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BNetzA-Workshop zu Hinweis Messen und Schätzen am 05.12.2019

Eine gelungene Veranstaltung mit diversen Zwischenergebnissen

Die BNetzA hat im Rahmen ihrer Konsultation des Hinweises Messen und Schätzen am 05.12.2019 einen Workshop durchgeführt. Unterstützt wurde die BNetzA durch das BMWi und das BAFA. Teil nahmen rd. 200 Vertreter von zumeist energieintensiven Unternehmen, Netzbetreibern, Verbänden, Energiedienstleistern, Wirtschaftsprüfern und Anwaltskanzleien. Unter den Teilnehmern waren natürlich auch RA Prof. Kai Gent und RAin Annerieke Walter für RGC sowie RAin Eva Schreiner und GF Christian Otto für den VEA.

In dem Workshop präsentierte die BNetzA die Inhalte ihres Hinweises und der eingegangenen Stellungnahmen. Über die Inhalte wurde in offener und konstruktiver Weise diskutiert. Zudem ließ die BNetzA einige Zwischenergebnisse ihrer weiteren Überlegungen zur möglichen Modifikation des Hinweises anklingen. Betont wurde jedoch ausdrücklich, dass es sich um vorläufige und unverbindliche Einschätzungen handelt.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Die Endfassung des Hinweises soll im 1. Quartal 2020 veröffentlicht werden. 
  • Es wird daran gearbeitet, den Hinweis in Abstimmung mit BMWi und BAFA zu finalisieren, um eine einheitliche Auslegungshilfe zu schaffen. 
  • Die BNetzA betonte, dass diejenigen, die sich um eine Drittmengenabgrenzung auf Grundlage des Hinweises bemühen, das sog. Infektionsrisiko regelmäßig nicht fürchten müssen. Als Infektionsrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass auch geringe Fehler bei der Drittmengenabgrenzung EEG-Privilegien für die Gesamtstrommengen eines Unternehmens entfallen lassen können. Die BNetzA stellte aber auch zugleich klar, dass sich jeder EEG-Begünstigte dringend um das Thema kümmern sollte!
  • Besonders plastisch hat die BNetzA auch ihre Überzeugung formuliert, dass die Hinweise dazu dienen, Sinnvolles zu tun, aber „Quatsch zu vermeiden“. Darin kann man sie nur bestärken!
  • Das wichtigste Kernstück des Hinweises sind die Beispielsfälle, bei denen grds. ein geringfügiger Verbrauch, also eine Bagatelle, auch bei der Überschreitung eines Haushaltskundenverbrauchs vorliegen soll. Hierzu stellte die BNetzA in Aussicht, die Fälle weiter zu konkretisieren. Es wird wohl weniger Beispiele für Verbrauchsgeräte, aber mehr Verbrauchskonstellationen geben, in denen eine Bagatelle zu unterstellen ist.
  • Die für andere Bagatellfälle relevante Grenze des Haushaltskundenverbrauchs wird wohl nicht angehoben, sondern bleibt bei maximal 3.500 kWh/Jahr.    
  • Erfreulich und besonders praxistauglich ist die neue Überlegung, in einem Jahr geschätzte Werte – ggf. mit Sicherheitsaufschlägen – ohne weitere Darlegungen für andere Jahre verwenden zu können, sofern die Voraussetzungen der Schätzungen in diesen Jahren vorliegen. Das ist sehr zu begrüßen, da Unternehmen, die eine Schätzung für das vergangene Jahr vorgenommen haben, diese Werte in die Vergangenheit und zumindest bis einschließlich 2020 nutzen können. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass es keine wesentlichen Änderungen gab.  
  • Die BNetzA betonte, dass Schätzungen ab 2021 nur noch in den Ausnahmefällen des § 62b Abs. 2 EEG rechtmäßig sind. Wann jedoch eine Messung unvertretbar und wirtschaftlich unzumutbar ist, konnte sie nicht konkretisieren. Sie ermunterte jedoch dazu, ihr Vorschläge für eine praktikable Berechnungsformel zu präsentieren. Ein Angebot, dass insbesondere die Verbände nutzen sollten, um in diesem wichtigen Punkt mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Für Verwirrung sorgte die Aussage der BNetzA, dass dauerhafte, geeichte Beispielmessungen, die auf eine Vielzahl von gleichartigen Geräten oder Gerätepools übertragen werden, nicht einer geeichten Messung gleichstehen, sondern (ab 2021) nur unter den Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG möglich sind. Das hatten die meisten Teilnehmer, RGC einschließlich, bisher anders im Hinweis verstanden. Rauszuhören war jedoch, dass in diesen Fällen zumindest an die Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden müssen. Dies forderte RGC massiv ein.
  • Besonders intensiv wurde diskutiert, ob und ggf. in welchen Fällen die für die Eigenerzeugung und Eigenversorgung benötigten ¼ h-Werte geschätzt werden sollten. In dem aktuellen Hinweis erwähnt die BNetzA als Schätzungsmethoden ausschließlich SLP´s und die gewillkürte Nachrangregelung. RGC hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass darüber hinaus auch ¼ h-Schätzungen nach denselben Grundsätzen wie bei Schätzungen von Jahresmengen (z.B. für BesAR-Nutzer) ermöglicht werden. Gerade bei der Anerkennung von ¼ h-Schätzungen bis einschließlich 2020 sind wir optimistisch.

