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EuGH: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.

2. Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung

Vertreter des BAFA und des BMWi referieren zum EnSaG und zu klassischen Fragen der Antragsstellung

Am gestrigen Tage hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum zweiten Mal den (nunmehr) jährlich stattfindenden Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) veranstaltet. Mit von der Partie waren neben rund 500 interessierter Vertreter stromkostenintensiver Unternehmen, Verbände, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltsgesellschaften u.a. Herr Stefan Krakowka (BAFA, Unterabteilungsleiter Besondere Ausgleichsregelung) und Frau Hanna Schuhmacher, die das Referat der Erneuerbaren Energien des BMWi leitet.

Der erste Teil der Veranstaltung widmete sich den Neuerungen des Energiesammelgesetzes (EnSaG) und dessen Auswirkungen auf die Abgrenzung von Drittstrommengen. Der zweite Teil des Informationstages behandelte klassische Fragstellungen im Bereich der BesAR-Antragstellung. Hier spielte u.a. der Umgang mit und die Bedeutung von Umstrukturierungen, die (besondere) Antragstellung nach § 64 Abs. 5a EEG sowie die Behandlung von Unternehmen in Schwierigkeiten eine Rolle. Zum Ausklang der Veranstaltung erhielten die Teilnehmer praktische Anwendungshilfen bei der Antragstellung im elektronischen Antragsverfahren mit dem Online-Portal ELAN-K2.

Von größtem Interesse dürften vor dem Hintergrund, dass die Begrenzungsbescheide in diesem Jahr an einen Großteil der antragstellenden Unternehmen unter Korrekturvorbehalt versandt wurden, die Vorträge zum EnSaG und damit die Ausführungen von BAFA und BMWi zum Umgang mit der Abgrenzung von Drittstrommengen gewesen sein.

Hintergrund: Innerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung ist nur der Selbstverbrauch des antragstellenden Unternehmens stromkostenrelevant und begrenzungsberechtigt. Um diesen Selbstverbrauch zu bestimmen, wird die Abgrenzung von weitergeleiteten Strommengen an Dritte erforderlich.

Hierzu führte das BMWi nunmehr aus, dass man es vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen bereits in der Vergangenheit die Abgrenzung von Drittstromverbräuchen durch Schätzungen vorgenommen haben, da ihnen keine geeichten Messungen zur Verfügung standen, für erforderlich erachtet habe, für Schätzmöglichkeiten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Für die Abgrenzung des Drittstroms sieht das EEG nunmehr insbes. in den §§ 62a und b EEG Regelungen vor, die neben der künftigen Anwendung auch eine Überprüfung und in fast allen Fällen eine Korrektur der für das Kalenderjahr 2017 im 2018er Antrag getätigten Angaben zu weitergeleiteten Strommengen erforderlich macht. Zwar ist die Verpflichtung zur Abgrenzung von Drittstrom keine Neue; mangels klarer Grenzen stehen gleichwohl rund 2.200 Unternehmen, die die BesAR in Anspruch nehmen, vor denselben Problemen im Rahmen der Abgrenzung. Was bedeutet geringfügig i.S.d. § 62a EEG? Wann ist eine Abgrenzung technisch unmöglich i.S.d. § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG?

Die Verwendung dieser sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, wie sie sich in den Neuregelungen des EEG zu Hauf finden lassen, soll den antragstellenden Unternehmen laut BMWi eine möglichst hohe Flexibilität zur Behandlung und Lösung von Einzelfallproblematiken ermöglichen. Problematisch hierbei ist, dass neben der hohen Flexibilität das ebenso hohe Risiko der Folgen einer fehlerhaften Abgrenzung von Drittmengen steht (Rücknahme von Bescheiden und Rückzahlung der EEG-Umlage – auch für die Vergangenheit). Die vom BMWi erhoffte flexible Handhabung dürfte ihre Grenze daher in dem Bestreben der antragstellenden Unternehmen nach Rechtssicherheit finden.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe wurden im Rahmen des Informationstages nur sehr bedingt weiter konkretisiert. So hieß es bspw. zum Begriff der Geringfügigkeit im Sinne des § 62a EEG seitens des BMWi, ein Haushaltskunde habe einen durchschnittlichen Verbrauch von 2.000-3.000 kWh. Zur Annahme einer Geringfügigkeit, müsse ein Bagatellverbrauch deutlich unterhalb dieser Schwelle liegen. Das BAFA konkretisierte diesen Wert noch in dem es 1.700 kWh als Grenze für Geringfügigkeit festlegte. Es dürfe hier aber nicht die zeitliche Komponente außer Betracht gelassen werden. Diese wiederum wurde aber nicht genauer konkretisiert. Jedenfalls bei regelmäßigen Verbrächen sei aber kein Fall des § 62a EEG mehr anzunehmen. Dieser sei vielmehr nur für jene Fälle geschaffen worden, in denen der Grundsatz, dass Drittstrom abzugrenzen ist, zu einer nicht gewollten Fehlentwicklung führen würde. Auch für die Bewertung der technischen Unmöglichkeit wird den Unternehmen kein weiteres Beurteilungskriterium an die Hand gegeben. Vielmehr müsse hier aus Sicht eines „gewöhnlich“ denkenden Menschen geprüft werden.

