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Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz (GEG)

GEG tritt voraussichtlich im Oktober 2020 in Kraft

Der Bundestag hat am 18. Juni 2020 das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in der Fassung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 22. Januar 2020 (Drucksache 19/16716), geändert durch die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 6. Februar 2020 zur Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 19/17037) sowie durch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom 17. Juni 2020 (Drucksache 19/20148) verabschiedet.

Durch das GEG werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammengeführt (RGC berichtete hier und hier) Auf diesem Weg soll eine einheitliche Regelung zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme geschaffen werden. Mit der Zusammenführung sollen außerdem eine Entbürokratisierung und Vereinfachung des Regelungswerks einhergehen. Bisher bereitete das Nebeneinander von drei Regelwerken mitunter Anwendungsschwierigkeiten.

Mit dem GEG werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des sog. „Niedrigstenergiegebäudes“ in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten aber weiterhin. Aus dem verabschiedeten Gesetz gehen (zumindest vorerst) keine wesentlichen Verschärfungen von energetischen Standards hervor. Von Interesse dürfte aber insbesondere die Ausweitung des Betriebsverbotes für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 GEG) sein. Hierzu sah die Bundesregierung zwar zunächst weiterhin nur ein Verbot für den Betrieb von Heizkesseln, die mit Heizöl beschickt werden, ab dem 1. Januar 2026 vor. Dieses Verbot wurde sodann aber noch ausgeweitet auf Heizkessel, die mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden. Eine Erleichterung bringt die neue Möglichkeit einer stichprobenartigen Inspektion von Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt mit. Diese in § 74 Abs. 2 GEG vorgesehene Regelung finde Anwendung beim Betrieb standardisierter Anlagen in standardisierten Gebäuden. In solchen standardisierten Fällen, die etwa im stationären Einzelhandel auftreten, mussten bislang stets alle Klimaanlagen inspiziert werden, auch wenn sie nach Anlagentyp und Leistung gleichartig und in vergleichbaren Gebäuden eingebaut sind. Hiermit dürfte eine wirtschaftliche Erleichterung einhergehen, ohne dass dies mit einer geringeren Energieeffizienz verbunden ist.

Das GEG muss nun zunächst noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden bevor es in Kraft treten kann. Es wird erwartet, dass der Bundespräsident dies noch im Monat Juli tun wird. Von diesem Zeitpunkt an gilt aber eine spezielle Übergangsfrist für das Inkrafttreten, wonach das GEG erst am „Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ in Kraft treten wird. D.h. es gilt eine dreimonatige Frist, während derer sich alle adressierten Unternehmen auf das GEG einstellen können. Sollte die Unterzeichnung tatsächlich im Juli erfolgen, würde das GEG folglich am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

BGH: Verzinsung der EEG-Umlage bei unvollständiger Meldung

Urteil vom 18. Februar 2020, Az.: XIII ZR 10/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), der die Zahlung von Zinsen auf die EEG-Umlage zum Gegenstand hat, hat der BGH entschieden, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 vorliegt, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert, als dem ÜNB gemeldet, hat. Der ÜNB hat einen Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB.

Relevanz: Das Urteil des BGH ist für alle Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem ÜNB monatliche Prognose-Meldungen über die gelieferten Strommengen abgeben müssen, von Interesse. Wird eine zu geringe Mengenmeldung abgegeben, ist der ÜNB berechtigt die entsprechende Nachforderung der EEG-Umlage mit 5 % an dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen. Die Verletzung von energierechtlichen Meldepflichten nach EEG kann damit mitunter erhebliche, manchmal sogar existenzbedrohende, wirtschaftliche Folgen für energieintensive Unternehmen haben.

Hintergrund: Nachdem ein EVU in den Jahren 2014 und 2015 zunächst seine prognostizierten monatlichen Stromlieferungen an den ÜNB gemeldet hatte, der auf dieser Grundlage die zu zahlende EEG-Umlage berechnete, ergab die vom Wirtschaftsprüfer testierte Jahresendabrechnung eine hiervon nach oben abweichende gelieferte Strommenge. Der ÜNB forderte sodann die zu wenig gezahlte EEG-Umlage vom Versorgungsunternehmen nach und verzinste diese Forderung.

