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Clearingstelle EEG/KWKG zum Einsatz von Mess- und Regelungssystemen für den Nachweis förderfähiger Einspeisemengen nach EEG, KWKG und MsbG

Clearingstelle EEG/KWKG veröffentlicht Votum zum Nachweis von Einspeisemengen und Nulleinspeisungen

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle EEG / KWKG zu klären, welche Mess- und Regelungstechnik der Betreiber von mehreren Stromerzeugungsanlagen (im Beispielsfall einer KWK-Anlage und einer Solaranlage) mit gemeinsamer Einspeisung ins öffentliche Netz vorhalten muss, um nachweisen zu können, welche Strommenge nach EEG und/oder KWKG förderfähig ist.

Für Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen, die unter unterschiedliche Förderregime fallen (z.B. KWKG und EEG) können insbesondere folgende Aussagen der Clearingstelle EEG / KWKG relevant sein:

Die Erfassung der Gesamteinspeisemengen mittels eines Einspeisezählers am Netzverknüpfungspunkt entspricht nach Auffassung der Clearingstelle beim Einsatz von (mehreren) Erzeugungsanlagen nur dann den Anforderungen des EEG, KWKG und MsbG, wenn mittels eines Mess- und Regelungssystems plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen werden kann, welche Strommenge aus welcher Anlage (EEG-Anlage oder KWK-Anlage) förderfähig in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.

Ein solcher Nachweis sei gegeben, wenn die Darlegung für den jeweiligen Einzelfall Folgendes enthält:

  • Herstellerunterlagen des Mess- und Regelungssystems einschließlich Angaben zur Messunsicherheit und zu den zeitlichen Intervallen, in denen Messwerte abgerufen, miteinander verrechnet und an das Steuersystem weitergegeben werden,
  • eine nachvollziehbare Beschreibung der Verschaltung sowie der zur Steuerung zugrundegelegten Rechenvorschriften sowie
  • eine Bescheinigung des Installateurs des Mess- und Regelungssystems, aus der hervorgeht
  • dass das System installiert und verschaltet wurde wie beschrieben,
  • dass die Steuerung mit den beschriebenen Rechenvorschriften im System hinterlegt wurde,
  • dass Veränderungen im System nur durch hinreichend geschützten Zugang möglich sind und
  • dass bei Inbetriebsetzung des Mess- und Regelungssystems ein erfolgreicher Funktionstest durchgeführt wurde.

Solange dieser Nachweis nicht gelinge, werde ein Förderanspruch jedenfalls nach dem KWKG nicht fällig. Eine Ersatzwertbildung sei aber – bei worst-case-Betrachtung – zulässig.

Für Nicht-Verfahrensparteien ist das Votum der Clearingstelle EEG / KWKG unverbindlich. Es hat gleichwohl Aussagekraft.

Wichtige Inhalte aus dem Hinweis der BNetzA zum Messen und Schätzen – Praxistipps hierzu bei unserem Workshop und Kanzleiforum!

Die BNetzA hat sich in der letzten Woche zur Strommengenabgrenzung bei EEG-Umlagepflichten positioniert. Ihre Leitlinien wird sie aus erster Hand bei unserem Kanzleiforum am 27. September 2019 vorstellen. Praxistipps von RGC gibt es dazu schon bei unseren Workshops am 20. und 27. August 2019.

