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LG Stuttgart: Irreführende „Greenwashing“-Werbung ist zu unterlassen!

Urteil vom 10.01.2022, Az.: 36 O 92/21 KfH

In dem vorstehenden Urteil, das Sie hier finden, hat das LG Stuttgart entschieden, dass die Werbung mit einer konkreten Reduzierung des ökologischen Fußabdrucks durch Investment in einen Aktienfonds irreführend und zu unterlassen ist, wenn die suggerierte CO2-Einsparung nicht verbindlich erfüllt wird.

Im vorliegenden Fall konnten Kunden mithilfe eines „CO2-Rechners“ zunächst ihren eigenen CO2-Fußabdruck berechnen und laut der angegebenen Werbung abhängig von der Höhe ihrer Investition ihren CO2-Fußabdruck um ein konkretes Maß senken bzw. eine konkrete CO2-Menge einsparen. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, die vom Fonds angestrebten Umweltziele seien verbindlich. Tatsächlich handelte es sich jedoch nur um „unverbindliche Anlageziele“, die beliebig unterschritten werden konnten. Das LG Stuttgart hat die Werbung deshalb als unzulässiges „Greenwashing“ eingestuft.

Wenn das betroffene Unternehmen die Werbung nicht unterlässt, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Deutlich härter als durch das angedrohte Ordnungsgeld dürfte das Unternehmen durch den Imageverlust aufgrund des nachgewiesenen „Greenwashings“ getroffen sein.

Relevanz: Das Urteil ist für alle Unternehmen interessant, die mit Klimazielen bzw. dem Klimaschutz werben. Bei der Verwendung dieser und ähnlicher Begriffe ist ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Es ist insbesondere zu vermeiden, konkrete Einsparziele o.ä. zu suggerieren, wenn das Unternehmen diese Ziele nicht nachweislich erfüllen kann.

Weil viele unserer Mandanten ihre Versorgungskonzepte beispielsweise durch den Abschluss langfristiger PPA-Verträge oder die Neuerrichtung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen CO2-freundlich gestalten und diese Veränderungen auch kommunizieren möchten, werden wir schnellstmöglich einen RGC-Fokus zu der Frage auf die Beine stellen, wann unzulässiges „Greenwashing“ beginnt – und was erlaubt bleibt!

Hintergrund: Die Beklagte, eine Commerzbank-Tochter, die einen Finanzfonds vertrieb, warb auf ihrer Website mit einem „CO2-Rechner“. Mit diesem konnten User ihren eigenen CO2-Fußabdruck ermitteln. Dem wurde dann ein durch die Beklagte ermittelter „Ausgleich“ gegenübergestellt, den der User durch Investition in den Fonds erreichen können sollte. Suggeriert wurde hierbei, dass der Fonds eine konkrete CO2-Reduzierung erreichen würde. Erst im – separat aufzufindenden – „Informationsmemorandum“ fand sich der Hinweis, dass der avisierte CO2-Ausgleich nur ein unverbindliches Ziel darstellte und auch erheblich unterschritten werden konnte.

Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Unbestimmtheit von Begriffen im Zusammenhang mit CO2-Reduktionen oder Klima- bzw. „Umweltfreundlichkeit“ eine Irreführungsgefahr, insbesondere von Verbrauchern im Bereich der umwelt- und klimabezogenen Werbung besonders groß sei. Es bestünde daher ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis. Auch seien an aufklärende Hinweise strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Irreführung vermieden werden soll. Versteckte Hinweise in separaten Dokumenten oder AGB genügen hierbei gerade nicht, um dem „Greenwashing“-Vorwurf entgegenzutreten.

Die Angabe eines absoluten CO2-Ausgleichs ist laut LG Stuttgart eine zur Täuschung geeignete Angabe gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da Kunden diese Angaben als fixe Werte begreifen, die jedenfalls nicht unterschritten werden. Die entsprechende Werbung ist deshalb unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG und somit zu unterlassen.

Autoren: Annerieke Walter
                 Jan Schlüpmann

Nächste Woche geht es los: Wir starten unser Compliance Update Group am 24. Januar!!

Die Schlagzahl an Gesetzesänderungen und die Vielzahl Ihrer Anfragen haben uns deutlich gemacht, dass wir neue Wege gehen müssen, um Sie fortlaufend aktuell zu halten. Ein Lösungsweg von vielen: Unser Compliance Update Group. Melden Sie sich bis zum nächsten Montag an und seien Sie von Beginn an dabei!

