Beiträge

CO2-Zertifikate sind nicht immer das, was sie versprechen – wer seinen CO2-Ausstoß kompensieren möchte, muss bei der Auswahl des geeigneten Klimaschutzprojekts genau hinschauen!

Recherchen diverser Zeitungen decken auf, dass insbesondere Waldschutzprojekte deutlich weniger CO2 einsparen, als angegeben, obwohl diese von Verra zertifiziert waren!

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit, ihren CO2-Ausstoß durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten zu kompensieren. Aber die Recherchen von „Die Zeit“, „Guardian“ und „SourceMaterial“ deckten kürzlich auf, dass von Verra zertifizierte Klimaschutzprojekte zahlreicher Waldschutzprojekte oft viel weniger CO2 einsparen, als versprochen. Ihre Kompensation sei um ein Vielfaches überbewertet.

Und das Ausmaß ist ernüchternd: In einer Studie durch die International Union of Forest Research Organizations hat ein weltweites Forschungsteam 29 der 87 aktuell von Verra zertifizierten Waldschutzprojekte untersucht. Die Auswertung legt nahe, dass 94 Prozent aller Zertifikate daraus wertlos sind: knapp 89 Millionen Tonnen CO2 sollen gar nicht eingespart worden sein.

Erste Unternehmen haben nach der Veröffentlichung dieser Ergebnisse ihre Werbung mit der (erhofften/angenommenen) Klimaneutralität bereits eingestellt.

Wir haben schon immer empfohlen, dass Unternehmen, die klimaneutral werden möchten, Kompensationen nur als letztes Mittel einsetzen sollten. Absoluten Vorrang hat die CO2-Vermeidung! Und dafür gibt es zahlreiche finanzielle Anreize, z.B. durch die sogenannten „Ökologischen Gegenleistungen“, die die Tür für mehrere energierechtliche Privilegien öffnen.

Autoren: Sarah Schönlau
                 Prof. Dr. Kai Gent

Neues Lieferkettengesetz verpflichtet zu Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen fortan nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen kontrollieren, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette.

Die Unternehmen sind durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten die festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung von Menschenrechten zu beenden.

Dies sind insbesondere der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Unterdrückung, Ungleichbehandlung und die Achtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten. Darüber hinaus ist der Umweltschutz insoweit umfasst, als er die Lebensgrundlage von Personen sichert sowie hinsichtlich der Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkommen namentlich das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Weitere Umwelt- und Klimathemen sind bislang nicht Gegenstand des LkSG. Allerdings hat die Europäische Kommission schon am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt (dieser kann hier eingesehen werden). Diese Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Durch die neuen Vorgaben des LkSG sollen Missstände in verpflichteten Unternehmen selbst ebenso aufgedeckt werden wie entlang der Lieferkette – sowohl bei allen unmittelbaren als auch den mittelbaren Zulieferern des Unternehmens.

Zu den neuen Pflichten gehören insbesondere:

  • Das Aufstellen eines betrieblichen Risikomanagements. Hierzu sollen Maßnahmen geschaffen werden, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und entsprechende Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit muss festgelegt werden, dies kann z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfüllt werden.
  • Es besteht die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse, durch welche die Risiken und Verletzungen angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind.
  • Die Unternehmensleitung muss eine Grundsatzerklärung an die Beschäftigten und alle Zulieferer abgeben.
  • Zudem müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern geschaffen werden, sprich Kontrollmechanismen und Abhilfemaßnahmen zur Erkennung, Verhinderung oder Beendigung von Verletzungen. Wenn keine Besserung zu erwarten ist, eine solche nach einer gesetzten Frist nicht eingetreten ist oder eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  • Um Hinweise entgegennehmen zu können, ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens notwendig.
  • Schließlich soll ein jährlicher Bericht über alle Maßnahmen an die zuständige Behörde gesendet werden.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht den Unternehmen ein Verwaltungszwangsverfahren, bei dem Zwangsgelder von bis zu 50.000 € erhoben werden dürfen, umfangreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände, in deren Rahmen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro fallen, können mit bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Beschluss ambitionierter Naturschutzziele bei der Montrealer Konferenz

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal wurde von den 193 UNO-Staaten eine Vereinbarung mit ambitionierten, zukunftsweisenden Schutzzielen zum Erhalt der Natur und der Artenvielfalt beschlossen.