Vorsicht: Sanktionierung von unternehmensbezogenen Straftaten bald möglich

Nach dem neuen Verbandsanktionsgesetz können Unternehmen künftig mit sog. Verbandsanktionen bestraft werden; ein funktionierendes Compliance-Management kann die Sanktionierung allerdings deutlich abmildern.

Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) wie etwa Unternehmen, heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Unternehmen lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Nach dem Referentenentwurf zum „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ sei dies jedoch kein ausreichendes Instrumentarium um angemessen auf Unternehmenskriminalität zu reagieren. Um dies zu ändern, soll die Sanktionierung von unternehmensbezogenen Straftaten künftig möglich sein. Der Referentenentwurf sieht demnach die Bestrafung von Unternehmen durch sog. „Verbandsanktionen“ vor, wenn eine sog. „Verbandstat“ durch einen tauglichen Täter begangen wurde.

Was ist eine Verbandstat?

Einer Verbandstat kann jede Straftat sein, sofern das Kriterium der Verbandsbereicherung oder der Verletzung von Verbandspflichten erfüllt ist. Verbandstaten sind daher nicht auf bestimmte Deliktsgruppen wie Vermögens- oder Steuerdelikte beschränkt. In Betracht kommen etwa auch mit Strafe bedrohte Menschenrechtsverletzungen wie Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB), Umweltdelikte (§§ 324 ff. StGB) und Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298, 299 Absatz 2, 299b StGB). Erforderlich für eine Verbandstat ist, dass Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind. Eine Verbandstat liegt auch dann vor, wenn der Verband durch die Straftat der Leitungsperson bereichert worden ist oder werden sollte.

Wer kann Täter sein?

Die Verbandstat kann
1.    durch eine Leitungsperson (z.B. Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder) dieses Unternehmens begangen werden oder
2.    durch eine andere Person in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes begangen werden, und die Leitungspersonen hätte dies durch angemessene Vorkehrungen wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht verhindern oder wesentlich erschweren können.

Welche Verbandssanktionen kommen in Betracht?
Folgende Instrumentarien sollen die Strafverfolgungsbehörden erhalten, um auf Straftaten von Unternehmen reagieren zu können:
•    Die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt,
•    die Verbandsgeldsanktion und
•    die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes.


Höhe der Verbandsgeldsanktion

Die Verbandsgeldsanktion beträgt  
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro.

Bei einem Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
Eine Verwarnung kommt in Betracht, wenn diese ausreichend sind, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden, bei Gesamtwürdigung der Verbandstat und ihrer Folgen besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nicht gebietet. Die Verwarnung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Verstößt ein Unternehmen gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen, wird aus der Verwarnung eine Verbandsgeldsanktion.

Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Bei einer großen Zahl von Geschädigten kann das Gericht neben der Verhängung einer Verbandssanktion zur Information der durch die Verbandstat Geschädigten die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes anordnen.

Der Referentenentwurf stellt klar: Die Neuregelung komme der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhalten. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft. Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

Der Referentenentwurf muss, um Wirkung zu entfalten, von der Bundesregierung beschlossen werden. Es kann daher sein, dass die bislang anvisierten Neuregelungen eine Änderung erfahren. Dennoch, erfreuliche Nachrichten für Unternehmen sehen anders aus. Doch auf folgenden, positiven Umstand möchten wir unsere Leser hinweisen: Der Referentenentwurf hält ausdrücklich fest, dass mit der Neuregelung Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize dafür geboten werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären:

„Compliance, das heißt alle Maßnahmen zur Gewährleistung von rechtmäßigem Verhalten aller Verbandsangehörigen im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote (vgl. Bock, Criminal Compliance, 2011, S. 266; Moosmayer, Compliance, 3. Auflage, Rn. 1), können die Verfolgungsbehörde und Gerichte schon nach geltendem Recht zugunsten des Verbandes bußgeldmindernd berücksichtigen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11053, S. 21; Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Auflage, S. 440 ff.). Für die Bemessung der Geldbuße ist es daher von Bedeutung, inwieweit die bebußte juristische Person ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effektives Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die juristische Person in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“

Hat ein Unternehmen also Compliance-Maßnahmen ergriffen, kann dies von den Strafverfolgungsbehörden mildernd oder sogar strafausschließend berücksichtigt werden. Eine wirksame Compliance-Maßnahme kann beispielsweise die Integration von Compliance-Software im Unternehmen sein. In Bezug auf die Compliance im Energie-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsrecht ist hierfür bspw. unsere Compliance-Software „RGC-Manager“ eine geeignete Option.  

