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Die Energiewende wird eingeleitet – das Osterpaket geht in die nächste Runde.

Das Bundeskabinett verabschiedet mit dem Osterpaket die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten.

Am 6. April hat das Kabinett das sogenannte Osterpaket, die zentrale Gesetzesnovelle für die Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus, verabschiedet. Im Rahmen dieses Energiesofortmaßnahmenpakets wird der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigt, RGC berichtete hier. Bis 2035 soll Strom fast vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein Überblickspapier über die wesentlichen Inhalte des Osterpakets finden Sie hier.

Im nächsten Schritt wird das Osterpaket dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht dann in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren über. Die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Seite des BMWK.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie von allerhöchster Brisanz. Denn hier wird u.a. über die Zukunft der EEG-Umlage und damit einhergehender Privilegierungen entschieden.

Um einen Überblick über die geplanten Neuerungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unseren RGC-Fokus: „Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“ am 20. April 2022.

Prägnant und in 1,5 Stunden auf den Punkt gebracht stellen wir Ihnen die für Sie interessanten Änderungen auf Basis des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vor. Weitere Informationen zur Veranstaltung und Hinweise zur Buchung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Aktualisierung des Grundverständnisses der ÜNB zum Nachweis der Schätzungsbefugnis

Die ÜNB aktualisieren kurzfristig ihr zweites Papier zum Messen und Schätzen.

Am 28. März 2022 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW eine Aktualisierung des Grundverständnisses zum Nachweis der Schätzungsbefugnis gemäß § 62b EEG 2021 veröffentlicht sowie eine Aktualisierung der Rechenbeispiele zur Schätzungsbefugnis – erneut ohne eine weitere Mitteilung auf ihrer Homepage www.netztransparenz.de. Die aktualisierte Version des Dokuments zur Schätzungsbefugnis finden Sie hier, die Rechenbeispiele hier.

Wie bereits die Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen der ÜNB (RGC berichtete), stellt auch diese Aktualisierung keinen Grund zur Beunruhigung dar. Denn es werden keine neuen Anforderungen an die Schätzungsbefugnis gestellt. Die bisherigen Grundsätze bleiben unverändert und werden nun um weitere Informationen zum Berechnungstool ergänzt:

  • Zum einen stellen die ÜNB nochmal ausdrücklich klar, dass die Regelungen des § 62b EEG nicht nur für die EEG-Umlage, sondern entsprechend auch für die KWK-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die StromNEV-Umlage anzuwenden sind, sodass auch für diese KWKG-basierten Umlagen das Berechnungstool zu berücksichtigen ist.
  • Außerdem geben die ÜNB durch das neue Papier Erklärungen an die Hand, welche Daten in das Berechnungstool einzugeben sind. So ist z.B. eine Gesamtbetrachtung der einmaligen Kosten für die Erstellung des Messkonzepts über alle Umlagen vorzunehmen, sofern ein Messkonzept für alle Umlagen angewendet wird. Bei unterschiedlichen Messkonzepten sind die anteiligen Kosten je EEG-Umlage und KWKG-basierter Umlage anzugeben. 
  • Der unvertretbare Aufwand und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit sind dann anzunehmen, wenn die Ungleichung bei einer Gesamtbetrachtung über alle Umlagen oder die jeweilige Ungleichung bei einer isolierten Betrachtung der EEG-Umlage und der KWKG-basierten Umlagen erfüllt ist.

Im Dokument der Rechenbeispiele wurde der Zeitraum für die Betrachtung der EEG-Umlage auf 0,5 Jahre herabgesetzt. Diese Änderung ist zu begrüßen, da die EEG-Umlage ab Juli 2022 auf null herabgesetzt werden soll. Bei der Betrachtung der KWKG-basierten Umlagen bleibt es hingegen bei einem Betrachtungszeitraum von 8 Jahren.

Autorinnen: Annerieke Walter
                      Pia Weber

RGC-Netzwerk-Mitglieder sind top informiert!

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen der ÜNB

Wer im Jahr 2022 Strommengen weiter schätzt, sollte sein Messkonzept weiterhin dokumentieren und vorlegen.