Die BNetzA hat am 9. Juli 2019 den „Hinweis zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ zur Konsultation gestellt (RGC berichtete). Wir freuen uns besonders darüber, dass die BNetzA die Inhalte des Hinweisblatts bei unserem Kanzleiforum am 27. September 2019 persönlich vorstellen wird. Hier geht’s zur Anmeldung. 
In dem über 50 Seiten umfassenden Dokument finden sich neben vielzähligen Neuerungen und einigen Überraschungen erfreulicherweise auch Vorschläge wieder, die wir schon vom „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019“ kennen (RGC berichtete). 
Das Hinweisblatt erscheint zum richtigen Zeitpunkt für die Unternehmen, die jetzt zur Erhaltung ihrer EEG-Umlageprivilegien oder ihrer Netzumlagenbegrenzungen ein funktionierendes Messkonzept errichten. Wie Sie die komplexen Vorgaben des EEG unter Berücksichtigung des Verständnisses der BNetzA und des BAFA umsetzen und dabei auch noch die Vorgaben unter der ISO 50001 unter einen Hut bringen, zeigen wir Ihnen bei unserem Workshop: Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001. Aufgrund des Hinweisblatt veranstalten wir einen Zusatztermin am 27. August 2019. 
Einige Kernpunkte des Leitfadens: 
  • Die BNetzA hält daran fest, dass die drei Betreiberkriterien Sachherrschaft, freie Bestimmung der Fahrweise und wirtschaftliches Risiko stets kumulativ vorliegen müssen.
  • Ebenso wie das BAFA geht die BNetzA davon aus, dass Haushaltskunden typischerweise einen Verbrauch von 3.500 kWh/a haben. Sie weist jedoch darauf hin, dass auch bei einem geringeren Drittverbrauch nicht pauschal von einer Bagatelle i.S.d. § 62a EEG ausgegangen werden könne.
  • Es finden sich Standardfälle, in denen typischerweise von einem geringfügigen Gebrauch ausgegangen werden kann. Diese Standardfälle knüpfen entweder an Verbrauchsgeräte (zum Beispiel büroübliche Standardgeräte wie Laptops, Brandmelder, Radios, etc.) oder an Verbrauchskonstellationen (Stromverbrauch von Reinigungskräften, etc.) an. Auch hier kann die Grenze des Bagatellfalls jedoch im Einzelfall überschritten werden, was das Handling schwierig macht. 
  • Im Fall einer Schätzung fordert die BNetzA eine systematische Schlechterstellung der Unternehmen. So lange diese Prämisse durch ausreichende Sicherheitszuschläge erfüllt wird, lässt sie neben der sog. Worst-Case-Schätzung auch viele weitere plausible Schätzmethoden (zum Beispiel Schätzungen aufgrund von exemplarischen Messungen oder typischen Standardwerten) zu.
  • Für Standorte ohne EEG-Umlageprivilegien sieht die BNetzA die pragmatische Lösung der Meldung und Zahlung auf fremde Schuld vor. Damit können Unternehmen unter gewissen Vorgaben auf die wesentlichen Melde- Mess- und Abgrenzungspflichten aus dem EEG verzichten. 
Die Möglichkeit zur Konsultation bis zum 15. September 2019 sollte trotz vieler aus unserer Sicht positiver Ansätze nicht außer Acht gelassen werden. Deutlich ideenreicher sollte das Hinweisblatt beispielsweise bei der Schätzung des ¼-Stunden-Maßstabs bei der EEG-Eigenerzeugung werden.

EU: Winterpaket II in Kraft

Vier weitere Rechtsakte des sog. „Winterpakets“ der EU (u.a.: geänderte Vorgaben zum Elektrizitätsbinnenmarkt) sind in Kraft getreten.

Zum Hintergrund:
Am 30. November 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission das sogenannte Winterpaket mit neuen klima- und energiepolitischen Zielen bis 2030. Nachdem der erste Teil dieses Winterpakets bereits Anfang Januar in Kraft treten konnte (RGC berichtete hier und hier), wurden weitere vier Rechtsakte am 14. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dies betrifft konkret:
  • die Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und
  • die Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU,
  • die Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG und
  • die Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
Die Neufassung der Strombinnenmarkt-Richtlinie soll die Rechte von Stromverbrauchern stärken. Alle Kundengruppen (Industrie, Gewerbe und Haushalte) sollen hierfür Zugang zu den Elektrizitätsmärkten erhalten und ihre flexible Kapazität ebenso wie ihre selbst erzeugte Elektrizität vermarkten können. Insbesondere Stromverbraucher sollen unmittelbar am Markt teilnehmen können, insbesondere indem sie ihren Verbrauch den Marktsignalen anpassen und im Gegenzug in den Genuss von niedrigeren Strompreisen oder von Anreizzahlungen kommen. So müssen Stromversorger mit mehr als 200.000 Kunden künftig flexible Stromtarife anbieten. Das ist vor allem für die Letztverbraucher interessant, die einen intelligenten Stromzähler („Smart Meter“) nutzen. Sie können einen Tarif wählen, mit dem sie zu bestimmten Zeiten günstigeren Strom beziehen, und ihr Verbrauchsverhalten daran ausrichten, wenn der Strom am wenigsten kostet.
Die neue Strommarkt-Richtlinie enthält erstmals zudem auch grundlegende Regeln, die die Arbeit von unabhängigen Aggregatoren erleichtern. Das sind Anbieter, die Kapazitäten mehrerer – durchaus unterschiedlicher – Verbraucher (Industrie, Gewerbe und Haushalte) bündeln und am Markt anbieten.
Die Neufassung der Strombinnenmarkt-Verordnung sieht unter anderem vor, dass die sogenannten Interkonnektoren stärker für den grenzüberschreitenden Stromhandel geöffnet werden. Laut der neuen Verordnung werden die dem Handel zur Verfügung gestellten Kapazitäten künftig schrittweise bis auf 70 Prozent steigen. Damit soll der EU-weite Stromhandel erhöht und somit unter anderem die Stromversorgung vergünstigt werden. Zudem werden die Anforderungen an die Mitgliedstaaten, wie mit internen Netzengpässen umzugehen ist, erhöht. Neu sind darüber hinaus europaweit verbindliche Anforderungen für Kapazitätsreserven und Kapazitätsmärkte. So wird etwa die Teilnahme von CO2-intensiven Kraftwerken an Kapazitätsmechanismen ausgeschlossen.