Sobald die endgültige Fassung des Hinweises veröffentlicht ist, werden wir Sie selbstverständlich hier wieder informieren und einen Praxisworkshop zur Anwendung der neuen Vorgaben anbieten.

Aktuelles zum Ausbaudeckel für Solaranlagen

Erneuter und angekündigter Gesetzesentwurf zur Streichung des PV-Deckels

Nach der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (RGC berichtete) hat nun auch der Bundesrat den  „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (BT-Drs. 19/15275) vorgelegt, mit dem der Deckel für die Förderung von Solaranlagen gestrichen werden soll.

Die Bundesregierung erklärt in einer Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf, sie unterstütze das Anliegen der Länder. Die Streichung des Deckels solle – allerdings in einem eigenen Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung – noch in diesem Jahr in den Bundestag eingebracht werden.

Zum Hintergrund:

Der sog. PV-Deckel ist im EEG geregelt. Er sieht vor, ab dem Erreichen einer installierten Kapazität von 52 Gigawatt Solarstrom bundesweit keine (neuen) PV-Anlagen mehr über die Einspeisevergütung zu fördern. Diese Schwelle wird voraussichtlich im Lauf des Jahres 2020 erreicht (RGC berichtete).

Endlich offiziell: Frist zur Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzepts bis Anfang 2021 verlängert

Frist zur Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzepts bis 2021 verlängert – RGC gibt übermorgen Praxistipps zur Umsetzung

Gestern wurde die EDL-G-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet, mit der auch lang erwartete Anpassungen des EEG vorgenommen wurden (RGC berichtete über das Gesetzgebungsverfahren). 

Damit wurde endgültig klargestellt, dass Eigenerzeuger und Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, ihr EEG-konformes Messkonzept erst am 1. Januar 2021 umgesetzt haben müssen. Diese Frist hatte der Gesetzgeber teilweise schon im April mit dem sog. NABEG angepasst. Dabei hatte sich jedoch ein redaktionelles Versehen eingeschlichen, durch das das Messkonzept für die meisten Unternehmen streng genommen noch immer zum 1. Januar 2020 hätte installiert sein müssen (RGC berichtete). 

Trotz der Fristverlängerung drängt die Zeit. Für betroffene Unternehmen bieten wir deshalb schon diesen Donnerstag unseren Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001“ an. Zur Anmeldung klicken Sie hier

Meldepflichten ernst nehmen

Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen im Energierecht?

Die Verletzung von energierechtlichen Meldepflichten nach EEG, Marktstammdatenregisterverordnung und Co. kann erhebliche, manchmal sogar existenzbedrohende, wirtschaftliche Folgen für energieintensive Unternehmen haben (RGC berichtete u.a. hier, hier und hier). Die Falschmeldung von Strommengen kann aber auch strafbar sein. Insbesondere bei fehlerhaften Meldungen kann schnell ein versuchter Betrug vorliegen. Denn der zuständige Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber legt die Meldungen seiner Abrechnung der EEG-Umlage zu Grunde. Werden zu geringe EEG-belastete Mengen gemeldet, rechnet der zuständige Netzbetreiber im Zweifel zu wenig ab. Bereits das kann genügen. Handelt es sich um hohe Summen (50.000 € oder mehr) kann die Staatsanwaltschaft sogar prüfen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Damit von vornherein keine Fehler bei der Meldung und Drittmengenabgrenzung passieren, geben wir Ihnen in unserem Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001“ am 28.11.2019 in Hannover eine Anleitung, wie Sie diese Melde- und Messpflichten korrekt erfüllen. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Neuregelungen des EnSaG als auch die neuen Hinweise der BNetzA zum Messen und Schätzen. Zur Anmeldung geht es hier.