Für weitere Informationen sprechen Sie unser RGC Manager-Team –  Dr. Eike Brodt (Energierecht), Dr. Franziska Lietz (Umweltrecht) und Lisa Zeller (Arbeitsrecht und Arbeitsschutz) – gerne an. Oder lassen Sie sich gleich einen 14-tägigen kostenlosen Demo-Zugang für unsere Web-Software einrichten.

Noch ein Tipp: Rechtsregister und Aktualitätendienst können Manager-Kunden ohne zusätzliche Kosten auch in der RGC Manager App nutzen!

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG): News aus dem Gesetzgebungsverfahren

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht ersten Fallbericht

Die ZSVR hat den ersten Fallbericht „Gartencenter“ im Hinblick auf die behördliche Überprüfung von Verstößen gegen das Verpackungsgesetz veröffentlicht.

Die ZSVR hat mit Blick auf Verpackungen mehrere Rollen. Eine davon ist die als Überwachung- und Ermittlungsbehörde in Bezug auf Verstöße gegen die Pflichten nach dem VerpackG, z.B. die Pflicht zur Registrierung, die Pflicht zur Systembeteiligung, die Pflicht zur Abgabe von Datenmeldungen sowie die jährliche sog. Vollständigkeitsmeldung zum 31.05. für das Vorjahr etc. 

Hierzu hat die ZSVR auch die Pflicht, die Öffentlichkeit und die Verpflichteten in sachbezogenem und angemessenem Umfang zu informieren, § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VerpackG. Dies tut sie künftig über die Veröffentlichung von sog. Fallberichten. 

Den ersten Fallbericht über ein Gartencenter, welches für das Jahr 2018 versäumt hatte, sich an einem System zu beteiligen, sowie seine verpackungsrechtlichen Meldepflichten zu erfüllen, hat die ZSVR jetzt veröffentlicht. Weitere sollen bald folgen. 

Die Fallberichte sollten einerseits Unternehmen daran erinnern, dass die Einhaltung der Vorgaben des Verpackungsrechts zunehmend überprüft wird und eine Verletzung empfindliche Sanktionen, z.B. hohe Bußgelder, nach sich ziehen kann. Andererseits können die Fallberichte zukünftig aber auch Anhaltspunkte im Hinblick auf die Behördenpraxis bei der Anwendung der Vorschriften des VerpackG liefern und damit den betroffenen Unternehmen die Erfüllung der Vorgaben erleichtern.  

Übrigens: Die rechtlichen Vorgaben für Unternehmen nach dem VerpackG behandeln wir auch in unserem Online-Workshop „Planspiel zum Energie- und Umweltrecht im Unternehmen für Einsteiger“ (Details und Daten werden in Kürze veröffentlicht). 

BGH: Zu den Voraussetzungen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG

Beschluss vom 12. November 2019, Az.: EnVR 65/18

In dem vorstehenden energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren zwischen der Energiesparte einer Wohnungsbaugesellschaft und einem Verteilnetzbetreiber hat der BGH darüber entschieden, wann eine Infrastruktur zur Stromversorgung (Energieanlage) noch als – regulierungsfreie – Kundenanlage einzustufen ist und wann dagegen von einem der Regulierung unterliegenden Netz auszugehen ist. Maßgeblich dafür ist u.a., ob die Energieanlage sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet, und ob die Anlage wettbewerbsrelevant ist. 

Anders als das OLG Düsseldorf in der Vorinstanz, bejahte der BGH die räumliche Zusammengehörigkeit des Versorgungsgebiets. Unschädlich ist nach dem BGH, wenn ein abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Anlage versorgt werden (diese Ausführungen bestätigt der BGH mit seinem zweitem Beschluss vom 12. November 2019 zu den Voraussetzungen einer Kundenanlage, Az.: EnVR 66/18).