Bundesnetzagentur stellt Hinweis zum Messen und Schätzen zur Konsultation

In dem Hinweis geht es um die Abgrenzung von Drittstrommengen gemäß den Regelungen des Energiesammelgesetzes (EnSaG).

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat gestern, am 9. Juli 2019, den Entwurf ihres Hinweises zum Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt.

In dem Hinweis geht es um die Abgrenzung von Strommengen, die ein Unternehmen selbst verbraucht von Strommengen, die an Dritte geleitet werden. Diese Abgrenzung ist u. a. dann notwendig, wenn ein Unternehmen Entlastungen aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung, der Eigenerzeugung / Eigenversorgung oder der Netzumlagenbegrenzung in Anspruch nimmt, da die Entlastungen nur für den selbst verbrauchten Strom gewährt werden (RGC berichtete). 

Mit dem Hinweis will die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen darlegen. Der Hinweis soll außerdem als Orientierungshilfe dienen, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern. Zugleich will die BNetzA die Ausführungen zu den Vorgaben, Ausnahmen und Vereinfachungen anhand von Beispielen, Abbildungen und Tabellen erläutern, um verschiedene Möglichkeiten einer praxistauglichen Umsetzung der neuen Regelungen aufzuzeigen.

Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf können bis zum 15. September 2019 an die Bundesnetzagentur gesendet werden.

Der VEA wird sich an der Konsultation beteiligen.

Das fast 60 Seiten umfassende Hinweispapier der BNetzA zeigt einmal mehr, wie komplex die energierechtlichen Anforderungen an ein funktionierendes Messkonzept geworden sind. Wie die rechtskonforme Umsetzung trotzdem gelingt zeigen wir Ihnen bei unserem Workshop: Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG und ISO 50001 am 20. August 2019.

Neues zur Drittmengenabgrenzung seitens BMWi, BNetzA und BAFA

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesnetzagentur (BNetzA) planen Konsultationen zur Abgrenzung von Strommengen, die an Dritte geliefert werden.

Hintergrund ist der hohe bürokratische Aufwand, den Unternehmen leisten müssen, um Strommengen, die an Dritte geliefert werden, von den selbst verbrauchten Strommengen abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist u. a. dann notwendig, wenn ein Unternehmen Entlastungen aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung, der Eigenerzeugung / Eigenversorgung oder der Netzumlagenbegrenzung in Anspruch nimmt, da die Entlastungen nur für den selbst verbrauchten Strom gewährt werden. Ziel der Konsultationen ist es, die Umlagen-Gerechtigkeit zu erhalten, die Drittmengenabgrenzung dabei aber deutlich zu vereinfachen. 