BNetzA veröffentlicht Stellungnahmen im Konsultationsverfahren „Hinweis zum Messen und Schätzen“

Rege Beteiligung am Konsultationsverfahren

Die BNetzA hat im Juli Hinweise zum Messen und Schätzen formuliert und zur Konsultation gestellt. Es geht um die Auslegung der neuen Vorschriften im EEG zur Drittmengenabgrenzung. Wir haben hierüber intensiv berichtet.

An dem Konsultationsverfahren haben sich insgesamt 33 Unternehmen, Verbände und Kanzleien beteiligt. Stellungnahmen haben dabei auch wir (RITTER GENT COLLEGEN) und der VEA abgegeben. Alle Stellungnahmen hat die BNetzA nun hier online gestellt. 

Wie geht es weiter: Die BNetzA wertet die Stellungnahmen derzeit aus. Am 5. Dezember 2019 veranstaltet die BNetzA einen Workshop, in dem der Hinweis mündlich zur Diskussion gestellt wird. An diesem nehmen wir natürlich teil. Mit der endgültigen Fassung des Hinweises rechnen wir Ende des ersten Quartals 2020.

Neues zum Ausbaudeckel für Solaranlagen

Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Deckelung der Solar-Förderung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG 2017“ (BT-Drs. 19/13517) vorgelegt, mit dem die Deckelung der Solar-Förderung abgeschafft werden soll. Damit greift sie den Beschlüssen des Klimakabinetts vor. Auch dieses hat sich gerade im Rahmen des Klimapakets dafür ausgesprochen, dass der Ausbaudeckel für Solarstrom fällt (RGC berichtete).

Die bisherige Regelung sieht vor, ab dem Erreichen einer installierten Kapazität von 52.000 Megawatt Solarstrom bundesweit keine (neuen) PV-Anlagen mehr über die Einspeisevergütung zu fördern. Dieser sog. Deckel der Solarförderung wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2020 erreicht (RGC berichtete).

2 von 3! Smart-Meter-Gateway-Hersteller zertifiziert

Der zweite (von drei erforderlichen) Gateway-Hersteller wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat einen zweiten Smart-Meter-Gateway-Hersteller zertifiziert. Damit bedarf es noch der Zertifizierung eines dritten Gateway-Herstellers und der Startschuss zum Rollout von Smart Metern fällt.

Wie RGC berichtete sollen durch den Smart-Meter-Rollout Netze, Erzeugung und Verbräuche zukünftig besser verknüpft sein, um Energieeinsparungspotentiale zu erhöhen. Dieser flächendeckende Rollout intelligenter Messsysteme ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Zur Umsetzung des Rollouts sieht das Gesetz eine sukzessive Umrüstung der derzeit am Markt verwendeten Stromzähler auf die neuen intelligenten Messsysteme vor. Es bedarf jedoch drei zertifizierter Kommunikationseinheiten, bevor der Rollout eingeleitet werden kann.

Auf dem Weg zum Rollout intelligenter Messsysteme ist somit ein weiterer Schritt getan, indem nunmehr der zweite von drei erforderlichen Smart-Meter-Gateway-Herstellern vom BSI zertifiziert worden ist.

Bundes-Klimaschutzgesetz

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Messen und Schätzen – RGC bezieht Stellung

RGC beteiligt sich am Konsultationsverfahren der BNetzA zum Messen und Schätzen.

