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EEG 2021 (Teil 3): Abrücken vom unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bei Mieterstrom

Die Förderung für Mieterstrom-Modelle lief bislang mehr recht als schlecht. Mit der EEG-Novelle 2021 bessert der Gesetzgeber jetzt in zwei Punkten nach. Ob das ausreicht?

Der im Juli 2017 im EEG eingeführte Mieterstromzuschlag ist eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus PV-Anlagen, der vom Betreiber der Anlage an Mieter oder Eigentümer von Wohnungen abgegeben wird. Der Zuschlag kann vom Betreiber einer nach dem 24. Juli 2017 neu in Betrieb genommenen PV-Anlage in Anspruch genommen werden. Bei Interesse können die Details dieser Förderung in einem umfangreichen Hinweis der BNetzA nachgelesen werden. 

Bislang wurde der Mieterstromzuschlag allerdings wenig genutzt. Dies lag zum einen daran, dass die Höhe des Mieterstromzuschlages in vielen Fällen nicht ausreichend war, um die geplanten Projekte wirtschaftlich abzubilden. Hinzu kamen diverse ungeklärte Rechtsfragen bzw. hohe rechtliche Hürden, die die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages erschwerten. Zwei von diesen Punkten hat der Gesetzgeber nun in der EEG-Novelle 2021 adressiert: die Anforderung des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges wurde abgeschafft und die Regelungen zur Anlagenzusammenfassung wurden für Mieterstromanlagen gelockert. 

Das bisher auch beim Mieterstrom zu erfüllende Kriterium des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges, welches vielen Unternehmen aus der Privilegierung der Eigenversorgung ein Begriff ist, sah – grob gesagt – vor, dass sich die Anlage auf/an dem versorgten Gebäude oder auf/an einem unmittelbaren Nachbargebäude befinden musste. Die Versorgung einer Gruppe von Gebäuden untereinander, die teilweise nicht unmittelbar benachbart waren, fiel damit nicht mehr unter die geförderten Sachverhalte. Vielfach konnten Projektierer aus diesem Grund für ihre technisch und wirtschaftlich eigentlich sinnvollen Konzepte in Wohnquartieren den Mieterstromzuschlag nicht in Anspruch nehmen. 

Geändert wurde deswegen jetzt § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021. Damit soll bei der Mieterstrom-Förderung künftig ein sog. Quartiersansatz umgesetzt und auf das Kriterium der Versorgung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verzichtet werden. Eine gesetzliche Definition des „Quartiers“ existiert bislang nicht. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff zumindest jedoch präzisiert (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 13): 

„Quartier ist dabei ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, so lange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist.“ 

Ebenfalls relevant für Nutzer des Mieterstromzuschlages ist eine neue Ausnahme von den Regelungen zur Anlagenzusammenfassung in § 24 Abs. 1 S. 4 EEG 2021: Danach fallen Mieterstrom-Anlagen nicht in die – teilweise für Betreiber äußerst ungünstigen – Regelungen zur vergütungstechnischen Zusammenfassung von Anlagen, die z.B. auf dem gleichen Grundstück innerhalb eines Jahres errichtet wurden.

Mit § 48a EEG 2021 sollen nunmehr auch eigene anzulegende Werte für Mieterstrom geschaffen werden. Der Mieterstromzuschlag erhöht sich damit für den Mieterstromanbieter. Dies war nötig geworden, weil für Anlagen größer 50 kWp der Mieterstrom inzwischen im Zuge der allgemeinen Degression auf 0 ct gesunken war. Der Mieterstromzuschlag soll nun nicht mehr den allgemeinen Fördersätzen sowie einer komplexen Abschlagsregelung folgen, vielmehr beträgt der anzulegende Wert stets zwischen 2,37 und 3,79 ct/kWh. 