Am 18. Februar 2022 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW eine Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen im EEG 2021 veröffentlicht – ohne eine weitere Mitteilung auf ihrer Homepage www.netztransparenz.de. Die aktuelle Version des Dokuments zum Grundverständnis zum Messen und Schätzen finden Sie hier.

Diese Aktualisierung kurz vor den Meldefristen 31. März und 31. Mai, an denen gemäß § 104 Abs. 10, 11 EEG in diesem Jahr auch die Dokumentationen der EEG-Messkonzepte vorzulegen sind, stellt jedoch keinen Grund zur Beunruhigung dar. Denn die Grundzüge zur Vorgehensweise beim Messen und Schätzen haben sich nicht geändert:

  • Die zulässigen Schätzmethoden und Sicherheitsaufschläge bleiben unverändert.
  • Dies gilt ebenfalls für die Bestimmung von Dritt- und Bagatellverbräuchen.
  • Zudem wird auch in der aktualisierten Fassung für die Frage, was wann und wie geschätzt werden darf, weiterhin auf das Hinweisblatt und das Berechnungstool der ÜNB zur Schätzungsbefugnis mit dem alten Stand Juli 2021 verwiesen.

Neu hinzugekommen ist: 

  • Die ÜNB bezeichnen nun näher, wann und für welche Stromverbräuche aus ihrer heutigen Sicht die proaktive Vorlage der Dokumentation erforderlich ist.
  • Werden alle Strommengen seit dem 01.01.2022 durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt, so ist dies dem zuständigen Netzbetreiber lediglich zu bestätigen. Das Messkonzept als Nachweis ist erst auf Aufforderung vorzulegen.
  • Wenn hingegen Strommengen weiterhin geschätzt werden, bleibt für diese Strommengen weiterhin die Dokumentation, aus der sich ergeben muss, wie geschätzt wird und warum die Vorgaben des § 62b EEG erfüllt werden, maßgeblich.
  • Die ÜNB weisen hier ausdrücklich auf das sog. Infektionsrisiko hin: Erfolgt die Dokumentation trotz Schätzungen noch in 2022 nicht oder unzureichend, so falle jedenfalls für 2021 auf die jeweils durchmischte Strommenge die volle EEG-Umlage an! 
  • Das Einreichen des Berechnungstools, mit dessen Hilfe die Voraussetzungen einer Schätzung (unvertretbarer Aufwand und wirtschaftliche Unzumutbarkeit) berechnet werden, ist nicht erforderlich.
  • Zudem wird klargestellt, dass das Grundverständnis gleichermaßen auf die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage sowie die StromNEV-Umlage anzuwenden ist.
  • Eine kleine Neuigkeit zum ¼-Stunden-Nachweis der Vergangenheit: Die ÜNB kündigen an, mit Sicherheitszuschlägen auch ¼-Stunden-Werte aus ungeeichten Zählern (dies dürfte wohl auch für Zähler ohne geeichten Zeitstempel gelten) zu akzeptieren.

Wahrscheinlich stellen Sie sich jetzt die Frage: Was bedeutet das für mein Unternehmen und welcher konkrete Handlungsbedarf stellt sich?

Wenn Sie in 2022 gar nicht mehr schätzen, besteht nach unserem Verständnis des Papiers zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Ganz anders verhält es sich, wenn Sie von den Schätzoptionen des § 62b EEG seit dem 1. Januar 2022 weiterhin profitieren. Um das EEG-Privileg, insbesondere des letzten Jahres nicht zu verlieren, sollten Sie Ihr Messkonzept weiterhin dringend dokumentieren und vorlegen.

Sollten Sie bei der Formulierung der Messkonzeptdokumentation Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gern zum Pauschalpreis. Weitere Infos dazu finden Sie hier. Und sollten sich für Sie weitere Fragen rund um Ihr Messkonzept ergeben, schlagen wir Ihnen das Drittmengen-Update: Fakten und Praxistipps zu Abgrenzung und Messkonzept von RGC und VEA am 22. März 2022 vor.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG 2022) gelten ab dem 27. Januar 2022.