Weiterer Aufschluss könnte die angekündigte Kommentierung der neuen Regelungen im neuen Hinweisblatt Stromzähler mit sich bringen. Es wurde im Übrigen auch eine Neuauflage des BAFA-Merkblattes für Stromkostenintensive Unternehmen angekündigt. Hierin sollen die Neuregelungen des EnSaG aber nicht aufgegriffen werden. Über weitere Informationen hält RGC Sie hier informiert.

Bundesregierung zur Abschaffung der Doppelbelastung für Stromspeicher

Die Bundesregierung äußert sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage der FDB-Fraktion.

Die Bundesregierung äußert sich in der Antwort (BT-Drs. 19/8094) auf die Kleine Anfrage der FDB-Fraktion (BT-Drs. 19/7592) zur auf EU-Ebene im sog. Winterpaket beschlossenen Abschaffung der Doppelbelastung von Stromspeichern.

Sie stellt insbesondere klar, dass den Mitgliedstaaten durch die neue Strommarktrichtlinie nicht pauschal auferlegt werde, alle Speicher von etwaigen „Doppelbelastungen“ zu befreien. Diese Verpflichtung gelte nur für Speicher, die durch aktive Kunden betrieben werden sowie für auf ihrem Grund und Boden verbleibende gespeicherte Elektrizität, oder wenn sie den Netzbetreibern Flexibilitätsleistungen bereitstellen. Dieser Verpflichtung werde Deutschland fristgerecht nachkommen (18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie). Eine allgemeine Entlastung von allen Stromspeichern sei derzeit aber nicht geplant.

Zum Hintergrund:

Mit dem Unterbinden von Doppelbelastungen soll erreicht werden, dass Energiespeicher nicht sowohl für das Einspeichern als auch das Einspeisen zahlen müssen (RGC berichtete).

Clearingstelle EEG/KWKG zum Umgang mit unplausiblen Messwerten

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat einen Schiedsspruch zum Umgang mit unplausiblen Messwerten im EEG veröffentlicht.

Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens (Az: 2018/27) war die Frage, ob für die Ermittlung der gemäß nach EEG 2009 zu vergütenden Strommenge aus EEG-Anlagen zwingend auf einen Messwert zurückzugreifen ist, wenn der Messwert nicht plausibel ist. 

Im konkreten Fall entschied die Clearingstelle, dass der Anlagenbetreiber darlegen konnte, dass der Messwert trotz Eichung des vorhandenen Zählers (!) unplausibel war und deswegen Ersatzwerte zu bilden und der Abrechnung zu Grunde zu legen waren.

Die Entscheidung der Clearingstelle können Sie hier herunter laden.

Smart-Meter-Rollout: Anforderungen an Gateways gesenkt

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) senkt Sicherheitsstandards für Smart-Meter-Gateways

Bis zuletzt geht der Smart-Meter-Rollout nur sehr schleppend voran. Dies liegt u.a. daran, dass das BSI bisher nur ein einziges Smart-Meter-Gateway zertifiziert hat (RGC berichtete). Diesen zwingenden Zertifizierungsprozess müssen jedoch mindestens drei Gateways abschließen, bevor der Rollout eingeleitet werden kann.

Ein Smart-Meter-Gateway ist die Kommunikationseinheit eines intelligenten Stromzählers, welches die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und diese für Marktakteure aufbereitet. Maßgeblich für dessen Zertifizierung ist u.a., dass das Smart-Meter-Gateway die Authentizität und die Vertraulichkeit bei Kommunikation und gesichertem Datenaustausch sicherstellen kann. So waren die Anforderungen für den sicheren Einsatz von intelligenten Messsystemen bisher in der technischen Richtlinie BSI TR-03109 vom 11. November 2015 enthalten. Diese Anforderungen dienten u.a. der Gewährleistung der Interoperabilität der verschiedenen in einem Smart-Metering-System vorhandenen Komponenten.

