Drittbelieferungscheck (DBC).

  • Kleine Lösung: Sie ermitteln mit der Anleitung aus unserem RGC-Video-Tutorial eigenständig Ihre Dritten. In einem 2 stündigen Webinar grenzen wir Ihre Dritten gemeinsam ab und fertigen hiermit Ihr Messkonzept.
  • Große Lösung: Wir erarbeiten gemeinsam Ihr Messkonzept, indem wir zusammen Ihre Dritten im Rahmen unseres bewährten DBC bestimmen und abgrenzen. Zudem geben wir Ihnen Praxistipps zur Erfüllung Ihrer Meldepflichten. Dabei greifen wir begleitend auf unser RGC-Video-Tutorial zurück.

+ (optional) Modul 2: Wir formulieren im Teamplay Ihr schriftliches EEG-Messkonzept zur Vorlage beim Netzbetreiber.

Wir empfehlen, dass Unternehmen im ersten Schritt mit unserem RGC-Video-Tutorial starten. Sollten Sie danach noch weitere Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gern im zweiten Schritt auf unsere neuen individuellen Beratungsleistungen an. Damit Sie für unsere Unterstützung nicht doppelt zahlen, rechnen wir Ihnen den Preis für das RGC-Video-Tutorial bei der zusätzlichen Buchung des Moduls 1 voll an.
 
Bei Rückfragen melden Sie sich gern bei unseren Kolleginnen RAin Annerieke Walter walter@ritter-gent.de oder RAin Aletta Gerst gerst@ritter-gent.de.

Unser Kanzleiforum 2020 wird zum Frühjahrs- oder Sommerforum 2021

Mit großem Bedauern verschieben wir unser diesjähriges Kanzleiforum

Wir haben viele Anfragen erhalten, ob und wann unser diesjähriges Kanzleiforum für Energie, Umwelt & Klima stattfindet. Mit schwerem Herzen haben wir uns nun entschlossen, dieses Jahr auf unser Forum zu verzichten. Die aktuell sich wieder zuspitzende Corona-Situation lässt uns leider keine andere Chance.

Aber sofort, wenn sich die Lage verbessert, werden wir mit Freude zu einem Frühjahrs- oder Sommerforum 2021 einladen.

Bis dahin bereiten wir viele drängende Praxisthemen weiterhin für Sie in unseren Video-Kongressen und Video-Tutorials auf, für die wir ein überragendes Feedback erhalten haben. Gerade letzten Freitag erreichte uns folgendes Lob zu unserem Drittmengen-Tutorial:

„Die Videos sind insgesamt sehr hilfreich und übersichtlich gestaltet. Sehr gelungen! Ich halte die Online-Schulung für eine gute Alternative zur „Live-Schulung“. Das Gute daran ist, dass man sich die Videos mehrfach ansehen kann. So hat man die Möglichkeit, zwischenzeitlich Fragen zu klären oder ein Thema „sacken“ zu lassen, um sich dann die Videos nochmal mit einem besseren Kenntnisstand anzusehen. Würde man sich diese gesamte Thematik innerhalb einer Tagesschulung erarbeiten, wäre es doch ganz schön viel Stoff.“

Infos und Anmeldung zu unserem Video-Angebot finden Sie hier oder in unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

BNetzA lässt Termin für endgültigen Hinweis zu Messen und Schätzen weiter offen

Branche soll zwischenzeitlich die Konsultationsfassung nutzen Alle Unternehmen, die energierechtliche Privilegien in Anspruch nehmen, müssen grds. von ihrem Selbstverbrauch den Verbrauch von Dritten abgrenzen. Die BNetzA hat für die gemäß EEG vorzunehmende Drittmengenabrenzung bekanntlich einen Hinweis zu Messen und Schätzen konsultiert (RGC berichtete). Dazu sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen und im letzten Herbst fand hierzu ein Workshop in Bonn statt. Dort stellte die BNetzA in Aussicht, dass sie die Endfassung des Hinweises zum Ende des Frühjahres 2020 veröffentlichen wird.