Die EU-Kommission hat die KUEBLL / CEEAG 2022 formal angenommen sowie Fragen und Antworten zu den wesentlichen Änderungen veröffentlicht.

Ende Januar hat die EU-Kommission die geänderten Leitlinien für die Gewährung staatlicher Beihilfen für Klima-, Umweltschutz und Energie (KUEBLL 2022) formal angenommen. Diese sind nun in Kraft. D.h., die EU-Kommission wird anhand der neuen Leitlinien alle anmeldepflichtigen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 27. Januar 2022 gewährt werden oder gewährt werden sollen, auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin prüfen (RGC berichtete hier). Wird die Genehmigung von der EU-Kommission auf dieser Basis verweigert, dürfen Beihilfen, also auch z.B. Reduzierungen von Abgaben und Belastungen wie EEG-Umlage oder KWKG-Umlage, grundsätzlich nicht gewährt werden.

Die wichtigsten Änderungen hat die EU-Kommission in Fragen und Antworten hier aufgelistet und zusammengefasst. Für energieintensive Unternehmen ist dabei das Folgende von besonderer Bedeutung:


Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen sind im Einzelfall weiterhin genehmigungsfähig. Das betrifft in Deutschland u.a. Reduzierungen von der EEG-Umlage, aber ggf. auch die auch zukünftig relevant bleibenden Reduzierungen der KWKG-Umlage oder Offshore-Haftungsumlage (RGC berichtete hier).

Positiv hervorzuheben ist, dass der Kreis der beihilfeberechtigten Industrien im Stromsektor gegenüber dem strengeren ersten Entwurf in Annex I deutlich ausgedehnt wurde.

Es bleibt allerdings dabei, dass – wie von uns bereits vorhergesehen – ein Gegenleistungssystem etabliert wird: Die Beihilfenempfänger müssen zusätzlich zu dem bisher schon erforderlichen Audit entweder:

  • die Empfehlungen aus dem Audit-Bericht umsetzen,
  • den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, so dass mindestens 30% ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen gedeckt wird, oder
  • einen Anteil von mindestens 50% des Beihilfebetrages in Vorhaben zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der betroffenen Anlage investieren.

Aber auch für nicht mehr gelistete Unternehmen gibt es einen Lichtblick: Die Leitlinien sehen vor, dass die Mitgliedstaaten einen Übergangsplan für solche Unternehmen zur schrittweisen Anpassung der Belastung bis zum Jahr 2028 erstellen können.

Allgemeines und Klimaschutz
Im (neuen) Bereich Klimaschutz sehen die Leitlinien zur Umsetzung des „Green Deals“ u.a. folgende Beihilfen als genehmigungsfähig an:

  • Beihilfen können u.a. für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gewährt werden. Je nach Maßnahme muss dabei eine Verringerung des Primärenergiebedarfs von 10-30 % gegenüber der Situation vor der Investition erzielt werden.
  • Zudem können Beihilfen für „saubere Mobilität“ genehmigt werden, z.B. für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur oder den Erwerb/Leasing von „sauberen“ Fahrzeugen.
  • Die Förderung von Wasserstoff ist unter mehreren Aspekten möglich, z.B. im Rahmen von Lade- und Tankinfrastruktur. Sogar der Einsatz fossiler Brennstoffe oder von Kernenergie – die beide grundsätzlich nicht förderfähig sind – kann unter weiteren Voraussetzungen förderfähig sein, wenn er der Herstellung CO2-armen Wasserstoffs dient.

Wie immer wird es entscheidend auch auf die deutsche Gesetzgebung zu diesen Punkten ankommen. Wir halten Sie unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                      Pia Weber

Neues Jahr, neue energierechtliche To-Do-Liste!

Ab dem 19.01.22 geht unsere beliebte VEA/RGC-To-Do-Liste-Schulung in die nächste Runde: In vier Online-Terminen präsentieren wir Ihnen die wichtigsten Pflichten und Fristen, die produzierende Unternehmen im Energierecht kennen müssen.

Und jährlich grüßt die To-Do-Liste… Wir nehmen Sie mit auf eine Reise durch die energierechtlichen Pflichten und Fristen Ihres Unternehmens. Am Ende des Workshops steht Ihre eigene To-Do-Liste, die Sie sich mit uns gemeinsam auf Ihrem To-Do-Liste-Bogen erarbeiten.