Jetzt will das BSI – vermutlich als Reaktion auf den stockenden Prozess – die Anforderungen an den einzuhaltenden Sicherheitsstandard der Gateways senken und veröffentlichte hierzu am 24. Januar 2019 eine neue technische Richtlinie BSI TR-03109-1 mit dem Titel „Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems Version 1.0.1“. Diese Richtlinie konkretisiert zum einen die Vorgänger-Richtlinie, zum anderen differenziert sie nunmehr hinsichtlich der Anforderungen nach unterschiedlichen Kommunikationseinheiten. Hierdurch erhofft sich das BSI eine Vereinfachung in der Entwicklung und anschließenden Zertifizierung eines Gateways. Dies wiederum würde die Energiewende, deren wesentlicher Bestandteil das sog. Smart Grid, also das intelligente Stromnetz und damit auch Smart Meter ist, spürbar vorantreiben. Ob die neue technische Richtlinie tatsächlich eine Vereinfachung mit sich bringt, bliebt jedoch abzuwarten.

Hinweis zur Einordnung und messtechnischen Abgrenzung von sog. Allgemeinstromverbräuchen im Rahmen der Eigenversorgung

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat im Dezember 2018 einen Hinweis zur Einordnung von sogenannte Allgemeinstromverbräuche (insbesondere solche zur Beheizung bzw. Kühlung von Gebäuden sowie Gemeinschaftsflächenbeleuchtungen) im Rahmen einer Eigenversorgung aus EEG-Anlagen veröffentlicht.

In dem Hinweis geht
die Clearingstelle EEG/KWKG davon aus, dass unter weiteren
Voraussetzungen auch Allgemeinstromverbräuche als
(„personenidentischer“) Eigenverbrauch i.S.d. EEG angesehen werden
können.
Unter Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen versteht sie dabei insbesondere solche,

  • in denen Strom zur Beheizung oder Kühlung von – nicht ausschließlich
    durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage genutzten –
    Gebäude(-teilen), z. B. für Wärmepumpen, Heizpatronen, Klimaanlagen oder
  • zur Gemeinschaftsflächenbeleuchtung oder zum Betrieb von Fahrstühlen genutzt wird.

Am
Ende des Hinweises sind Messaufbauten dargestellt, die eine
messtechnisch richtige Erfassung abbilden sollen. Dabei geht die
Clearingstelle auch schon auf die Neuregelung zur Drittmengenabgrenzung
und die ausnahmsweisen Schätzmöglichkeiten nach dem Ende letzten Jahres
in Kraft getretenen Energiesammelgesetz ein (RGC berichtete).

Letztlich
entscheiden die Gerichte über die Auslegung von Gesetzen. Hinweise der
Clearingstelle EEG / KWKG sind rechtlich nicht verbindlich.

Konsultationsverfahren zur Anwendung des MsbG auf Zahlungsansprüche nach dem EEG und KWKG

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat im Dezember 2018 ein Empfehlungsverfahren eröffnet, bei dem es um die Frage geht, ob und wie sich Verstöße gegen den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb auf Zahlungsansprüche nach dem EEG und dem KWKG auswirken.

Bereits in der Vergangenheit hatte die Clearingstelle zwei Veröffentlichungen zu Anwendungsfragen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) veröffentlicht. In der ersten Empfehlung vom 9. Mai 2017 ging es um die Frage, wer nach Inkrafttreten des MsbG für die Durchführung der Messung bei EEG-/KWK-Anlagen zuständig ist (RGC berichtete). Die zweite Empfehlung vom 14. Juni 2017 betraf den Einbau von intelligenten Messsystemen.

Mit dem nun eröffneten Verfahren (2018/33) will die Clearingstelle eine Empfehlung aussprechen, welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die Anforderungen an die ordnungsgemäße Messung nach EEG, KWKG und MsbG haben. Dies betrifft vor allem auch die Frage, wie sich Verstöße auf die Zahlungsansprüche und das Recht auf (vorrangigen) Netzanschluss für Betreiber von EEG/KWK-Anlagen auswirken. Insbesondere die Fälle, dass gar keine (erforderliche) Messeinrichtung vorgehalten wird oder die vorhandene Messeinrichtung nicht geeicht ist, werden Gegenstand der Empfehlung sein.

Registrierte öffentliche Stellen und akkreditierte Interessengruppen können bis zum 11. März 2019 Stellung zu den aufgeworfenen Fragen nehmen.