Die BNetzA entwirft hierzu aktuell ein Hinweispapier, welches inhaltlich an das seitens BAFA bereits veröffentlichte Hinweisblatt (RGC berichtete) angelehnt werden soll. Das Papier der BNetzA wird allerdings darüber hinausgehende Konkretisierungen enthalten und zeitnah in die Konsultation gehen. Inhaltlich sollen viele Fragen und Probleme aus der bisherigen Abgrenzungspraxis aufgegriffen und unter anderem auf eine Typisierung und Standardisierung von Drittmengen gesetzt werden. Wie diese Typisierung aussehen soll, ist noch nicht klar. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen typisierte Standardwerte zur Schätzung ausreichen. Außerdem wird es Regeln zur exemplarischen Messung von Drittmengen geben.

Das BMWi will zeitgleich eine white list erstellen. Diese soll als Positiv-Liste typisierte Standardfälle als Bagatellfälle deklarieren.

Der VEA wird sich an den Konsultationen beteiligen. Über den weiteren Fortgang halten wir Sie hier informiert.

EEAG: Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen werden konsultiert

Die Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen werden verlängert. 

Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission (EU-KOM) zum deutschen Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG).
Die EU-KOM hat angekündigt, diese Leitlinien für zwei Jahre bis 2022 zu verlängern. Bis dahin sollen ergebnisoffene Konsultationen im Rahmen des sog. „Fitness-Checks“ des europäischen Beihilferechts erfolgen.
Von besonderem Interesse für energieintensive Unternehmen:
Die EU-KOM fragt gerade alle Betroffenen danach, ob in diesem Bereich eine „Überregulierung“ aus Europa erfolgt und denkt zudem darüber nach in bestimmten Fällen „Grundsatz-Ausnahmen“ (sog. General Block Exemption Regulation, kurz GBER) vom Beihilferecht zu genehmigen. Hierzu läuft derzeit eine Sonderkonsultation.
Interessierte können bis zum 10. Juli 2019 Stellung nehmen. Auf der Internetseite der EU-KOM finden Sie einen Überblick über die laufenden Konsultationen als auch Details und den Fragebogen zur allgemeinen Konsultation sowie zur Sonderumfrage zu den EEAG.

NABEG 2.0 in Kraft

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 16. Mai 2019 wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (sog. NABEG 2.0) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 706) verkündet und ist damit in Kraft getreten.
Neben Regelungen zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus werden durch die Novelle weitere Gesetze und Verordnungen des Energierechts angepasst. 
Besonders relevant für Eigenerzeuger, Eigenversorger und Unternehmen, die die Besondere Ausgleichregelung nach §§ 64 ff. EEG 2017 nutzen: Die Übergangsfrist zur Umsetzung eines rechtskonformen Messkonzepts wurde in § 104 Abs. 10 EEG 2017 (sog. Amnestieregelung für den Zeitraum ab 2018) vom 1. Januar 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben (RGC berichtete). In § 104 Abs. 11 EEG 2017 (Leistungsverweigerungsrecht für den Zeitraum vor 2018) wird die Umsetzung eines solchen Messkonzepts aber immer noch für den 1. Januar 2020 gefordert. Es bleibt abzuwarten, ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt und die politisch geforderte Anpassung im Rahmen der Energieeffizienznovelle (RGC berichtete) nachgeholt wird.
Tipps für die Umsetzung eines funktionierenden Messkonzepts gibt es bei unserem Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG und ISO 50001“ am 20. August 2019.

EU beschließt Reformen

Der Europäische Rat hat am 15. April die Reform der Gasmarktrichtlinie abgesegnet.

Der Europäische Rat hat am 15. April die Reform der Gasmarktrichtlinie abgesegnet. Mit der beschlossenen Änderung unterliegen künftig auch Gasfernleitungen aus Drittstaaten den Vorschriften des Gasbinnenmarkts. Weitere Informationen finden Sie hier. Die neue Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und muss dann innerhalb von neun Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Bereits am 26. März hat zudem das Europäischen Parlament die vier verbliebenen des acht Vorschriften umfassenden Winterpakets („Clean Energy Package“, RGC berichtete) formell angenommen (Pressemitteilung). Die vier Rechtsakte betreffen im Einzelnen die Strommarkt-Richtlinie sowie die Strommarkt-, die ACER- und die Risikovorsorge-Verordnung. Diese muss der Europäische Rat noch abzeichnen.