Die BNetzA hat am 9. Juli 2019 den „Hinweis zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ zur Konsultation gestellt (RGC berichtete). RGC hat wie angekündigt, die Chance genutzt und im eigenen Namen Stellung zum Messen und Schätzen bezogen. Dabei hat RGC sich insbesondere dafür stark gemacht, dass 
  • Meldungen und Zahlungen auf fremde Schuld für die Fälle, in denen der Stromhändler die EEG-Pflichten für weitergeleiteten Bezugsstrom übernimmt, ausgeweitet und vereinfacht werden;
  • Unklarheiten bei der Einstufung von Drittverbräuchen als Bagatellen anhand der sog. White- (Bagatelle (+)) und Blacklists (Bagatelle (-)) ausgeräumt werden;
  • der „unvertretbare Aufwand“, bei dem auch künftig noch geschätzt werden darf, konkreter gefasst wird;
  • bei der Eigenerzeugung neben der gewillkürten Nachrangregelung auch ¼-Stunden-Schätzungen ausdrücklich anerkannt werden und
  • die scharfen Sanktionen von § 61j EEG (je nach Konstellation 20 oder 100 Prozent EEG-Umlage für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom) in den Fällen ausgesetzt werden, in denen in der Vergangenheit an einen unzuständigen Netzbetreiber gemeldet wurde. 
Unsere Stellungnahme finden Sie demnächst auf der Homepage der BNetzA. Auf die erste Rückmeldung der BNetzA aus erster Hand schon diesen Freitag bei unserem 15. Kanzleiforum – Energiemarkt heute und morgen, freuen wir uns schon besonders!  
Für alle Unternehmen, die sich noch vertieft mit dem Thema Messen und Schätzen auseinandersetzen möchten (bzw. müssen), empfehlen wir unseren Workshop: Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001. Zur Anmeldung geht’s hier.

Förderstopp für (neue) Photovoltaik-Anlagen

Der Ausbaudeckel für Solaranlagen wird voraussichtlich noch vor 2021 erreicht.

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) ist bereits seit Jahren ein Förderstopp für Solaranlagen verankert (sog. PV-Ausbaudeckel). Dieser greift bei einer deutschlandweit installierten Gesamt-PV-Leistung von 52 GW.
Ende Juni lag die Gesamtleistung der in Deutschland installierten Photovoltaik-Anlagen nach Angaben der Bundesnetzagentur bei knapp 48 GW. Bei einem jährlichen Zubau in Höhe des gesetzlichen Zielwerts von 2,5 GW wird der Deckel spätestens 2021, voraussichtlich aber früher erreicht.
Was bedeutet das?
Schafft der Gesetzgeber keine Nachfolgeregelung, erhalten neue (nach Erreichen des Ausbaudeckels in Betrieb genommene) Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW keine Förderung nach dem EEG 2017 (Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterstromzuschlag) mehr.
Größere Freiflächenanlagen könnten immerhin noch an den EEG-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Für alle anderen Solaranlagen (Freiflächen- und Gebäudeanlagen bis einschließlich 750 kW) käme eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung über Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterzuschlag nicht mehr in Betracht. Ob solche Projekte dann noch wirtschaftlich sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die neuen Solaranlagen sinnvoll in Eigenversorgungskonzepte z.B. unter Inanspruchnahme der Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 %, eingebunden werden können. Daneben bleibt auch die (ungeförderte) vorrangige Einspeisung von Solarstrom ins Netz zulässig. Der Betreiber der PV-Anlage hätte aber keinen (gesetzlichen) Anspruch auf eine bestimmte Vergütung und würde das volle Preis- bzw. Marktrisiko tragen.
Nicht von dem Förderstopp betroffen sind im Übrigen bestehende oder vor Erreichen des Ausbaudeckels in Betrieb genommene PV-Anlagen. Diese werden für die gesetzlich garantierte Laufzeit von 20 Jahren (üblicherweise gerechnet ab Inbetriebnahme) wie gewohnt nach EEG 2017 gefördert.
Mögliche Nachfolgeregelung in Sicht?
Bereits bei Verabschiedung des Ausbaudeckels im Jahr 2012 hatte der Gesetzgeber die jeweilige Bundesregierung verpflichtet, rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neuregelung vorzulegen und dies seither mehrfach bekräftigt. Die aktuelle Bundesregierung verweist in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen darauf, dass dieses Thema derzeit in einer Arbeitsgruppe zur Erhöhung der Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien gemeinsam mit weiteren Klimaschutz-Maßnahmen beraten werde. Soweit ersichtlich sind die Beratungen bislang ohne Ergebnis geblieben. Es bleibt daher abzuwarten, ob es eine Nachfolgeregelung geben wird und wie diese aussehen könnte. Bis dahin sollten Unternehmen, die erwägen, neue Solaranlagen zu installieren und den erzeugten Strom nach EEG 2017 über Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegte Marktprämie oder Mieterstromzuschlag fördern zu lassen, die Rentabilität des Projektes prüfen und hierfür die aktuelle Gesetzgebung zum EEG verfolgen.