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Strom-/GasNEV, Strom-/GasNZV und andere: BMWK plant Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben

Zur Anpassung an die europäische Vorgabe der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde sollen energierechtliche Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt werden. Auch weitere Regelungen sollen novelliert werden.

Die europäischen Richtlinien 2009/72/EG (Elektrizitätsrichtlinie) und 2009/73/EG (Erdgasrichtlinie) sehen vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben unabhängig agieren.

In Deutschland wird jedoch durch die §§ 24 EnWG und 21a EnWG die Bundesregierung ermächtigt, durch den Erlass einer Verordnung die Regulierung des Netzzugangs und die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang näher auszugestalten. Hiervon hat die Bundesregierung u.a. durch Erlass der StromNZV, StromNEV, GasNZV und GasNEV Gebrauch gemacht.

Auf eine Rüge des Generalstaatsanwalts beim EuGH stellte der EuGH mit Urteil vom 2. September 2021 (C-718/18) fest, dass die deutschen Regelungen die europäischen Vorgaben nicht ordnungsgemäß umsetzen und der Bundesnetzagentur (BNetzA) hierdurch die notwendige ausschließliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben fehle.

Um die richtliniengemäße Unabhängigkeit der BNetzA herzustellen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung aufzuheben und durch Festlegungskompetenzen der BNetzA zu ersetzen.

Die BNetzA hat in der Vergangenheit bereits Festlegungen erlassen, welche die oben genannten Verordnungen inhaltlich ergänzt und konkretisiert haben, soweit die Verordnungen keine abschließenden Regelungen enthielten. Da der EuGH lediglich die Unzuständigkeit der Bundesregierung rügte, den Regelungsgehalt der Verordnungen inhaltlich jedoch nicht beanstandete, erscheint es fraglich, ob mit der geplanten Festlegungskompetenz der BNetzA einschneidende inhaltliche Veränderungen einhergehen werden. Der Entwurf sieht insoweit eine Übergangszeit vor, in welcher die Verordnungen weiterhin gelten. Ein Außerkrafttreten ist für die einzelnen Verordnungen für bestimmte Stichtage im Zeitraum 2025-2028 vorgesehen. Dadurch bekommt die BNetzA die notwendige Zeit, die aus ihrer Sicht änderungsbedürftigen Regelungen zu überarbeiten, ohne einen Bruch in dem fast 20 Jahre gewachsenen Regulierungsrecht herbeizuführen.

Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und eine einheitliche, allgemein verbindliche Bestimmung verschiedener Begriffe auch nach Aufhebung der Verordnungen zu gewährleisten, sollen nach dem Entwurf bestimmte Definitionen aus den betroffenen Verordnungen ins EnWG aufgenommen werden. Auch einige weitere wesentliche Regelungen aus diesen Verordnungen sollen direkt ins EnWG aufgenommen werden, um eine Fortgeltung des Rechtsrahmens zu gewährleisten, so zum Beispiel mit Blick auf das Bilanzkreismanagement.

Über die Anpassung an die europäischen Vorgaben hinaus enthält der Entwurf Änderungen des Energiewirtschaftsrechts, die zur Gewährleistung der Stromversorgung und vor dem Hintergrund der Elektromobilität den Netzausbau beschleunigen sollen.

Bei dem besprochenen Dokument handelt es sich derzeit noch um einen Entwurf eines Referentenentwurfs, der innerhalb der Bundesregierung bislang noch nicht abgestimmt ist. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.

Nach EuGH-Urteil soll der Einspeisevorrang auch – zumindest teilweise – für Strom aus gemischten Abfallverwertungsanlagen gelten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch der Strom aus thermischen Abfallverwertungsanlagen, die nur teilweise biologisch abbaubare Abfälle verwerten, einen Einspeisevorrang hat. Der EuGH entschied, dass der vorrangige Netzanschluss zumindest für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromanteil zu gewähren ist.