Darüber hinaus soll Mieterstrom von der Gewerbesteuer befreit werden. Somit reduzieren sich die steuerlichen Nachteile, die zuvor für den Vermieter/Mieterstromanbieter mit einem Mieterstromprojekt einhergingen. Hierzu forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, eine gesetzliche Regelung zu beschließen, nach der Wohnungsunternehmen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht verlieren, wenn sie unter anderem Mieterstrom über Solaranlagen auf ihren Gebäuden erzeugen und veräußern (vgl. BT-Drs. 19/25302, S. 9). 

Im Ergebnis wurden damit zwar (noch) nicht alle wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse für den Mieterstrom beseitigt, dennoch wurden zwei wesentliche Hürden angegangen. Wir werden im Laufe des Jahres verfolgen, ob dies dazu beiträgt, dass erfolgreich geförderte Mieterstromprojekte an den Start gehen, oder ob weitere Nachbesserungen seitens des Gesetzgebers gefordert sind. 

SPD-Abgeordnete legen Vorschlag für Mieterstrom-Novelle vor

Eigentlich wollte Altmaier noch bis Ende des Jahres 2019 Eckpunkte für die Novelle des Mieterstromgesetzes erarbeiten lassen. SPD-Abgeordnete haben erkannt, dass das aufgrund des fortgeschrittenen Datums nun nichts mehr werden könnte und legen kurzer Hand selbst einen Vorschlag vor.

Mit einem Brief an Bundeswirtschaftsminister Altmaier wollten die vier SPD-Abgeordneten Miersch, Westphal, Saathoff und Gremmels den Minister an seine Zusage, bis Ende 2019 zumindest Eckpunkte einer Mieterstrom-Novelle zu formulieren, erinnern. Zugleich folgt ein eigener Vorschlag der SPD auf dem Fuße. 

Der Mieterstromzuschlag, im EEG 2017 insb. in §§ 21 und 23b geregelt, ist eine Förderung, die der Stromerzeuger (und regelmäßig auch gleichzeitig der Vermieter) erhält, wenn er Strom aus PV-Anlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang an Mieter abgibt. So wollte man Immobilieneigentümer und Mieter aktiver in die Gestaltung der Energiewende einbinden und die Energiewende auch in die Innenstädte tragen. 

Bislang waren diese Förderregelungen aber alles andere als ein Erfolgsmodell, was zuletzt der Mieterstrombericht des BMWi aus September diesen Jahres deutlich aufzeigte: Danach sind im Zeitraum bis Juli 2019 lediglich 677 Mieterstromanlagen mit insgesamt 13,9 MW installiert worden. Damit wird kaum mehr als etwa 1 % des im Gesetz genannten Mieterstromdeckels von 500 MW im Jahr abgedeckt. 

Gründe gibt es viele. Als besonders hinderlich wird angesehen, dass bis dato nicht gewerbesteuerpflichtige Vermieter bei Inanspruchnahme der Mieterstromprämie unter Umständen hinsichtlich aller Einnahmen gewerbesteuerpflichtig werden können. Auch die vielen rechtlichen Anforderungen, der enorme bürokratische Aufwand sowie eine kaum auskömmliche Vergütung werden bemängelt. 

Hier soll der Entwurf der SPD nun Abhilfe schaffen und dafür sorgen, dass der Betrieb einer Mieterstromanlage nicht regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht auslöst und so behandelt wird wie bspw. der Betrieb einer Heizung in einer Wohnimmobilie durch den Vermieter. 

Zudem stören sich die SPD-Abgeordneten daran, dass sich die Mieterstrom-PV-Anlage im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem versorgten Gebäude befinden muss, regelmäßig also auf oder an dem Gebäude. Dies erschwere sog. Quartierslösungen, bei denen mehrere Gebäude eines Quartiers versorgt werden. Die räumliche Grenze müsse daher erweitert werden. 

Den Entwurfs-Vorschlag der SPD-Abgeordneten kann man u.A. auf der Webseite des Abgeordneten Timon Gremmels herunterladen.