Bis heute liegt die Endfassung nicht vor. Das ist durchaus problematisch, da die betroffenen Unternehmen nach dem EEG ein gesetzeskonformes Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung bis Ende des Jahres errichten müssen. Hierfür wäre der endgültige Hinweis der BNetzA eine wichtige und die Rechtssicherheit erhöhende Grundlage.

Unsere Kanzlei und auch einige Verbände haben vor diesem Hintergrund jüngst bei der BNetzA angefragt, ob der Termin zur Veröffentlichung des endgültigen Hinweises absehbar sei. Dies hat die BNetzA einheitlich verneint. Wir müssen uns also weiter gedulden.

Wichtig ist jedoch, dass die BNetzA zugleich darum gebeten hat in der Zwischenzeit von der vorliegenden Konsultationsfassung des Papiers auszugehen. Das passt zu vorherigen Aussagen, dass die Endfassung des Hinweises im Vergleich zur Konsultationsfassung keine Verschlechterungen erhalten soll.

Die betroffenen Unternehmen sollten daher wegen der drängenden Frist zur Errichtung des Messkonzepts bis zum Jahresende keinesfalls die Hände in den Schoß legen und auf die Endfassung des Hinweises warten. Richtig ist es, die Planung des Messkonzepts auf Grundlage der Konsultationsfassung des Hinweises voranzutreiben. Wie dies erfolgen sollte erläutern wir Schritt für Schritt in unserem RGC Video-Tutorial: „Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und schätzen“.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Obacht bei der Netzumlagenbegrenzung – viele Unternehmen haben den 31. März 2021 für die Vorlage ihres Messkonzepts beim Anschlussnetzbetreiber (!) nicht auf dem Schirm

Unternehmen, die mehr als 1 GWh Strom pro Jahr aus dem öffentlichen Netz beziehen und selbst verbrauchen, lassen in der Regel die § 19 StromNEV-Umlage begrenzen. Damit das weiter klappt, müssen sie im nächsten Jahr dringend daran denken, ihrem Anschlussnetzbetreiber zum 31. März ihr Messkonzept vorzulegen.

Unternehmen mit EEG-Umlageprivileg (also Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung oder einer Eigenversorgung profitieren) wissen, dass sie bis zum 1. Januar 2021 ein EEG-konformes Messkonzept  umsetzen und dieses mit ihren Meldungen nach §§ 60a, 74, 74a EEG – je nach zuständigem Netzbetreiber – entweder am 28. Februar 2021 dem Anschlussnetzbetreiber, oder, in den meisten Fällen, am 31. Mai 2021 dem Übertragungsnetzbetreiber vorlegen müssen (RGC berichtete). Wer das verpasst, verliert nicht nur laufende EEG-Privilegien, sondern riskiert regelmäßig auch die EEG-Privilegien der letzten 10 Jahre.

Diese Pflicht und das besonders große Risiko hängen an dem sog. Leistungsverweigerungsrecht bei fehlerhafter Drittmengenabgrenzung aus §§ 104 Abs. 10, 11 EEG und dessen Voraussetzungen.

Weniger bekannt ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 104 Abs. 10, 11 EEG auch bei anderen Privilegierungen entsprechend zur Anwendung kommt. Das gilt gerade auch für die Netzumlagenbegrenzung. Dabei wird gern übersehen, dass alle Unternehmen, die in diesem Jahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und selbst verbrauchen, weiter (auch) die § 19 StromNEV-Umlage mit der Meldung zum 31. März 2021 bei ihrem Anschlussnetzbetreiber begrenzen lassen können.

Wer das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 104 Abs. 10, 11 EEG nutzen und trotz fehlerhafter Drittmengenabgrenzung in der Vergangenheit seine § 19 StromNEV-Umlagebegrenzungen der letzten Jahre sichern möchte, muss dann dringend daran denken, mit der Meldung zum 31. März 2021 beim Anschlussnetzbetreiber auch sein gesetzeskonformes Messkonzept vorzulegen.

Diese Pflicht besteht völlig unabhängig zum EEG und ist auch dann (zusätzlich) zu erfüllen, wenn das Messkonzept aufgrund der Eigenversorgung oder der Besonderen Ausgleichsregelung zum 28. Februar beim Anschlussnetzbetreiber, bzw. 31. Mai 2021 beim Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen ist.