Beim Compliance Update Group informieren wir Sie je zwei Stunden pro Quartal unternehmensübergreifend über bevorstehende, neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen im kurzen Überblick die Themen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Die Themen, die für Sie besonders relevant sind, können Sie gut mit unseren RGC-Fokus Veranstaltungen vertiefen.

Bei unserem ersten Termin am nächsten Dienstag werden wir die Meldefristen des EnFG und die neuen Preisbremsen in den Vordergrund stellen. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der im nächsten Quartal anstehenden energierechtlichen Fristen ab.

Wenn Sie von Anfang an dabei sein möchten und auch vom Austausch mit den teilnehmenden Industrieunternehmen profitieren möchten, melden Sie sich bis zum nächsten Montag an. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier. Unentschlossene haben die Möglichkeit, einen Group Termin im Einzeltarif zu testen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Annerieke Walter

Sie verlieren bei der Vielzahl an Änderungen im Energie- und Klimarecht den Überblick? Das ändern wir mit unseren neuen Compliance Updates!

Viele unserer Mandanten bitten uns um Hilfe, da sie bei der aktuellen Schlagzahl des Gesetzgebers den Überblick verlieren. Das haben wir zum Anlass genommen, unsere Compliance Updates neu aufzustellen. Wählen Sie zwischen dem exklusiven Compliance Update Individual oder dem unternehmensübergreifenden Compliance Update Group.

Bei beiden Varianten legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen die Topthemen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der anstehenden energierechtlichen Fristen ab. Kommen Sie an Bord!

Beide Compliance Update Varianten führen wir mit mindestens zwei Rechtsanwältinnen von RGC durch – zum jährlichen Pauschalpreis.

Compliance Update Individual

Die Termine unseres Compliance Update Individual finden einmal je Quartal unternehmensintern als individuelle Beratung mit unternehmensindividueller Schulung der Mitarbeiter statt. Das erste Quartal beginnen wir dabei mit einem Grundlagenworkshop, damit Sie alle energierechtlichen Pflichten auf dem Schirm haben. Aktuell halten wir Sie mit den nachfolgenden drei Update-Terminen.

Compliance Update Group

Im Compliance Update Group schulen wir Sie in derselben Taktung unternehmensübergreifend – profitieren Sie von dem gegenseitigen Austausch der teilnehmenden Industrieunternehmen. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier.

Die Compliance Updates können optional mit der Nutzung unserer RGC-Manager Web-Software verbunden werden. In dieser Software bilden wir alle energierechtlichen Änderungen und Pflichten mit sogenannten Checks ab. Teilnehmer, die die Software nutzen und einen Grundlagenworkshop durchgeführt haben, erhalten zu den Terminen auf Wunsch alle geänderten Konformitätschecks inklusive.

Gern schicken wir Ihnen weitere Infos. Melden Sie sich dazu bitte bei Annette Meister (meister@ritter-gent.de).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Annerieke Walter

Es wird dunkel – Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV) tritt in Kraft

Ab heute, dem 1. September 2022, sind für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 28. Februar 2023 die neuen Vorgaben der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (kurz EnSikuMaV) zu beachten.

Die Verordnung beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung für öffentliche und nichtöffentliche Gebäude, die kurzfristig wirken sollen (RGC berichtete).

Private Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorgaben kennen:

  • Pflicht zum Geschlossenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV): Für den Einzelhandel gilt, dass bei beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Heizwärmeverlust entstehen kann, das dauerhafte Offenhalten untersagt ist. Eine entsprechende Ausnahme besteht immer dann, wenn das Offenhalten für die Funktion des Ein- oder Ausgangs und als Fluchtweg erforderlich ist. 
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV): Die Verordnung enthält zudem eine Betriebsuntersagung von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages. Ist die Werbeanlage allerdings zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Abwehr anderer Gefahren notwendig und kann kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden, kann hiervon abgewichen werden.
  • Absenkung von Mindestwerten der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV): Für private Arbeitgeber beinhaltet die Verordnung zunächst keine Verpflichtung zur flächendeckenden Temperaturabsenkung. Vielmehr kann der Arbeitgeber sich freiwillig dazu entscheiden, die in § 6 Absatz 1 Satz 1 EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur von öffentlichen Gebäuden umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist aktuell allerdings noch ungeklärt, ob die Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzrecht vorgehen.
  • Weitere Verpflichtungen gelten für Wohngebäude (falls vorhanden): U.a. werden Verpflichtungen in Mietverträgen, die Mindesttemperaturen vorsehen, ausgesetzt (§ 3 EnSikuMaV). Hinzukommen verschiedene Informationspflichten (§ 9 EnSikuMaV).