Gerade dieses Jahr wird es bestimmt nicht langweilig: Im Jahr 2021 ist der CO2-Preis nach dem BEHG angelaufen, 2022 können erstmalig die Privilegien nach der BECV genutzt bzw. beantragt werden. Wie erklären Ihnen, wie es geht.

Auch die 4. Handelsperiode im EU-ETS ist 2021 angelaufen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Fristen.

Ein weiteres neues Thema für viele Industrieunternehmen, die nicht mit Kraftstoffen handeln, dürfte die THG-Quote sein: denn ab 1.1.2022 können Sie selbst Quoten für Ihre öffentlichen Ladepunkte und Elektrofahrzeuge handeln. Die Fristen für die Antragstellung erhalten Sie von uns kurz und knapp erklärt.

  • Weitere Themen auf unserer Agenda sind:

  • Pflichten und Fristen nach dem EEG und KWKG: Drittbelieferung, Eigenstromerzeugung, Redispatch 2.0 und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
  • Strom- und energiesteuerliche Pflichten 2022: Begünstigungen, Vordrucke und Drittbelieferung
  • Netzthemen: Konzessionsabgabe, individuelle Netzentgelte und StromNEV-Umlagebegrenzung
  • Weitere Pflichten: Strompreiskompensation, EMIR/REMIT/EnWG, Mess- und Eichrecht, Marktstammdatenregister, E-Mobilität (LSV, GEIG), Verjährung und Beschaffung

Die VEA/RGC-To-Do-Liste-Schulung im Online-Livestream findet an den folgenden Terminen statt:

  • Mittwoch, 19.1.2022
  • Dienstag, 25.1.2022
  • Donnerstag, 27.1.2022
  • Mittwoch, 2.2.2022

Hier geht es zur Anmeldung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Lena Ziska
                       Dr. Franziska Lietz

Europäisches Gericht bestätigt Nichtigkeit der früheren Netzentgeltbefreiung

Die von der EU-Kommission im Jahre 2018 festgestellte Nichtigkeit der Netzentgeltbefreiung in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV a. F. wurde in erster Instanz gerichtlich bestätigt.

Hintergrund ist die im Jahr 2011 in § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geschaffene Möglichkeit, große Stromverbraucher vollständig von den Stromnetzentgelten zu befreien, wenn der Jahresverbrauch 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden überstieg.

Gegen diese Regelung wurde von der EU-Kommission bereits im März 2013 ein europäisches Beihilfeprüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Im Mai 2018 hatte die EU-Kommission dann entschieden, dass die Netzentgeltbefreiung der Jahre 2012 und 2013 eine staatliche Beihilfe darstelle, da diese durch die § 19-Umlage finanziert werde (RGC berichtete).

Mehrere betroffene Unternehmen und die Bundesregierung waren vor das Europäische Gericht (EuG) gezogen und hatten den Beihilfecharakter der Netzentgeltbefreiung bestritten. Sie bezogen sich u.a. auf eine Entscheidung des EuG aus dem Jahr 2019, mit welchem das Gericht geurteilt hatte, dass Umlagen aus dem EEG 2012 keine staatliche Beihilfe darstellten und wollten diese Sichtweise auf die Netzentgeltbefreiung übertragen. Das EuG sah den Beihilfecharakter in Bezug auf die Netzentgeltbefreiung aber als gegeben an. Die Entscheidung vom 6. Oktober 2021 finden Sie hier

Die Netzentgeltbefreiung war kurz nach Eröffnung des Beihilfeverfahrens im Jahr 2014 abgeschafft und durch eine Neuregelung von § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV ersetzt worden, die nicht Gegenstand des vorgenannten Verfahrens ist. 

Autor Tanja Körtke (RGC)

Übertragungsnetzbetreiber segnen RGC-Dokumentation zum EEG-Messkonzept ab!

Mit den EEG-Meldungen zum 31. Mai wurden den Übertragungsnetzbetreibern die ersten von uns dokumentierten Messkonzepte vorgelegt. Das Feedback hierzu freut uns sehr.