Dennoch lehnte der BGH letztlich den Kundenanlagenstatus ab, weil eine Wettbewerbsrelevanz vorliege. Unbedeutend für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs im Sinne des § 3 Nr. 24a c) EnWG sei die Anlage nur, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreicht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Dies scheidet im Regelfall aus, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind. Lediglich wenn mehrere dieser Werte unterschritten werden, könne man im Regelfall von einem Fehlen der Wettbewerbsrelevanz ausgehen. Selbst dann kann aber nach dem BGH eine Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl eine Wettbewerbsrelevanz vorliegt.

Relevanz: Das Urteil ist für zahlreiche Betreiber von Industrieparks relevant, wenn sie ihre Energieanlage nicht wegen eines hohen Anteils an selbst verbrauchten Strom (über 90 %) als sog. Kundenanlage zu betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nr. 24b EnWG) einstufen können. Sie können ihre Infrastruktur nur dann außerhalb der Regulierung betreiben, wenn diese nicht als wettbewerbsrelevant anzusehen ist. 

Der Betrieb eines Netzes ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden kann. Vor diesem Hintergrund sollten Betreiber von Energieanlagen eine (Neu-)Bewertung der Frage vornehmen, wie rechtssicher sie die Selbsteinschätzung, eine Kundenanlage zu betreiben, tatsächlich abgeben können.

Hintergrund: Das antragstellende Tochterunternehmen der Wohnungsbaugesellschaft hatte beabsichtigt, an zwei Standorten jeweils ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit je 140 kW Leistung zu errichten und sodann die an den Standorten befindlichen 22 und 32 Mehrfamilienhäuser über Elektrizitätsleitungen mit Strom zu versorgen. In den angeschlossenen Gebäuden sollten 457 und 515 Letztverbraucher mit einer jährlichen Energiemenge von 1.483 MWh und 1.672 MWh über die Energieanlagen der Wohnungsbaugesellschaft versorgt werden. Die Energieanlagen erstrecken sich auf eine Fläche von 44.631 m² und 53.000 m². Nachdem der Verteilnetzbetreiber den Status der Energieanlagen als Kundenanlage bezweifelte, beantragte die Wohnungsbaugesellschaft ein Missbrauchsverfahren bei der BNetzA mit dem Ziel, die Energieanlagen als Kundenanlagen zu behandeln. Die BNetzA lehnte den Antrag ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf wurde ebenfalls zurückgewiesen. Nunmehr hat der BGH in letzter Instanz bestätigt, dass die von der Wohnungsbaugesellschaft vorgesehenen Energieanlagen keine Kundenanlagen darstellen.

Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Behördenpraxis sowie den praktischen Handlungsoptionen für Betreiber entsprechender Energieanlagen werden wir uns in einem eigenen Praxisworkshop befassen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in Kürze hier.

OLG Frankfurt: Zum Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung nach § 9 Abs. 2 ElektroG (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne)

Urteil vom 25. Juli 2019, Az.: 6 U 51/19

In dem vorstehenden Gerichtsverfahren hat das OLG Frankfurt entschieden, dass es sich bei der Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG, wonach bestimmte Produkte mit dem Symbol einer „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet sein müssen, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt. Das Fehlen einer abfallrechtlich geforderten Kennzeichnung kann einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen und Unterlassungsansprüche eines Wettbewerbers auslösen.

Relevanz: Das Urteil hat Bedeutung für Unternehmen, die Produkte herstellen, für die eine bestimmte Kennzeichnung geboten ist, z.B. die durchgestrichene Mülltonne nach § 9 Abs. 2 ElektroG, welche die Entsorgung von Elektrogeräten im Hausmüll verhindern soll. Jene Unternehmen sollten daher beachten, dass der Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten aus dem Umweltrecht unter Umständen nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Hintergrund: In dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die (Online-)Vertreiber von Leuchtmitteln sind. Eines der beiden Unternehmen hatte das andere wegen Verletzung einer Marktverhaltensregelung abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Anschluss hatte es mit gerichtlichem Eilantrag beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, Produkte unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 ElektroG in den Verkehr zu bringen.