Verstoßen Unternehmen gegen die Vorschriften der Verordnung können nach dem Energiesicherheitsgesetz Bußgelder von bis zu 100.000 Euro drohen. Zudem kann die Behörde Anordnungen treffen.

Die zusammen mit der EnSikuMaV beschlossene EnSimiMaV enthält mittelfristig wirksame Maßnahmen und soll erst zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Da diese insgesamt zwei Jahre wirksam sein soll, bedarf sie allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 407/22).

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jana Lotz

Neue unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten!

Das kürzlich vom Bundestag beschlossene Lieferkettengesetz zwingt deutsche Unternehmen bei der Herstellung von Produkten im Ausland, künftig stärker auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards zu achten. Sofern der Umweltschutz Menschenrechte berührt, ist auch dieser von den neuen Regelungen umfasst. Halten sich Unternehmen nicht an die neuen Regelungen, drohen Bußgelder.

Nach langem Streit in der großen Koalition wurde das Lieferkettengesetz bzw. nunmehr „Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)“ kürzlich doch noch im Bundestag verabschiedet. Ziel ist es, dazu beizutragen, die Ausbeutung von Arbeiter:innen, Zwangsarbeit und die Arbeit von etwa 160 Millionen Kindern weltweit zu unterbinden. Hierzu sollen große deutsche Unternehmen für die Zustände bei ihren weltweiten Zulieferern künftig stärker in die Pflicht genommen werden.

Unternehmen mit mehr als 3000 Arbeitnehmer:innen müssen ab 2023 und Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmer:innen ab 2024 gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße bei ihren ausländischen Zulieferern vorgehen. Tun sie dies nicht, drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des jährlichen Umsatzes sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre. Das Gesetz gilt auch für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland. Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft.

Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung ist nicht vorgesehen. Allerdings sollen deutsche Gewerkschaften oder NGO‘s (Nichtregierungsorganisationen) im Namen von Betroffenen in Entwicklungsländern nach internationalem Privatrecht in Deutschland klagen können. Zudem bleibt eine unabhängig vom Lieferkettengesetz begründete zivilrechtliche Haftung unberührt.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Das Lieferkettengesetz sieht ein gestuftes Verfahren vor, bei dem unter anderem das Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzungen sowie die unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer/mittelbarer Zulieferer) berücksichtigt werden. Zum eigenen Geschäftsbereich gelten auch kontrollierte Tochterunternehmen im Ausland.

Im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer treffen Unternehmen folgende Pflichten:

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  • Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Durchführung eines Risikomanagements (inklusive Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potentiell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus
  • Öffentliche Berichterstattung

Betriebsräte müssen über die Umsetzung des Gesetzes informiert werden.

Bei einer Verletzung im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Bei einer Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer ist ein konkreter Plan zur Minimierung und Vermeidung zu erstellen, wenn das Unternehmen die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann. Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. In diesem Fall sind unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen und angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, wobei dies durch die Umsetzung von Brancheninitiativen erfolgen kann.

Abgesehen von der deutschen Regelung soll laut EU-Kommission im Sommer dieses Jahres auch eine europäische Lieferketten-Regelung auf den Weg gebracht werden. Diese wird voraussichtlich strengere Vorgaben enthalten als die im deutschen Lieferkettengesetz beschlossenen Pflichten. Viele Unternehmen, die die ESG-Kriterien-Konformität umsetzen, erfüllen bereits die im deutschen Lieferkettengesetz vorgesehenen Mindeststandards. Eine direkte Betroffenheit der Finanzbranche wird zudem als gering eingeschätzt, da etwa Finanzbeteiligungen und Kredite nicht als Teil der Lieferkette im Sinne des Gesetzes gelten.

Erste Landesregierungen machen Gebrauch von den Verordnungsermächtigungen des GEG.