Im Dezember fand im kanadischen Montreal die Weltnaturkonferenz der vereinten Nationen statt. Während der zweiwöchigen Verhandlungen wurden gemeinsame Ziele zum Schutz der Natur diskutiert und beschlossen. Die entworfenen Ziele und Strategien weisen einen entschlossenen Weg gegen das globale Artenaussterben und für gesündere Ökosysteme.

Die wohl wesentliche Errungenschaft ist die Einigung der Länder darauf, dass mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen bis 2030 unter Schutz gestellt werden sollen. Zusätzlich sollen 30 Prozent der bereits geschädigten Ökosysteme an Land und im Meer renaturiert werden.
Dies dient vor allem dem Ziel, das Artenaussterben zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten, um auch für zukünftige Generationen die Lebensgrundlagen zu sichern.
Hierzu wurde ebenfalls beschlossen, dass die Verschmutzung der Natur gebremst wird, indem bis 2030 Pestizide, Düngemittelüberschüsse und Plastikmüll halbiert werden.
Außerdem sollen reichere Länder den ärmeren Ländern bis 2025 rund 20 Milliarden Dollar und bis 2030 30 Milliarden Dollar jährlich zum Zwecke des Artenschutzes zukommen lassen. Industrieländer sind somit verpflichtet, sich am Schutz der biologischen Vielfalt in Schwellen- und Entwicklungsländern substanziell zu beteiligen.
Durch die Vereinbarung der UNO-Staaten wurde eine neue Partnerschaft ins Leben gerufen, in der Deutschland, ebenso wie andere Industriestaaten, den Entwicklungsländern bei der Erstellung und Umsetzung von Biodiversitätsstrategien hilft.
Zusätzlich sollen mit einer Förderung in Höhe von 85 Millionen Euro indigene Völker und lokale Gemeinschaften gestärkt werden. Diese spielen eine Schlüsselrolle beim Artenschutz und gehören oft zu den besten und kenntnisreichsten Naturschützern; ihnen fehlen jedoch meist Landrechte sowie Mittel für den Naturschutz.
Ferner wurde beschlossen, dass umweltschädliche Subventionen abgebaut werden. Die Staaten sollen zusätzlich ermöglichen, dass auch Unternehmen und Finanzinstitutionen solche Aktivitäten offenlegen, die sich schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.

Es kommt nun auf die nationalen Umsetzungen des Abkommens an. Hierzu hat sich jedes Land verpflichtet, eine Biodiversitätsstrategie zu erstellen, in der dargestellt wird, wie es zum Erreichen der globalen Ziele beiträgt. Deutschland hat bereits damit begonnen, die nationale Strategie zu überarbeiten; zudem sind bereits große Flächenteile an Land und Meer geschützt. Erstmals soll es hierbei ein Monitoringprogramm geben, durch welches global mit einheitlichen Maßstäben gemessen wird, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden.
Das Abkommen könnte zwar zu strengeren Regelungen im Bereich des nationalen Energie- und Umweltrechts führen, es entstehen jedoch auch Chancen für Innovative Ideen zur Förderung der Ziele.
Weitere Infos gibt es hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Novellierung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Entfall des EEG-Vergütungsanspruchs droht, falls die neuen Anforderungen nicht eingehalten werden.