Unternehmen, die sich unsicher sind, ob und welche Dritten sie beliefern und wie das gesetzeskonforme Messkonzept aussieht, sollten sich unser RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden ansehen. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder in unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Weitere Videos in unserem „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ freigeschaltet!

Alle Fachvideos zur EEG-/KWKG-Drittmengenabgrenzung online! Wir sind weiterhin fleißig dabei, die Fachvideos für unseren „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ zu drehen.

Nach dem Startschuss vom 8. Juli haben wir zwei weitere Videos online gestellt:  In dem ersten Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“ grenzt unsere Kollegin Aletta Gerst in einem Beispiel-Messkonzept typische Dritte ab und gibt Ihnen einen konkreten Textvorschlag für die Dokumentation eines Messkonzepts an die Hand.

In dem zweiten Video wird es besonders spannend für BesAR-Unternehmen. Dort erläutert unsere Kollegin Lena Ziska, welche Besonderheiten bei der Drittmengenabgrenzung im Rahmen der BesAR zu beachten sind.

Damit sind alle Fachvideos online, die Sie für eine Drittmengenabgrenzung im Rahmen des EEG und KWKG benötigen. Im nächsten Schritt produzieren wir jetzt die Videos, in denen wir Ihnen die Besonderheiten erläutern, die Sie bei der Drittmengenabgrenzung innerhalb anderer Privilegierungstatbestände zu beachten haben, wie im Stromsteuerrecht, bei Netzentgelten und der Konzessionsabgaben.
 
Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Der Startschuss für unser „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ ist gefallen!

Die ersten 10 Fachvideos sind freigeschaltet.

Wir waren sehr fleißig und starten heute mit den ersten 10 Fachvideos in unser „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“. Die weiteren Fachvideos möchten wir bis spätestens Ende Juli fertig haben.

Ab heute können die Teilnehmer folgende Videos sehen:

  •  Ankündigungs- und Eröffnungsvideo
  • Video Wer ist Dritter (EEG/KWKG)?
  • Wann ist ein Dritter eine Bagatelle (EEG/KWKG)? 
  • Das Ob und Wie von Schätzung und Messung (EEG/KWKG) 
  • Die Besonderheiten bei der Eigenerzeugung (EEG)?
  • Lackmann, der Lösungsanbieter: Hardware, Software und Dienstleistungen aus einer Hand
  •  Mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen und Systemtechnik Lackmann-Team
  • Konzepterstellung im Unternehmen (Messkonzept)
  • Technische Umsetzung – Realisierung und Projektmanagement (Messkonzept) 
  • Wie sieht ein ISO-Messkonzept aus?

Diese Woche folgt sicher noch unser Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“. Dort zeigen wir Ihnen an einem Beispiel, wie Sie typische Dritte innerhalb eines Messkonzepts abgrenzen sollten, und stellen konkrete Textvorschläge zur Dokumentation Ihres Messkonzepts bereit.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept. Zudem geben wir Ihnen eine Aktualitätszusage bis Ende dieses Jahres.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Neues RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden

Vollständige Anleitung zur Drittmengenabgrenzung zu EEG/KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO Alle Unternehmen, die eine energierechtliche Privilegierung nutzen, müssen ihren Selbstverbrauch vom Drittverbrauch abgrenzen. Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen müssen die Abgrenzung ab dem 1. Januar 2021 sogar über ein gesetzeskonformes Messkonzept sicherstellen. Fehlt die Abgrenzung oder ist sie mangelhaft droht der Verlust der Privilegierung für die nicht abgegrenzte, vermischte Strommenge.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept.

Wir planen zum Start des Tutorials am 6. Juli 2020 bereits 12 Fachvideos bereitstellen zu können. Die weiteren Videos folgen bis spätestens Ende Juli. Zudem geben wir Ihnen bis zum 31. Dezember 2020 eine Aktualitätszusage. Nach Erscheinen des endgültigen Hinweises der BNetzA zu Messen und Schätzten und bei Gesetzesänderungen, werden wir schnellstmöglich Update-Videos bereitstellen.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.