Die in der Praxis dringend erwarteten landesrechtlichen Verordnungen rollen an.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) am 01.11.2020 sind die Vorschriften zu energetischen Anforderungen und zum Einsatz erneuerbarer Energien strukturell neu konzipiert worden (RGC berichtete). Ziel des Gesetzes ist es, ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäuden und für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung zu schaffen. Zudem werden die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude umgesetzt.

Teil des GEG sind die verankerten Ermächtigungen (§§ 94, 101 Abs. 1 GEG), nach welcher die Landesregierungen berechtigt sind, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur neu eingeführten Erfüllungserklärung und die Berechtigung zur Ausstellung der Erklärung, sowie die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und Energieausweisen zu regeln. Die Umsetzung dieser Verordnungsermächtigungen wird in der Praxis dringend erwartet, da bis dahin vielfach die nun veralteten bisherigen Verordnungen Gültigkeit behalten. Diese sind jedoch nicht auf die Anforderungen an die Gebäudeeigentümer durch das neue GEG zugeschnitten, sondern beziehen sich noch auf die alte Rechtslage.

So hat beispielsweise die nordrhein-westfälische Landesregierung bereits im Januar einen Gesetzentwurf für ein Gesetz über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz – GEG-UG NRW) veröffentlicht. Dieser vorliegende Gesetzentwurf ermöglicht die Zusammenführung des bisherigen nordrhein-westfälischen Umsetzungsrechts, dass sich mit dem EEWärmeG-DG NRW und der EnEV-UVO noch auf das bisherige Bundesrecht bezieht.

Nun zieht auch Niedersachsen nach. Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 27.04.2021 die Freigabe des Entwurfes der „Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen“ beschlossen. Die NDVO-GEG soll die Zuständigkeiten für den Vollzug des GEG regeln und damit die Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (DVO-EnEV) ablösen, die dem Vollzug der Energieeinsparverordnung diente, sowie die Zuständigkeitsregelung in Nr. 11.6 der Anlage der ZustVO-Umwelt – Arbeitsschutz für das EEWärmeG und § 7 Nr. 6 der ZustVO-OWi für die EnEV.

Es bleibt abzuwarten, ob zeitnah in allen Bundesländern an die Rechtslage des GEG angepasste Verordnungen in Kraft treten werden. Wir werden die Gesetzgebung weiter für Sie im Blick behalten.

Entwurf zur Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vorgelegt – Mehr Pflichten und erweiterter Anwendungsbereich

Um den Eintrag von Kunststoffen und anderen Fremdstoffen in die Umwelt bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen weiter zu reduzieren, hat das Bundesumweltministerium einen Entwurf zur Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vorgelegt. Wir stellen Ihnen die geplanten Änderungen und die damit einhergehenden Pflichten vor.

In Zukunft sollen Fremdstoffe wie Glas, Metalle und Kunststoffe von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Im Vordergrund der geplanten Änderung steht daher die Einführung von Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung in die erste hygienisierende oder biologisch stabilisierende Behandlung.

Laut Referentenentwurf zur Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) soll es einen Input-Kontrollwert für den Fremdstoffgehalt von 0,5 % geben, dessen Überschreitung die Pflicht zur Befreiung des Bioabfalls von den Fremdstoffen auslöst. Die Feststellung einer möglichen Überschreitung des höchstzulässigen Fremdstoffanteils soll mittels Sichtkontrolle erfolgen.

Diese Regelung würde sowohl bei verpackten Lebensmittelabfällen aus dem Handel und der Produktion, als auch bei Abfällen aus den privaten Biotonnen gelten. Ziel dieser Vorgaben ist es, das Entstehen von Mikroplastik während der biologischen Behandlung zu reduzieren.

Die Adressaten der geplanten Verpflichtungen sind die Betreiber von Bioabfallanlagen, welche je nach Ausstattung ihrer Anlagen bauliche und technische Anpassungen tätigen müssten, um die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung nach der neuen BioAbfV einzuhalten. Das nicht (rechtzeitige) Durchführen einer Sichtkontrolle oder einer notwendigen Fremdstoffentfrachtung soll in die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 13 BioAbfV aufgenommen werden.

Abgesehen davon ist im Entwurf vorgesehen, dass die bisherige Beschränkung des Anwendungsbereiches der BioAbfV auf den Einsatz von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden wegfällt. D. h. die Verordnung würde grundsätzlich für jegliche bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen gelten. Dementsprechend wären etwa bei größeren Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen, wie z.B. der Begrünung von Lärmschutzwällen, auch Garten- und Landschaftsbaubetriebe von den Dokumentations-, Nachweis-, Vorlage- und Aufbewahrungspflichten nach § 11 BioAbfV als Zwischenabnehmer erfasst. Weiterhin ausgenommen blieben die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft.

