Europäisches Gericht bestätigt Nichtigkeit der früheren Netzentgeltbefreiung
Die von der EU-Kommission im Jahre 2018 festgestellte Nichtigkeit der Netzentgeltbefreiung in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV a. F. wurde in erster Instanz gerichtlich bestätigt.
Hintergrund ist die im Jahr 2011 in § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geschaffene Möglichkeit, große Stromverbraucher vollständig von den Stromnetzentgelten zu befreien, wenn der Jahresverbrauch 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden überstieg.
Gegen diese Regelung wurde von der EU-Kommission bereits im März 2013 ein europäisches Beihilfeprüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Im Mai 2018 hatte die EU-Kommission dann entschieden, dass die Netzentgeltbefreiung der Jahre 2012 und 2013 eine staatliche Beihilfe darstelle, da diese durch die § 19-Umlage finanziert werde (RGC berichtete).
Mehrere betroffene Unternehmen und die Bundesregierung waren vor das Europäische Gericht (EuG) gezogen und hatten den Beihilfecharakter der Netzentgeltbefreiung bestritten. Sie bezogen sich u.a. auf eine Entscheidung des EuG aus dem Jahr 2019, mit welchem das Gericht geurteilt hatte, dass Umlagen aus dem EEG 2012 keine staatliche Beihilfe darstellten und wollten diese Sichtweise auf die Netzentgeltbefreiung übertragen. Das EuG sah den Beihilfecharakter in Bezug auf die Netzentgeltbefreiung aber als gegeben an. Die Entscheidung vom 6. Oktober 2021 finden Sie hier.
Die Netzentgeltbefreiung war kurz nach Eröffnung des Beihilfeverfahrens im Jahr 2014 abgeschafft und durch eine Neuregelung von § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV ersetzt worden, die nicht Gegenstand des vorgenannten Verfahrens ist.
Autor: Tanja Körtke (RGC)