Ende des letzten Jahres ist die novellierte Fassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) in Kraft getreten, die einige Neuerungen mit sich bringt. So muss die eingesetzte Biomasse nachhaltig erzeugt und zertifiziert sein. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, droht der Entfall des EEG-Vergütungsanspruchs. Um dies zu vermeiden, stellen wir Ihnen kurz die wichtigsten Änderungen vor:

Zunächst wird durch die Novellierung der Anwendungsbereich der BioSt-NachV auf feste und gasförmige Biomasse erweitert – bislang waren Nachhaltigkeitsanforderungen nur für flüssige Biomasse geregelt. Durch die Erweiterung sind nun auch Biomasse-Heizkraftwerke (BMHKW) mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW und Biogasanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 2 MW von den Nachhaltigkeitsanforderungen erfasst. Weiter ist zu beachten, dass die Änderungen nicht nur für Neu-Anlagen, sondern auch für alle BMHKW bzw. Biogasanlagen, die bereits in Betrieb sind, gelten. Somit spielt das Inbetriebnahmedatum für die Anwendbarkeit der neuen Regelungen keine Rolle.

Inhaltlich muss die eingesetzte Biomasse ab dem 1. Januar 2022 in Bezug auf die Herkunft, die Produktion und die Ernte den Anforderungen der Verordnung genügen. So sind z.B. Anforderung an forstwirtschaftliche Biomasse, dass die Erntetätigkeit legal ist, Naturschutzflächen geschützt werden, auf die Bodenqualität und die biologische Vielfalt geachtet wird, auf den Ernteflächen eine nachhaltige Walderneuerung stattfindet und insgesamt das längerfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird. Landwirtschaftliche Biomasse darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen, wie z.B. bewaldete Flächen, Naturschutzflächen oder Feuchtgebieten. Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen sind bestimmte Treibhausgaseinsparungen zu berücksichtigen.

Gegenüber dem Netzbetreiber ist der Nachweis in Form einer Eigenerklärung des Anlagenbetreibers vorzulegen. Entsprechende Muster werden durch die zuständige Behörde erstellt und auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie in der Datenbank der BLE: Nabisy – Nachhaltige-Biomasse-System.

Zudem gibt es eine Übergangsregelung für die erforderliche Zertifizierung bis zum 30. Juni 2022. Dem Vergütungsanspruch steht es nicht entgegen, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der BioSt-NachV daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen (§ 3 Absatz 1 BioSt-NachV).

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen empfehlen wir, dass sich insbesondere Anlagenbetreiber mit der Thematik beschäftigen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Pia Weber

Verbot von Glyphosat und Co: Neue Regelungen zum Insektenschutz

Extensive Landwirtschaft und Insektenschutz stehen vordergründig in einem Zielkonflikt. Doch ohne Insekten wird es irgendwann auch keine Landwirtschaft mehr geben. Der Gesetzgeber hat deswegen in diesem Herbst weitreichende Maßnahmen zum Schutz von Insekten geregelt.

Der Gesetzgeber hat sich im Jahr 2021 weitreichend mit dem Thema Insektenschutz befasst:

Mit dem Artikelgesetz zum Insektenschutz (Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 2021, BGBl. I Nr. 59 vom 30.08.2021 S. 3908) kommt es zu Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz (BNatSch): Streuobstwiesen, Trockenmauern und artenreiches Grünland werden als schützenswerte Gebiete ergänzt. So sollen diese typischen Lebensräume für bestimmte Insektenarten erhalten werden.

Weitere Regelungen betreffen die Eindämmung sog. Lichtverschmutzung. Denn Licht, z.B. von Leuchtreklamen und Himmelsstrahlern, kann die Orientierung von Insekten stark beeinträchtigen und damit letztlich sogar deren Population gefährden. Regelungen hierzu fanden sich bislang schon vereinzelt in den Naturschutzgesetzen der Länder, z.B. in Bayern oder Baden-Württemberg. Für Unternehmen bedeutsam ist das neu geschaffene, bundeseinheitliche generelle Verbot neuer Beleuchtungsanlagen im baurechtlichen Außenbereich nach § 23 Abs. 4 BNatSchG, für das jedoch bestimmte Ausnahmen gelten: Das Verbot gilt nicht, wenn es nicht zur Beeinträchtigung des Schutzzwecks kommt oder die Beleuchtung notwendig ist für die öffentliche Sicherheit oder den Verkehr. Ein neuer § 41a BNatSchG trifft weiterreichende Regelungen zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen. Diese sind technisch so auszulegen, dass Insekten nicht beeinträchtigt werden bzw. es kann eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde entstehen, wenn die Tätigkeit nicht an sich genehmigungspflichtig ist und „wenn die hiervon ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen“.