Zu den Meldefristen 28. Februar, 31. März oder 31. Mai 2022 ist dem jeweils zuständigen Anschluss- oder Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) gemäß § 104 Abs. 10, 11 EEG eine Dokumentation dazu vorzulegen, wie Drittmengen ab dem 1. Januar 2022 gesetzeskonform abgegrenzt werden. Mit dieser Pflicht stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Netzbetreiber alle Infos an die Hand bekommen, die sie für die Überprüfung der rechtskonformen Drittmengenabgrenzung zum Stichtag 1. Januar 2022 benötigen.

Wir unterstützen unsere Mandanten, indem wir die Erstellung der Dokumentation im Teamplay zum Pauschalpreis anbieten (Details gibt´s hier).

Die ersten, von uns dokumentierten Messkonzepte wurden schon in diesem Jahr mit den EEG-Meldungen zum 31. Mai an die Übertragungsnetzbetreiber übersandt. Die Rückmeldungen der ÜNB fallen dabei durchweg positiv aus. So bestätigte uns ein ÜNB:

Die in dem Messkonzept geschilderte Vorgehensweise zur Abgrenzung ist aus unserer Sicht gut beschrieben und genügt den Anforderungen des EEG sowie des BNetzA-Leitfadens.

Nach diesem super Feedback sind wir für die Fristen im nächsten Jahr gut aufgestellt – melden Sie sich also gern, falls Sie hier auf unsere Unterstützung setzen möchten.

Drittmengen und die Konzessionsabgabe: Erste Netzbetreiber bestätigen, dass nur entgeltliche Stromweiterleitungen relevant sind

Schon seit den letzten Jahren haben einige Netzbetreiber für Drittmengen, die bei der Meldung zur § 19 StromNEV-Umlagebegrenzung angegeben werden, eine erhöhte Konzessionsabgabe berechnet. Erste Netzbetreiber kündigen jetzt an, dies zukünftig nur noch bei entgeltlichen Stromweiterleitungen zu tun.

Zum 31. März 2021 müssen alle Unternehmen, die ihre § 19 StromNEV-Umlage für 2020 begrenzen lassen möchten, ihren im letzten Jahr bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden. Drittmengen sind dabei abzugrenzen.

Schon in den letzten Jahren haben einige Netzbetreiber angekündigt, dass sie diese Drittmengen auch für die Konzessionsabgabe heranziehen werden und dafür eine erhöhte Konzessionsabgabe in Rechnung stellen werden (RGC berichtete).

Dem hat sich RGC stets mit verschiedenen Argumenten entgegengestellt. Eines der Argumente ist, dass für die § 19 StromNEV-Umlagebegrenzung aufgrund eines Verweises auf das EEG wohl der Drittbelieferungsbegriff des EEG gelten dürfte, nach dem auch unentgeltliche Stromweiterleitungen abzugrenzen sind. Bei der Konzessionsabgabe muss man hingegen auf den Drittbelieferungsbegriff des ENWG schauen, der stets eine Entgeltlichkeit (also den Verkauf von Strom) voraussetzt. Aber selbst wenn eine Drittbelieferung im Sinne des EnWG vorliegt, heißt das noch nicht, dass sich dies auf die Konzessionsabgabe auswirken muss.

Erfreulich ist, dass sich mittlerweile die ersten Netzbetreiber unserer Argumentation zur Entgeltlichkeit anschließen. Sie fordern Unternehmen dementsprechend auf, bei ihrer Meldung zur § 19 StromNEV-Umlagebegrenzung stets auch anzugeben, welche Dritte entgeltlich beliefert wurden. Dieser Bitte sollten betroffene Unternehmen nachkommen, da dies zu einer geringeren Nachberechnung der Konzessionsabgabe führen dürfte.

Kritisch sehen wir dabei jedoch, dass in Einzelfällen dafür die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt wird. Betroffene Unternehmen sollten hier im ersten Schritt eine Eigenerklärung anbieten, die wir gern für Sie formulieren.

Praxistipps kurz und knapp zu Einzelthemen in unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!