Auch der persönliche Geltungsbereich der BioAbfV soll erweitert werden. Künftig soll der „Aufbereiter“, welcher Bioabfälle durch Vorbehandlungsmaßnahmen für die hygienisierende und biologisch stabilisierende Behandlung vorbereitet, vom Anwendungsbereich der BioAbfV als weiterer Akteur umfasst sein.

Kritik an dem Referentenentwurf gibt es insbesondere von den Recyclingverbänden. In einer gemeinsamen Erklärung fordern diese, dass für verpackte gewerbliche Lebensmittelabfälle nicht die gleichen Anforderungen festgelegt werden dürften, wie für sonstige Bioabfälle. Andernfalls gerieten langfristige Verträge in Gefahr und Betreiber von Behandlungsanlagen würden zu unverhältnismäßigen Investitionen verpflichtet.

Um die Ziele der Novelle zu erreichen, seien stattdessen zumindest auch Pflichten und Anforderungen zur Getrennterfassung notwendig, die an alle Bioabfallerzeuger gerichtet sind. Die in der Erfassung tätigen Akteure müssten, etwa durch Schaffung von Anreizen für hohe Qualität der Biogutsammlung, in die Verantwortung für eine gute Qualität eingebunden werden.

Die Sammlung der Bioabfälle sei nach Meinung des stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse), Bernd Jörg, der erste entscheidende Schritt für eine hochwertige stoffliche Verwertung. Die Novelle setze daher insgesamt zu spät an. Ist der Fremdstoffgehalt der angelieferten Bioabfälle zu hoch, ließen sich die Fremdstoffe im frischen und nassen Bioabfall technisch nicht effizient abtrennen. Die Erreichung eines Fremdstoffgehalts von 0,5 % sei zum Teil technisch ausgeschlossen. Aus Sicht des bvse müssten daher Anforderungen an die Bioabfallerfassung formuliert werden und ein maximaler Fremdstoffgehalt für die Anlieferung zur Anlage festgelegt werden. Der nun vorgelegte Entwurf verpflichte dagegen einseitig die Behandlungsanlagen und Sammler kämen ohne konkrete Anforderungen davon.

Dem stimmt auch der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE), Peter Kurth, zu. Die ökologischen Ziele könnten nur erreicht werden, wenn in der BioAbfV die Getrenntsammlung quantitativ ausgebaut und qualitativ verbessert würde. Die BioAbfV löse erhebliche Investitionen im Anlagenbereich aus, ohne dass die ökologischen Ziele erreicht würden. Um eine nachhaltige Lösung zu erreichen, bedürfe es unter anderem eines eigenen Abfallschlüssels. Im gewerblichen Bereich müsse eindeutig zwischen „verpackt“ und „unverpackt“ unterschieden werden und der Begriff „Bioabfall“ müsse für den Bereich der kommunalen Siedlungsabfälle endlich klar definiert werden.

Die Recyclingverbände schlagen in ihrer gemeinsamen Erklärung vor, dass die gelieferten Abfälle im Anschluss an die Sichtkontrolle und auf Grundlage einer regelmäßigen, stichprobenartigen Chargenanalyse in 3 Qualitätsstufen unterteilt werden könnten. Je nach Höhe des Gesamtfremdstoffanteils solle die jeweilige Behandlungsanlage den Bioabfall annehmen oder abweisen bzw. einen finanziellen Ausgleich für den erhöhten technischen Mehraufwand fordern können.

Im Ergebnis ist die geplante Einführung der Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung in die erste Behandlung für die Betreiber von Bioabfallanlagen mit großen Investitionen verbunden, welche nach Ansicht verschiedener Recyclingverbände nicht den gewünschten Effekt mit sich bringen. Für eine größtmögliche Reduktion der Entstehung von Mikroplastik müssten die Bioabfallerzeuger einbezogen werden. Dennoch ist, sofern der Entwurf beschlossen wird, auch aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches der BioAbfV damit zu rechnen, dass es zu einer Reduzierung des Eintrags von Kunstoffen und sonstigen Fremdstoffen bei der bodenbezogenen Verwertung der Bioabfälle in die Umwelt kommen wird.