Zuvor hatte sich das abmahnende Unternehmen im Rahmen eines Testkaufes von Konkurrenzprodukten eine von der Gegenseite hergestellte Tischleuchte beschafft. Die Leuchte, die das OLG Frankfurt im Verfahren als Asservat zu den Akten nahm, wies nicht das nach § 9 Abs. 2 ElektroG geforderte Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne in der gesetzlich vorgeschriebenen Größe auf.

Im Verfahren stritten die Unternehmen in rechtlicher Hinsicht darüber, ob es sich bei dieser Pflicht um eine sog. Marktverhaltensregel handelt. Dies hatte das Landgericht in der Vorinstanz noch verneint. Grundsätzlich ist eine Vorschrift nur dann Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer, d.h. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, u.a. der Mitbewerber und Verbraucher, bezweckt. Nach Auffassung des OLG Frankfurt gilt dies auch für die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Mülltonnen-Symbol. Zwar seien Symbole, die allein dem Schutz der Umwelt dienten, gerade keine Marktverhaltensregeln. Allerdings sei nach Rechtsprechung des BGH danach zu differenzieren, ob die jeweilige Bestimmung allein abfallwirtschaftlichen Zielen oder auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dient (BGH zu „quecksilberhaltigen Leuchtstofflampen“, 21.09.2016 – I ZR 234/15). Das Mülltonnen-Symbol ziele jedenfalls auch auf die Interessen der Verbraucher, da diese bereits beim Kauf erkennen könnten, dass sie das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen dürfen, sondern einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen müssten. Damit habe die Antragsgegnerin gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen.

OVG Münster: Zur Befreiung von den Anforderungen der EnEV und des EEWärmeG bei Unwirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahmen

Beschluss vom 2. Oktober 2019, Az.: 2 A 1846/19

In dem vorstehenden Verwaltungsverfahren des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem dieser einen Neubau errichtete, hat das OVG Münster entschieden, dass von den verbindlichen Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Eine Unwirtschaftlichkeit alleine reicht hierfür nicht aus; entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist vielmehr das Vorliegen besonderer subjektiver Umstände des Einzelfalls.

Relevanz: Das Urteil ist für die Frage, ob bereits die Unwirtschaftlichkeit einer Maßnahme zur Befreiung von den Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG führen kann, relevant. Das OVG sagt hierzu klar, dass es im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung gerade nicht alleine auf die reine Unwirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahme ankommen soll. Die Einhaltung der Vorschriften muss vielmehr gerade im Einzelfall wegen der besonderen Umstände zur Unwirtschaftlichkeit führen. Ein Befreiungsantrag zur Einsparung von Baukosten kommt daher nicht in Betracht. 

Hintergrund: Der Kläger und Eigentümer eines Grundstücks wollte zur Einsparung von Investitionskosten bei der Errichtung eines Neubaus auf die zusätzliche Wärmedämmung bei Außenwänden und Decken verzichten. Er stellte daher Anträge bei der zuständigen Behörde auf Befreiung von den Anforderungen der §§ 25 Abs. 1 ENEV und 9 Abs. 1 Nr. 2 EEWärmeG. Die Anträge begründete er damit, dass sich die Investitionskosten für Decken- und Außenwanddämmung innerhalb der Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht amortisieren würden und somit das Merkmal der unbilligen Härte erfüllt sei. Hierfür hatte er auch ein Gutachten vorgelegt, welches die Unrentabilität feststellte.

Das OVG (und vorhergehend das VG Minden) wiesen die Klage ab, weil die normativen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Ein Einzelfall, in dem besondere Umstände bei Einhaltung der Vorschriften zur Unwirtschaftlichkeit führen würden, sei nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das Baugrundstück habe weder eine besondere Topographie noch einen ungewöhnlichen Grundstückszuschnitt; die geplante Raumaufteilung und Nutzung seien typisch. Eine Befreiung würden daher Sinn und Zweck der EnEV und des EEWärmeG negieren, ohne dass dies durch eine atypische Sachlage gerechtfertigt sei. Die klägerische Argumentation hätte dann aber zur Folge, dass die Einhaltung der Vorgaben bei praktisch jedem Neubauvorhaben zu einer unbilligen Härte führen würde und damit das Merkmal der besonderen Umstände immer schon vorliege, wenn dem Bauherrn nur kein Rechtsmissbrauchsvorwurf zu machen sei.