Die Klägerin, welche eine thermische Abfallverwertungsanlage betreibt, speist die Strommengen in das von der Beklagten betriebene Stromnetz ein. Nachdem die Klägerin infolge von Netzengpässen die Stromeinspeisung abregeln musste, machte diese Entschädigungsansprüche nach der sog. Härtefallregelung des EEG geltend. Da der durch sie erzeugte Strom jedoch nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien gewonnen wird, versagte der Stromnetzbetreiber ihr diese Entschädigung. 

Der Fall liegt nun dem BGH zur Entscheidung vor, welcher im Wege eines Vorabentscheidungsgesuchs den EuGH hinzugezogen hat. Dieser hatte zu klären, ob auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, die Elektrizität aus gemischten Abfällen mit variablen Anteilen biologisch abbaubarer Abfälle erzeugen. Der EuGH urteilte nun zugunsten der hybriden Stromerzeugungsanlagen. Allerdings gelte der Vorrang nur für den aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromanteil. Eine konkrete Ausgestaltung der Regelungen sei zudem den Mitgliedsstaaten vorbehalten.

Das Urteil des BGH steht zwar noch aus, allerdings ist zu vermuten das dieser der Rechtsauffassung des EuGH folgen wird. 

Das Urteil des EuGH finden Sie hier

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                Sarah Schönlau

Weitere Festlegung der BNetzA zu individuellen Netzentgelten (7.000- Stunden-Regelung) wurde veröffentlicht.

Unternehmen, die bestehende Vereinbarungen zu Netzentgelten nach der 7.000-Std-Regelung haben, sollen nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur keine Nachteile entstehen durch ihre Teilnahme an freiwilligen Lastabschaltungen, Verbrauchsreduzierung bei hohen Strombörsenpreisen und kurativem Redispatch.

Vor dem Hintergrund der Gasmangellage hatte die BNetzA Ende 2022 bereits eine Festlegung zu der Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 46 EnWG für Unternehmen getroffen, die ihre Produktion wegen einer Verminderung ihres eigenen Gasbezugs reduziert hatten und denen daraus keine Nachteile bei ihren individuellen Netzentgelten entstehen sollen (RGC berichtete).

Das Energiewirtschaftsgesetz hält mit dem § 118 Abs. 46a EnWG eine weitere Grundlage für die BNetzA bereit, um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern und Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz sowie des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen. Um netzdienliches Verhalten verstärkt anzureizen, hat die BNetzA ihren Entscheidungsspielraum ausgefüllt und Erleichterungen für Unternehmen zu Voraussetzungen für bestehende Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV beschlossen (Beschluss vom 15.02.2023, BK4-22-089). Folgendes Netznutzungsverhalten bleibt bei der Ermittlung ihrer Benutzungsstundenzahl oder des erforderlichen Mindeststromverbrauchs unberücksichtigt:

  • Freiwillige Lastabschaltungen bzw. Lastabsenkungen, die Letztverbraucher zur Vorbereitung auf Mangellagen und zur Vermeidung von Schaltmaßnahmen nach Anweisung des ÜNB vorgenommen haben, wenn sich die Unternehmen zugleich verpflichtet haben, die eingesparten Strommengen börslich zu vermarkten;
  • Leistungsspitzen, die nachweislich durch kuratives Redispatch des Netzbetreibers oder durch die Erbringung von negativer Regelenergie entstanden sind;
  • Abrufe aufgrund von mit dem Netzbetreiber vereinbarten vertraglichen Ab- und Zuschaltmaßnahmen;
  • Flexibles Verhalten in Zeiten besonders hoher Preise an der Strombörse, indem der Stromverbrauch innerhalb vergebener Zeiträume reduziert und die dadurch eingesparte Strommenge am Spotmarkt vermarktet wird;
  • Flexibles Verhalten in Zeiten besonders niedriger Preise an der Strombörse, indem der Stromverbrauch erhöht wird an Sonn- und Feiertagen.

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmen muss das Unternehmen dem Netzbetreiber bis zum 31.01.2024 sein jeweilige Netznutzungsverhalten mit den von der BNetzA vorgegebenen Berechnungswegen nachweisen. Zusätzlich ist eine Mitteilung an die BNetzA erforderlich.

Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31.12.2023. Die BNetzA hat sich aber bereits vorbehalten, den Anwendungszeitraum bis zum 31.12.2025 zu verlängern.