Muster für Energieausweise veröffentlicht

BMWi und BMI haben Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen veröffentlicht.

Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (wir berichteten). Nach einer Regelung des Gebäudeenergiegesetzes waren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) verpflichtet, Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie die Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG gemeinsam zu erstellen.

Die Muster wurden nunmehr als „Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. Oktober 2020“ im Bundesanzeiger vom 3. Dezember 2020 veröffentlicht (zum Download im Bundesanzeiger).

Da die nicht vorgenommene, nicht korrekte oder nicht vollständige Vorlage oder Übergabe eines Energieausweises eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, sollten die Muster beachtet werden, um die Vorgaben des GEG einzuhalten.

Stellungnahme der Länder zur Änderung des Batteriegesetzes

So stehen die Bundesländer zu dem neuen Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen

Wie RGC berichtete, hat die Bundesregierung am 15. Juni 2020 einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) vorgelegt (BT-Drucksache 19/19930). Das BattG regelt u. a. Rücknahmepflichten für Hersteller und Vertreiber von Batterien und trifft insbesondere auch Vorgaben für ein Rücknahmesystem von Altbatterien. Nach Auffassung der Bundesregierung kam es auf dem Markt der Geräte-Altbatterieentsorgung in den letzten Jahren zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gemeinsamen Rücknahmesystem (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen. Die hiermit einhergehenden Verschiebungen bei den teilnehmenden Herstellern und damit auch bei den Marktanteilen der einzelnen Systeme führte zu einer höheren Kostenbelastung für die beim Gemeinsamen Rücknahmesystem verbliebenen Hersteller. Dem Gemeinsamen Rücknahmesystem wurde vor diesem Hintergrund im Januar dieses Jahres die beantragte Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem erteilt. Diese faktische Situation entspricht aber nicht mehr den konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen des BattG im Hinblick auf die Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien. Die Änderung des BattG hat die Anpassung an diese neuen Entwicklungen zum Inhalt. So soll zukünftig „ein reines Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen“ faire Wettbewerbsbedingungen für alle herstellereigenen Rücknahmesysteme und „einheitliche Anforderungen an die Systeme selbst sowie an die Rücknahme durch die Systeme“ bezwecken.

Nachdem der Gesetzentwurf dem Bundesrat am 22. Mai 2020 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden war, liegt nun dessen Stellungnahme vor: Nach Auffassung des Bundesrates verfehlt der Gesetzesentwurf mit Regelungsinhalt und -ausrichtung die eigentliche Zielsetzung. Analog zu anderen Rechtsbereichen der Produktverantwortung müsse eine neue Vorschrift mit den wesentlichen Zielrichtungen des Gesetzes eingefügt werden. Zudem soll der Begriff „stoffliche Verwertung“ durch den Begriff „Recycling“ ersetzt werden, da das Batteriegesetz auch die europäische Batterierichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851) umsetze, die den Begriff der stofflichen Verwertung gar nicht kenne. Überdies bemängelt der Bundesrat, dass der Entwurf Änderungen der vergangenen Jahre nicht berücksichtige und auch nicht auf zukünftige Änderungen ausgerichtet sei. Es seien daher weitere umfangreiche Anpassungen des BattG erforderlich, um mit der Steigerung des Batterieaufkommens umzugehen und „dem ganzheitlichen Ansatz entlang der gesamten Wertschöpfungskette“ Rechnung zu tragen.

Nach Auffassung der Bundesregierung seien die gesetzgeberische Intention sowie die ökologische Ausrichtung und Zielsetzung im Entwurf aber sehr wohl abschließend beschrieben worden. Dies geht aus der gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates veröffentlichten Gegenäußerung der Bundesregierung hervor. Insbesondere sei eine Anpassung der Begrifflichkeiten in Bezug auf Recycling und stoffliche Verwertung „nicht zielführend„, da die Begriffe nicht deckungsgleich seien. Der Begriff der stofflichen Verwertung nach dem BattG schließe etwa auch die Verfüllung und den Deponiebau mit ein. Daher sei es sinnvoll, zur Abgrenzung unterschiedliche Begriffe zu verwenden. Eine Anpassung von Definitionen solle zunächst auf europäischer Ebene stattfinden, schreibt die Regierung. Die gesamte Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung können Sie hier einsehen.

Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie natürlich informiert.

Gebäudeenergiegesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.