Meldepflichten ernst nehmen

Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen im Energierecht?

Die Verletzung von energierechtlichen Meldepflichten nach EEG, Marktstammdatenregisterverordnung und Co. kann erhebliche, manchmal sogar existenzbedrohende, wirtschaftliche Folgen für energieintensive Unternehmen haben (RGC berichtete u.a. hier, hier und hier). Die Falschmeldung von Strommengen kann aber auch strafbar sein. Insbesondere bei fehlerhaften Meldungen kann schnell ein versuchter Betrug vorliegen. Denn der zuständige Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber legt die Meldungen seiner Abrechnung der EEG-Umlage zu Grunde. Werden zu geringe EEG-belastete Mengen gemeldet, rechnet der zuständige Netzbetreiber im Zweifel zu wenig ab. Bereits das kann genügen. Handelt es sich um hohe Summen (50.000 € oder mehr) kann die Staatsanwaltschaft sogar prüfen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Damit von vornherein keine Fehler bei der Meldung und Drittmengenabgrenzung passieren, geben wir Ihnen in unserem Workshop „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG, neuen Hinweisen zum Messen und Schätzen der BNetzA und ISO 50001“ am 28.11.2019 in Hannover eine Anleitung, wie Sie diese Melde- und Messpflichten korrekt erfüllen. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Neuregelungen des EnSaG als auch die neuen Hinweise der BNetzA zum Messen und Schätzen. Zur Anmeldung geht es hier.

Bis zum bitteren Ende…reicht die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers

In einem aktuellen Beschluss betont das OLG Karlsruhe, dass Unternehmen, die die Entsorgung von Abfällen bei einem Dritten in Auftrag geben, verpflichtet sind, sich von der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit des Beauftragten zu überzeugen. Hierzu ist es – natürlich – erforderlich, die Identität des beauftragten Dritten zu kennen.

In der im April 2019 ergangenen Entscheidung des OLG Karlsruhe (Az. 2 Rb 8 Ss 58/19) bestätigte dieses die Entscheidung des Amtsgerichts Tauberbischofsheim in einem umweltrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem ein Unternehmer wegen fahrlässiger unerlaubter Abfallablagerung zu der Geldbuße von 1.000 EUR verurteilt worden war. 
Der betroffene Unternehmer hatte zuvor zwanzig defekte Stoßstangen und vierzig Altreifen mit Felgen an einen ihm nicht namentlich oder sonst bekannten “Alteisenhändler” zwecks Entsorgung abgegeben. Diesem war eine ordnungsgemäße Entsorgung allerdings wohl zu aufwändig, daher entschied er sich, die Abfälle einfach in der Natur abzulagern. 
Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG, der jedermann verpflichtet, Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abzulagern, was hier offensichtlich missachtet wurde. 
Eine Haftung des Auftraggebers (und Abfallerzeugers) ergibt sich aus § 22 S. 2 und 3 KrWG: Wer zur Entsorgung Dritte beauftragt, bleibt für eine ordnungsgemäße Entsorgung bis zu deren endgültigem Abschluss (d.h. bis zur Verwertung oder endgültigen und rechtskonformen Beseitigung) verantwortlich, die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 
Diese Entscheidung zu der eigentlich allgemein bekannten und unumstrittenen Fortdauer der Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers sollten Unternehmen zum Anlass nehmen, einmal die Zuverlässigkeit ihrer Entsorger in den Blick zu nehmen. Es ist in der Branche vollkommen üblich, sich gelegentlich von Entsorgern die aktuellen Zertifikate und Anlagengenehmigungen zeigen zu lassen oder sich sogar mit einer Begehung von der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Beseitigung der eigenen Abfälle zu überzeugen. 
Aktuelle Fälle zur Compliance im Umweltrecht (sowie im Energie-, Produkt- und Arbeitssicherheitsrecht) diskutieren wir mit Ihnen in unserem Workshop Compliance und persönliche Haftungsrisiken – Wer haftet wann? am 27.11.2019 in Hannover.