Die Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und sollen in jedem Mitgliedstaat ab dem 1. Januar 2020 gelten. Die Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in nationale Gesetze gießen.

Aktueller Stand des Smart-Meter-Rollouts

Zertifizierte Smart-Meter-Gateway-Administratoren

Der Smart-Meter-Rollout ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung. So sollen Netze, Erzeugung und Verbräuche zukünftig besser verknüpft sein, um Energieeinsparungspotentiale zu erhöhen. Dieser flächendeckende Rollout intelligenter Messsysteme ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Das Gesetz ist bereits am 2. September 2016 in Kraft getreten. Bis zuletzt geht der Smart-Meter-Rollout jedoch nur sehr schleppend voran.
Zur Umsetzung des Rollouts sieht das Gesetz eine sukzessive Umrüstung der derzeit am Markt verwendeten Stromzähler auf die neuen intelligenten Messsysteme vor. Ein intelligentes Messsystem setzt sich aus zwei wesentlichen Komponenten zusammen:
  • die moderne Messeinrichtung (digitaler Stromzähler) und
  • das Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit)
An das Smart-Meter-Gateway werden sehr hohe Anforderung an die Authentizität und die Vertraulichkeit bei Kommunikation und gesichertem Datenaustausch gestellt. Aufgrund dieser hohen Anforderungen konnte bisher überhaupt nur ein Smart-Meter-Gateway vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden (RGC berichtete). Es bedarf jedoch drei zertifizierter Kommunikationseinheiten, bevor der Rollout eingeleitet werden kann. 
Neben dem Smart-Meter-Gateway müssen auch die Smart-Meter-Gateway-Administratoren vom BSI zertifiziert werden. Inzwischen sind bereits über 30 zertifizierte Unternehmen beim BSI gelistet. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist entweder
  • der Messstellenbetreiber (grundzuständig oder wettbewerblich) oder
  • ein Unternehmen, das vom Messstellenbetreiber beauftragt wurde.
Er ist in der Funktion als Administrator für den sicheren, technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich. Die Zertifizierung ist erforderlich, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. So dürfen nur zertifizierte Administratoren die Aufgaben rund um Installation, Inbetriebnahme, Betrieb, Konfiguration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways wahrnehmen. Die einheitlichen organisatorischen und technischen Anforderungen sowie Maßnahmen für die Mindestsicherheit beim Administrator sind in der Technischen Richtlinie TR-03109-6 festgelegt.

Verlängerung der Übergangsfrist für Messkonzepte – Bundestag beschließt Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Der Bundestag hat in der letzten Woche das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus beschlossen, das auch eine positive Neuigkeit für EEG-Eigenerzeuger und BesAr-Unternehmen bereithält.

Der Bundestag hat am 4. April 2019 das vom Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegte Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) beschlossen (vgl. BR Drs. 150/19).

Dies freut auch EEG-Eigenerzeuger und Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Denn die Übergangsfrist zur Umsetzung eines Messkonzepts, das die strengen Anforderungen von § 62b EEG erfüllt, soll danach um ein weiteres Jahr bis zum 1. Januar 2021 verlängert werden.

Es scheint sich aber ein redaktionelles Versehen eingeschlichen zu haben: Die Übergangsfrist wurde bislang nur in § 104 Abs. 10 EEG, der sog. Amnestieregelung für den Zeitraum ab 2018, verlängert. Damit Unternehmen tatsächlich den oft dringend benötigten Aufschub erhalten, müsste die Fristverlängerung jedoch dringend auch noch für § 104 Abs. 11 EEG, das sog. Leistungsverweigerungsrecht für den Zeitraum vor 2018, eingeführt werden. Es bleibt zu hoffen, dass diese Anpassung möglichst kurzfristig nachgeholt wird. Tipps für die Umsetzung eines funktionierenden Messkonzepts gibt es bei unserem Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG und ISO 50001“ am 4. Juni 2019 (Link).

Das NABEG enthält neben der Fristverlängerung zahlreiche weitere Neuregelungen. So soll beispielsweise das Genehmigungsverfahren für den Neubau, die Verstärkung und Optimierung von Stromleitungen vereinfacht und beschleunigt werden, darüber hinaus gibt es umfassende Neuerungen zum Redispatch. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.