Darüber hinaus sind Neuregelungen auch in Bezug auf den Einsatz von Chemikalien in der Natur geschaffen worden:

Der neue § 30a BNatSchG verbietet den Einsatz von Biozidprodukten außerhalb geschlossener Räume in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen. Dies betrifft den flächigen Einsatz von Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) und das Auftragen von Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder Sprühen. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Die Pressemitteilung des BMU zum Insektenschutzgesetz finden Sie hier.

Speziell auf den Einsatz des sog. Totalherbizids Glyphosat bezieht sich die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, BGBl. I Nr. 62 vom 07.09.2021 S. 4111. Dieses soll ab 2024 deutschlandweit verboten werden. Bereits im Zeitraum davor greifen deutliche Begrenzungen. So besteht zwar in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen bereits seit vielen Jahren ein Anwendungsverbot. Bislang waren jedoch Ausnahmegenehmigungen möglich, dies wird nun ebenfalls ausgeschlossen. Für die europarechtlich festgelegten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) verlangt die PflSchAnwV bis 2024 freiwillige Vereinbarungen zum Verzicht auf Glyphosat. Auch in einem Abstand von 10 m zu Gewässern darf das Präparat nicht mehr eingesetzt werden, Ausnahmen sind möglich bei geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke und bei bestimmten kleinen Gewässern. Für Sonderkulturen wie Gemüse- und Obstanbau zum Beispiel Saatgutvermehrung, Hopfen oder Wein, besteht dagegen zunächst noch die Möglichkeit, Glyphosat einzusetzen. Diesen Neuregelungen waren weitreichende Diskussionen vorangegangen, im Ergebnis handelt es sich um einen Kompromiss, der Naturschützern nicht weit genug geht, von Bauernverbänden aber teilweise heftig kritisiert wurde.

Weitere Informationen zum Glyphosatausstieg finden Sie hier auf der Internetseite des BMU.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

THG-Quote ab 1.1.2022 nicht mehr nur für Mineralölunternehmen interessant

Anfang nächsten Jahres ergeben sich weitreichende Änderungen bei der THG-Quote. Z.B. können dann auch Unternehmen, die keine Inverkehrbringer von Kraftstoffen sind, aber Elektrofahrzeuge betreiben, am Quotenhandel teilnehmen und von der THG-Quote profitieren.

2015 hat der Gesetzgeber die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) eingeführt, um den CO2-Ausstoß von Kraftstoffen zu vermindern, vgl. § 37 BImSchG. Diese verpflichtete bisher nur Unternehmen, die in Deutschland Kraftstoffe in den Verkehr bringen, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren. Während das „Ob“ dieses Zieles feststeht, stehen den Unternehmen für das „Wie“ verschiedene Optionen zur Verfügung: z.B. durch Einsatz von Biokraftstoffen, von grünem Wasserstoff oder durch Anrechnung des Einsatzes von Strom für Elektrofahrzeuge. Anträge der Inverkehrbringer von Kraftstoffen auf Anrechnung solcher Maßnahmen sind bereits jetzt beim Umweltbundesamt (UBA) zu stellen (weitere Infos zur Antragstellung hier).

Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie „RED II“ hat der Bundestag im Mai 2021 gesetzliche Vorschriften verabschiedet, die diese Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen schrittweise von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 anhebt. Diese werden ergänzt durch geänderte Vorgaben in der 38. BImSchV, die u.a. die Anrechnung des Einsatzes von Elektromobilität, Biokraftstoffen und grünem Wasserstoff konkretisiert. Zum 1.1.2022 werden sich daher weitreichende Änderungen bei den Anrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der THG-Quote ergeben. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Eckpunkte dar:

– Anrechnung von Elektromobilität:

Bereits jetzt ist die Anrechnung von E-Mobilität grundsätzlich möglich. Dies ist im 2. Abschnitt der 38. BImSchV geregelt. Neu ab dem 1.1.2022 ist, dass beim Strom durchgängig von 2022 bis 2030 die Mengen der THG-Quote mit Faktor 3 angerechnet werden. Dadurch soll die Mineralölwirtschaft mittelbar an Investitionen in eine bundesweite Ladeinfrastruktur beteiligt werden.

Was für viele Unternehmen in Deutschland derzeit interessant sein dürfte: Für das Jahr 2022 wurde der Kreis der Antragsberechtigten im Bereich E-Mobilität bei der THG-Quote erweitert. Der Markt für den THG-Quotenhandel wird zudem ab 2022 auch für E-Fahrzeugbetreiber, wie bspw. die Betreiber von elektrischen Fuhrparks, die selbst keine (fossilen) Kraftstoffe in den Verkehr bringen, geöffnet. Derzeit schießen zudem die Dienstleister aus dem Boden, die registrierten Privatpersonen und Unternehmen versprechen, durch Bündelung vieler Fahrzeuge einen Vorteil von bis zu mehreren hundert Euro pro Jahr und Fahrzeug über den THG-Quotenhandel zu generieren.

– Anrechnung von Biokraftstoffen:

Der zur Erreichung der THG-Quote zulässige anteilige Einsatz von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln wird beim aktuellen Stand eingefroren, d.h. es ist keine Erhöhung über die aktuelle Obergrenze von 4,4 % hinaus mehr vorgesehen. Hintergrund dieser „Bremse“ ist, dass der Einsatz von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sowie die Rodung von Wäldern vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt ist. Ebenso soll ab 2026 auch eine Anrechnung von Palmöl entfallen (vgl. hierzu die Pressemitteilung des BMU).

Darüber hinaus sollen nun auch „fortschrittliche Biokraftstoffe“ anrechenbar sein. Deren Quote soll auf mind. 2,6 % steigen. Unter fortschrittlichen Biokraftstoffe werden z.B. Kraftstoffe verstanden, die aus Reststoffen wie Gülle oder Stroh, Altspeiseölen und erstmals auch tierische Abfallstoffen gewonnen werden.

– Anrechnung strombasierter Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff:

Schließlich soll auch strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff eine tragendere Rolle zukommen, diese sollen künftig mit max. 2% auf die THG-Quote angerechnet werden können.

Wir verfolgen die aktuellen Entwicklungen für Sie und werden an dieser Stelle weiter darüber berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

EuGH: Strenge Auslegung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote

EuGH, Urteil v. 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19 („Föreningen Skydda Skogen“ / „Schütze den Wald“)

Der EuGH hat im März diesen Jahres über die Reichweite des aus dem EU-Recht stammenden artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes im Hinblick auf die geplante Rodung eines Waldgebietes in der schwedischen Gemeinde Härryda entschieden. Hiergegen hatte sich die schwedische Naturschutzorganisation Föreningen Skydda Skogen („Schütze den Wald“) gewandt.

In dem Waldgebiet, über dessen Kahlschlag zu entscheiden war, kommen Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, der Habicht und der Wespenbussard, und außerdem der in Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat 92/43/EWG gelistete Moorfrosch vor.

Als Vorlagefragen hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob das Tötungsverbot aus Art.5 der Vogelschutzrichtlinie nur Arten erfasse, die im Anhang I der Richtlinie aufgeführt bzw. oder in irgendeiner Form bedroht oder in der Population rückläufig sind. Darüber hinaus hat sich der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Tatbestandsmerkmale „absichtliches Töten/Stören/Zerstören“ in Art.12 der FFH-RL und Art.5 der Vogelschutzrichtlinie so zu verstehen sind, dass diese einzuschränken sind bei Maßnahmen, die nicht auf das Töten etc. abzielen, und in diesen Fällen zusätzlich eine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art gegeben sein müsse.