Autorin: Aletta Gerst

Veranstaltungstipp RGC Fokus: Meldechaos verhindern – so meistern Sie die Verflechtung der Vorgaben aus EEG, StromNEV und EnFG (1,5 Stunden online)

Dieser Fokus bietet den optimalen Einstieg in die Welt der Meldungen, aber auch die „alten Hasen“ sollten sich aufgrund der Neuerungen diesen Termin nicht entgehen lassen!

Seit Beginn des Jahres 2023 regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die stromseitigen Umlagen neu. Was da natürlich nicht fehlt: Neue und komplexe Meldepflichten, die Voraussetzung für Privilegien bei KWKG- und Offshoreumlage sind. Gleichzeitig müssen Sie sich trotz Abschaffung der EEG-Umlage noch ein letztes Mal mit den EEG-Meldungen für 2022 auseinandersetzen.

Nächste Woche Mittwoch, 8. März 2023, 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr führen wir Sie wie gewohnt anhand zahlreicher Praxisbeispiele durch folgende Fragen rund um das Thema Meldepflichten (Auszug):

  • Seit Mitte 2022 musste keine EEG-Umlage gezahlt werden – ist die EEG-Meldung jetzt überhaupt noch notwendig? Und wenn ja – welche Besonderheiten ergeben sich?
  • Gelten nur die alten Regelungen aus dem EEG oder bereits die neuen nach dem EnFG? Oder doch beide gleichzeitig?
  • Gibt es einzuhaltende Fristen?
  • Mit welchen Sanktionen muss ich bei Meldefehlern rechnen?

Durch das Zusammenspiel der EEG- und EnFG-Meldungen wird es schwer, den Durchblick zu behalten. In diesem RGC-Fokus zeigen wir Ihnen prägnant in 1,5 Stunden und mit Hilfe eines Zeitstrahls den roten Faden durch den Meldedschungel und verhindern ein Meldechaos!

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Veranstaltungstipp RGC Fokus: Meldechaos verhindern – so meistern Sie die Verflechtung der Vorgaben aus EEG, StromNEV und EnFG (1,5 Stunden online)

Durch das Zusammenspiel der EEG und EnFG-Meldungen wird es schwer, den Durchblick zu behalten. In diesem RGC-Fokus zeigen wir Ihnen prägnant in 1,5 Stunden und mit Hilfe eines Zeitstrahls den roten Faden durch den Meldedschungel und verhindern ein Meldechaos!

Seit Beginn des Jahres 2023 regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die stromseitigen Umlagen neu. Was da natürlich nicht fehlt: Neue und komplexe Meldepflichten, die Voraussetzung für Privilegien bei KWKG- und Offshoreumlage sind. Gleichzeitig müssen Sie sich trotz Abschaffung der EEG-Umlage noch ein letztes Mal mit den EEG-Meldungen für 2022 auseinandersetzen.

Am Mittwoch, 8. März 2023 führen wir Sie wie gewohnt anhand zahlreicher Praxisbeispiele durch folgende Fragen rund um das Thema Meldepflichten (Auszug):

Seit Mitte 2022 musste keine EEG-Umlage gezahlt werden – ist die EEG-Meldung jetzt überhaupt noch notwendig? Und wenn ja – welche Besonderheiten ergeben sich?

Welche Besonderheiten ergeben sich bei „Claw-Back“-KWK-Anlagen?

Gelten nur die alten Regelungen aus dem EEG oder bereits die neuen nach dem EnFG? Oder doch beide gleichzeitig?
 Gibt es einzuhaltende Fristen?

Mit welchen Sanktionen muss ich bei Meldefehlern rechnen?

Dieser Fokus bietet den optimalen Einstieg in die Welt der Meldungen, aber auch die „alten Hasen“ sollten sich aufgrund der Neuerungen diesen Termin nicht entgehen lassen!

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihrer Reduzierungen im Energiefinanzierungsgesetz (online)

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist seit Anfang des Jahres 2023 in Kraft und regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) sowie die Privilegierungen zu diesen Umlagen. Fragen rund um die Neuerungen nach dem EnFG klären wir in der kommenden Woche!