BNetzA legt abweichende Vorgaben zum Messstellenbetrieb Gas fest

BNetzA legt mit der Festlegung zur Zuweisung, Ausgestaltung und Anpassung der Marktrollen im
Gassektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der
Energiewende abweichende Vorgaben zum Messstellenbetrieb Gas fest.

Die BNetzA hat am 20. August 2018 ihre Festlegung zur Zuweisung, Ausgestaltung und Anpassung der Marktrollen im Gassektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende erlassen und sich für das Netzbetreiber-Modell entschieden.

Hintergrund der Festlegung ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches zu teilweise umfangreichen Änderungen für die Zuständigkeiten und Prozesse im Messwesen geführt hat. Die BNetzA hatte daraufhin im Dezember 2016 ihre Festlegungen zum Messwesen sowohl im Bereich Strom als auch im Bereich Gas angepasst (RGC berichtete) und zunächst ein sog. Interimsmodell eingeführt. Im Bereich Gas betraf das die Festlegung der Beschlusskammer 7 vom 21. Dezember 2016 (BK7-16-142).

Die zuständige Beschlusskammer hatte im Rahmen der v.g. Festlegung bereits angekündigt, dass vor der Entscheidung für ein Zielmodell im Gassektor zunächst einige Vorfragen zu klären seien. Insbesondere müsse mit den Marktbeteiligten geklärt werden, wie die Aufgabenverteilung zwischen Messstellenbetreibern und Netzbetreibern bei der Erhebung, Aufbereitung  und Verteilung von Messwerten gestaltet werden sollte.

Das MsbG geht vom sog. Messstellenbetreiber-Modell aus. Damit obliegt es grundsätzlich dem Messstellenbetreiber, die Messwerte aufzubereiten und in dem gesetzlich geforderten Umfang an die zum Datenempfang berechtigten Stellen zu übersenden. Er fungiert damit als zentrale Instanz, die nicht nur zur Gewährleistung der Datenqualität, sondern auch für die Abwicklung eines effizienten Datenverteilungsprozesses zuständig ist. Dies stellt eine Abkehr vom früheren  System dar, bei dem der Netzbetreiber als zentrale Datendrehscheibe angesehen wurde. Wegen der Besonderheiten bei der Messung im Gassektor (z.B. Umrechnung der Messwerte anhand von Brennwerten) sieht das MsbG aber die Möglichkeit vor, von dem gesetzlichen System abzuweichen.

Die Beschlusskammer 7 hat im Anschluss an die Festlegung des Interimsmodells zwei Modelle vorgeschlagen und im Jahr 2017 ein Konsultationsverfahren durchgeführt. Zur Diskussion standen das Modell des MsbG (Messstellenbetreiber-Modell) und das Netzbetreiber-Modell.

Mit der nun getroffenen Festlegung (Az.: BK7-17-050) hat die Beschlusskammer 7 im Gasbereich dem Netzbetreiber zukünftig die Funktion der zentralen Datendrehscheibe zugewiesen. Damit wird im Gasbereich – anders als im Strombereich – der Netzbetreiber für die Erhebung, Aufbereitung und Verteilung der Messwerte zuständig sein. Im Strombereich bleibt es dabei, dass gemäß dem MsbG der jeweilige Messstellenbetreiber diese Aufgaben wahrnimmt.

Clearingstelle gibt Empfehlung zur Messung für EEG-Anlagen

Das EEG 2017 sieht in § 61k vor, dass für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang verringert, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird.

Strittig war u.a. die Frage, wie die Begrenzung der Verringerung der EEG-Umlage gemäß § 61k EEG2017 ermittelt wird, insbesondere welche Messeinrichtungen und Messkonzepte erforderlich sind.

Zu diesen Fragen hat die Clearingstelle nun eine umfangreiche Stellungnahme veröffentlicht (Az. 2017/29 vom 28. März 2018). Die Clearingstelle kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von § 61k EEG 2017 keine geeichte Messung erforderlich sei. Außerdem spricht die Clearingstelle verschiedene Empfehlungen zum Umgang mit Speicherverlusten und Differenzmengen aus.

Anbieter für wettbewerblichen Messstellenbetrieb

Seit einigen Jahren bereits ist der Messstellenbetrieb für Strom und Gas liberalisiert. In der Vergangenheit hatte der örtliche Netzbetreiber auch den Messstellenbetrieb in der Hand.

Seit der Liberalisierung können Letztverbraucher selbst entscheiden, ob sie die Dienstleistung der Messung und des Messstellenbetriebs mit einem sog. wettbewerblichen Messstellenbetreiber vereinbaren oder vom örtlichen Netzbetreiber erbringen lassen.