Diesen Ansätzen hat der EuGH eine klare Absage erteilt: Art.5 Vogelschutzrichtlinie sei nicht auf die besonders geschützten oder bedrohten Arten beschränkt; Sinn und Zweck der Richtlinie lassen es darüber hinaus nicht zu, den Anwendungsbereich der Verbote im nationalen Recht zu beschränken. Im Ergebnis werden daher sämtliche europäische Vogelarten unabhängig vom Grad der Bedrohung geschützt.

Auch in Deutschland könnte dieses Urteil zukünftig Bedeutung für die Unionsrechtskonformität und Auslegung des Tötungs- und Beeinträchtigungsverbotes in § 44 Abs. 1 BNatSchG, welches nicht nur für Waldrodungen, sondern z.B. auch Erschließungen, einzelne Baumfällungen etc. eine Rolle spielt, gewinnen. Bislang hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 A 3.06) die EU-Rechtskonformität des § 44 Abs. 1 BNatSchG unterstellt. Insbesondere die Ausnahme in § 44 Abs. 4 BNatSchG für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Zwecke könnte mit dem EuGH-Urteil, welches von einschränkungslosen Zugriffsverboten im Artenschutzrecht ausgeht, auf der Kippe stehen. Es ist zu erwarten, dass sich an dieser Stelle langfristig Nachbesserungsbedarf durch den Bundesgesetzgeber ergeben könnte.

BMU legt nationale Wasserstrategie vor

Ziel ist die Vorsorge gegen Wasserknappheit und die Entwicklung einer Wassernutzungshierarchie

Der jetzt vom BMU vorgelegte Entwurf der nationalen Wasserstrategie umfasst verschiedene Schwerpunkte. Neben der in jüngster Zeit immer öfter diskutierten Wasserknappheit sind auch die Vorbeugung von Nutzungskonflikten sowie die Verbesserung des Zustands der Gewässer und die Wasserqualität Inhalt des Papiers. Umgesetzt werden soll die Wasserstrategie mittels eines Aktionsprogramms, das sich an alle beteiligten Akteure richtet.

Die Bundesumweltministerin erklärte dazu, dass der Klimawandel Deutschland vor Herausforderungen stelle. Drei Dürrejahre in Folge hätten gezeigt, dass Deutschlands Wasserreichtum keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Auch die Infrastruktur, Landnutzung und Stadtentwicklung benötigten eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Um eine bessere Datenbasis für Prognosen über die Verfügbarkeit von Wasser zu erhalten, sollen Datenbanken und Szenarien entwickelt werden. Daneben sollen in einem Beteiligungsprozess Empfehlungen und Kriterien entwickelt werden, wer knappes Wasser vorrangig nutzen darf; dafür soll eine Wassernutzungsstrategie entwickelt werden. Um die überregionale Verteilung von Wasser zu gewährleisten, werden Verbundnetze und Fernleitungen in den Blick genommen, die die örtlichen Wasserversorgungsnetze ergänzen sollen.

Bezüglich der Abwasserabgabe plant das BMU die Einführung eines Verursacherprinzips. Die Abwasserabgaben sollen neugestaltet werden, um stärkere Anreize für die Verringerung der Gewässerverschmutzung u.a. durch industrielle Abwässer zu setzen.

Die Wasserstrategie ist das Ergebnis eines zweijährigen Wasserdialogs. Eine Kurzfassung der Wasserstrategie finden Sie hier.

Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme 2021 bis 2027 für die jeweiligen Flussgebietseinheiten

Die Entwürfe zu den fortgeschriebenen Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für den Zeitraum 2021 bis 2027 für die jeweiligen Flussgebietseinheiten wurden bereits zum 22.12.2020 veröffentlicht. Bis zum 22. Juni 2021 können Sie zu den Entwürfen noch Stellung nehmen.

Nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) soll der gute Zustand bzw. das gute Potenzial der Gewässer im Jahr 2015 oder spätestens im Jahr 2027 erreicht werden. Der Zeitraum von 2015 bis 2027 ist in 6-Jahres-Zyklen, den sog. Bewirtschaftungszyklen, unterteilt. In diesen Zyklen werden die Bestandsaufnahme sowie die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aktualisiert. Aktuell sind die Entwürfe für den 3. Bewirtschaftungszyklus in der öffentlichen Anhörung.

Der dritte Bewirtschaftungszyklus der Wasserrahmenrichtlinie betrifft die Jahre 2021 bis 2027. In den Bewirtschaftungsplänen und den Maßnahmenprogrammen werden unter anderem der aktuelle Gewässerzustand und die geplanten Maßnahmen in Steckbriefen für jedes Gewässer zusammengefasst. Die Entwürfe der jeweiligen Beiträge der Länder zu den Bewirtschaftungsplänen sowie den Maßnahmenprogrammen sind im Internet bereitgestellt. Für Niedersachsen finden Sie die entsprechenden Dokumente hier und für die Flussgebietsgemeinschaft Weser hier. Für Bayern finden Sie entsprechende Dokumente hier und hier. In anderen Bundesländern sind die Dokumente in der Regel über die Seiten der zuständigen Behörden verlinkt.

In den Maßnahmenprogrammen sind z. B. für Betreiber von Wasserkraftwerken Forderungen wie der Rückbau von Wehren und Staumauern oder die Gewährleistung von mehr Restwasser und Durchlässigkeit vorgesehen. Auch Betreiber anderer Anlagen zur Gewässerbenutzung wie z. B. Naturzugkühltürme können betroffen sein.

Unternehmen, die eine Betroffenheit nicht ausschließen können, sollten mögliche Auswirkungen auf ihre Anlagen prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Maßnahmen abgeben. Die Frist zur Stellungnahme endet am 22. Juni 2021. Die Stellungnahmen werden von den Landesbehörden und der Flussgebietsgemeinschaft Weser ausgewertet und in dem jeweiligen Plan bzw. Programm berücksichtigt.

Öffentlichkeitsbeteiligung in Corona-Zeiten

Ein aktueller Gesetzesentwurf beschäftigt sich mit der Problemstellung corona-bedingter Kontaktbeschränkungen, die zur Verzögerung von umwelt- und planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren führen.

Für zahlreiche Verwaltungsverfahren des Umwelt- und Planungsrechts ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Unterlagen und Bescheide müssen öffentlich ausgelegt werden. Antragskonferenzen und Erörterungstermine werden öffentlich durchgeführt. All dies findet regelmäßig in den Räumen der Gemeindeverwaltungen statt, die aber derzeit Corona-bedingt für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt sind. Damit droht, dass wichtige Genehmigungsverfahren für unbestimmte Zeit auf Eis gelegt und damit notwendige Investitionen verschoben werden.

Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren beschlossen (Plansicherstellungsgesetz). Dieses Gesetz findet Anwendung auf zahlreiche Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel

  • UVP-pflichtige Vorhaben,
  • immissionsschutzrechtliche,
  • baurechtliche,
  • raumordnungsrechtliche,
  • wasserrechtliche aber auch
  • energiewirtschaftsrechtliche Verfahren.

Danach können ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen jetzt auch über das Internet erfolgen. Gleiches gilt für die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen, für im Rahmen solcher Anhörungen gegebene Erklärungen sowie für Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen. Auf diese Weise können die Verfahren auch in Corona-Zeiten ohne Verzögerung weitergeführt werden.

Die Regelungen sollen befristet bis zum 31.03.2021 und auch für Verfahren gelten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben. Das Gesetz muss aber den Bundestag noch passieren.