Seit Anfang des Jahres 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und hält einige Neuerungen bereit!

Kompakt in 1,5 Stunden möchten wir Ihnen am Dienstag, 14. Februar 2023 (Wiederholungstermin) die neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen erläutern. Wir klären mit einer Vielzahl an Praxistipps folgende Fragen:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „Ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)?
  • Wie sehen die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien aus?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Programm und Anmeldung finden Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihrer Reduzierungen im Energiefinanzierungsgesetz (online)

Wiederholungstermin am 14. Februar 2023

Seit Anfang des Jahres 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und hält einige Neuerungen bereit!

Kompakt in 1,5 Stunden möchte wir Ihnen am Dienstag, 14. Februar 2023 die neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen erläutern. Eine Klärung dieser und weiterer Fragen steht auf der Agenda:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)? 
  • Wie sehen die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien aus?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Das EnFG regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) sowie die Privilegierungen zu diesen Umlagen. Deshalb ist dieser RGC-Fokus ein Pflichttermin für alle Unternehmen, die bei ihrem Strompreis nichts verschenken wollen oder können.

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Sie haben bereits einen Überblick über die Neuerungen im EnFG und sind auf der Suche nach einem roten Faden durch den Meldedschungel? Dann haben wir einen weiteren RGC-Fokus als Veranstaltungstipp für Sie: Meldechaos verhindern – so meistern Sie die Verflechtung der Vorgaben aus EEG, StromNEV und EnFG (1,5 Stunden online). Diese Veranstaltung findet online am 7. März 2023 statt. Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

BNetzA legt endgültig fest: Vereinbarungen für Unternehmen über individuelle Netzentgelte aus 2021 gelten bei Produktionsrückgang wegen eines verminderten Gasbezugs in 2022 fort

Die Bundesnetzagentur veröffentlichte die Festlegung, nach der Unternehmen, die in 2021 individuelle Netzentgelte nach der 7.000-Std-Regelung vereinbart haben und in 2022 ihre Produktion wegen einer Verminderung ihres eigenen Gasbezugs reduziert haben, die individuellen Netzentgelte unter bestimmten Anforderungen weiter auf der Grundlage des Kalenderjahres 2021 für 2022 beanspruchen können (Beschluss vom 24.11.2022, BK4-22-086).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Gasversorgungslage wurde am 1. August 2022 mit dem neuen § 118 Abs. 46 EnWG eine besondere Ausnahmeregelung für individuelle Netzentgelte in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt (RGC berichtete). Unternehmen, die der Aufforderung zur Verminderung ihres Gasbezugs nachgekommen sind und in 2022 ihre Produktion reduziert haben, sollen durch die Anpassung ihres Netznutzungsverhaltens keinen Nachteil bei ihren individuellen Netzentgelten (aus § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV) haben – für diese Unternehmen soll weiterhin für das gesamte Kalenderjahr 2022 das Jahr 2021 die Bemessungsgrundlage sein.

Die BNetzA wurde ermächtigt, nach Ausrufung der Notfallstufe Gas die Anwendung dieser Ausnahmeregelung und die von den Unternehmen zu erbringenden Nachweise zu bestimmen. Dem kam die BNetzA zunächst mit ihrer vorläufigen Anordnung vom 16.9.2022 nach (RGC berichtete). Diese wurde nun von der endgültigen Festlegung abgelöst, nach Konsultation und Auswertung vieler Stellungnahmen aus Verbänden, Unternehmen und Netzbetreibern.

Im Vergleich zur bisherigen vorläufigen Festlegung der BNetzA haben sich keine substanziellen Änderungen ergeben, vielmehr hat sich die BNetzA eng an den gesetzten gesetzlichen Rahmen gehalten – Vorschläge zur Erweiterung des Anwendungsbereichs wurden nicht aufgegriffen. In der Festlegung werden aber näher Voraussetzungen und Begriffe für den Anspruch auf Weitergeltung bestehender Netzentgeltvereinbarungen erläutert. Betroffene Unternehmen sollten vor allem prüfen, ob sie für ihren weiteren Anspruch die geforderten Nachweise

  • zur Gaseinsparung im Produktionsprozess und
  • zum Zusammenhang zwischen der Reduzierung ihres eigenen unmittelbaren Gasbezugs und der Anpassung ihres Netznutzungsverhaltens

gegenüber ihrem Netzbetreiber erbringen können.

Bei Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen, melden Sie sich gern.

Autoren: Aletta Gerst
                 Jens Nünemann

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Vom EnUG zum EnFG: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen (1,5h)

In unserer Veranstaltung am Dienstag, 29. November 2022, steht das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) mit seinen neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen im Mittelpunkt.

Vielen Unternehmen ist das EnUG, bzw. das EnFG jedenfalls vom Hörensagen ein Begriff. Dass sich dahinter eines der wichtigsten Gesetze der nächsten Jahre verbirgt, ist aber noch weitgehend unbekannt.

Warum ist das EnFG so wichtig?

Das EnFG regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) und ihrer Privilegierungen. Zwingende Voraussetzung dafür bleiben Antrags-, Melde- und Messpflichten. Wer diese Vorgaben nicht auf dem Schirm hat, verschenkt (neue) Chancen beim Strompreis!

Die folgenden Fragen werden wir kompakt in 1,5 Stunden in diesem RGC-Fokus klären:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Was wird aus der EEG-Umlage?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)?
  • Wer kann die Privilegierungen für Wärmepumpen und Ladestrom nutzen?
  • Wie sieht die Drittmengenabgrenzung unter dem EnFG aus?
  • Wie funktionieren die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien?
  • Welche Meldungen aus der „alten Welt“ sind in 2023 noch abzugeben?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Steigende Netzentgelte im kommenden Jahr – der Bund plant, die Kosten mit einem Zuschuss von 13 Milliarden Euro abzufedern

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen erstmals bundeseinheitliches Netzentgelt für das Jahr 2023

Nicht nur der Börsenpreis pro Kilowattstunde Strom ist enorm gestiegen, auch die Netzentgelte für das Jahr 2023 werden im Vergleich zum Vorjahr ansteigen. Auslöser der Erhöhung seien starke Kostensteigerungen, hauptsächlich die erheblichen Preissteigerungen auf den Brennstoff- und Strommärkten. Diese verursachen Steigerungen, insbesondere bei den Redispatch-Kosten und bei den Kosten für die Netzreserve, wie sich der Pressemitteilung der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, Transnet BW und Tennet entnehmen lässt.

In der Folge sei mit einem enormen Anstieg der Netzentgelte zu rechnen. Damit die höheren Kosten nicht direkt an die Netznutzer weitergereicht werden und diese zusätzlich belasten, will die Bundesregierung die Kostensteigerung mit knapp 13 Milliarden Euro abfangen und somit die Gebühren auf dem Niveau des Vorjahres stabilisieren. Das Geld soll direkt an die Übertragungsnetzbetreiber fließen.

Umgesetzt werden soll dies mit Hilfe des dritten Entlastungspaketes im Zusammenhang mit der Strompreisbremse und dem „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ (RGC berichtete). Zur Zwischenfinanzierung soll lauft Wirtschaftsminister Robert Habeck auf die Überschüsse des EEG-Kontos zurückgegriffen werden. Mittelfristig sollen auch mit dem Abschöpfen der Zufallsgewinne von Stromerzeugern die Netzentgelte abgedämpft werden.

Gestern, am 05. Oktober 2022, haben die ÜNB auf Basis der Begrenzung durch die Bundesregierung die vorläufigen Netzentgelte für 2023 veröffentlicht. Diese werden erstmals bundeseinheitlich bei 3,12 ct/kWh liegen.

Für die meisten Netznutzer stellt ein Netzentgelt von 3,12 ct/kWh weiterhin einen Anstieg dar. Bisher lagen die Netzentgelte zwischen 2,94 und 3,04 ct/kWh. Einzig im Bereich des Netzbetreibers Tennet lag das Netzentgelt bisher bei 3,29 ct/kWh, sodass die Kosten leicht sinken werden.

Autorin: Pia Weber